Urteil des OLG Hamm vom 22.08.2003

OLG Hamm: wiedereinreise, rüge, form, strafrichter, datum

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 492/03
Datum:
22.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 492/03
Vorinstanz:
Amtsgericht Bielefeld, 35 Ds 76 Js 97/03
Tenor:
Das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom 14. März 2003 wird mit den
zu-grunde liegenden Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere Abteilung des Amtsgerichts
Bielefeld zurückverwiesen.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Angeklagte wurde am 25.02.03 wegen des Verdachts der illegalen Wiedereinreise
und des illegalen Aufenthalts im Bundesgebiet gemäß §§ 8 Abs. 2, 92 Abs. 2 Nr. 1 a
und b AuslG in Bielefeld festgenommen. Unter dem 28.02.03 stellte die
Staatsanwaltschaft Bielefeld beim Amtsgericht - Strafrichter - Bielefeld einen Antrag auf
Entscheidung im beschleunigten Verfahren und kündigte an, den Angeklagten
anzuklagen, zwischen dem 21.08.1998 und dem 25.02.2003 in Bielefeld und anderen
Orten entgegen § 8 Abs. 2 S. 1 AuslG unerlaubt in das Bundesgebiet eingereist zu sein
und sich darin aufgehalten zu haben.
3
In der Hauptverhandlung vom 14. März 2003 wurde der Angeklagte, der keinen
Verteidiger hatte, wegen unerlaubter Wiedereinreise und Aufenthaltes im Bundesgebiet
zu einer Freiheitsstrafe von acht Monaten verurteilt. Gegen dieses Urteil hat der
Angeklagte form- und fristgerecht Revision eingelegt.
4
II.
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Die Revision des Angeklagten ist zulässig.
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Die Rüge der Verletzung der §§ 418 Abs. 4, 145, 338 Nr. 5 StPO ist ordnungsgemäß
ausgeführt und hat auch einen zumindest vorläufigen Erfolg.
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Nach § 418 Abs. 4 StPO ist dem Angeklagten, der noch keinen Verteidiger hat, ein
Verteidiger zu bestellen, wenn eine Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten zu
erwarten ist. Es kann dahinstehen, ob diese Erwartung bereits vor der Durchführung der
Hauptverhandlung bestand. Wenn sich diese Erwartung erst in der Hauptverhandlung
herausgestellt haben sollte, ist spätestens zu diesem Zeitpunkt nach
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§ 418 Abs. 4 StPO zu verfahren oder die Entscheidung im beschleunigten Verfahren
abzulehnen.
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Da das Amtsgericht die Regelung des § 418 Abs. 4 StPO unbeachtet gelassen hat, war
das angefochtene Urteil nach § 354 Abs. 2 StPO aufzuheben und an eine andere
Abteilung des Amtsgerichts zurückzuverweisen.
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