Urteil des OLG Hamm vom 23.11.1999
OLG Hamm: geschwindigkeit, grobes verschulden, lastzug, fahrbahn, verpflegungskosten, lohnfortzahlung, betriebsgefahr, händler, anhalten, gefährdung
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 93/99
Datum:
23.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 93/99
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 16 O 278/98
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird - unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufung sowie der Anschlußberufung - das am 9. April
1999 verkündete Urteil der 16. Zivilkammer des Landgerichts Münster
abgeändert und wie folgt neu gefaßt.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin
22.021,20 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 26. Juni 1998 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des erstinstanzlichen Rechtsstreits tragen die Klägerin
70 % und die Beklagten 30 %; von den Kosten der Berufungsinstanz
tragen die Klägerin 62 % und die Beklagten 38 %.
Die erstinstanzlichen Kosten der Streithelfer der Klägerin tragen sie zu
70 % selbst, die zweitinstanzlichen Kosten der Streithelfer tragen sie zu
62 % selbst. Im übrigen tragen die Kosten der Streithelfer die Beklagten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert beide Parteien mit weniger als 60.000,- DM.
Tatbestand
1
Die Klägerin, eine M -Vertragshändlerin, verlangt von den Beklagten vollen Ersatz
materieller Schäden aufgrund eines Verkehrsunfalls vom 11.01.1998 gegen 22.10 Uhr
auf der Bundesautobahn A - Richtungsfahrbahn B - zwischen L und L bei km .
2
Zum Unfallzeitpunkt befuhr der Beklagte zu 1) bei Dunkelheit mit dem bei der Beklagten
3
zu 2) haftpflichtversicherten LKW mit Anhänger der Fa. H GmbH & Co KG die rechte
Fahrspur der BAB auf trockener Fahrbahn hinter einem auf der gleichen Spur fahrenden
weiteren Lkw. Als sich die Streithelferin der Klägerin zu 1), die Zeugin G , auf der
Überholspur mit ihrem bei der Streithelferin zu 2) haftpflichtversicherten PKW Opel
Kadett-D mit einer Geschwindigkeit von etwa 150 km/h dem Lastzug unmittelbar
angenähert hatte, lenkte der Beklagte zu 1) diesen zumindest bis etwa an die Mittellinie
nach links. In der Annahme, der Lkw wolle auf die Überholspur wechseln, bremste die
Zeugin G ihren PKW stark ab, wodurch dieser neben dem Lastzug in Höhe des
Anhängers ohne Fahrzeugberührung ins Schleudern geriet, mit der linken
Fahrzeugseite gegen die Mittelleitplanke prallte, sich drehte und in etwa quer zur
Fahrbahn auf der Überholspur zum Stillstand kam. Der Beklagte zu 1) hielt mit dem
Lastzug, nachdem er auf das schleudernde Fahrzeug der Zeugin G aufmerksam
geworden war, nach etwa 300 m auf dem rechten Seitenstreifen an. Kurz darauf, noch
vor einer Absicherung der Unfallstelle, näherte sich der bei der Klägerin als Serviceleiter
beschäftigte Zeuge M mit deren PKW Mercedes E 280 mit einer Geschwindigkeit
zwischen 130 und 180 km/h auf der Überholspur. Als er den querstehenden PKW
wahrnahm, leitete er eine Vollbremsung ein und zog sein Fahrzeug zum Ausweichen
nach rechts, wobei er die Kontrolle über das Fahrzeug verlor, nach rechts von der
Fahrbahn abkam und sich mit dem Pkw mehrfach überschlug.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Unfall sei ausschließlich auf das
Fehlverhalten des Beklagten zu 1) zurückzuführen, während er für den Zeugen M
unvermeidbar gewesen sei. Hierzu hat sie behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit dem
Lastzug überraschend nach links auf die Überholspur gewechselt, ohne sich über den
nachfolgenden Verkehr zu vergewissern. Für den Zeugen M , für den die Beleuchtung
an dem PKW der Zeugin G wegen dessen Querstellung nicht sichtbar gewesen sei, sei
der Unfall auch bei Einhaltung der Richtgeschwindigkeit nicht vermeidbar gewesen.
4
Ihren Unfallschaden hat die Klägerin wie folgt beziffert:
5
1. Fahrzeugschaden 62.225,00 DM
6
2. Sachverständigenkosten netto 1.903,32 DM
7
3. Abschleppkosten und Standgeld netto 1.102,50 DM
8
4. Stillegungs- und Neuzulassungskosten 140,00 DM
9
5. Unkostenpauschale 40,00 DM
10
6. Lohnfortzahlung für den Zeugen M
11
in der Zeit vom 12.01. bis zum 03.02.1998 8.906,36 DM
12
74.317,18 DM.
13
Die Klägerin - und die ihr beigetretenen Streithelfer - haben beantragt,
14
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie - die Klägerin - 74.317,18
DM nebst 10 % Zinsen seit dem 26.06.1998 zu zahlen.
15
Die Beklagten haben beantragt,
16
die Klage abzuweisen.
17
Sie haben behauptet, daß der Beklagte zu 1) den Lkw nur deshalb - ohne Betätigung
des Fahrtrichtungsanzeigers - nach links bis zur Mittellinie gelenkt habe, um zur
Entscheidung über die Einleitung eines Überholvorgangs an dem vor ihm fahrenden
langsameren LKW vorbeisehen zu können. Als er dann bemerkt habe, daß sich von
hinten auf der Überholspur ein Fahrzeug genähert habe, habe er das Überholvorhaben
aufgegeben und den Lastzug wieder nach rechts gelenkt. Die Beklagten haben die
Ansicht vertreten, der Unfall sei nicht durch die Fahrweise des Beklagten zu 1), sondern
durch die grundlose Vollbremsung der Zeugen G und die überhöhte
Fahrgeschwindigkeit des Zeugen M von etwa 180 km/h verschuldet worden. Die
Beklagten haben schließlich Einwendungen gegen die Schadenshöhe, und zwar
bezüglich der Positionen Fahrzeugschaden, Standgeld und Lohnfortzahlungskosten,
erhoben und hierzu im wesentlichen geltend gemacht, die Klägerin könne den
Fahrzeugschaden nur auf der Basis des 30 % unter dem Verkaufspreis liegenden
Händlereinkaufspreises berechnen und kein Standgeld von 350,- DM für eine
Standdauer von 35 Tagen beanspruchen. Auf die - im übrigen bestrittene -
Lohnfortzahlung an den Zeugen M müsse sich die Klägerin ersparte häusliche
Verpflegungskosten des Zeugen M für die Zeit seines Krankenhausaufenthaltes von
mindestens 20,- DM pro Tag anrechnen lassen.
18
Das Landgericht hat die Beklagten nach Anhörung des Beklagten zu 1) und uneidlicher
Vernehmung der Zeugen G , M , C , S und B unter Klageabweisung im übrigen zur
Zahlung von 54.812,79 DM verurteilt mit im wesentlichen folgender Begründung: Der
Beklagte zu 1) habe durch ein grob verkehrswidriges Verhalten den Unfall allein
verschuldet, weil er es angesichts der Annäherung des von ihm im Rückspiegel
erkannten Pkw der Zeugin G hätte unterlassen müssen, zum Überholen anzusetzen
oder dem nachfolgenden Verkehr den Eindruck eines solchen Fahrmanövers zu
vermitteln. Es könne dahinstehen, ob der Beklagte zu 1) den Lastzug nur bis unmittelbar
an die Mittellinie gelenkt habe, weil die Zeugin G diese Fahrweise jedenfalls so habe
verstehen können, daß der Lastzug bis auf die Überholspur gelenkt werden würde. Eine
eventuelle Überreaktion der Zeugin G könne die Beklagten im Verhältnis zur Klägerin
nicht entlasten. Die Klägerin sei jedoch mit einem eigenen Haftungsanteil von 15 % zu
belasten, weil der Zeuge M die Richtgeschwindigkeit erheblich überschritten hatte,
wobei aus den Umständen des Unfalls eine Geschwindigkeit von eher 180 km/h
abzuleiten sei. Den nach dieser Quote zu ersetzenden Gesamtschaden der Klägerin hat
die Kammer auf 64.485,53 DM beziffert, wobei sie den geltend gemachten
Fahrzeugschaden entsprechend dem von der Klägerin behaupteten
Händlereinkaufspreis auf 52.395,45 DM reduziert hat.
19
Gegen dieses Urteil, auf das wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, richten
sich die Berufung der Beklagten, die ihren Klageabweisungsantrag weiter verfolgen,
sowie die Anschlußberufung der Klägerin, die sich in erster Linie gegen die Kürzungen
zur Schadenshöhe wendet und nun noch Schadensersatz von insgesamt 58.487,80 DM
verlangt.
20
Die Beklagten meinen, das Unfallgeschehen sei für den Beklagten zu 1) unabwendbar
gewesen, weil ein geringfügiges Versetzen des LKW um maximal 0,5 m nach links
keine Gefahrenbremsung nachfolgender Fahrzeugführer rechtfertige. Dem Zeugen M
21
sei hingegen ein grobes Verschulden anzulasten, weil er entgegen § 3 Abs. 1 Satz 4
StVO zu schnell gefahren sei, um innerhalb der übersehbaren Strecke anhalten zu
können. Angesichts der erheblichen Überschreitung der danach zulässigen
Geschwindigkeit von 60-70 km/h müsse die Betriebsgefahr des LKW bei der
Haftungsabwägung zurücktreten. Zur Schadenshöhe machen die Beklagten nach wie
vor geltend, die Klägerin erhalte als Händler einen 30 %igen Rabatt auf den
empfohlenen Verkaufspreis, reklamieren die Höhe des zuerkannten Standgeldes und
machen hinsichtlich des Verdienstausfallschaden im Wege des Vorteilsausgleichs
Abzüge geltend.
Die Beklagten beantragen
22
unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin
23
teilweise abändernd die Klage insgesamt abzuweisen.
24
Die Klägerin - und ihre Streithelfer - beantragen,
25
unter Zurückweisung der Berufung der Beklagten
26
die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an sie - die Klägerin - unter
Einschluß des ausgeurteilten Betrages 58.487,80 DM nebst 4 % Zinsen seit dem
26.06.1998 zu zahlen.
27
Die Klägerin meint, die Beklagte treffe dem Grunde nach die volle Haftung für den
Verkehrsunfall. Im übrigen sei das Landgericht von einem zu geringen
Fahrzeugschaden, der tatsächlich mindestens 56.717,00 DM betrage, ausgegangen.
28
Wegen des Vorbingens der Parteien im einzelnen wird auf den Inhalt der gewechselten
Schriftsätze verwiesen.
29
Der Senat hat den Beklagten zu 1) gemäß § 141 ZPO persönlich angehört und die
Zeugen M und T uneidlich vernommen. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung
und der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur mündlichen
Verhandlung vom 23. November 1999 verwiesen.
30
Die Akten Staatsanwaltschaft M sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung
gewesen.
31
Entscheidungsgründe
32
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg, während die Anschlußberufung der
Klägerin unbegründet ist.
33
Die Beklagten schulden der Klägerin gemäß §§ 7, 17 StVG, 3 PflVG Ersatz ihres
materiellen Unfallschadens zu 1/3 (I.), woraus sich angesichts ihres Gesamtschadens
von 66.063,60 DM ein Anspruch von 22.021,20 DM errechnet (II.).
34
I.
35
Die Klägerin kann von den Beklagten (nur) Ersatz von 1/3 ihres Unfallschadens
36
beanspruchen, weil dieser beim Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten Lkw
entstanden ist (1.), jedoch der wegen eines Verstoßes des Beklagten zu 1) gegen § 1
StVO erhöhten Betriebsgefahr des Lkw (2.) die infolge nicht den Sichtverhältnissen
angepaßter Geschwindigkeit deutlich erhöhte Betriebsgefahr des Pkw Mercedes der
Klägerin (3.) gegenübersteht, was bei der haftungsbestimmenden Abwägung zu einer
Anspruchsminderung von 2/3 führt (4.).
1.
37
Der streitgegenständliche Unfallschaden ist beim Betrieb des von dem Beklagten zu 1)
geführten Lkw entstanden. Diese Bewertung setzt keine Kollision des Lkw mit dem
zunächst ins Schleudern geratenen Pkw der Zeugin G oder dem sodann verunfallten
Fahrzeug der Klägerin voraus. Entsprechend dem weiten Schutzzweck des § 7 Abs. 1
StVG ist ein Unfall auch dann bei dem Betrieb eines Kraftfahrzeugs geschehen, wenn er
zwar unmittelbar durch das Verhalten des Verletzten ausgelöst wird, dieses aber in
zurechenbarer Weise durch das Fahrzeug des Inanspruchgenommenen (mit)-veranlaßt
worden ist, wobei selbst eine objektiv nicht erforderliche Reaktion dem Betrieb des
Fahrzeuges zuzurechnen ist, das diese Reaktion ausgelöst hat (BGH in NJW 1988,
2802). Ein derartiger Zurechnungszusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkw und
dem Unfall des Klägers steht auch nach der Unfallschilderung der Beklagten außer
Zweifel und wird im übrigen auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß nicht der Lkw der
Beklagten selbst, sondern der querstehende Pkw der Zeugin G für die zum Schleudern
des Pkw der Klägerin führende Gefahrbremsung ursächlich war, weil hierdurch der
Ursachenzusammenhang zwischen dem Betrieb des Lkw und dem Unfall des Pkw
Mercedes der Klägerin nicht unterbrochen wurde (vgl. Palandt, 58. Auflage, Rn. 75 der
Vorbem. v. § 249 BGB).
38
2.
39
Der Beklagte zu 1) muß sich vorwerfen lassen, gegen das allgemeine
Rücksichtnahmegebot verstoßen und nicht in ausreichendem Maße eine Gefährdung
nachfolgender Verkehrsteilnehmer vermieden zu haben (§ 1 Abs. 2 StVO).
40
Die Beweisaufnahme läßt zwar nicht die hinreichend sichere Feststellung zu, daß der
Beklagte zu 1) entgegen § 5 Abs. 4 Satz 1 StVO schon zum Überholen angesetzt hatte
oder gar mit dem LKW bereits über die Mittellinie hinaus auf die Überholspur geraten
und damit zum Überholen ausgeschert war. Die Darstellung des Beklagten zu 1), er
habe den Lkw nur deshalb nach links gezogen, um sich vor einer Entscheidung zum
Überholen über die Zahl der vorausfahrenden Lkw zu orientieren, ist weder durch die
insoweit unergiebige Zeugenaussage der Streithelferin zu 1) noch durch die Darstellung
des Zeugen S , wonach der Beklagte an der Unfallstelle erklärt habe, er sei mit dem
LKW wohl zu weit nach links geraten, widerlegt, weil diese Erklärung an der Unfallstelle
zwanglos auch das eigene Fahrverhalten innerhalb der rechten Fahrspur bewerten
konnte.
41
Aufgrund seiner eigenen Angaben steht allerdings fest, daß der Beklagte zu 1) trotz des
von hinten herannahenden Pkw der Zeugin G den Lkw bis zur unterbrochenen Linie
deutlich nach links gezogen hat. Diese Fahrweise verstieß unter den gegebenen
Umständen gegen § 1 Abs. 2 StVO, wonach eine Gefährdung anderer stets zu
vermeiden ist. Nachdem der Beklagte nach eigener Darstellung die Scheinwerfer des
herannahenden Fahrzeugs der Zeugin G bereits bemerkt hatte, durfte er seinen LKW
42
nicht mehr deutlich nach links versetzen, ohne sich zuvor davon zu überzeugen, in
welcher Entfernung sich der Opel Kadett befand und mit welcher Geschwindigkeit er
sich annäherte. Bei einer derartigen Rückschau wäre ihm aufgefallen, daß sich - wie der
spätere Unfallverlauf zeigte - der Pkw mit einer erheblich höheren Geschwindigkeit
schnell näherte. Angesichts dessen mußte der Beklagte damit rechnen, mit seiner
Lenkbewegung den Führer des herannahenden Fahrzeugs zu irritieren und zu
verunsichern, zumal der Pkw-Führer auch die Annäherung des vom Beklagten
geführten Lkw an den langsameren vorausfahrenden Lkw, jedenfalls aber den relativ
geringen Abstand beider Lkw bemerken konnte, so daß aus seiner Sicht die Annahme
einer Überholabsicht nicht fernlag. Zur Vermeidung einer derartigen Irritation, die die
Gefahr von Fehl- und Überreaktionen in sich barg, hätte der Beklagte die bisherige
Fahrlinie beibehalten, jedenfalls aber einen deutlichen seitlichen Versatz des Lkw
vermeiden müssen. Daß er dies nicht ausreichend getan hat, den Lkw vielmehr deutlich
sichtbar nach links gelenkt hat, belegt schon die Reaktion der Streithelferin. Unabhängig
von der Erforderlichkeit der von ihr eingeleiteten Vollbremsung zeigt diese nämlich, daß
von dem vorausfahrenden Lkw ein klares Gefahrensignal ausgegangen sein muß, wozu
angesichts der zum Unfallzeitpunkt herrschenden Dunkelheit ein nicht unerheblicher
Fahrzeugversatz erforderlich war. Auch die nach der glaubhaften Aussage des Zeugen
S anzunehmende Äußerung des Beklagten an der Unfallstelle, er sei wohl zu weit nach
links geraten, deutet auf eine zu starke Lenkbewegung hin.
Im übrigen war dem Beklagten zu 1) das Zurückstellen seines Fahrmanövers auch ohne
weiteres zuzumuten, weil angesichts des von hinten herannahenden Fahrzeugs die
Durchführung eines eigenen Überholmanövers ohnehin nicht unmittelbar anstand, so
daß es für ihn ohne aktuelle Bedeutung war, zu wissen, wieviele Lkw sich vor ihm
befanden.
43
Dahinstehen kann in diesem Zusammenhang, ob und inwieweit der Unfall auch auf
einer schuldhaften Überreaktion der Streithelferin zu 1) beruhte, weil deren Verschulden
den Beklagten aus keinem rechtlichen Gesichtspunkt haftungserhöhend zuzurechnen
ist, andererseits aber auch - mangels Inanspruchnahme der Streithelfer durch die
Klägerin oder einer außergerichtlichen Schadensregulierung seitens der Streithelfer -
keine Haftungsbegrenzung nach den Grundsätzen der Haftungseinheit zur Diskussion
steht.
44
3.
45
Demgegenüber belastet die Klägerin der unfallursächliche Verstoß des Zeugen M
gegen das Sichtfahrgebot (§ 3 Abs. 1 Satz 4 StVO). Dieses Gebot gilt auch auf
Autobahnen und wird dort durch § 18 Abs. 6 StVO lediglich modifiziert (vgl. Jagusch,
Straßenverkehrsrecht, 35. Aufl., Rn. 19 zu § 18 StVO). Da für den Zeugen M nach
dessen eigener Unfallschilderung keine Schlußleuchten eines vorausfahrenden
Fahrzeuges (vgl. § 18 Abs. 6 Nr. 1 StVO) sichtbar gewesen sind und damit die Annahme
einer hindernisfreien Fahrbahn begründen konnten, durfte er nur so schnell fahren, daß
ein Anhalten unter Berücksichtigung sonstiger Lichtquellen und Leiteinrichtungen (§ 18
Abs. 1 Nr. 2 StVO) innerhalb der Reichweite des eingeschalteten Abblendlichtes seines
Pkw möglich blieb, weil er auch nachts mit nur schwer erkennbaren Hindernissen auf
der Fahrbahn rechnen mußte (vgl. Jagusch, a.a.O., Rn. 32 zu § 3 StVO m.w.N.). Diesen
Anforderungen entsprach die Fahrweise des Zeugen M nicht, da er jedenfalls mit einer
deutlich über der Richtgeschwindigkeit von 130 km/h liegenden Geschwindigkeit
gefahren ist, während im allgemeinen bei Abblendlicht nur eine Geschwindigkeit von bis
46
etwa 80 km/h dem Sichtfahrgebot entspricht (vgl. OLG Köln in NZV 1995, 401). Der
Zeuge M selbst hat bei seiner Vernehmung durch den Senat eine Geschwindigkeit
zwischen 130 bis 150 km/h eingeräumt, während er bei seiner erstinstanzlichen
Vernehmung noch eine Geschwindigkeit zwischen 130 und 180 km/h für möglich hielt.
Unabhängig von diesen - möglicherweise zweckorientierten - vagen Angaben ergibt
sich die deutliche Überschreitung der Richtgeschwindigkeit jedenfalls schon daraus,
daß er unstreitig unmittelbar vor dem Schleudervorgang den vom Zeugen C nach
dessen glaubhaften Angaben mit etwa 130 bis 140 km/h geführten Pkw überholt hatte.
Daß die Sichtweite dem bei dieser Geschwindigkeit erforderlichen Anhalteweg nicht
entsprach, belegt - unabhängig von den konkret vorhandenen Lichtquellen - der
Unfallhergang. Denn mangels anderer plausibler Gründe kann nur eine zu schnelle
oder unaufmerksame Fahrweise des Zeugen M dafür ursächlich gewesen sein, daß er
seinen Pkw nicht rechtzeitig vor dem querstehenden Pkw der Streithelferin zu 1)
abbremsen konnte, nachdem er diesen nach eigenen Angaben vor dem Senat plötzlich
als dunkle Silhouette vor sich wahrgenommen hat.
4.
47
Bei der nach § 17 Abs. 1 StVG gebotenen Abwägung der unfallursächlichen Momente
wiegt das Fehlverhaltens des Zeugen M , der sich durch die nicht seinen
Sichtmöglichkeiten angepaßte Geschwindigkeit der Möglichkeit einer frühzeitigen
Wahrnehmung der Gefahrenstelle beraubt und damit eine ganz wesentliche
Unfallursache gesetzt hat, deutlich schwerer als der Unfallbeitrag des Beklagten zu 1),
woraus auf Seiten der Klägerin eine Anspruchsminderung um 2/3 resultiert.
48
II.
49
Nach dem Vortrag der Klägerin und dem Ergebnis der zweitinstanzlichen
Beweisaufnahme ist nur von einem materiellen Unfallschaden der Klägerin von
66.063,60 DM auszugehen.
50
1.
51
In der Berufungsinstanz unangegriffen sind die Schadenspositionen
Sachverständigenkosten (1.903,32 DM), Stillegungs- und Neuzulassungskosten
(140,00 DM) und die Schadenspauschale (40,00 DM) in Höhe von insgesamt 2.083,32
DM.
52
2.
53
Der beanspruchte Fahrzeugschaden ist auf 54.382,92 DM zu kürzen. Insoweit greift die
Berufung der Beklagten nicht den auch bei gewerblich genutzten Pkw (vgl. OLG
Nürnberg in NJW-RR 1995, 919; OLG Schleswig in VersR 1976, 1183) zutreffenden
Ansatz des Landgerichts an, wonach angesichts der geringen Laufleistung des erst
wenige Tag vor dem Unfall zugelassenen Pkw vom Neupreis auszugehen ist.
Allerdings kann die Klägerin als Kfz-Händlerin der Berechnung des Fahrzeugschadens
nicht den empfohlenen Händlerverkaufspreis, sondern nur den von ihr zur
Wiederbeschaffung aufzuwendenden Händlereinkaufspreis für den zerstörten Pkw
zugrunde legen (vgl. OLG Schleswig in VersR 1976, 1183; ähnlich zum Kundenrabatt
OLG Karlsruhe in DAR 1989, 106). Soweit das Kammergericht (VersR 1972, 202)
angenommen hat, der Händler könne Schadensersatz in Höhe des Verkaufpreises
54
beanspruchen, beruht diese Entscheidung auf einer - auch in der Begründung
erkennbaren - Vermischung der Fragen des reinen Substanzschadens und des
entgangenen Veräußerungsgewinns des Händlers. Danach kann die Klägerin nur den
ausweislich der Rechnung der D AG vom 09.01.1998 für den zerstörten Pkw unter
Berücksichtigung eines Vertreterrabattes von 15,8 % insgesamt aufgewendeten
Nettobetrag von 68.729,75 DM in Ansatz bringen, woraus sich nach Abzug des
unstreitigen Restwertes von netto 14.347,83 DM der zuerkannte Fahrzeugschaden
ergibt. Anhaltspunkte für einen höheren Händlerrabatt der Klägerin haben sich bei der
zweitinstanzlichen Vernehmung des Zeugen T nicht ergeben.
3.
55
Die Klägerin hat daneben keinen Anspruch auf Ersatz vermeintlich entgangenen
Gewinns (§ 252 BGB) aus der Veräußerung des Vorführwagens an die Fa. K . Die an
sich unstreitige Differenz zwischen dem Nettoverkaufspreis und ihrem
Händlereinkaufspreis von 6.487,25 DM ist von den Beklagten nicht zu erstatten, weil die
Klägerin dem Kunden unmittelbar nach dem Unfall ein entsprechendes Fahrzeug
bestellen konnte und dies - wie ihre Berufungserwiderung zeigt - auch getan hat. Soweit
der Bundesgerichtshof (BGH in NJW 1994, 2478) davon ausgeht, ein Deckungsgeschäft
mindere die Ersatzpflicht nicht, weil § 252 BGB die Vermutung rechtfertige, daß das
Deckungsgeschäft als zusätzliches Geschäft hätte vorgenommen werden können,
entspricht diese bei Existenz mehrerer Kaufinteressenten gerechtfertigte Annahme nicht
dem vorliegenden Fall, in dem die Verkäuferin einem kaufinteressierten (dem gleichen)
Kunden nach Zerstörung des gekauften Pkw ohne weiteres ein gleichwertiges Fahrzeug
bestellen und verkaufen konnte. Daß infolge der Durchführung des Ersatzgeschäftes mit
der Fa. K ein Schaden der Klägerin verblieb, ist von ihr auch durch die mit der
Berufungsbegründung überreichte "Plausibilitätsberechnung" nicht schlüssig dargetan
worden.
56
4.
57
Ohne Erfolg greifen die Beklagten zweitinstanzlich die Angemessenheit der
Abschleppkosten von netto 752,00 DM an. Unabhängig davon, daß der Betrag
angesichts der Bergung des Fahrzeuges vom Acker nicht übersetzt erscheint, wäre eine
Unangemessenheit des Preises der Klägerin schon deshalb nicht entgegenzuhalten,
weil es ihr nicht oblag, zunächst einen Preisvergleich verschiedener
Abschleppunternehmen anzustellen.
58
5.
59
Das geltend gemachte Standgeld von netto 350,00 DM für 35 Tage ist nur in Höhe von
140,00 DM für 14 Tage zu erstatten, weil die Klägerin die von den Beklagten in Abrede
gestellte Notwendigkeit einer längeren Standzeit nicht plausibel begründet hat. Ihre
Erläuterung, daß auf diese Weise Kosten für die Verbringung des Wracks hätten erspart
werden können, ist schon deshalb unzureichend, weil nicht dargelegt wird, wie und
wann der Pkw schließlich verwertet werden konnte. Gemäß § 287 ZPO schätzt der
Senat allerdings, daß diese Verwertung für die Klägerin als Fahrzeughändlerin mit
entsprechenden Kontakten 14 Tage in Anspruch nehmen durfte.
60
6.
61
Die Klägerin kann schließlich den gemäß § 6 Entgeltfortzahlungsgesetz (EFZG) in
Höhe der Lohnfortzahlung auf sie übergegangenen Anspruch des Zeugen M auf Ersatz
seines Verdienstausfalls beanspruchen. Die Voraussetzungen für diesen
Forderungsübergang und die Höhe der für die Entgeltfortzahlung von der Klägerin
aufgewendeten Beträge von insgesamt 8.906,36 DM werden von der Berufung nicht
angegriffen.
62
Die Klägerin muß sich allerdings eine Kürzung dieses Schadens aus dem
Gesichtspunkt des Vorteilsausgleichs infolge ersparter Aufwendungen des Zeugen M
gefallen lassen, weil der Schadensersatzanspruch nur in Höhe des Schadens des
Zeugen M auf die Klägerin übergehen konnte (vgl. hierzu Jahnke in NZV 1996, 178).
63
a)
64
Danach sind für die vom Zeugen M während dessen 10tägigen
Krankenhausaufenthaltes ersparte Verpflegungskosten insgesamt 200,00 DM in Abzug
zu bringen. Zwar stehen die ersparten Verpflegungskosten in keinem sachlichen
Zusammenhang mit dem auf die Klägerin übergegangenen Erwerbsschaden (vgl. BGH
in NJW 1984, 2628; Palandt, 58. Aufl., Rn. 141 der Vorbem v § 249). Da allerdings der
Regreß des Sozialversicherungsträgers wegen der Heilbehandlungskosten dem
Regreß des Arbeitgebers nach § 6 EFZG vorrangig ist, kann der Arbeitgeber
Ersatzansprüche des Arbeitnehmers wegen des Verdienstausfalls nur insoweit
beanspruchen, wie nicht ein Sozialversicherungsträger kongruente Leistungen an den
Verletzten zu erbringen hat, somit von vornherein vermindert um die ersparten
häuslichen Aufwendungen (Jahnke, a.a.O.; Geigel, Der Haftpflichtprozeß, 22. Aufl.,
Kapitel 9, Rn. 37). Da der Zeuge M nach eigenen Angaben keinen Eigenanteil an den
Krankenhauskosten gem. §§ 39 Abs. 4, 40 Abs. 1, Satz 2, 5 SGB V getragen hat und
keine Kürzung der Heilbehandlungskosten hinnehmen mußte, sind die von ihm täglich
ersparten Verpflegungskosten, die der Senat unter Berücksichtigung heutiger
Lebenshaltungskosten und der Einkommensverhältnisse des Zeugen M auf 20,00 DM
schätzt, in Abzug zu bringen.
65
b)
66
Ein weiterer Abzug um vom Zeugen M ersparte berufsbedingte Aufwendungen ist
hingegen nicht gerechtfertigt, weil nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon
auszugehen ist, daß der Zeuge M zum Zeitpunkt seines Unfalls nur etwa 3 Kilometer
von seiner Arbeitsstätte entfernt wohnte und im übrigen unbestritten Firmenfahrzeuge
der Klägerin für den Weg zur Arbeit benutzen konnte.
67
III.
68
Der danach der Klägerin zustehende Schadensersatz in Höhe von 22.021,20 DM ist
gemäß §§ 288, 291 BGB mit 4 % ab Rechtshängigkeit zu verzinsen.
69
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 Abs. 1, 92 Abs. 1, 101 Abs. 1, 708 Nr. 10
und 713 ZPO.
70