Urteil des OLG Hamm vom 21.08.2000
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Oberlandesgericht Hamm, 6 U 27/00
Datum:
21.08.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 27/00
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 2 O 308/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 3. Dezember 1999
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Siegen
abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt als Gesamtschuldner,
an den Kläger 11.103,12 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 01.05.1999 zu
zahlen.
Die Kosten der ersten Instanz tragen der Kläger zu 2/5, die Beklagten zu
3/5.
Die Kosten der zweiten Instanz werden dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Beklagten: unter 15.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
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I.
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Auf einer Motorradtour, die der Kläger am 13.02.1999 gemeinsam mit zwei anderen
Teilnehmern in Spanien unternahm, stürzte der voranfahrende Beklagte zu 1) mit seiner
bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Maschine auf einer abschüssigen, etwa 4
m breiten Landstraße am Ausgang einer scharfen Haarnadel-Rechtskurve. Der ihm
folgende Herr S wich nach links auf den Gegenfahrstreifen aus und blieb einige Meter
jenseits der Sturzstelle stehen. Der Kläger, der als Dritter in der Gruppe fuhr, leitete eine
Notbremsung ein, verlor die Kontrolle über sein neues Motorrad Suzuki GSXR 750 und
stürzte ebenfalls. Die Maschine fiel eine Böschung hinab und wurde total beschädigt.
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Das Landgericht hat die auf vollen Ersatz des Fahrzeugschadens gerichtete Klage mit
der Begründung abgewiesen, sowohl dem Beklagten wie auch dem Kläger falle -
zumindest nach Anscheinsgrundsätzen - ein unfallursächliches Verschulden zur Last;
der Verursachungsanteil des Klägers überwiege aber so sehr, daß er seinen Schaden
allein tragen müsse.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger unter Reduzierung des Zinssatzes sein
erstinstanzliches Schadensersatzbegehren nunmehr auf der Basis einer Haftungsquote
der Beklagten von 60 % weiter. Er wendet sich mit näheren Ausführungen gegen die
vom Landgericht vorgenommene Abwägung.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil und bestreiten nunmehr, daß der
Sturz des Beklagten zu 1) für den Sturz des Klägers ursächlich geworden sei.
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Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) gem. § 141 ZPO angehört. Wegen
des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung ist begründet.
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1.
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Im Ergebnis zutreffend hat das Landgericht deutsches Haftungsrecht angewandt. Zum
Unfallzeitpunkt galt noch die Rechtsanwendungsverordnung vom 07.12.1942 (vgl.
hierzu Mittelmeier, VersR 80, 901, "Verkehrsunfälle in Spanien"), die mit Wirkung vom
01.06.1999 durch die Neuregelung in Art. 14 EGBGB abgelöst worden ist.
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2. Gem. §§ 7, 17 StVG, § 823 BGB, § 3 Nr. 1 PflVG haben die Beklagten dem Kläger 60
% seines bei dem Unfall entstandenen Schadens zu ersetzen.
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2.1
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Ohne Erfolg bestreiten sie in dieser Instanz erstmals, daß der Sturz des Beklagten zu 1)
für denjenigen des Klägers ursächlich geworden ist.
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Es spricht vieles dafür, daß dies in erster Instanz zugestanden war mit der Folge, daß
die Beklagten hiervon nicht ohne weiteres mehr abrücken konnten. Das kann aber
letztlich offen bleiben, denn für die Ursächlichkeit des ersten Sturzes für den zweiten
spricht nach den gesamten Umständen der Beweis des ersten Anscheins, der hier nicht
erschüttert ist. Damit steht fest, daß der Schaden des Klägers i.S. von § 7 StVG beim
Betrieb des vom Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs entstanden ist.
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2.2
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Da auch der Betrieb des vom Kläger geführten Fahrzeugs für seinen Schaden
ursächlich war und der Unfall für keinen der beiden beteiligten Fahrer unabwendbar i.S.
von § 7 II StVG war, hängen gem. § 17 I StVG die Ersatzverpflichtung und ihr Umfang
von den Umständen ab, insbesondere davon, inwieweit der Schaden vorwiegend von
dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden ist. Insoweit vermag sich der
Senat der vom Landgericht vorgenommenen Abwägung nicht anzuschließen. Es ist
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zwar zutreffend davon ausgegangen, daß beiden beteiligten Fahrern ein
unfallursächliches Verschulden zur Last fällt; dafür spricht auf beiden Seiten die
Vermutung des § 18 StVG, die weder auf seiten des Beklagten zu 1) noch auf seiten des
Klägers ausgeräumt ist; vielmehr kann das Verschulden der beiden gestürzten Fahrer
auch nach Anscheinsgrundsätzen positiv festgestellt werden.
Es gibt aber keinerlei Gründe dafür, den Verursachungsanteil des Klägers stärker zu
gewichten als denjenigen des Beklagten zu 1). Insbesondere ist es für die Gewichtung
nicht von Bedeutung, daß der Kläger als Geschädigter dem verletzten Rechtsgut hier
seinem Motorrad näher steht als der Beklagte zu 1) (vgl. BGH VersR 88, 1238). Nach
Auffassung des Senats ergibt sich vielmehr ein leichtes Übergewicht auf seiten des
Beklagten zu 1), denn bei der Frage, ob ein dem Kläger entstandener Schaden
vorwiegend von ihm selbst oder vom Beklagten verursacht worden ist, ist darauf
abzustellen, ob die Handlungsweise der einen Partei und die Betriebsgefahr ihres
Fahrzeugs den Eintritt des Schadens im wesentlich höherem Maß wahrscheinlich
gemacht haben als das Verhalten der anderen Partei und der Betriebsgefahr ihres
Fahrzeugs (vgl. BGH a.a.O.). Hier ist der Beklagte zu 1) gestürzt, obwohl er keineswegs
größere Schwierigkeiten zu bewältigen hatte als die beiden nachfolgenden Fahrer auch,
nämlich das Durchfahren der scharfen abschüssigen Rechtskurve. Dadurch hat der
Beklagte zu 1) den Kläger in zusätzliche Schwierigkeiten gebracht und dessen
Notbremsreaktion veranlaßt. Das rechtfertigt es, den Verursachungsanteil des
Beklagten zu 1) höher zu gewichten. Der Kläger, der - wie nach Anscheinsgrundsätzen
feststeht - entweder unaufmerksam oder mit einem für die Geschwindigkeit zu geringen
Abstand gefahren ist, hat seinem Verantwortungsanteil durch die in dieser Instanz
vorgenommene Anspruchskürzung um 40 % angemessen Rechnung getragen.
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3.
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Die Schadenshöhe ist außer Streit.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713, 546
ZPO.
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