Urteil des OLG Hamm vom 30.03.2000

OLG Hamm: einheit, kennzeichnungskraft, stadt, zustand, eng, begriff, gefahr, geschäftsbetrieb, verkehr, abrede

Oberlandesgericht Hamm, 4 U 163/99
Datum:
30.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
4 U 163/99
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 12 O 160/99
Tenor:
Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 05. Oktober 1999
verkündete Urteil der 12. Zivilkammer -Kammer für Handelssachen- des
Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden der Antragsgegnerin
auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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(Von der Darstellung des Tatbestandes
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wird gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
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Die Berufung der Antragsgegnerin ist unbegründet, da das Landgericht ihr zu Recht
untersagt hat, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs zur
Kennzeichnung ihres Imbissbetriebs die Bezeichnung "R-G" zu verwenden (§ 5, 15
Markengesetz).
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Das Landgericht hat den geltend gemachten Unterlassungsanspruch des Antragstellers
mit zutreffenden Erwägungen bejaht (§ 15 Abs. 4 Markengesetz), da die
Antragsgegnerin ihre geschäftliche Bezeichnung "R-G" benutzt, obwohl sie geeignet ist,
mit der geschützten Bezeichnung des Antragstellers -"R G" mit dem Zusatz "bei T", die
er seit 1981 verwendet,- Verwechslungen hervorzurufen (§ 15 Abs. 2 Markengesetz).
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Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kommt der vom Antragsteller
verwendeten Bezeichnung "R G" seit Aufnahme der Benutzung Kennzeichnungskraft
zu, da sie geeignet ist, auf seinen Betrieb hinzuweisen (§ 5 Abs. 2 Satz 1
Markengesetz). Soweit die Antragsgegnerin die Kennzeichnungskraft deshalb in Abrede
stellt, weil es nach ihrer Darstellung in Deutschland eine Vielzahl von Imbißstuben mit
dieser Bezeichnung gibt, vermag sie damit nicht durchzudringen. Auch solche
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Bezeichnungen können als Unternehmenskennzeichen hinreichende
Unterscheidungskraft aufweisen, wenn ihre Verwendung nicht dem üblichen Gebrauch
entspricht. Das gilt auch für geographische Angaben, wenn ihr ein beschreibender
Bezug auf den konkreten Geschäftsbetrieb nicht zu entnehmen ist (vgl. BGH GRUR
1991, 155 f -Rialto). Ein solcher Bezug zwischen der dem Namen der griechischen Insel
R entnommenen Bezeichnung und dem Betrieb einer Imbißstube, in der auch g Speisen
angeboten werden, vermag der Senat nicht festzustellen, da die Insel R nicht
charakteristisch für derartige Imbißstuben ist. Der Umstand allein, daß "R" als
Firmenbestandteil für Imbißstuben g Art nicht ungewöhnlich sein mag, schließt eine
Kennzeichnungskraft nicht aus. Anders könnte es sein, wenn der Begriff "R" sich zu
einem Gattungsbegriff für derartige Imbißstuben entwickelt hätte, was von der
Antragsgegnerin weder dargetan noch ansonsten ersichtlich ist (vgl. dazu BGH a.a.O. -
Rialto).
Die Kennzeichnungskraft der geschäftlichen Bezeichnung des Antragstellers bezieht
sich nur auf den Teil " R G", da dieser im Vordergrund steht und mit dem Zusatz "bei T"
keine sprachliche Einheit bildet. Dementsprechend ist der Zusatz auch optisch deutlich
von "R G" getrennt (siehe Fotos in Hülle Bl. 33 d. A.).
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Insbesondere vor dem Hintergrund der Branchenidentität ist die von der
Antragsgegnerin gewählte Bezeichnung "R-G" geeignet, mit der des Antragstellers
verwechselt zu werden. Der Zusatz "2" reicht nicht aus, um den erforderlichen Abstand
der Bezeichnung des Antragstellers zu wahren. Er erweckt eher noch den Eindruck
eines "Zweitbetriebes", zumindest aber den einer gewissen organisatorischen
Zusammengehörigkeit.
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Der räumliche Schutz für die Bezeichnung des Antragstellers erstreckt sich auf das
gesamte Gebiet der Stadt C-R. Eine Gaststättenbezeichnung ist grundsätzlich an einen
bestimmten Ort oder ein eng damit zusammenhängendes Wirtschaftsgebiet gebunden,
so daß sich der Schutzbereich auf dieses Gebiet beschränkt. Das gilt auch für
Imbißstuben. Der bestimmte Ort ist hier die Stadt C-R. Dem steht nicht entgegen, daß
die Imbißstuben in verschiedenen Stadtteilen liegen, da diese dem Zentrum von C-R
zugeordnet sind und mit ihm erkennbar eine Einheit bilden. Auch wenn die Imbißstuben
10 km von einander entfernt sein sollten, wie die Antragsgegnerin ausgeführt hat, ändert
das nichts an dieser Einheit. Ebenso ist es für die räumliche Einheit ohne Bedeutung,
daß sie entgegen der Annahme des Landgerichts nicht an derselben Straße liegen.
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Dem Begehren des Antragstellers mangelt es auch nicht an dem erforderlichen
Verfügungsgrund gem. den §§ 935, 940 ZPO. Aus der Natur der Konkurrenzsituation
zwischen den Parteien heraus ergibt sich augenscheinlich die Gefahr erheblicher
wirtschaftlicher Nachteile für den Antragsteller, wenn der beanstandete Zustand
aufrechterhalten würde.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10 ZPO.
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