Urteil des OLG Hamm vom 12.09.2005
OLG Hamm: ermittlungsverfahren, vorverfahren, persönlichkeit, missverhältnis, arbeitskraft, gebühr, festnahme, anwendungsbereich, pflichtverteidiger, vergütung
Oberlandesgericht Hamm, 2 (s) Sbd. VIII 188/05
Datum:
12.09.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsfenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 (s) Sbd. VIII 188/05
Tenor:
Dem Antragsteller wird für seine Tätigkeit als gerichtlich bestellter
Verteidiger der Verurteilten für das vorbereitende Verfahren anstelle
seiner gesetzlichen Gebühren (Verfahrensgebühr mit Zuschlag VV-Nr.
4105) in Höhe von 137,00 EURO eine Pauschgebühr in Höhe von
312,50 EURO (in Worten: dreihundertundzwölf,fünfzig EURO) bewilligt.
Der weitergehende Antrag wird abgelehnt.
Gründe:
1
I. Der Antragsteller begehrt als gerichtlich bestellter Verteidiger der Verurteilten für seine
Tätigkeit im Vorverfahren die Gewährung einer Pauschgebühr, die er mit 2.000,00 €
beziffert hat.
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Er ist der ehemaligen Angeklagten durch Beschluss vom 15. Dezember 2004 als
Pflichtverteidiger beigeordnet worden, mithin vor der am 28. Februar 2005 erfolgten
Anklageerhebung. Erstmals tätig geworden ist er am 29. November 2004. Hinsichtlich
seiner Tätigkeiten im Einzelnen wird auf die Stellungnahme des Leiters des Dezernats
10 vom 16. August 2005 Bezug genommen, die dem Antragsteller bekannt ist und in der
dessen Tätigkeitsumfang zutreffend dargestellt ist.
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II. Die Voraussetzungen für die Bewilligung einer Pauschgebühr nach § 51 RVG liegen
für das Vorverfahren vor.
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Das am 1. Juli 2004 in Kraft getretene RVG sieht bei den Gebühren des
Strafverteidigers in Teil 4 VV RVG in erster Linie eine verfahrensabschnittsweise
Vergütung vor, die - so der Gesetzgeber in der Gesetzesbegründung (vgl. dazu BT-Dr.
15/1971, S. 220) - eine bessere Honorierung der Tätigkeiten des Rechtsanwalts im
Strafverfahren ermöglichen soll. Dem hat er bei der Neufassung des § 51 RVG dadurch
Rechnung getragen, dass nunmehr ausdrücklich in § 51 Abs. 1 Satz 1 RVG die
Bewilligung einer Pauschgebühr für einen Verfahrensabschnitt möglich ist (vgl. dazu
BT-Dr. 15/1971, S. 201). Danach ist eine Pauschvergütung für das gesamte Verfahren
oder wie im vorliegenden Fall beantragt für einzelne Verfahrensabschnitte zu gewähren,
wenn die gesetzlichen Gebühren wegen des besonderen Umfangs und/oder der
besonderen Schwierigkeit der Tätigkeit des Pflichtverteidigers nicht zumutbar sind.
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Nach der Intention des Gesetzgebers ist der praktische Anwendungsbereich in § 51
RVG gegenüber der alten Regelung in § 99 BRAGO eingeschränkt, da in das
Vergütungsverzeichnis neue Gebührentatbestände aufgenommen worden sind, deren
Vorliegen nach altem Recht dazu führte, dass eine Pauschvergütung bewilligt wurde
(vgl. BT-Drucks. 15/1971, S. 201, 202). So sind im RVG neue Gebührentatbestände für
Tätigkeiten geschaffen worden, die nach der alten Rechtslage für die Begründung einer
Pauschvergütung herangezogen worden sind. Es handelt sich hierbei um die
Teilnahme an Vernehmungen im Ermittlungsverfahren, die Teilnahme an
Haftprüfungsterminen oder die Teilnahme an Hauptverhandlungsterminen mit mehr als
fünf bzw. acht Stunden Dauer. Diese Tätigkeiten können daher, da sie nunmehr bereits
eigenständige Gebührentatbestände sind, nur noch in Ausnahmefällen zur Begründung
einer Pauschgebühr herangezogen werden. Von § 51 RVG erfasst werden solche Fälle,
in denen der Verteidiger im Ermittlungsverfahren in weit überdurchschnittlichem Maße
tätig war. Das ist vorliegend bezüglich der Tätigkeit des Antragstellers im
Ermittlungsverfahren, dem vorbereitenden Verfahren im Sinne des Teils 4
Unterabschnitt 2 des Vergütungsverzeichnisses der Fall. Zwar waren im vorliegenden
Fall weder die Akten, in die sich der Antragsteller einarbeiten musste, besonders
umfangreich, noch war die Sache in rechtlicher Hinsicht besonders schwierig, zumal
sich die ehemalige Angeklagte anlässlich ihrer verantwortlichen Vernehmung einen Tag
nach ihrer Festnahme geständig eingelassen hatte. Aufgrund der labilen Persönlichkeit
der ehemaligen Angeklagten waren für die Verteidigung jedoch fünf Besuche von
jeweils drei Stunden und 20 Minuten (inklusive Fahrzeit) erforderlich, insgesamt also ein
Zeitaufwand von ca. 16 Stunden (zur Gewährung einer Pauschgebühr für das
Vorverfahren, wenn mehrere Haftbesuche angezeigt waren vgl. auch OLG Karlsruhe,
Beschluss vom 23. August 2005, 1 AR 36/05).
Die Bemessung der Höhe der Pauschgebühr orientiert sich grundsätzlich an den
gesetzlichen Gebühren eines Wahlverteidigers. Zwar ist die Pauschgebühr der Höhe
nach nicht beschränkt und darf grundsätzlich auch die gesetzlichen
Rahmenhöchstgebühren des Vergütungsverzeichnisses überschreiten, allerdings hat
die Höchstgebühr eines Wahlverteidigers in der Vergangenheit in der Rechtsprechung
der Oberlandesgerichte in der Regel die obere Grenze gebildet. Überschritten wurde
diese Grenze nur in Sonderfällen und zwar dann, wenn auch die
Wahlverteidigerhöchstgebühr in einem grob unbilligen Missverhältnis zu der
Inanspruchnahme des Pflichtverteidigers gestanden hätte oder wenn die Strafsache
über einen längeren Zeitraum die Arbeitskraft des Verteidigers ausschließlich oder fast
ausschließlich in Anspruch genommen hat, was zum Beispiel bei außergewöhnlich
umfangreichen und schwierigen Strafsachen angenommen wurde ( vgl. OLG Hamm,
StraFo 1998, 215 = JurBüro 1998, 415 für ein umfangreiches Wirtschaftsstrafverfahren).
Um einen solchen Sonderfall handelt es sich hier jedenfalls nicht. Die
Wahlverteidigerhöchstgebühr beträgt für das vorbereitende Verfahren
(Verfahrensgebühr mit Zuschlag Nr. 4105) 312,50 EURO. Der Senat hält diese Gebühr
im vorliegenden Fall nach Abwägung aller Umstände für angemessen und ausreichend,
so dass der weitergehende - weit übersetzte - Antrag abzulehnen war.
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Die Festsetzung der auf die bewilligte Pauschgebühr entfallenden gesetzlichen
Mehrwertsteuer obliegt, wie die Festsetzung der Gebühren insgesamt, auch nach der
gesetzlichen Neuregelung durch das RVG, dem Kostenbeamten des erstinstanzlichen
Gerichts.
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