Urteil des OLG Hamm vom 21.09.1998
OLG Hamm (haftung des fahrzeughalters, abweisung der klage, leiter, betrieb, haftpflichtversicherer, fahrzeug, unfall, versicherungsnehmer, abweisung, gebrauch)
Oberlandesgericht Hamm, 6 U 125/98
Datum:
21.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 125/98
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 3 O 149/97
Tenor:
Auf die Berufung des Beklagten zu 1) wird das am 11. Dezember 1997
verkündete Grund- und Teilurteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts
Dortmund bezüglich der gegen den Beklagten zu 1) gerichteten
Zahlungsklage abge-ändert:
Insoweit wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz einschließlich der zweitinstanzlichen
Kosten der Streithelferin trägt die Klägerin.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin kann die Zwangsvollstreckung durch Sicher-heitsleistung
in Höhe von 120% des zu vollstreckenden Be-trages abwenden, wenn
nicht der Gegner zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Sicherheit kann auch durch unbedingte und unbefristete Bürgschaft
einer Deutschen Großbank, Genossenschaftsbank oder einer öffentlich-
rechtlichen Sparkasse geleistet werden.
Beschwer der Klägerin: über 60.000,00 DM.
T a t b e s t a n d :
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Der Beklagte zu 1) erwarb im Herbst 1993 auf einer Messe ein gebrauchtes Wohnmobil
(Baujahr 1980). Es wurde bei der früheren Beklagten zu 2) - jetzige Streithelferin des
Beklagten zu 1) - haftpflichtversichert. Im April 1994 wollte der Beklagte zu 1) es
verkaufen. Auf seine Annonce hin erschien als Interessent der Gebrauchtwagenhändler
F. Um auch das Fahrzeugdach zu besichtigen, bestieg er die am Fahrzeugheck
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angebrachte Leiter. Diese löste sich aus ihrer Verankerung, so daß F abstürzte und
einen folgenschweren Beinbruch erlitt.
Die Klägerin erkannte den Unfall als Arbeitsunfall an.
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Mit der Klage hat sie aus übergegangenem Recht den Beklagten zu 1) und die frühere
Beklagte zu 2) auf Ersatz ihrer bisherigen, zunächst mit 60.644,18 DM bezifferten
Aufwendungen in Anspruch genommen, und hat später klageerweiternd auch die
Verpflichtung der Beklagten festzustellen begehrt, ihr sämtlichen Schaden, der aus dem
Vorfall vom 22.05.1994, ca. 19.00 Uhr, L-traße, E, infolge bedingungsgemäßer
Leistungserbringung an den klägerischen Versicherungsnehmer F künftig noch entsteht,
zu ersetzen.
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Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung das angefochtene Grund- und Teilurteil,
in dessen Tatbestand der Feststellungsantrag nicht erwähnt worden ist, mit folgendem
Tenor erlassen:
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"Die Klage ist gegen den Beklagten zu 1) dem Grunde nach gerechtfertigt.
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Die Klage gegen die Beklagte zu 2) wird abgewiesen."
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Zur Begründung hat es ausgeführt, der Beklagte zu 1) habe seine
Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem Zeugen F verletzt; er habe nicht substantiiert
genug dargelegt und bewiesen, daß er den Unfall nicht zu vertreten habe, insbesondere
welche Wartungs- und Pflegearbeiten er am Fahrzeug durchgeführt habe und daß er
das Fahrzeug in einem für einen Laien ausreichenden Umfang auf Schäden untersucht
habe. Die Klage gegen die Beklagte zu 2) sei unbegründet, weil nur Ansprüche des
unfallgeschädigten Zeugen F gegen den Schädiger gem. § 116 SGB X auf die Klägerin
übergegangen seien; gegen die Beklagte zu 2) habe F aber keine Ansprüche gehabt;
allenfalls hätten dem Beklagten zu 1) Ansprüche gegen die Beklagte zu 2) als
Haftpflichtversicherer zugestanden; diese Ansprüche seien von § 116 SGB X nicht
erfaßt.
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Gegen dieses Urteil hat der Beklagte zu 1) Berufung eingelegt, mit der er die Abweisung
der Klage erstrebt.
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Er bestreitet die Aktivlegitimation der Klägerin und macht dazu geltend, F sei nicht als
interessierter Gebrauchtwagenhändler, sondern als Privatinteressent aufgetreten.
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Er bestreitet mit näherer Darlegung, daß die Leiter einen sichtbaren Defekt aufgewiesen
habe, und ist der Auffassung, er habe keine Verkehrssicherungspflicht gegenüber dem
Zeugen F verletzt. Außerdem habe F beim Besteigen der Leiter auf eigene Gefahr
gehandelt.
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Die Beklagte zu 2), der der Beklagte zu 1) den Streit verkündet hat, ist ihm daraufhin in
der Berufungsinstanz als Streithelferin beigetreten. Sie bestreitet ebenfalls das
Vorliegen eines Arbeitsunfalls und eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht und
macht geltend, ggf. müsse ein Mitverschulden des Zeugen F berücksichtigt werden.
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Die Klägerin verteidigt mit näherer Darlegung das angefochtene Urteil.
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Der Senat hat den Beklagten zu 1) gem. § 141 ZPO angehört. Wegen des Ergebnisses
wird auf den darüber im Einverständnis der Parteien und der Streithelferin gefertigten
Berichterstattervermerk Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die Berufung des Beklagten zu 1) ist begründet, denn der Zahlungsanspruch, den das
Landgericht der Klägerin dem Grunde nach zuerkannt hat, steht ihr nicht zu.
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1.
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Der Senat hat zunächst erwogen, ob das Begehren der Klägerin nicht schon an der in §
3 Nr. 8 PflVG getroffenen Regelung scheitert, nachdem die Abweisung dieses
Anspruchs gegenüber der Streithelferin des Beklagten zu 1), die die Klägerin als seinen
Haftpflichtversicherer in erster Instanz gesamtschuldnerisch neben ihm in Anspruch
genommen hatte, in Rechtskraft erwachsen ist.
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1.1
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Die Annahme einer derartigen Bindungswirkung liegt deswegen nahe, weil entgegen
der Auffassung des Landgerichts über die gegen den Beklagten zu 1) und die gegen die
frühere Beklagte zu 2) gerichteten Ansprüche nicht in unterschiedlicher Weise hätte
entschieden werden dürfen. Denn wenn die Klägerin aus übergegangenem Recht
wegen der Verletzungen, die ihr Mitglied F bei dem Sturz von dem bei der Beklagten zu
2) haftpflichtversicherten Wohnmobil erlitten hat, einen Schadensersatzanspruch gegen
den Beklagten zu 1) gehabt hätte, so hätte gegen die Beklagte zu 2) ein entsprechender
Direktanspruch gemäß § 3 Nr. 1 PflVG bestanden, weil der hier eingetretene Schaden,
sofern der Versicherungsnehmer haftet, von der Leistungspflicht des
Kraftfahrthaftpflichtversicherers umfaßt wird.
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Der Umfang dieser Leistungspflicht ist in § 10 AKB geregelt. Sie erstreckt sich auf
Schadensersatzansprüche gegen den Versicherungsnehmer aus dem Gebrauch des
versicherten Fahrzeugs und geht damit über die in § 7 StVG getroffene Regelung
hinaus, die die Haftung des Fahrzeughalters an den Betrieb des Kraftfahrzeugs anknüpft
(vgl. Jacobsen, in: Feyock/Jacobsen/Lemor, Kraftfahrtversicherung, § 10 AKB Rdn. 5).
Es kommt demgemäß nicht darauf an, ob der Sturz durch den Betrieb des Wohnmobils
ausgelöst worden ist. Entscheidend ist vielmehr, daß es zum Gebrauch des Fahrzeugs
gehört, wenn jemand - insbesondere wie hier ein Kaufinteressent - die werkseitig fest
angebrachte Leiter eines Wohnmobils benutzt, um auf das Fahrzeugdach zu steigen
und dieses zu inspizieren (zum Begriff des Gebrauchs vgl. die
Rechtsprechungsbeispiele bei Feyock/Lemor/Jacobsen, a.a.O., Rdn. 5, 11 - 15;
Stiefel/Hofmann, § 10 AKB Rdn. 94 - 114). Es sind also auch alle Schäden gedeckt, die
durch den Verstoß des Versicherungsnehmers oder einer in § 10 Nr. 2 AKB genannten
mitversicherten Person gegen eine Verkehrssicherungspflicht entstehen, die sich aus
der tatsächlichen Verfügungsmacht über das versicherte Kraftfahrzeug einschließlich
seiner Teile, seiner Aufbauten und seiner Ladung ergibt (vgl. Knappmann, in:
Prölss/Martin, § 10 AKB, Rdn. 7).
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Soweit also hiernach ein Direktanspruch gegen den Kfz-Haftpflichtversicherer
bestanden hätte, hätte das Landgericht, das eine Haftung des Beklagten zu 1) dem
Grunde nach bejaht hat, von diesem Standpunkt aus der Klage auch gegen die
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Beklagte zu 2) stattgeben müssen; denn dieser Direktanspruch geht ebenso wie der
Anspruch gegen den Schädiger gemäß § 116 SGB X auf den Sozialversicherungsträger
über, der aufgrund des Schadensereignisses Sozialleistungen zu erbringen hat.
1.2.
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Der Beklagte zu 1) wäre gegebenenfalls auch nicht gemäß §§ 242, 826 BGB gehindert,
sich auf die Rechtskraft der vom Landgericht ausgesprochenen Abweisung der gegen
den Kfz-Haftpflichtversicherer gerichteten Klage zu berufen, denn er würde damit nicht
rechtsmißbräuchlich handeln. Eine Beschränkung der Bindungswirkung des
klageabweisenden Urteils gemäß § 3 Nr. 8 PflVG wegen Rechtsmißbrauchs hat der
BGH in einem Fall angenommen, in welchem das Landgericht die
Schadensersatzansprüche, die gegenüber einem der Gesamtschuldner unstreitig
entstanden waren, in Verkennung der in § 3 Nr. 3 PflVG getroffenen Sonderregel zu
Unrecht als verjährt abgewiesen hatte. Ein derartiger Rechtsmißbrauch kann aber dem
Beklagten zu 1) nicht vorgeworfen werden, da nach seiner Auffassung - die im übrigen
vom Senat geteilt wird, vgl. unten - das Landgericht im Ergebnis zu Recht eine Haftung
der Beklagten zu 2) verneint hat, weil auch unabhängig von einer eventuellen
Bindungswirkung gemäß § 3 Nr. 8 PflVG kein Schadensersatzanspruch gegen ihn
besteht (zur Befugnis, von einem rechtskräftigen Urteil jedenfalls solange Gebrauch zu
machen, wie man es in vertretbarer Weise für richtig hält, vgl. Senat r+s 98, 241).
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1.3
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Ob danach die Berufung schon wegen § 3 Nr. 8 PflVG Erfolg haben muß, kann letztlich
nur deswegen zweifelhaft sein, weil die rechtskräftige Klageabweisung gegenüber der
Beklagten zu 2) nicht darauf beruht, daß das Landgericht die durch Rechtsübergang
gemäß § 116 SGB X erworbenen Schadensersatzansprüche der Klägerin generell
verneint hat, sondern darauf, daß es das Bestehen eines Direktanspruchs gegenüber
der Beklagten zu 2) oder die Übergangsfähigkeit der gegen sie gerichteten Ansprüche
verkannt hat. Das kann aber letztlich dahingestellt bleiben.
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2.
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Denn in der Person des bei der Klägerin gesetzlich versicherten
Gebrauchtwagenhändlers F sind keine Schadensersatzansprüche gegen den
Beklagten zu 1) entstanden, die auf die Klägerin hätten übergehen können, weil der
Beklagte zu 1) weder schuldhaft gegen die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht
verstoßen hat noch gegen die vorvertraglichen Schutzpflichten, die ihm gegenüber dem
Kaufinteressenten F oblagen; er haftet auch nicht aufgrund der Betriebsgefahr seines
Wohnmobils.
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2.1
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Ein schuldhafter Verstoß gegen die gesetzliche Verkehrssicherungspflicht scheidet
schon deshalb aus, weil sich kein Anhalt dafür gefunden hat, daß der Beklagte zu 1)
wegen des Zustandes der Leiter damit rechnen mußte, daß sie den Kaufinteressenten F
nicht tragen werde, selbst wenn dieser, wie er es erstinstanzlich als Zeuge bekundet
hat, seinerzeit 120 kg gewogen haben mag. Der Beklagte zu 1) durfte sich grundsätzlich
darauf verlassen, daß die werkseitig montierte Leiter hinreichend stark befestigt war;
dies um so mehr, als nicht nur er, sondern nach den Aussagen der vom Landgericht
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vernommenen Zeugen auch seine Ehefrau, seine Schwiegerelten und der Zeuge T das
Dach problemlos über die Leiter bestiegen haben, ohne daß sich Anzeichen für
Instabilität oder Schwächen der Befestigung gefunden hätten.
2.2
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Bei dieser Sachlage läßt sich auch keine Verletzung einer vorvertraglichen Schutzpflicht
feststellen.
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Mangels entsprechender Anhaltspunkte für eine Instabilität der Leiter, für Korrosion oder
eine sonstige Schwächung ihrer Befestigungen traf den Beklagten zu 1) nicht die Pflicht
zu einer weitergehenden Untersuchung. Die Rechtsprechungsgrundsätze zur
eingeschränkten gewährleistungsrechtlichen Untersuchungspflicht des privaten
Wohnwagenverkäufers (vgl. dazu OLG Köln NJW RR 92, 49; Reinking/Eggert, 6. Aufl.,
1996, Rdn. 1896) können zwar nur begrenzt herangezogen werden, wenn es wie hier
um die Frage geht, ob der Verkäufer seine Schutzpflichten gegenüber einem
Kaufinteressenten vernachlässigt hat. Ganz außer Acht bleiben können sie aber
jedenfalls dann nicht, wenn der Umstand, der zur Schädigung des Kaufinteressenten
geführt hat, in einem versteckten Mangel des Gebrauchtfahrzeugs gelegen hat. Sie
zeigen jedenfalls, daß der Kaufinteressent sich im Verhältnis zum privaten Verkäufer
nicht uneingeschränkt auf die Freiheit des Fahrzeugs von solchen nicht ohne weiteres
erkennbaren Mängeln verlassen kann. Damit geht eine entsprechende Einschränkung
der Sicherheitserwartung einher; dies um so mehr, wenn der Kaufinteressent wie hier
selbst Gebrauchtwagenhändler ist und von daher bei der Überprüfung des Fahrzeugs
und dem Aufspüren von Mängeln und Sicherheitsrisiken eine größere Sachkompetenz
für sich in Anspruch nehmen kann als der private Verkäufer. Es fällt in den Risikobereich
eines derartigen Kaufinteressenten, wenn dann - mitveranlaßt durch sein Übergewicht -
ein verborgener Mangel zum Schaden führt.
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Auch die Beweisregel des § 282 BGB verhilft der Klage nicht zum Erfolg, denn da
während der relativ kurzen Besitzzeit des Beklagten zu 1) das Dach von mehreren
Person problemlos bestiegen worden war, ohne daß Anzeichen aufgetaucht waren für
eine Schwächung der Leiterbefestigung, hatte er dasjenige getan, was im Interesse der
Sicherheit eines gewerblichen Kaufinteressenten, der zur Untersuchung des Fahrzeugs
das Dach besteigen wollte, von ihm erwartet werden konnte.
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2.3
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Ansprüche gemäß § 7 StVG bestehen ebenfalls nicht, weil der Unfall sich nicht beim
Betrieb des Wohnmobils ereignet hat. Der Betrieb beginnt mit der Ingangsetzung des
Motors und endet mit dem Motorstillstand außerhalb des öffentlichen Verkehrsbereichs
(vgl. Jagusch/Hentschel § 7 StVG Rdn. 5). Hier befand sich das Fahrzeug in Ruhe und
beeinflußte den öffentlichen Verkehrsbereich nicht. Unfälle der vorliegenden Art werden
vom Schutzzweck des § 7 StVG nicht erfaßt.
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3.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91, 101, 708 Nr. 10, 711, 546,
108 ZPO.
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