Urteil des OLG Hamm vom 08.05.2007
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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ws 213/07
Datum:
08.05.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ws 213/07
Vorinstanz:
Landgericht Arnsberg, StVK F 912 und 913/06 K
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Anstelle von Rechtsanwalt T2 wird dem Verurteilten Rechtsanwalt I2
aus I als Pflichtverteidiger beigeordnet.
Gründe:
1
I.
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Mit Beschluss des Landgerichts Arnsberg vom 08.02.2006 war dem Untergebrachten im
Rahmen der gemäß § 67 e StGB veranlassten Überprüfung der Fortdauer der im
Vollstreckungsverfahren 41 VRs 244/77 StA Saarbrücken gegen ihn angeordneten
Sicherungsverwahrung Rechtsanwalt T2 aus I ohne vorherige Anhörung als
Pflichtverteidiger beigeordnet worden.
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Nach Unterbrechung des weiteren Vollzugs der Sicherungsverwahrung aus dem bereits
erwähnten Vollstreckungsverfahren hat die Strafvollstreckungskammer des
Landgerichts Arnsberg nunmehr gemäß § 67 c Abs. 2 StGB über die Anordnung des
Vollzugs der Sicherungsverwahrung aus dem Verfahren 43 VRs 119/88 StA
Saarbrücken zu entscheiden.
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Nachdem die Kammer einen Anhörungstermin bestimmt hatte, hat sich für den
Verurteilten Rechtsanwalt I2 aus I gemeldet und seine Bestellung als Pflichtverteidiger
beantragt. Er begründet dies damit, dass das Vertrauensverhältnis des Verurteilten zu
Rechtsanwalt T2 nicht mehr bestehe. Gespräche mit dem bisherigen Pflichtverteidiger,
der sich hierzu zwar bereit zeige, lehne der Verurteilte jedoch ab.
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Durch Beschluss des Vorsitzenden der Strafvollstreckungskammer vom 28.02.2007 ist
der Antrag abgelehnt worden. Zur Begründung wird ausgeführt, dass zum einen
Rechtsanwalt T2 weiterhin im Kontakt zum Verurteilten stehe und zum anderen
Rechtsanwalt I2 "wegen anderer Termine immer wieder gehindert ist, die
Anhörungstermine der Kammer wahrzunehmen."
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde des Verurteilten vom 14.03.2007.
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Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt, den angefochtenen Beschluss aufzuheben
und Rechtsanwalt I2 als Pflichtverteidiger beizuordnen.
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II.
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In ihrer Zuschrift an den Senat hat die Generalstaatsanwaltschaft folgendes ausgeführt:
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"Das Rechtsmittel des Untergebrachten ist zulässig und begründet.
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Eine Entpflichtung eines Pflichtverteidigers ist dann zulässig, wenn Umstände
vorliegen, die den Zweck der Pflichtverteidigung, dem Beschuldigten einen geeigneten
Beistand zu sichern und den ordnungsgemäßen Verfahrensablauf zu gewährleisten,
ernsthaft gefährden (Meyer-Goßner, StPO, 49. Aufl. 2006, § 143 Rdnr. 3 m.w.N.). Im
Entpflichtungsverfahren ist dabei der Maßstab für die zur Begründung des
Entpflichtungsantrages vorgetragenen Gründe enger als bei der Auswahl des
Pflichtverteidigers, wenn der Beschuldigte zur Auswahl seines Pflichtverteidigers gehört
worden ist. Dann kann nämlich davon ausgegangen werden, dass ihm der Anwalt
seines Vertrauens beigeordnet worden ist. Auf den bloßen Entpflichtungswunsch des
Beschuldigten kommt es in diesem Fall deshalb in der Rege! nicht an. Dieser hat in
einem solchen Fall vielmehr substantiiert und konkret darzulegen und glaubhaft zu
machen, dass ein wichtiger Grund für die Entpflichtung tatsächlich vorliegt. Vorgetragen
werden müssen konkrete Gründe von Gewicht, die die Möglichkeit der Erschütterung
des zunächst bestehenden Vertrauensverhältnisses nachvollziehbar erscheinen lassen.
Der Entpflichtungsgrund des gestörten Vertrauensverhältnisses ist nur dann
anzunehmen, wenn konkrete Umstände vorgetragen werden, aus denen sich eine
nachhaltige und nicht zu beseitigende Erschütterung des Vertrauensverhältnisses
ergibt, auf Grund derer zu besorgen ist, dass die Pflichtverteidigung nicht (mehr)
sachgerecht durchgeführt werden kann (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 26.01.2006 –
2- Ws 30/06 – m.w.N.).
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Diese Begrenzung ist jedoch nur dann nicht zu beanstanden, wenn zuvor im Rahmen
des Bestellungsverfahrens dem Anspruch des Beschuldigten bzw. hier des
Untergebrachten auf rechtliches Gehör und Beiordnung eines von ihm bezeichneten
Vertrauensanwaltes Genüge getan worden ist. Nur unter diesen Voraussetzungen liegt
die Darlegungslast für wichtige Gründe, die Bestellung aufzuheben, beim Beschuldigten
bzw. hier beim Untergebrachten (BVerfG, NJW 2001, 3695 ff.)
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Da dem Untergebrachten im vorliegenden Verfahren hinsichtlich der Beiordnung eines
Pflichtverteidigers rechtliches Gehör nicht gewährt worden ist, ist hier der vorgenannte
enge Maßstab nicht anzulegen. Die Bestellung ist auf das unwiderlegte Vorbringen des
Untergebrachten, ein Vertrauensverhältnis zu seinem bisherigen Pflichtverteidiger sei
nicht gegeben, aufzuheben und der nunmehr bezeichnete Rechtsanwalt beizuordnen."
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Diesen zutreffenden Ausführungen schließt sich der Senat an.
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