Urteil des OLG Hamm vom 19.08.1998

OLG Hamm (gebühr, tätigkeit, beweislast, beurteilung, unterlagen, umstand, umstände, kläger, ermessen, verfügung)

Oberlandesgericht Hamm, 25 U 42/98
Datum:
19.08.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 42/98
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 203/96
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am
15. Januar 1998 verkündete Urteil des
Einzelrichters der 8. Zivilkammer des
Landgerichts Hagen wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungs-
verfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer des Klägers übersteigt nicht
60.000,-- DM.
Entscheidungsgründe:
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(Von der Darstellung des Tatbestandes
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wird gemäß § 543 I ZPO abgesehen.)
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Die Berufung ist unbegründet.
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Das Landgericht hat zutreffend festgestellt, daß die vom Kläger berechnete 14/20-
Gebühr nicht billigem Ermessen i.S. des § 315 BGB entspricht mit der Folge, daß die
Bestimmung der Rahmengebühr für die Beklagte nicht verbindlich geworden ist. Es ist
grundsätzlich Sache des Steuerberaters, die für das von ihm ausgeübte Ermessen
maßgeblichen Gesichtspunkte darzulegen und unter Beweis zu stellen, da er die
Umstände, die bei der Bemessung zu berücksichtigen sind, selbst am besten kennt
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(OLG Düsseldorf GI 1994, 133 ff; GI 1990, 115). Dabei folgt der Senat allerdings nicht
der vom OLG Düsseldorf (a.a.0.) vertretenen Auffassung, wonach diese Darlegungs-
und Beweislast nur gilt, soweit der Steuerberater eine über die sog. "Mittelgebühr"
hinausgehende Gebühr verlangt. Die Steuerberatergebührenverordnung enthält keine
rechtliche Grundlage dafür, die "Mittelgebühr" als maßgebliche Bezugsgröße für die
Darlegungs- und Beweislast bei der Ermessensausübung zugrundezulegen. Vielmehr
gilt der allgemeine Grundsatz, wonach der Steuerberater als Bestimmungsberechtigter
i.S. des § 315 BGB die Beweislast für die Billigkeit der getroffenen Bestimmung trägt
(u.a. BGH NJW 69, 1809; 81, 571; 83, 1777 f.), uneingeschränkt für jede die
Mindestgebühr überschreitende Gebührenbestimmung (std. Rspr. des erkennenden
Senats, u.a. Urteil vom 14.06.1989, 25 U 22/88).
Im vorliegenden Fall hat der Sachverständige T3, bezüglich dessen Eignung und
Sachkunde der Senat keinerlei Bedenken hat, anhand der ihm zur Verfügung
gestandenen Unterlagen festgestellt, daß nur eine Gebühr von 4/20 der vollen Gebühr
angemessen sei. Dem folgt der Senat in eigener Bewertung. Gemäß § 11 StBGebV
bestimmt sich die Gebühr des Steuerberaters nach der Bedeutung der Angelegenheit
sowie dem Umfang und der Schwierigkeit der beruflichen Tätigkeit. Hier war die
Erstellung der Vermögenssteuererklärung eine Tätigkeit einfachen Umfanges und
Schwierigkeitsgrades, da die Feststellung des Vermögens keiner besonderen
Ermittlungstätigkeit bedurfte, sich vielmehr sämtliche in der Vermögenssteuererklärung
aufgeführten Vermögenswerte aus bereits vorhandenen Unterlagen wie
Einheitswertbescheiden, Kontenunterlagen, Depotauszügen pp. ergaben.
Dementsprechend beschränkte sich die Tätigkeit des Klägers auf die vom
Sachverständigen auf S. 9/10 seines Gutachtens im einzelnen aufgeführten Verlistungs-
und Zusammenstellungsarbeiten, die sämtlich weder einen erheblichen Zeitaufwand
erforderten noch von besonderer Schwierigkeit waren. Soweit der Kläger dem
Sachverständigen bei seiner Anhörung vor dem Senat vorgehalten hat, daß er
tatsächlich einen erheblichen Zeitaufwand, nämlich einen ganzen Arbeitstag, gehabt
habe, vermag dies nicht zu einer anderen Beurteilung führen. Maßgeblich für die
Bestimmung der angemessenen Gebühr ist nicht der tatsächliche Zeitaufwand, zu dem
der Sachverständige naturgemäß nichts sagen kann, sondern der Aufwand, der nach Art
der Tätigkeit erforderlich gewesen wäre. Nur dies hatte der Sachverständige zu
beurteilen, wobei er seine Beurteilung auch nur auf die Unterlagen stützen konnte, die
ihm zur Verfügung standen. Im übrigen wäre es entsprechend der oben dargelegten
umfassenden Darlegungs- und Beweislast des Steuerberaters Sache des Klägers
gewesen, besondere Umstände aufzuzeigen, die eine andere Beurteilung des
Umfanges und der Schwierigkeit der Tätigkeit rechtfertigen würden wie beispielsweise
spezielle Berechnungen oder besondere Ermittlungstätigkeiten zur Feststellung des
Wertes bestimmter Vermögensgegenstände. Dies ist nicht geschehen; insbesondere
enthält die Berufungsbegründung dazu keinerlei substantiierte Angaben.
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Auch der Umstand, daß die Beklagte in besonders guten Einkommens- und
Vermögensverhältnissen lebt, ja vielfache Millionärin sein soll, rechtfertigt keine
Erhöhung der Gebühr über den vom Sachverständigen als angemessenen
festgestellten Betrag hinaus. Inwieweit die Einkommens- und Vermögensverhältnisse
des Auftraggebers im Rahmen der Gebührenbestimmung überhaupt Berücksichtigung
finden können, ist zweifelhaft, da dieser Umstand in § 11 StBGebV nicht aufgeführt ist
(grds. bejahend allerdings Eckert/Böttcher, Anm. 2.4 zu § 11). Da ein besonders hohes
Vermögen schon durch einen entsprechend hohen Gegenstandswert zugunsten des
Steuerberaters Berücksichtigung findet, geht es nicht an, diesen Umstand durch eine
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Erhöhung der Rahmengebühr zweimal zu berücksichtigen, jedenfalls nicht ohne
Hinzutreten besonderer Umstände, die hier nicht dargelegt sind.
Der sich auf der Grundlage von 4/20 einer vollen Gebühr ergebende Gebührenanspruch
in Höhe von 6.306,60 DM ist durch Aufrechnung mit dem titulierten Anspruch auf
Auszahlung erstatteter Gerichtsgebühren in dem Rechtsstreit 4 0 56/95 LG Hagen
vollständig erloschen. Der überschießende Restbetrag nebst Zinsen steht der Beklagten
zu.
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Die Berufung war mithin zurückzuweisen; die Nebenentscheidungen ergeben sich aus
§§ 97 I, 708 Ziff. 10, 713, 546 Abs. 2. S. 1 ZPO.
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