Urteil des OLG Hamm vom 09.11.2009
OLG Hamm (begründung des urteils, zulassung, stpo, antrag, fortbildung, frist, begründung, erkrankung, kenntnis, prüfung)
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 829/09
Datum:
09.11.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 829/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 35 OWi 560 Js 1252/07 – 577/07
Tenor:
Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des
Betroffenen verworfen.
G r ü n d e:
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I.
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Das Amtsgericht Recklinghausen hat gegen den Betroffenen durch Urteil vom
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08. Dezember 2008 wegen einer fahrlässigen Ordnungswidrigkeit (Nichtbefolgung
eines Wechsellichtzeichens in Tateinheit mit Nichtbefolgung der durch Pfeile
vorgeschriebenen Fahrtrichtung) gemäß den §§ 37 Abs. 2, 41 Abs. 2, 49 StVO, § 24
StVG eine Geldbuße in Höhe von 55,00 €URO verhängt. Hiergegen hat der Betroffene
den Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde gestellt, die er mit Schriftsatz seines
Verteidigers vom 08. April 2009 mit der Rüge der Verletzung von
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§ 338 Nr. 7 StPO begründet hat.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, den Antrag auf Zulassung der
Rechtsbeschwerde zu verwerfen.
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II.
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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist zulässig, da er frist- und
formgerecht angebracht worden ist, kann in der Sache jedoch keinen Erfolg haben.
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1.
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Obwohl bisher kein vollständiges mit Gründen versehenes schriftliches Urteil zu den
Akten gelangt ist, ist eine Entscheidung des Senats veranlasst. Denn durch die am 23.
Juli 2009 erfolgte Zustellung des den Urteilstenor enthaltenen Hauptverhand-
lungsprotokolls vom 08. Dezember 2008 ist die Frist zur Begründung des Antrags auf
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Zulassung der Rechtsbeschwerde gem. § 345 Abs. 1 StPO i. V. m. § 80 Abs. 3 OWiG in
Gang gesetzt worden. Im Falle des Fehlens der schriftlichen Urteilsgründe ist nämlich
die formelle Zustellung der Urteilsformel ausreichend, um die Frist in Lauf zu setzen (vgl.
BGH, Vorlagebeschluss vom 06. August 2004 – 2 StR 523/03, abgedruckt in: NJW
2004, 3643 – 3645; BayObLG, NZV 1998, 82; LG Zweibrücken, MDR 1991, 894), wenn
für den Betroffenen erkennbar ist, dass die zugestellte Urkunde die für seine
Rechtsmittelbegründung maßgebliche Fassung darstellt. Dies gilt insbesondere im
Falle irreparablen Fehlens der Gründe, wofür vorliegend – angesichts der weiteren
andauernden Erkrankung der zuständigen Amtsrichterin – Einiges spricht.
2.
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Der Antrag auf Zulassung der Rechtsbeschwerde ist nicht begründet.
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Da die festgesetzte Geldbuße nicht mehr als 100,00 Euro beträgt, richten sich die
Voraussetzungen für die Zulassung der Rechtsbeschwerde nach § 80 Abs. 2 OWiG.
Danach ist die Rechtsbeschwerde in den Verfahren mit den sogenannten weniger
bedeutsamen Fällen nur zulässig zur Fortbildung des materiellen Rechts (§ 80 Abs. 1
Nr. 1 i.V.m. § 80 Abs. 2 OWiG) oder, wenn das Urteil wegen Versagung rechtlichen
Gehörs aufzuheben ist (§ 80 Abs. 1 Nr. 2 OWiG). Bei einer Verurteilung bis 100,00 Euro
kann die Rechtsbeschwerde nicht zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
zugelassen werden; die Zulassung ist insoweit bei Verstößen bis 100,00 Euro noch
weiter eingeschränkt.
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Die allein materiell-rechtliche Überprüfung des Urteils führt vorliegend nicht zur
Aufdeckung einer Rechtsfrage, welche die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur
Fortbildung des materiellen Rechts gebietet. Zur Fortbildung des Rechts ist die
Rechtsbeschwerde zuzulassen, wenn der Einzelfall Veranlassung gibt, Leitsätze für die
Auslegung von Gesetzesbestimmungen des materiellen Rechts aufzustellen oder
Gesetzeslücken rechtsschöpferisch auszufüllen. Eine Zulassung unter dem
Gesichtspunkt der Fortbildung des Rechts kommt daher nur bei entscheidungs-
erheblichen, klärungsbedürftigen und abstraktionsfähigen Rechtsfragen in Betracht (zu
vgl. Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdnr. 3 m.w.N.).
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Zwar fehlen hier die grundsätzlich erforderlichen Urteilsgründe. Die Frage, unter
welchen Voraussetzungen eine Überschreitung der Frist des § 275 Abs. 1 S. 1, S. 2
StPO gem. § 275 Abs. 1 S. 4 StPO zulässig sein kann, ist indes in der Recht-sprechung
hinreichend geklärt ist. Insbesondere gehört hierzu auch eine unvorhersehbare
Erkrankung des erkennenden Einzelrichters (vgl. Senatsbeschluss vom 28. Mai 2009 –
2 Ss OWi 367/09; Meyer-Goßner, StPO, 52. Aufl., § 275 Rdnr. 13).
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Aufgrund der langfristigen Erkrankung der Richterin wurde dem Verteidiger eine
Abschrift des Protokolls des Hauptverhandlungstermins zugestellt. Dieses entspricht
einem abgekürzten Urteil ohne Gründe gemäß § 77b OWiG. Das Protokoll enthält die in
das Urteil aufzunehmenden Angaben des Urteilsrubrums sowie die Urteilsformel und
beinhaltet damit sämtliche Elemente eines abgekürzten Urteils.
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Der Umstand, dass Urteilsgründe fehlen, führt für sich allein noch nicht zur Zulassung
der Rechtsbeschwerde. Erforderlich ist auch in einem solchen Fall die Prüfung der
Zulassungsvoraussetzungen des § 80 Abs. 1 und 2 OWiG anhand des abgekürzten
Urteils (vgl. BGHSt 42, 187 = NJW 1996, 3157; Göhler, OWiG, 15. Aufl., § 80 Rdn. 12,
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13, 16h). Bei der Prüfung der Voraussetzungen des § 80 OWiG sind die Urteilsgründe
nicht generell unentbehrlich. Insbesondere bei massenhaft auftretenden
Bußgeldverfahren wegen einfacher Verkehrsordnungswidrigkeiten wie hier, die in
tatsächlicher und rechtlicher Hinsicht keine Schwierigkeiten aufzeigen, können die
Zulassungsvoraussetzungen häufig auch ohne Kenntnis von Urteils-gründen geprüft
werden. Nur wenn ohne Kenntnis der Urteilsgründe nicht ohne Weiteres beurteilt
werden kann, ob die Zulassungsvoraussetzungen vorliegen, und etwaige Zweifel weder
aus dem abgekürzten Urteil, dem Bußgeldbescheid, dem Zulassungsantrag noch aus
sonstigen Umständen ausgeräumt werden können, kann das Fehlen von Urteilsgründen
zur Begründetheit des Zulassungsantrags führen (vgl. Schleswig-Holsteinisches
Oberlandesgericht 2. Senat für Bußgeldsachen, Beschluss vom 14.08.2002, 2 SsOWi
96/02(93/02) zitiert bei juris,; OLG Hamm, Beschluss vom 30. November 2004 – 1 Ss
OWi 764/04 -; OLG Hamm VRS 99, 219).
Vorliegend ergeben sich weder aus dem abgekürzten Urteil in Verbindung mit dem
Bußgeldbescheid vom 30. Oktober 2007 (BI. 6 d. A.) noch aus dem Protokoll der
Hauptverhandlung vom 08. Dezember 2008 (BI. 75 ff. d.A.) noch aus der Begründung
des Zulassungsantrages des Betroffenen (BI. 97 f. d.A.) konkrete Anhaltspunkte dafür,
dass bei einer ordnungsgemäßen Begründung des Urteils möglicherweise ein Grund für
die Zulassung der Rechtsbeschwerde zur Fortbildung des materiellen Rechts gegeben
wäre.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 46
20
Abs. 1 OWiG.
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