Urteil des OLG Hamm vom 19.12.2001

OLG Hamm: unterhalt, nettoeinkommen, lebensversicherung, erwerb, wagen, selbstbehalt, sparkasse, innenverhältnis, einkünfte, hausfrau

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
1
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 6 UF 60/01
19.12.2001
Oberlandesgericht Hamm
6. Senat für Familiensachen
Teilurteil
6 UF 60/01
Amtsgericht Blomberg, 3 F 16/98
Auf die Berufung des Antragsgegners wird das am 15. Dezember 2000
verkündete Verbundurteil des Amtsgerichts - Familiengericht- Blomberg
in seinem Ausspruch zum nachehelichen Unterhalt (unter Ziffer III. des
Urteilstenors) und zum Zugewinnausgleich (unter Ziffer IV. des
Urteilstenors) teilweise wie folgt abgeändert:
Der Antragsgegner wird verurteilt, an die Antragstellerin ab Rechtskraft
der Ehescheidung monatlich 1.051,- DM nachehelichen Unterhalt zu
zahlen, zahlbar monatlich im voraus zuzüglich 4% Zinsen ab jeweiliger
Fälligkeit.
Der Anspruch der Antragstellerin auf Zugewinnausgleich wird
abgewiesen.
Die weitergehende Klage bleibt abgewiesen. Die weitergehende
Berufung des Antragsgegners wird zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand:
Die am 2.1.1940 geborene Antragstellerin und der am 26.10.1937 geborene Antragsgegner
schlossen am 5.7.1971 die Ehe, aus der keine gemeinsamen Kinder hervorgegangen sind.
Die Antragstellerin hat eine abgeschlossene Berufsausbildung als Friseurin, arbeitete in
der Ehe aber nicht in diesem Beruf. Sie war mit Ausnahme geringfügiger Putztätigkeiten
überwiegend als Hausfrau tätig, der Antragsgegner ist ausgebildeter Radio- und
Fernsehtechniker. Als Berufsschullehrer der berufsbildenden Schulen in xxx war er zuletzt
Landesbeamter.
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Die Parteien erwarben durch notariellen Kaufvertrag vom 31.1.1989 (UR-Nr. 15/89 des
Notars Georgi aus Blomberg) das Hausgrundstück xxx in xxx zu je 1/2. Während der
Errichtung eines Erweiterungsbaus etwa im Sommer/ Herbst 1995 trennten sich die
Parteien.
Der Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 16.7.1998
zugestellt. Am 1.9.1999 wurde der Antragsgegnerin den vorzeitigen Ruhestand versetzt.
Die Antragstellerin hat in erster Instanz nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich
1.769,76 DM verlangt. Sie hat behauptet, altersbedingt und aufgrund von Depressionen
sowie Agoraphobie nicht mehr arbeitsfähig zu sein. Ferner hat sie 15.000,- DM als
Zugewinnausgleich im Wege der Teilklage verlangt.
Der Antragsgegner hat beantragt, die Klage auf nachehelichen Unterhaltend
Zugewinnausgleich abzuweisen. Er hat geltend gemacht, die Antragstellerin könne
zumindest 630,- DM monatlich verdienen. Außerdem müsse sie sich ein Entgelt von
monatlich 700,- DM für die Versorgung ihres Bekannten xxx, mit dem sie ein Verhältnis
aufgenommen habe, anrechnen lassen.
Das Familiengericht hat die Ehe der Parteien geschieden; insoweit ist das Urteil
rechtkräftig seit dem 287.2001. Ferner hat das Familiengericht den Versorgungsausgleich
geregelt. Es hat den Antragsgegner des weiteren verurteilt, 15.000,- DM als
Zugewinnausgleich sowie monatlich 1.582,80 DM nachehelichen Unterhalt an die
Antragstellerin zu zahlen. Wegen der Einzelheiten der Begründung und Berechnung wird
auf das Verbundurteil vom 15.12.2000 verwiesen.
Mit der Berufung vertieft und ergänzt der Antragsgegner sein erstinstanzliches Vorbringen.
Er trägt insbesondere vor, dass er der Antragstellerin monatlich allenfalls 651,53 DM
nachehelichen Unterhalt schulde.
Der Antragsgegner beantragt,
in Abänderung des angefochtenen Urteils
1.
die Klage abzuweisen, soweit er ab Rechtskraft der Scheidung zu höherem nachehelichen
Unterhalt als monatlich 651,53 DM verurteilt wurde und
2.
die Klage auf Zahlung eines Zugewinnausgleichs durch ihn vollständig abzuweisen.
Die Antragstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie verteidigt das angefochtene Urteil.
Zur ergänzenden Sachdarstellung wird auf das erstinstanzliche Urteil und die zwischen
den Parteien gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen verwiesen.
Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Antragsgegners ist im Hinblick auf den nachehelichen Unterhalt zum Teil
begründet, im Hinblick auf den Zugewinnausgleich insgesamt begründet.
A.
Der Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt folgt aus §§ 1572 Nr. 1, 1573
Abs. 1 BGB.
I.
Das Familiengericht hat zutreffend angenommen, die psychische Erkrankung der
Antragstellerin sei durch die Vorlage ärztlicher Atteste hinreichend bewiesen. Insoweit wird
auf das angefochtene Urteil Bezug genommen (§ 543 ZPO). Auch der Antragsgegner
behauptet nicht, dass die Antragstellerin in vollem Umfang erwerbspflichtig sei. Ob die
Antragstellerin im Übrigen Einkünfte im Geringverdienerbereich von 630,- DM monatlich
erzielen könnte, kann dahinstehen. Darauf kommt es letztlich nicht an, weil ihr - wie unten
ausgeführt wird - auch dann kein höherer Unterhaltsanspruch zusteht, wenn ihr kein
erzielbarer Verdienst zugerechnet wird.
II.
Die Antragstellerin kann nachehelichen Unterhalt in Höhe von monatlich 1.051,- DM
verlangen (§ 1578 BGB). Der Antragsgegner bezieht derzeit lediglich eine Pension, noch
keine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Durch Urteil vom 10.9.2001, auf
das Bezug genommen wird, hat der Senat den Antragsgegner auf dieser Grundlage
verurteilt, an die Antragsstellerin für die letzte Phase der Trennungszeit bis zur Rechtskraft
der Scheidung monatlich (gerundet) 1154,- DM Trennungsunterhalt zu zahlen (6 UF 62/01).
Auf ihre angeblich krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit konnte sich die Antragstellerin in
dem vorgenannten Verfahren wegen § 323 Abs. 2 ZPO nicht berufen. Den Anspruch auf
Trennungsunterhalt hat der Senat in dem vorangegangenen Verfahren wie folgt bestimmt:
monatliche Nettopension des Antragsgegners im Jahr 2001
3.478,00
DM
monatsanteilige Sonderzuwendung im Jahr 2001
+194,00
DM
erzielbarer Realsplittingvorteil des Antragsgegners bei 12.000,- DM
Sonderausgaben
+333,00
DM
Krankenkassenbeitrag des Antragsgegners
-526,07 DM
Hauskredit
-525,00 DM
bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners
= 2.953,93
DM
6/7 der erzielbaren Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von 630,- DM
monatlich
+540,00
DM
Gesamteinkünfte beider Parteien
= 3.493,93
DM
hiervon 1/2 als Bedarf der Antragstellerin
1.746,97
DM
abzüglich des anrechenbaren erzielbaren Eigeneinkommens der
-540,00 DM
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Antragstellerin (6/7 von 630,00 DM)
ungedeckter Bedarf der Antragstellerin
= 1.206,97
DM.
Wegen des seit Juli 2001 auf 1.800,- DM gestiegenen billigen Selbstbehaltes, der auch für
den nicht erwerbstätigen Pflichtigen gilt (Ziffer 32 der HU- 2001), war der Antragsgegner
leistungsfähig nur zur Zahlung von monatlich 1.154,- DM (2.953,93 DM- 1.800,- DM).
Bei diesen, den Parteien bekannten Rechenfaktoren hat es im Wesentlichen auch beim
nachehelichen Unterhalt zu verbleiben. Folgende Positionen sind zu modifizieren:
1.
Der Krankenkassenbeitrag des Antragsgegners beträgt ab August 2001 unstreitig 526,39
DM.
2.
Eine Änderung ergibt sich beim erzielbaren Realsplittingvorteil. Dem Antragsgegner
musste zwar erkennen, dass er nach wie vor gehalten war, Unterhaltszahlungen von rund
12.000,- DM im Jahr steuerlich geltend zu machen. Mit einer Unterhaltslast von rund 1.000,-
DM monatlich hatte er realistischerweise zu rechnen. Der Senat schätzt den erzielbaren
Steuervorteil nunmehr auf rund 230,- DM monatlich. Das beruht auf den Erörterungen im
Senatstermin vom 3.12.2001. In diesem Rahmen hat der Antragsgegner anhand seiner
Lohnsteuerkarte für das Jahr 2000 erstmals plausibel erläutert, dass er einen Steuervorteil
von rund 333,- DM nicht erzielen könne. Die Antragstellerin ist dem nicht entgegen
getreten. Schätzrisiken gehen zu ihren Lasten.
Das weitere Argument des Antragsgegners, er sei nicht zum Realsplitting verpflichtet, denn
die Antragstellerin weigere sich, die Anlage U zu unterzeichnen, greift im Übrigen nicht
durch. Er meint, die Antragstellerin könne sich nicht darauf berufen, dass er sie von
Nachteilen freistellen müsse, weil ihr keinerlei Nachteile entstünden. Diese Überlegung ist
abzulehnen, weil sich die Frage, ob dem Unterhaltsberechtigten Nachteile entstehen,
letztlich erst im Nachhinein mit Gewissheit klären ist. Der Unterhaltspflichtige muss den
Berechtigten deshalb von vornherein freistellen.
3.
Daraus folgt ein Anspruch der Antragstellerin auf nachehelichen Unterhalt in Höhe von
1.051,- DM. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Antragsstellerin monatlich 630,- DM
Eigeneinkünfte erzielen könnte oder nicht, weil dem Antragsgegner sowohl in dem einen
wie in dem anderen Fall der Selbstbehalt zu belassen ist. Auch beim nachehelichen
Unterhalt kann diese Frage damit auf sich beruhen, wie die nachfolgende Übersicht
verdeutlicht.
a)
Berechnung mit einen erzielbaren Monatsverdienst von 630,- DM monatlich:
monatliche Nettopension des Antragsgegners im Jahr 2001
3.478,00 DM
monatsanteilige Sonderzuwendung 2001
+ 194,00 DM
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= 3.672,00
DM
erzielbarer Realsplittingvorteil
+230,00 DM
Krankenkassenbeitrag des Antragsgegners
-526,39 DM
Hauskredit
-525,00 DM
bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners
= 2.850,61
DM
6/7 der erzielbaren Einkünfte der Antragstellerin in Höhe von 630,- DM
monatlich
+ 540.00 DM
Gesamteinkünfte beider Parteien
= 3.390,61
DM
hiervon 1/2 als Bedarf der Antragstellerin
1.695,31 DM
abzüglich des erzielbaren Eigeneinkommens der Antragstellerin
-540,00 DM
ungedeckter Bedarf der Antragstellern
= 1.155,31
DM.
Da dem Antragsgegner bei einem bereinigten Nettoeinkommen von 2.850,61 DM und
1.800,- DM Selbstbehalt nur 1.051.- DM für Unterhaltsleistungen verbleiben, reduziert sich
der Anspruch der Antragstellerin auf diesen Betrag. Darüber hinaus ist der Antragsgegner
nicht leistungsfähig.
b)
Berechnung ohne Eigeneinkünfte der Antragstellerin:
bereinigtes Nettoeinkommen des Antragsgegners
2.850,61 DM
hiervon 1/2 als ungedeckter Bedarf der Antragstellerin
1.425,31 DM.
Leistungsfähig ist der Antragsgegner auch hier nur zur Zahlung von 1.051,- DM (2.850,61
DM minus 1.800.- DM Selbstbehalt). Die Frage, ob die Antragstellerin eine
Erwerbsobliegenheit trifft, kann vor diesem Hintergrund offen bleiben.
c)
Entgegen der Ansicht des Antragsgegners könnte der Antragstellerin im Übrigen kein
höheres erzielbares Einkommen als 630,- DM monatlich zugerechnet werden. Seine
Behauptung, sie könne sogar 1.000,- DM monatlich verdienen, ist ihrerseits nicht schlüssig.
Soweit er von der Antragstellerin Schreibarbeiten verlangt, ist festzuhalten, dass die
Antragstellerin nach seiner eigenen Behauptung im Senatstermin vom 10.9.2001 nicht
Schreibmaschine schreiben kann. Schreibarbeiten sind außerdem heute in aller Regel
ohne PC-Kenntnisse kaum kommerziell zu erledigen. Bei dem geringen Unterhalt, den die
Antragstellerin beanspruchen kann, erscheint die Anschaffung der dafür notwendigen
Geräte nicht realistisch. Es kann deshalb dahinstehen, ob die Antragstellerin in ihrem Alter
unterhaltsrechtlich gehalten ist, noch solche Kenntnisse zu erwerben.
Dass der Antragstellerin geldwerte Vorteile aus einem Zusammenleben mit ihrem
Bekannten erwachsen, hat der Antragsgegner weiterhin nicht substantiiert. Dafür ergeben
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sich keine Anhaltspunkte.
Der Zinsanspruch, der nicht Gegenstand der Berufung ist, folgt aus § 288 Abs. 1 S. 1 BGB.
B.
Ein Anspruch auf Zugewinnausgleich steht der Antragstellern nicht zu (§ 1378 BGB). Der
Antragsgegner hat in der Ehezeit keinen Zugewinn erzielt, der ihren eigenen Zugewinn
übersteigt.
I.
Endvermögen des Antragsgegners
1.
Streitig ist der Wert des halben Miteigentumsanteiles am Grundstück der Parteien. Das
Familiengericht hat 110.000,- DM angesetzt, der Antragsgegner stellt auf 75.000,- DM ab.
Die Annahme des Familiengerichts, dies sei rechnerisch unerheblich, weil der Betrag
gleichermaßen in das Endvermögen beider Parteien einzustellen sei, trifft zu. Am Ergebnis
ändert sich nichts, wenn man den Wert seines hälftigen Miteigentumsanteiles mit 75.000,-
DM beziffert.
2.
Der Antragsgegner war Eigentümer eines weißen Audi 80 mit 115 PS, ABS und
Klimaanlage, Erstzulassung 3/1992. Den Wagen, den er heute nicht mehr besitzt, erwarb er
1996 für 23.900,- DM. Mitte September 1999 gab der Antragsgegner den Wagen beim
Erwerb eines anderen Fahrzeugs für 13.500,- DM in Zahlung. Das steht aufgrund der
Rechnung des Autohauses GmbH vom 14.9.1999 (Bl. 204 d.A.) fest. Nähere technische
Einzelheiten des Audi 80 können einer im Senatstermin überreichten "Verbindlichen
Bestellung eines gebrauchten Kraftfahrzeuges, vom 21.3.1996 entnommen werden; darauf
wird Bezug genommen. Der Senat nimmt vor diesem Hintergrund einen Wert von 16.000,-
DM an (§ 287 ZPO). Da die Antragstellerin für den Wert des Endvermögens des
Antragsgegners darlegungspflichtig ist, gehen vorhandene Schätzrisiken zu ihren Lasten.
Auch die von ihr vorgelegte "Verbindliche Bestellung, vom 21.3.1996 besagt nichts über
den Zustand des Wagens am Stichtag über zwei Jahre später. Als brauchbarer Schätzwert
für Mitte September 1999 kann hingegen der Händlerpreis von 13.500,- DM herangezogen
werden, für den der Wagen in Zahlung genommen worden ist. Da der Stichtag über ein
Jahr zurückliegt und es sich um einen Händlerpreis handeltest dieser Betrag maßvoll bis
auf einen angemessenen Wert von 16.000,- DM zu erhöhen.
3.
Der Wert der Lebensversicherung des Antragsgegners bei der Versicherungsgruppe betrug
am Stichtag 10.711,70 DM. Der Wert selbst ist nicht im Streit. Die Auffassung des
Antragsgegners, die Versicherung sei im Rahmen des Zugewinnausgleichs nicht zu
berücksichtigen, ist unzutreffend. Die Entscheidung des Bundessozialgerichts, auf die er
sich beruft, begeht sich auf die Nichtberücksichtigung einer Lebensversicherung im
Rahmen der Arbeitslosenhilfe (BSG, NZS 1997, 491). Dies ist auf den Zugewinnausgleich
nicht übertragbar.
4.
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Bei der xxx und der Sparkasse xxx bestanden am Stichtag unstreitig gemeinsame
Verbindlichkeiten der Parteien in Höhe von 634,76 DM und 19.948,34 DM. Unstreitig tilgte
der Antragsgegner beide Kredite stets allein. Entgegen der Ansicht der Antragstellerin sind
diese Kreditschulden allein dem Antragsgegner zuzurechnen. Nur bei hälftiger Haftung
beider Ehegatten im Innenverhältnis sind Darlehenschulden je zur Hälfte bei beiden
Ehegatten als Passiva einzustellen (BGH, FamRZ 1991, 1162). Im - hier vorliegenden - Fall
der Hausfrauenehe ist jedoch anzunehmen, dass die Ehegatten im Innenverhältnis
stillschweigend eine anderweitige Bestimmung i.S.v. § 426 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2. treffen,
wonach kein Gesamtschuldnerausgleich stattfindet (vgl. Münchener Kommentar zum BGB/
Koch, 4. Aufl., § 1375 Rn. 16 m.w.N.). Die Schulden sind auch im Innenverhältnis allein
vom verdienenden Ehemann zu tragen, nicht von der nicht verdienenden Hausfrau.
Beim Zugewinnausgleich sind sie in einem solchen Fall dem Ehemann zuzurechnen. Die
"anderweitige Bestimmung" i.S. des § 426 Abs. 1 S. 1 Halbsatz 2 BGB wirkt auch über die
Trennung der Parteien und die Scheidung ihrer Ehe hinaus (OLG Hamm, FamRZ 1990,
1359, 1360). Der entgegenstehenden Auffassung der Antragstellerin, die im Senatstermin
erörtert worden ist, ist nicht zuzustimmen. Dies gilt namentlich dann, wenn sich ein solcher
Ausgleichsanspruch - wie im vorliegenden Fall - faktisch nicht realisieren lässt.
5.
Die Parteien streiten darum, ob der Antragsgegner bei seiner neuen Lebensgefährtin, der
Zeugin xxx zum Erwerb des PKW Audi 80 im Jahr 1996 ein Privatdarlehen über 21.000,-
DM aufgenommen habe, welches am Stichtag noch in Höhe von 9.800,- DM (so der
Antragsgegner in der Berufungsbegründung) oder in Höhe von 11.550,- DM (so der
Antragsgegner im Schriftsatz vom 20.8.2001) offen gewesen sei.
Ferner ist im Streit, ob der Antragsgegner 1997 ein weiteres Privatdarlehen bei der Zeugin
xxx zur Begleichung von Unterhaltsrückständen gegenüber der Antragstellerin in Höhe von
15.000,- DM aufgenommen habe, welches am Stichtag noch in vollem Umfang offen
gewesen sei, weil die Zeugin xxx ihm die Rückzahlung bis zur Verwertung des
Hausgrundstücks xxx gestundet habe.
Das kann letztlich dahinstehen. Selbst wenn man zugunsten der Antragstellerin und zu
Lasten des Antragsgegners annimmt, dass diese Verbindlichkeiten das Endvermögen des
Antragsgegners nicht verringern, ergibt sich kein Anspruch der Antragstellerin auf
Zugewinnausgleich. Dies folgt aus den nachfolgenden Ausführungen. Auf die Würdigung
der Aussage der Zeugin xxx kommt es deshalb nicht an.
II.
Anfangsvermögen des Antragsgegners
1.
Der Wert der Versicherung bei der xxx Versicherungsgruppe betrug bei Eheschließung
nominal 717,50 DM. Indexiert auf der Grundlage von 1995 = 100 ergibt sich ein Betrag von
1.753,33 DM (Jahresindexwerte zum Geldwert für 1971 und 1998: 42,6 und 104,1; vgl.
Palandt/ Brudermüller, BGB, 60. Aufl., § 1376 Rn. 29).
2.
Wie im Senatstermin unstreitig geworden ist, besaß der Antragsgegner bei Eheschließung
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am 5.7.1971 einen PKW VW 1300. Er behauptet, dass der Wagen 1967 gebaut und bei
Eheschließung nominal 3.500,- DM wert gewesen sei. Das Bestreiten der Antragstellerin,
die im Senatstermin erklären ließ, sich an Baujahr und Wert nicht mehr erinnern zu können,
ist insoweit nicht hinreichend substantiiert. Damit ist das Fahrzeug beim Anfangsvermögen
des Antragsgegners indexiert mit 8.552,82 DM in die Ausgleichsbilanz einzustellen
(Indexwerte wie oben: 42,6 und 104,1).
III.
Ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten gegenüber der Zeugin xxx beläuft sich der
Zugewinn des Antragsgegners auf 105.460,22 DM:
Miteigentumsanteil am Hausgrundstück
110.000,00 DM
geschätzter Wert des PKW zum Stichtag
+16.000,00 DM
Lebensversicherung
+10.711,70 DM
Summe der Aktiva
=136.711,70 DM
Sollsaldo seines Girokontos (unstreitig)
-362,23 DM
Kredit bei der xxx
-634,76 DM
Kredit bei der Sparkasse xxx
-19.948,34 DM
Endvermögen des Antragsgegners
=115.766,37 DM
indexierter Wert der Lebensversicherung
-1.753,33 DM
indexierter Wert des PKW VW 1300
-8.552,82 DM
Zugewinn des Antragsgegners
=105.460,22 DM.
IV.
Das Endvermögen der Antragstellerin belief sich am Stichtag auf 111.677,77 DM. Es ist nur
der Wert ihres hälftigen Miteigentumsanteiles in Höhe von 110.000,- DM in die Berechnung
einzustellen sowie das unstreitige Guthaben auf dem Girokonto der Antragstellerin von
1.677,77 DM. Weitere Aktiva waren am Stichtag nicht vorhanden. Andererseits sind auch
keine Passiva zu berücksichtigen. Denn nach dem oben Gesagten sind die Schulden bei
der xxx und bei der Sparkasse allein dem Antragsgegner zuzurechnen.
V.
Anfangsvermögen der Antragstellerin ist nicht zu berücksichtigen. Sie behauptet hierzu,
ihre Mutter habe ihr 1978 zweimal je 2.000,- DM geschenkt, um ein Esszimmer und eine
Flurgarderobe zu kaufen. Hierüber hat sie eine schriftliche Erklärung ihrer Mutter vom
21.8.1996 vorgelegt (Bl. 214 d.A.). Eine Schenkung i.S.v. § 1374 Abs. 2 BGB ist zwar
schlüssig vorgetragen. Die weitere Voraussetzung des § 1374 Abs. 2 BGB, wonach das
Geld auch als Vermögen erworben sein muss, ist jedoch nicht erfüllt, weil das
Geldgeschenk zum Erwerb von Hausrat diente, Hausrat, der - wie hier - während des
ehelichen Zusammenlebens angeschafft wurde, unterliegt nicht dem Zugewinnausgleich.
Eine Geldzuwendung ist jedenfalls dann nicht zum Vermögen zu rechnen, wenn davon
Gegenstände erworben werden sollten und auch erworben worden sind, die nicht dem
Zugewinnausgleich unterliegen, und ohne die Geldzuwendung nicht aus sonstigem
Vermögen desjenigen Ehegatten angeschafft worden wären, der Zugewinnausgleich
verlangt. Dass das Esszimmer und die Flurgarderobe auch ohne die Geldzuwendung der "
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Mutter aus sonstigem Vermögen der Antragstellern angeschafft worden wäre, ist nicht
anzunehmen. Die Antragstellerin war in der Ehezeit bis auf geringfügige Putztätigkeiten
lediglich als Hausfrau tätig. Falls die Eheleute durch die Geldzuwendung der Mutter
Aufwendungen für den Erwerb des Esszimmers und der Flurgarderobe erspart haben
sollten, wären dies mit größter Gewissheit Aufwendungen des berufstätigen
Antragsgegners gewesen, nicht der Antragstellerin.
VI.
Der Zugewinn der Antragstellerin ist vor diesem Hintergrund identisch mit ihrem
Endvermögen von 111.677,77 DM. Bei einem eigenen Zugewinn von 105.460,22 DM hat
der Antragsgegner keinen Überschuss erzielt. Es spielt damit keine Rolle, ob beim
Antragsgegner noch Darlehensverbindlichkeiten gegenüber der Zeugin als zusätzliche
Passiva zu berücksichtigen sind, die seinen Zugewinn ggf. noch weiter schmälern würden.
C.
Die Entscheidung über die Folgesache Versorgungsausgleich hat der Senat gem. § 628
Nr. 4 ZPO, der gem. §§ 523, 629a Abs. 2 S. 3 ZPO auch in der Berufungsinstanz
anwendbar ist, abgetrennt. Das Verbundverfahren dauert bereits über drei Jahre. Der
Scheidungsantrag der Antragstellerin wurde dem Antragsgegner am 16.7.1998 zugestellt.
Die Folgesache Versorgungsausgleich ist lediglich deshalb nicht entscheidungsreif, weil -
wie mit den Parteien erörtert worden ist - ggf. über die vom Familiengericht bereits
berücksichtigten Anwartschaften hinaus zusätzlich geringe weitere Anwartschaften in Höhe
von 82,58 DM auf die Antragstellerin zu übertragen sind. Gemessen an der beträchtlichen
Bedeutung der entscheidungsreifen Folgesache nachehelicher Unterhalt wäre ein weiterer
Aufschub des gesamten Verbundverfahrens als unzumutbare Härte anzusehen.
Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711, 713
ZPO.