Urteil des OLG Hamm vom 25.02.2004
OLG Hamm: haftpflichtversicherer, meinungsaustausch, berechtigung, anschluss, datum
Oberlandesgericht Hamm, 3 U 227/03
Datum:
25.02.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 U 227/03
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 8 O 453/02
Tenor:
In dem Rechtsstreit
wird die Berufung der Klägerin gegen das am 13. August 2003
verkündete Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hagen gem. §
522 Abs. 2 S. 1 ZPO zurückgewiesen.
Die Berufung hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Rechtssache hat keine grundsätzliche
Bedeutung. Eine Entscheidung des Senats ist auch nicht zur Fortbildung des Rechts
oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.
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Zur Begründung wird zur Vermeidung von Wiederholungen auf den Hinweisbeschluss
des Senats vom 8. Dezember 2003 Bezug genommen. Der Schriftsatz der Klägerin vom
28.1.2004 rechtfertigt keine andere Bewertung. Im vorliegenden Fall sind die Beklagte
bzw. ihr Haftpflichtversicherer bereits nicht in einen Meinungsaustausch mit der Klägerin
eingetreten. Der jetzt angeführte Fall BGH, NJW 1997, 3447 ist nicht einschlägig. In der
Erklärung des Anspruchsschuldners, er wolle dem Anspruchsinhaber seinen
Standpunkt in einer Besprechung erläutern, kann zwar der Beginn von Verhandlungen
i.S. von § 852 Abs. 2 BGB a.F. zu erblicken sein. Eine solche Erklärung hat die Beklagte
aber gerade nicht abgegeben. Auch die Entscheidung BGH, NJW-RR 2001, 1168 ist mit
dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar. In dem vom BGH entschiedenen Fall hatte der
Anspruchsschuldner erklärt, er sei gerne bereit, zur Aufklärung des angesprochenen
Sachverhaltes beizutragen; dies setze jedoch voraus, dass die Gegenseite den
zugrunde liegenden Sachverhalt zunächst im Detail schildere und belege; erst dann
seien sachdienliche Auskünfte möglich. Eine solche bzw. vergleichbare Erklärung
haben die Beklagte bzw. ihr Haftpflichtversicherer ebenfalls nicht abgegeben. Sie haben
vielmehr keinerlei Verlautbarungen abgegeben, sondern durch das erstmals in zweiter
Instanz vorgetragene Telefonat einer Mitarbeiterin der Beklagten vom 19.11. 2001
allenfalls zu erkennen geben, dass sie sich intern erst mit der sehr viele Jahre
zurückliegenden Angelegenheit vertraut machen mussten, zumal der behandelnde Arzt
mittlerweile verstorben war. Angesichts ihres unsubstantiierten Anspruchsschreibens
vom 5.11.2001 (Bl. 36 d.A.) konnte die Klägerin erst im Anschluss daran einen
Meinungsaustausch über die Berechtigung von Schadensersatzansprüchen erwarten.
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Die Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
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Der Streitwert für die Berufung der Klägerin wird auf 45.000,- € festgesetzt
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