Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2003

OLG Hamm: neues vorbringen, aufrechnung, abtretung, nachlässigkeit, zessionar, aufwand, reduktion, reform, gerechtigkeit, zustellung

Oberlandesgericht Hamm, 18 U 93/02
Datum:
10.02.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
18. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
18 U 93/02
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 11 O 86/02
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 30.04.2002 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 11. Zivilkammer des Landgerichts Münster
abgeändert:
Die Beklagte wird verurteilt, an Herrn L, T-Straße, ####1 N, 3.259,27 €
zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen; die weitergehende
Berufung wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits 1. Instanz werden zu 1/3 der Beklagten
und zu 2/3 der Klägerin auferlegt; die Kosten der Berufung werden zu
1/8 der Klägerin und zu 7/8 der Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
(Von einer Darstellung des
Tatbestandes
ZPO abgesehen. )
1
Entscheidungsgründe:
2
Die Berufung der Beklagten hat teilweise Erfolg und führt in dem erkannten Umfang zur
Abänderung der angefochtenen Entscheidung.
3
I.
4
Die Klägerin steht nach der zwischen ihr und L im Juli 2002 vereinbarten Abtretung
lediglich einen Zahlungsanspruch in Höhe von 3.259,27 € an den Zessionar L zu.
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1.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten bestehen an der Aktivlegitimation der Klägerin
im Hinblick auf die zwischen ihr und L im Juli 2002 vereinbarte Abtretung eines
Teilbetrages in Höhe von 4.305,20 DM der Klageforderung keine Zweifel. Die Klägerin
ist durch die Abtretung nicht an der Weiterverfolgung dieses Anspruches gehindert. Die
Abtretung nach Rechtshängigkeit hat gemäß § 265 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 ZPO auf die
Prozeßführungsbefugnis der Klägerin keinen Einfluß. Die Klägerin ist aufgrund
gesetzlicher Prozeßstandschaft befugt, den Anspruch des Zessionars L
weiterzuverfolgen, nachdem sie ihrer prozessualen Obliegenheit durch Umstellung ihres
Antrages auf Leistung an den Zessionar nachgekommen ist.
7
2.
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Die Klage ist nach dem Berufungsvorbringen beider Parteien nur in Höhe eines
Betrages von 3.259,27 € begründet.
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a)
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Zwar stand der Klägerin unstreitig ursprünglich ein Anspruch in Höhe von 8.595,24 €
gegen die Beklagte auf der Grundlage der zwischen den Parteien vertraglich
getroffenen Vereinbarungen in Verbindung mit § 355 HGB zu. Die Parteien haben
vereinbart, daß im Wege laufender Rechnungen Frachtlohnansprüche der Beklagten mit
Ansprüchen der Klägerin auf Auskehrung der von der Beklagten im Auftrage der
Klägerin vereinnahmten Zahlungen auf Warenrechnungen von Kunden der Klägerin zu
verrechnen waren.
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Unstreitig stand der Klägerin aufgrund von erteilten Gutschriften der Beklagten für den
Zeitraum vom 31.03.2000 bis zum 23.01.2000 ein Gesamtbetrag in Höhe von
14.450,64 € zu. Unter Berücksichtigung eines ebenfalls unstreitigen Betrages in Höhe
von 5.855,38 € aus bis zu diesem Zeitpunkt noch nicht verrechneten
Transportvergütungen verbleibt zumindest der erstinstanzlich insoweit zuerkannte
Differenzbetrag in Höhe von 8.595,24 €.
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Zuzüglich erstinstanzlich zuerkannter und von der Berufung nicht angegriffener
vorgerichtlicher Mahnkosten ergibt sich der erstinstanzlich zuerkannte Betrag von
8.605,24 €.
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b)
14
Die in dieser Höhe erstinstanzlich zuerkannte Klageforderung ist im Wege einer bereits
im August 2001 erklärten Aufrechnung der Beklagten mit Gegenforderungen in Höhe
von 5.345,98 € aus Gutschriften mit den Nummern 388, 392, 395 und 398 gemäß
§§ 387, 389 BGB erloschen.
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Entgegen dem Vorbringen der Klägerin ist die Beklagte mit dem Einwand des teilweisen
Erlöschens der Klageforderung im Wege der Aufrechnung in der Berufungsinstanz nicht
ausgeschlossen.
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aa)
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Ein Ausschluß der Einwendung des Erlöschens der Klageforderungen läßt sich nicht
auf § 531 Abs. 1 ZPO stützen. Die Anwendung dieser Bestimmung setzt voraus, daß
das entsprechende Vorbringen der Beklagten in erster Instanz gemäß § 296 ZPO
zurückgewiesen worden ist. § 531 Abs. 1 ZPO ist dagegen nicht anwendbar, wenn
Parteivorbringen erstinstanzlich zugelassen worden ist, auch wenn dies infolge einer
verspäteten Geltendmachung zu Unrecht geschehen sein mag (vgl. Zöller-Gummer,
ZPO, 23. Aufl., § 531 Rn. 8 m.w.N.). Der erstinstanzlich bereits ohne nähere
Darlegungen erhobene Aufrechnungseinwand ist durch das angefochtene Urteil nicht
gemäß § 296 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen worden. Das Landgericht hat dieses
Vorbringen der Beklagten vielmehr erstinstanzlich zugelassen und aufgrund
mangelnder Substantiierung für unerheblich gehalten. Die Tatsache, daß das
Landgericht mit der angefochtenen Entscheidung noch Ausführungen zu einem auf
grober Nachlässigkeit der Beklagten beruhenden verspäteten Sachvortrag gemacht hat,
vermag hieran nichts zu ändern. Diese Ausführungen des Landgerichts sind in der
Entscheidung ausdrücklich als Hilfserwägungen gekennzeichnet worden. Das
verspätete Vorbringen ist danach als durch das Landgericht zugelassen anzusehen,
auch wenn es zusätzlich hilfsweise als verspätet bezeichnet worden ist (vgl. Zöller-
Gummer, § 531 Rn. 8).
18
Selbst wenn davon auszugehen sein sollte, daß auch bei bloßen Hilfserwägungen
gleichwohl ein Fall der Zurückweisung vorliegt, führt auch dies nicht zur Anwendbarkeit
der Bestimmung des § 531 Abs. 1 ZPO. Denn hiernach bleibt im Berufungsrechtszug
nur die Berücksichtigung schlüssigen Parteivorbringens ausgeschlossen, soweit dies
erstinstanzlich zurückgewiesen worden ist. Die Beklagte hat in erster Instanz ihren
Aufrechnungseinwand auch nach den zutreffenden Ausführungen des Landgerichts, auf
die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, nicht mit ausreichend
schlüssigem Sachvortrag untermauert.
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Schließlich steht der Anwendung von § 531 Abs. 1 ZPO entgegen, daß der Einwand
des Erlöschens der Klageforderung im Wege der Aufrechnung nunmehr in der
Berufungsinstanz unstreitig ist (vgl. Zöller-Gummer, § 531 Rn. 10 m.w.N.).
20
bb)
21
Das nunmehr erstmals in der Berufungsinstanz schlüssig vorgebrachte
Verteidigungsvorbringen war entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht auf der
Grundlage von § 531 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen.
22
Zwar stellt das Vorbringen der Beklagten, wonach die Klageforderung aufgrund der der
Klägerin erteilten Gutschriften teilweise aufgrund einer bereits im August 2001 erfolgten
und gegenüber der Klägerin erklärten Aufrechnung erloschen sei, neues Vorbringen
gemäß § 531 Abs. 2 ZPO dar. Auch eine erst in zweiter Instanz nähere Substantiierung
einer erstinstanzlich nur unsubstantiiert geltend gemachten Aufrechnung beinhaltet
neues Vorbringen im Sinne dieser Vorschrift (vgl. Baumbach/Lauterbach-Albers, ZPO,
60. Aufl., § 531 Rn. 12).
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Dieses Vorbringen war nicht auf der Grundlage von § 531 Abs. 2 Nr. 1 oder Nr. 2 ZPO
zuzulassen. Es ist weder von der Beklagten vorgetragen noch aus sonstigen
Umständen ersichtlich, daß dieses Vorbringen einen Gesichtspunkt betrifft, der
erstinstanzlich erkennbar übersehen oder für unerheblich gehalten worden ist oder
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dieses Verteidigungsvorbringen der Beklagten aufgrund eines erstinstanzlichen
Verfahrensmangels nicht geltend gemacht worden ist.
Das Verteidigungsvorbringen der Beklagten war grundsätzlich auch nicht gemäß § 531
Abs. 2 Nr. 3 ZPO zuzulassen. Die Beklagte hat nicht ausreichend schlüssig dazu
vorgetragen, daß sie ohne eigene Nachlässigkeit gehindert war, ihr
Verteidigungsvorbringen bereits in erster Instanz mit einer schlüssigen
Tatsachengrundlage vorzutragen. Es ist nicht erkennbar, daß die Beklagte die ihr zur
Verfügung stehenden Möglichkeiten einer Informationsbeschaffung ausgeschöpft hat.
Sie hat nicht näher dargelegt, daß es ihr nicht möglich oder zumutbar war, sich durch
Einsichtnahme in Unterlagen auch außerhalb ihres Geschäftsbetriebes die insoweit
notwendigen Informationsquellen zu erschließen.
25
cc)
26
Als Rechtsfolge ist bei Nichterfüllung der Zulassungsvoraussetzungen gemäß § 531
Abs. 2 Ziff. 1 S. 3 ZPO die Nichtzulassung des neuen Vorbringens grundsätzlich
zwingend, ohne daß es hierbei auf die Frage einer Verzögerung des Rechtsstreits in der
Berufungsinstanz ankäme (Zöller-Gummer, § 531 Rn. 36).
27
dd)
28
Der Senat hatte das Verteidigungsvorbringen der Beklagten, wonach die
Klageforderung teilweise im Wege einer bereits vorprozessual erklärten Aufrechnung
erloschen sei, gleichwohl seiner Entscheidung zugrundezulegen.
29
Nach Auffassung des Senats sind die Ausschlußgünde des § 531 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ZPO
aufgrund einer teleologischen Reduktion dieser Bestimmung zumindest dann nicht
anwendbar, wenn in der Berufungsinstanz neues Tatsachenvorbringen unstreitig bleibt
und eine Zurückweisung dieses Vorbringens zu einer evident unrichtigen Entscheidung
führen würde. Ebenso wie die nach der früheren Rechtslage bis zum 31.12.2001
geltende Verspätungsvorschriften für neues Vorbringen in der Berufungsinstanz nach
den Grundsätzen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs nur dann anwendbar
waren, wenn Vorbringen streitig und beweisbedürftig war (vgl. BGH NJW 1980, 945 ff.,
947), sind diese Grundsätze zumindest dann auf die Neuregelung der Bestimmungen
des § 531 Abs. 2 Nr. 1 - 3 ZPO zu übertragen, wenn das Vorbringen unstreitig bleibt und
seine Nichtberücksichtigung zu einer offensichtlich unrichtigen Entscheidung führen
würde (so auch Crückeberg, MDR 2003, 10; offengelassen OLG Oldenburg, MDR 2003,
48, 49 a.E.).
30
Zwar ergibt sich aus dem Zusammenhang der Regelungen zu § 531 Abs. 2 ZPO, daß
sich das Verfahren und die Entscheidung in der Berufungsinstanz im wesentlichen auf
eine Fehlerkontrolle des erstinstanzlichen Urteils beschränken sollen, wenn die Partei
nicht aufgrund eigener Nachlässigkeit gehindert war, Tatsachen bereits erstinstanzlich
vorzubringen. Bei unstreitigem Sachvortrag in der Berufungsinstanz entfällt jedoch die
Notwendigkeit einer Beweisaufnahme und damit ein über die reine Rechtsanwendung
hinausgehender Aufwand des Berufungsgerichts. Damit ist das durch die Reform der
Zivilprozeßordnung im Vordergrund der Präklusionsvorschriften stehende Interesse
einer möglichst schonenden Inanspruchnahme der Ressource Recht und der damit
verbundenen Zielsetzung, den Tatsachenvortrag grundsätzlich in erster Instanz zu
konzentrieren, wenig berührt. Der dann vorrangige Gesichtspunkt der Schaffung
31
materieller Gerechtigkeit gebietet es, neues und entscheidungserhebliches, aber
unstreitiges Vorbringen nicht mit der Begründung zurückzuweisen, daß dies bereits
erstinstanzlich hätte geltend gemacht werden können.
c)
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Die unter Berücksichtigung der Aufrechnung verbleibende Klageforderung in Höhe von
3.259,27 € erhöht sich nicht auf der Grundlage der bereits erstinstanzlich geltend
gemachten, sodann jedoch zurückgenommenen Klage auf Zahlung von weiteren
1.112,27 €. Nach erstinstanzlicher Klagerücknahme ist der Anspruch der Klägerin auf
Auskehrung einer von der Firma T in J von der Beklagten vereinnahmten Zahlung in
Höhe von 1.112,27 € nicht mehr Gegenstand des Rechtsstreits und Grundlage der
erstinstanzlichen Entscheidung gewesen. Die Klägerin konnte diesen Anspruch, auf
den sie ihre Klageforderung in der Berufungsinstanz nunmehr hilfsweise stützt, daher
nur im Wege der Anschlußberufung verfolgen. Die Anschlußberufung der Klägerin ist
jedenfalls deshalb unzulässig, da sie sich nicht innerhalb eines Monats nach Zustellung
der Berufungsbegründung der Berufung der Beklagten angeschlossen hat, § 524 Abs. 2
ZPO. Die Berufungsbegründung wurde der Klägerin am 27.08.2002 zugestellt, während
ihr Berufungserwiderungsschriftsatz, mit dem sie die Klageforderung nunmehr
hilfsweise auf diesen Anspruch stützt, erst am 14.11.2002 eingegangen ist.
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II.
34
Die Kostenentscheidung folgt aus § 92 Abs. 2 ZPO. Die weiteren prozessualen
Nebenentscheidungen richten sich nach §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO und § 543 Abs. 2
ZPO.
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Der Senat hat die Frage der Zulassung der Revision geprüft und hiervon keinen
Gebrauch gemacht, da die Rechtssache weder grundsätzliche Bedeutung hat noch aus
Gründen der Rechtsfortbildung oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung
eine Entscheidung des Revisionsgerichts erforderlich erscheint.
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