Urteil des OLG Hamm vom 13.01.2009

OLG Hamm (kläger, motorrad, unfall, teilweise abweisung, angepasste geschwindigkeit, geschwindigkeit, radfahrer, kollision, fahrbahn, fahrrad)

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 70/08
Datum:
13.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 70/08
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 2 O 274/06
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Januar 2008 verkündete
Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Widerbeklagten zu 1) und 2) sind ihrer Berufung verlustig, nachdem
sie ihr Rechtsmittel zurückgenommen haben.
Die Kosten der beiden Rechtsmittel werden wie folgt verteilt: Der Kläger
und der Widerbeklagte zu 2) tragen ihre außergerichtlichen Kosten
selbst. Darüber hinaus tragen der Kläger und der Widerbeklagte zu 2)
die Gerichtsgebühr nach Nr. 1221 Anlage l zu § 3 Abs. 2 GKG sowie die
Hälfte der Verfahrensgebühr des Prozessbevollmächtigten des
Beklagten jeweils als Gesamtschuldner. Die übrigen Kosten der
Rechtsmittel trägt der Kläger allein.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe:
1
l.
2
Der Kläger und der Beklagte haben in erster Instanz mit Klage und Widerklage
Ansprüche aus einem Verkehrsunfall vom 28.8.2008 um 12:55 Uhr außerorts von E2
auf der C2 (L ###) geltend gemacht. Dabei hat der Kläger der Höhe nach unstreitigen
Schadensersatz wegen der Beschädigung seines Motorrades verlangt, während der
Beklagte Widerklage erhoben und den Kläger sowie den Widerbeklagten zu 2) als
Haftpflichtversicherer des Motorrades auf Schmerzensgeld und materiellen
Schadensersatz, . insoweit wegen der Beschädigung seines Fahrrades, in Anspruch
genommen hat.
3
Der Kläger befuhr mit seinem Motorrad Triumph 950 l Daytona die L ### in Richtung
Südosten (M), auf der im Bereich der Unfallstelle eine Höchstgeschwindigkeit von 70
km/h zulässig war. Vor der Kreuzung mit einem untergeordneten Wirtschaftsweg war
das Gefahrenzeichen 138 (Radfahrer kreuzen) aufgestellt. Auf diesem Weg näherten
4
sich in Sicht des Klägers von rechts (aus Südwest) der Beklagte und seine Ehefrau auf
Fahrrädern. Sie beabsichtigten, die L ### überqueren, hielten zunächst an und stiegen
vom Rad. Dann betrat der Beklagte zunächst schiebend die Fahrbahn der Landstraße.
Seine Sicht nach links auf die Landstraße war durch Bäume und Büsche ebenso
eingeschränkt wie die Sicht des Klägers auf die rechte Einmündung.
Der Kläger fuhr etwa in der Mitte des rechten Fahrstreifens. Um einen Unfall mit dem
Beklagten zu vermeiden, lenkte leicht nach links und leitete eine Vollbremsung ein.
Dabei kam er zu Fall und rutschte auf den Beklagten zu. Die Kollision fand etwa in der
Mitte der Fahrbahn statt.
5
Der materielle Schaden des Klägers betrug 6.304,89 Euro. Der Beklagte wurde bei dem
Unfall schwerverletzt (drittgradiges Schädelhirntrauma, Schädelbasisbruch und Fraktur
des Schlüsselbeins).
6
Der Kläger hat behauptet, er sei weniger als 70 km/h schnell gefahren, da er die
Geschwindigkeit wegen der Geschwindigkeitsbeschränkung schon vor der Brücke
reduziert habe. Er habe deshalb ausgekuppelt und Gas weggenommen. Der Beklagte
sei plötzlich aus den Büschen von rechts aufgetaucht und bis zur Mitte der Fahrbahn
gegangen, dann stehen geblieben bzw. habe mehrere kurze Bewegungen vor und
zurück gemacht, so dass er keine Möglichkeit mehr zum Ausweichen gehabt habe.
Vielmehr habe er sofort die Vollbremsung eingeleitet und noch versucht, von dem
Beklagten weg nach links zu lenken.
7
Der Beklagte hat behauptet, er habe - nachdem er möglichst weit nach links die Straße
8
eingesehen habe, ohne den Kläger sehen zu können - mit der Querung der Landstraße
begonnen und sei stehen geblieben, als er den Kläger bemerkt habe. Dieser habe
genügend Platz gehabt, ihn zu umfahren, aber aufgrund einer falschen Reaktion eine
Vollbremsung eingeleitet.
9
Das Landgericht hat dem Kläger nach Anhörung der Unfalibeteiligten sowie
Vernehmung der Zeugen C, I, V. und W. V sowie Einholung eines Gutachtens des
Sachverständigen H 70% seiner Klageforderung zugesprochen und die Klage im
Übrigen abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass der Unfall auf einem
schuldhaften Verkehrsverstoß des Beklagten beruhe. Er habe gegen die
Sorgfaltspflichten aus § 25 Abs. 3 StVO verstoßen. Bei Beobachtung der erforderlichen
Sorgfalt hätte er nach dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen H den
Unfall vermeiden können.
10
Der Sachverständige habe das nach dem Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme
festzustellende Bewegungsbild des Beklagten beim Überqueren der Straße zugrunde
gelegt. Danach sei der Beklagte zunächst schnell gehend in die Fahrbahn getreten und
habe dann etwa in der Mitte begonnen, auf sein Fahrrad aufzusteigen.
11
Der Anspruch des Klägers sei gem. § 254 BGB um 30% zu mindern. Er habe schuldhaft
gegen § 3 Abs. 1 StVO verstoßen und das Gefahrenzeichen 138 missachtet. Nach den
Ausführungen des Sachverständigen sei der Kläger mindestens 65 km/h schnell
gefahren und hätte unter für ihn günstigen Annahmen bei 45 km/h den Unfall vermeiden
können. ; Aufgrund der Erkennbarkeit der Einmündung des Wirtschaftsweges hätte der
Kläger seine Annäherungsgeschwindigkeit nach dem Verkehrszeichen 138 stark
12
reduzieren müssen. Er weitergehendes Verschulden des Klägers sei allerdings nicht
feststellbar. Die Reaktion des Klägers sei nach dem Sachverständigengutachten
angemessen und verkehrsgerecht gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf
das angefochtene Urteil Bezug genommen.
Der Kläger begehrt mit seiner Berufung eine weitergehende Verurteilung des Beklagten
auf Grundlage einer von ihm angenommenen Haftung des Beklagten zu 100%. Das
Landgericht habe seine Haftung zu Unrecht gemindert. Dem Verkehrszeichen 138 habe
er ausreichend Rechnung getragen, da er nur 65 km/h schnell gefahren sei. Der
Sachverständige habe
13
bestätigt, dass er unmittelbar nach Erkennen des Beklagten sofort reagiert und die
Vollbremsung eingeleitet habe. Eine Geschwindigkeitsreduzierung auf 45 km/h, also um
mehr als 1/3 der zulässigen Höchstgeschwindigkeit sei nicht geboten gewesen.
14
Der Senat hat den Kläger und den Beklagten persönlich im Senatstermin vom
9.12.2008 angehört. Wegen des Ergebnisses wird auf den Berichterstattervermerk
Bezug genommen. Die Strafakte der Staatsanwaltschaft Münster 82 Js 8365/05 war
beigezogen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung. ,
15
Die von dem Kläger als Widerbeklagter zu 1) gemeinsam mit dem Widerbeklagten zu 2)
eingelegte Berufung gegen die Verurteilung auf die Widerklage nach einer Quote von
30 % ist zurückgenommen worden.
16
II.
17
Nach Rücknahme der Berufung der Widerbeklagten ist nur mehr über die Berufung des
Klägers zu befinden, die sich gegen die teilweise Abweisung seiner Klage richtet.
Diese Berufung ist zulässig, hat jedoch keinen Erfolg.
18
Das Landgericht hat der Klage zu Recht nur teilweise entsprochen und bei der
Haftungsverteilung eine zutreffende Quote von 30:70 zu Lasten des Beklagten zu
Grunde gelegt. Die Berufung vermag eine geringere Haftungsminderung oder gar eine
Alleinhaftung des Beklagten nicht zu begründen. v
19
1.) Dabei ist das Landgericht zutreffend davon ausgegangen, dass der Unfall ganz
überwiegend von dem Beklagten verschuldet worden ist. Denn dieser hatte jedenfalls
als Radfahrer nach § 8 Abs. 2 StVO bzw. als Fußgänger gem. § 25 Abs. 3 StVO die
Vorfahrt des Klägers zu beachten. Es war ihm nach den überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen H möglich, den Kläger bei einem gewissenhaften Blick nach
links so rechtzeitig zu erkennen, dass er hätte stehen bleiben können, bevor es zur
Gefahr einer Kollision mit dem herannahenden Kläger hätte kommen können. Der
Sachverständige hat nachvollziehbar ausgeführt, dass der Beklagte jedenfalls in der
Phase zwischen dem Entschluss, mit dem Queren der Landstraße zu beginnen, und
dem ersten Schritt in diese Richtung bei aufmerksamer Beobachtung des linken
Verkehrsraums den Kläger hatte erkennen und stehen bleiben können. Das ist auch
deutlich belegt durch die Lichtbilder, die noch am Unfalltag von den aufnehmenden
Poizeibeamten gefertigt wurden und von dem Sachverständigen eingehend
ausgewertet worden sind. Danach war die Sicht des Beklagten nach links zwar durch
Bewuchs am Straßenrand beeinträchtigt, jedoch ermöglichte ihm ein vorsichtiges
Annähern an den Straßenrand, einen Entfernungsbereich von 56-75 m einzusehen. In
20
diesem Bereich hat sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt mit seinem Motorrad befunden.
Das ergibt sich nachvollziehbar aus der Weg-Zeit-Berechnung des Sachverständigen.
Wegen dieser visuellen Wahrnehmbarkeit kann den Beklagten auch nicht entlasten,
dass er das Motorrad nur schlecht hören konnte, weil der Kläger ausgekuppelt hatte
und im Leerlauf auf der abschüssigen Straße fuhr.
2.)
21
Die Haftungsminderung hat das Landgericht zutreffend bemessen. Der Kläger hat sich
dabei auch im Rahmen des § 254 Abs. 1 BGB die Betriebsgefahr seines Motorrades
anrechnen zu lassen. Diese Betriebsgefahr tritt in Abwägung zu dem
Verschuldensbeitrag des Beklagten nicht vollständig zurück. Denn bei der Abwägung
war neben der Mitverursachung des Unfalls durch den Kläger auch ein Mitverschulden
zu berücksichtigen. Denn der Kläger ist nach den ihm günstigen sachverständig
ermittelten Unfalldaten und dem daraus folgenden Unfallhergang mit 65 km/h zu schnell
gefahren.
22
Eine höhere Geschwindigkeit konnte allerdings nach der vom Landgericht zutreffend
gewürdigten Beweisaufnahme nicht festgestellt werden. Das Überholen des Zeugen I
mit womöglich höherer Geschwindigkeit fand vor der Brücke statt und war längst
abgeschlossen, als der Kläger den Kreuzungsbereich erreichte. Dass die
Annäherungsgeschwindigkeit nicht niedriger als 65 km/h gewesen sein kann, ist
dagegen durch das Sachverständigengutachten festgestellt. Denn der Sachverständige
hat überzeugend anhand der dokumentierten Unfallspuren und der Endlage des
Motorrades bzw. des Fahrrades, das durch den Unfall ca. 20 m weit geschleudert wurde,
unter Berücksichtigung der Masseverhältnisse eine Kollisionsgeschwindigkeit von 58-
67 km/h ermittelt. Durch den Aufprall auf das Fahrrad hat das Motorrad eine
Geschwindigkeit von ca. 10 km/h einbebüßt. Dabei hat der Sachverständige zu Grunde
gelegt, dass der Beklage zum Kollisionszeitpunkt auf dem Fahrrad saß und die linke
Pedale hochgestellt war. Dafür spricht neben der glaubhaften Aussage der Zeugen V,
die den Beklagten zum Unfallzeitpunkt in Bewegung auf seinem Fahrrad sitzen
gesehen haben, auch die Tatsache, dass der Beklagte sich bei dem Unfall keine
erheblichen Verletzungen am Bein zugezogen hat. Diese wären aber zu erwarten
gewesen, wenn er ber der Kollision mit dem rutschenden Motorrad die Füße am Boden
gehabt hätte. So lässt sich auch die Lage des Beklagten nach dem Unfall erklären, da er
bei dieser Annahme lediglich einen Teilstoß erfahren und weniger weit geschleudert
worden ist als bei einer direkten Kollision mit dem Motorrad. Der Beklagte blieb nach
den Berechnungen etwa 3,5 m von dem Kollisionsort entfernt auf der rechten Fahrspur
liegen. Vor der Kollision hatte der Kläger eine Blockierbremsung eingeleitet, die zu
seinem Sturz führte. Unter Berücksichtigung der für diese Phase anzunehmenden
Verzögerung hat der Sachverständige nachvollziehbar eine
Annäherungsgeschwindigkeit von 65-75 km/h errechnet. Dass der Kläger vor Beginn
der Bremsspur eine Angleichbremsung durchgeführt hat, ist nicht erweislich. Denn dafür
konnte der Sachverständige keine objektiven Hinweise ermitteln. Auch die Angaben
des Klägers im Senatstermin sprechen dagegen.
23
Der Kläger war allerdings vor der Gefahr, dass Radfahrer die Landstraße kreuzen
könnten, durch das Gefahrenzeichen 138 - in Fahrtrichtung jenseits der Brücke -
gewarnt. Auch wenn ein dem Warnzeichen entsprechendes Gefahrensignal noch nicht
wahrzunehmen war und also der Beklagte mit seinem Rad noch nicht auffällig
geworden war, hatte sich der Kläger vorsorglich auf möglicherweise kreuzende
24
Radfahrer einzurichten. Denn dazu forderte die Beschilderung auf, ohne dass eine
Gefahr, vor der gewarnt wird, schon sichtbar geworden sein müsste (OLG Düsseldorf
VersR 1981, 537 m. w. Nachweisen). Daraus folgt allerdings noch keine generelles
Gebot die Geschwindigkeit herabzusetzen, aber doch die Aufforderung zu einer
Fahrweise, die bei gespannter Aufmerksamkeit erfolgreiche Abwehrreaktionen
gegenüber einem plötzlichen Gefahrensignal gewährleistete. Angesichts der
ungenügenden Sicht des Klägers auf den kreuzenden Wirtschaftsweg, dessen
westliche Einmündung, aus der der Beklagte mit seiner Ehefrau kam, erst auf eine
Entfernung von unter 75 m überhaupt auszumachen war, ohne dass diese freilich
wegen des Sicht hindernden Bewuchses einsehbar gewesen wäre, waren 65 km/h für
das Motorrad zu schnell. Der Kläger müsste nämlich damit rechnen, dass die
erschwerten Sichtverhältnisse auch für Radfahrer, die die Landstraße zu queren
beabsichtigten, die Gefahr begründeten, das Motorrad nicht schon im ersten Augenblick
seiner Wahrnehmbarkeit zu erfassen, wie das vorliegenden Fall auch gewesen ist. So
war der Kläger nur noch 39 bis 52 m vom späteren Kollisionsort entfernt, als der
Beklagte 80 cm weit in die Fahrlinie des Klägers eingedrungen war, also gerade mal
einen Schritt in die Fahrbahn gesetzt hatte. Bedenkt man, dass nach sachverständiger
Beurteilung bei einer Bremsverzögerung von 5 m/sec^ ein unkritischer, weil ein
Sturzrisiko minimierender Anhalteweg aus 65 km/h gut 50 m beträgt, offenbart sich von
allein, dass bei einer solchen Geschwindigkeit eine unfallvermeidende
Gefahrenabwehr nicht sicher gestellt war. Nun folgt der Senat zwar nicht der Auffassung
des Landgerichts, dass der Kläger allenfalls 45 km/h hätte fahren dürfen, was nach der
technischen Unfallanalyse zur Vermeidung des Unfalls geführt hätte. Denn die
Landstraße war gut ausgebaut und nicht unübersichtlich. Außerdem war es in erster
Linie Sache der kreuzenden Radfahrer, die gefahrenträchtige Querung der
übergeordneten Straße durch entsprechend hohe Eigensorgfalt sicher zu stellen, wie
die Ausführungen zum Fehlverhalten des Beklagten zeigen. Andererseits aber
bedeuteten solche Radfahrer, zumal wenn sie ers' im letzten Augenblick
Sichtbarwerden mochten, für den bevorrechtigten Verkehr ein hohes Gefahrenrisiko
vergleichbar mit innerörtlichen Straßenverkehrsverhältnissen, bei denen regelmäßig,
insbesondere bei hoher Verkehrsdichte, mit unerwartetem Querverkehr durch
Fußgänger zu rechnen ist. Deshalb wäre auch hier eine solchen Umständen
angepasste Geschwindigkeit geboten gewesen, weil dann sowohl der Kläger als auch
der Beklagte eine größere räumliche und zeitliche Reserve für eine Unfallabwehr
gehabt hätten. Wäre der Kläger jenseits des Warnzeichens nur 50 km/h schnell
gewesen, wäre der Unfall nach der sachverständigen Unfallanalyse räumlich
vermeidbar gewesen, weil der Beklagte dann die kritische Unfallposition bereits
geräumt gehabt hätte, als der Kläger diese erreichte. Aber selbst wenn der Beklagte
noch vom Motorrad erfasst worden wäre, hätte es nicht zu den schweren Verletzungen
des Beklagten kommen können, weil das Motorrad im Augenblick d Kollision nur noch
eine geringe Restgeschwindigkeit gehabt hätte. Zwar schließen geringe
Kollisionsgeschwindigkeiten schwere Verletzungen davon betroffener
Verkehrsteilnehmer nicht schlechthin aus; hier aber wäre dergleichen nicht zu
befürchten gewesen, weil es zu keinem Vollstoß zwischen dem Kläger, dessen
Motorrad und dem Beklagten gekommen ist, sondern sich der Stoß gegen das Hinterrad
des Fahrrades gerichtet hat. Dass ein leichter Schlag gegen das Hinterrad nur einen
geringen Stoßimpuls ausgelöst hätte, folgt aus physikalischer Gesetzmäßigkeit; daraus
leitet sich dann aber auch ein geringeres Verletzungsrisiko ab. ,
III.
25
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 97 abs. 1, 516 Abs. 3, 709 Nr. 10 ZPO.
Gründe, die Revision zuzulassen, liegen nicht vor (§ 543 Abs. 2 ZPO).
26