Urteil des OLG Hamm vom 09.03.1999
OLG Hamm (durchführung, betrieb, zeuge, minderung, teil, fälligkeit, beseitigung, folge, auflage, abnahme)
Oberlandesgericht Hamm, 7 U 104/97
Datum:
09.03.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
7. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
7 U 104/97
Vorinstanz:
Landgericht Siegen, 6 O 84/97
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16. September 1997
verkündete Urteil der I. Kammer für Handelssachen des Landgerichts
Siegen wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsmittels.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten in Höhe von 25.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
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Die zulässige Berufung ist unbegründet.
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Das Landgericht hat das Scheckvorbehaltsurteil vom 01. Juni 1997 zu Recht für
vorbehaltslos erklärt, da den Ansprüchen der Klägerin aus Art. 12, 40, 45 Scheckgesetz
Einwendungen aus dem Grundgeschäft zwischen der Klägerin und ihrer Auftraggeberin,
der Fa. X aus E, nicht entgegenstehen.
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I.
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Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien sollte mit der Schecksumme
eine erste Teilzahlung auf den Werklohnanspruch der Klägerin gegen die Fa. X aus der
Aufbringung eines Kart-bahnbelages in der von der Fa. J gemieteten Halle in T geleistet
werden.
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Aus der Tatsache, daß der Scheck zwar vor Ausführung der Arbeiten übergeben, jedoch
auf die Zeit nach der Durchführung am 6. und 7. März 1997 vordatiert war, ergibt sich,
daß es sich nicht um eine Vorauszahlung handeln sollte, die unabhängig von der
Durchführung der Arbeiten und bestehende Einreden zu leisten war. Aus den
Umständen, insbesondere dem zeitlichen Ablauf und der Übergabe eines Schecks ist
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vielmehr zu schließen, daß dieser zur Sicherstellung einer ersten Teil- bzw.
Abschlagszahlung unmittelbar nach Durchführung der Arbeiten vor Fälligkeit des
Gesamtanspruches dienen sollte.
Nach der daraus erkennbaren Interessenlage der Parteien können der Scheckforderung
grundsätzlich Einwendungen aus dem Grundgeschäft, gem. § 821 BGB bzw. aus der
bei der Begebungsabrede getroffenen Zweckvereinbarung, die auf Erfüllung einer
Verbindlichkeit aus diesem Grundgeschäft gerichtet ist, entgegen gehalten werden (vgl.
dazu Baumbach/Hefermehl, Wechselgesetz und Scheckgesetz, 21. Auflage Art. 17 WG,
Rz. 67 d m.w.N.).
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Aus dem Charakter einer durch vorzeitige Hingabe des Schecks gesicherten Anzahlung
unmittelbar nach Beendigung der Arbeiten ergibt sich nach Auffassung des Senats
weiterhin zum einen, daß die mangelnde Fälligkeit des Gesamtwerklohnanspruches der
Inanspruchnahme aus dem Scheck nicht entgegensteht. Zum anderen können
Gewährleistungs- bzw. Schadensersatzansprüche wegen Mängel nur entgegen
gehalten werden, wenn diese den restlichen Werklohnanspruch von 26.763,64 DM
übersteigen. Aus dem Sicherungscharakter der vereinbarten Scheckzahlung ist zu
folgern, daß Ansprüche wegen bestehender Mängel ihm gegenüber nur insoweit
geltend gemacht werden können, als sie den restlichen Teil des Vergütungsanspruches
übersteigen (so für den vergleichbaren Fall des Leistungsverweigerungsrechts bei einer
vereinbarten Sicherheitsleistung: BGH NJW 1967, 34, Ingenstau-Korbion, VOB, 3.
Auflage, § 13 Rz. 592).
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II.
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Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme besteht ein über den restlichen
Vergütungsanspruch hinausgehender Schadensersatz-/Minderungsanspruch der
Auftraggeberin nicht. Der - mangels Abnahme der Werkleistung - allein in Betracht
kommende Anspruch gem. § 4 Ziff. 7 S. 2 VOB ist nach den überzeugenden
Darlegungen des Sachverständigen L im Senatstermin allenfalls in Höhe eines
Betrages von 20.000,00 DM begründet.
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1.) Der Sachverständige hat - in Übereinstimmung mit dem von dem Beklagten
vorgelegten Privatgutachten des Dipl.-Ing. T - das Vorhandensein von Mängeln
bestätigt. So unterschreiten die Schichtdicken in den Boxengassen teilweise die
Toleranzmaße, es besteht in Teilbereichen, insbesondere in den Boxengassen und im
Nahbereich von Pfeilern und im quer verlaufenden Einbau-streifen vor dem Nordtor,
eine ungleichmäßige Beschaffenheit der Oberfläche. Weiterhin sind gerissene
Längsnähte als Folge eines fehlerhaftes Einbaus und Reflexionsrisse als Folge eines
konzeptionellen Mangels aufgetreten. Im Südteil der Halle wurden von dem
Sachverständigen Abweichungen ähnlich einem Dachprofil außerhalb der
Toleranzmaße festgestellt. Letztlich ist der Haftverbund zwischen der neuen
Asphaltbetonschicht und ihrer Unterlage teilweise nicht vorhanden (Bohrkerne 2, B2
B3/2); der Verdichtungsgrad, der an einer Bohrkernentnahme-stelle untersucht wurde,
ist dort ungenügend.
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2.) Zum Zeitpunkt der Begutachtung durch den Sachverständigen waren bereits
Nachbesserungsarbeiten durch die jetzige Betreiberin der Kartbahn, die Fa. L GmbH,
durchgeführt worden. Der Zeuge O, einer der Geschäftsführer der GmbH hat dazu als
Zeuge bekundet, daß für die Dauer von 14 Tagen mit eigenem Personal - beim Einsatz
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von 3 bis 6 Personen - verschiedene Unebenheiten beseitigt wurden, Fugen und Nähte
mußten nachgearbeitet werden, mehrere grobflächige Stellen, die sich abgelöst hatten,
wurden durch Aufbringen mit Gußasphalt durch eine Fachfirma neu erstellt.
Nach Durchführung dieser Arbeiten ist - so der Sachverständige - nach dem optischen
Eindruck die gesamte im Fahrbetrieb genutzte Fläche, daß heißt die Rennstrecke, als
gleichmäßig geschlossen zu bezeichnen, ein Substanzverlust besteht nicht.
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3.) Nach der Aussage des Zeugen O und den nachvollziehbaren Ausführungen des
Sachverständigen war zur Beseitigung der Mängel nicht die Entfernung des von der
Klägerin eingebrachten Bodenbelages und eine Neuaufbringung erforderlich. Nach
Durch-führung der Nachbesserungsarbeiten ist ein ordnungsgemäßer Betrieb der
Anlage seit Mai 1998 gewährleistet. Die Anlage ist vom Deutschen Motorsportbund
abgenommen worden. Mängel im Bereich der Rennstrecke, die die Tauglichkeit für den
Betrieb mindern, bestehen nicht mehr. Der Zeuge O hat angegeben, daß noch
vorhandene weichere Stellen im Bereich der Boxengasse nicht stören, da die
Fahrzeuge dort nur herein und heraus-fahren. Der Sachverständige hat gleichfalls eine
Minderung der Tauglichkeit des Bodenbelages für den Kartbahnbetrieb verneint.
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4.) Die Kosten für die Nachbesserung aller Fehlstellen hat der Sachverständige mit
maximal 20.000,00 DM beziffert. Er ist dabei - seinen Angaben nach gut gerechnet - von
ca. 20 % der Gesamtfläche ausgegangen unter Einschluß der Boxengassen. Die Art der
von ihm kalkulierten Sanierung - Aufnehmen der Fläche, Reinigen, Anspritzen und
Einbauung von neuem Asphaltbeton - gewährleistet bei fachgerechter Durchführung
eine Beseitigung der Schäden. Eine darüber hinausgehende Minderung verbleibt nicht.
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Der Senat hegt keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben des Sachverständigen, die
durch die Bekundung des Zeugen O und den Umstand bestätigt werden, daß die Bahn
tatsächlich ohne Beein-trächtigung durch einen mangelhaften Bodenbelag nach
Abnahme durch den Deutschen Motorsportbund in Betrieb ist.
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Letztlich kann daher dahingestellt bleiben, ob und in welchem Umfange ein Anspruch
der Auftraggeberin gegen die Klägerin auf Schadensersatz besteht, da dieser nicht über
die Restwerklohnforderung nach Abzug des Scheckbetrages hinausgeht.
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Die Berufung war daher zurückzuweisen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf §§ 708 Ziff. 10, 713 ZPO.
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