Urteil des OLG Hamm vom 29.06.2009

OLG Hamm: scheidung, beschwerdeschrift, datum

Oberlandesgericht Hamm, II-6 WF 184/09
Datum:
29.06.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
II-6 WF 184/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Detmold, 30 F 352 / 08
Tenor:
Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des
Amtsgerichts – Familiengericht – Detmold vom 11.2.2009 abgeändert.
Dem Antragsteller wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwalt L in E bewilligt.
Gründe
1
Die sofortige Beschwerde ist zulässig und begründet.
2
Der Antragsteller ist nach seiner Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen
3
Verhältnisse nicht in der Lage, die Kosten der Prozessführung aufzubringen. Der Erlös
aus dem Hausverkauf ist für ihn derzeit aus den in der Beschwerdeschrift genannten
Gründen nicht verfügbar. Sollte es zukünftig zu einer Auskehrung des Erlöses kommen,
wird er mit einer Änderung der Prozesskostenhilfeentscheidung gem. § 120 Abs. 4 ZPO
zu rechnen haben. Soweit das Amtsgericht in der Nichtabhilfeentscheidung auf eine
Vorschusspflicht der Antragsgegnerin abstellt, zieht dies wegen der bereits erfolgten
Scheidung der Parteien nicht, da mit der Scheidung die Vorschusspflicht erlischt (vgl.
Zöller – Philippi § 115 Rn. 67a und § 621f Rn. 7).
4
Da der Klagevortrag auch schlüssig und unter Zeugenbeweis gestellt ist, hat die
beabsichtigte Rechtsverfolgung auch hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 114 ZPO.
5
Eine Kostenentscheidung ist im Hinblick auf § 127 Abs. 4 ZPO, Nr. 1812 KV zum GKG
nicht veranlasst.
6