Urteil des OLG Hamm vom 22.01.2003

OLG Hamm: zulässigkeit der auslieferung, bundesamt für justiz, kosten des rechtshilfeverfahrens, rechtshilfe in strafsachen, eidgenossenschaft, staat, verkehr, strafverfahren, analogie, entschädigung

Oberlandesgericht Hamm, (2) 4 Ausl. 275/02
Datum:
22.01.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
(2) 4 Ausl. 275/02
Tenor:
Eine Entscheidung des Senats ist nicht veranlasst.
Gründe:
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I.
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Der Verfolgte, der rumänischer Staatsangehöriger ist, hat vom
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30. August 2001 bis zum 12. Dezember 2002 für das Verfahren 8850 Js 16121.4/96 StA
Kassel Strafhaft in der Justizvollzugsanstalt Kassel verbüßt. Mit Schreiben vom 15.
Oktober 2002 hat das Bundesamt für Justiz der Schweizerischen Eidgenossenschaft
förmlich um die Auslieferung des Verfolgten zum Zwecke der Strafverfolgung ersucht.
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Das Ersuchen war auf den Haftbefehl des Untersuchungsrichteramtes II
Emmertal/Oberaargau – U 02 12909/CJ – gestützt, in dem dem Verfolgten zur Last
gelegt wurde, in der Zeit von August 2000 bis Oktober 2001 zusammen mit mehreren
Mittätern in jeweils wechselnder Tatbeteiligung im Kanton Bern 21 Einbrüche begangen
zu haben. Dabei seien insgesamt Gegenstände im Werte von etwa 80.000,00 SFr.
erlangt und Sachschäden in Höhe von etwa 50.000,00 SFr. verursacht worden.
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Mit Beschluss vom 29. Oktober 2002, auf den Bezug genommen wird, hat der Senat auf
den Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom
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24. Oktober 2002 die förmliche Auslieferungshaft gemäß § 15 IRG angeordnet. Mit
Schreiben vom 14. November 2002 hat sich für den Verfolgten Rechtsanwalt I aus L2
als Wahlbeistand gemeldet. Nachdem das Bundesamt für Justiz der Schweizerischen
Eidgenossenschaft mit Schreiben vom 13. November 2002 sein Auslieferungsersuchen
zurückgenommen hatte, hat der Senat auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft vom
18. bzw. 20. November 2002 mit Beschluss vom 21. November 2002 den förmlichen
Auslieferungshaftbefehl aufgehoben.
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Der Verfolgte hat nunmehr mit Schreiben seines Wahlbeistands vom
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19. Dezember 2002 beantragt, die Kosten des Verfahrens der Staatskasse
aufzuerlegen.
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II.
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Eine Entscheidung über die Kosten des Rechtshilfeverfahrens ist
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nicht veranlasst (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 10. Dezember
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2001 in (2) 4 Ausl. 141/2000 (95/01), NStZ-RR 2002, 159 = BRAGO
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report 2002, 91).
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Nach § 75 des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) i.V.m.
den Richtlinien für den Verkehr mit dem Ausland in strafrechtlichen Angelegenheiten
(RiVASt) obliegt die Begleichung der den deutschen Behörden entstehenden Kosten
des Rechtshilfeverfahrens grundsätzlich dem Bund. Eine Erstattung dieser Kosten durch
den ersuchenden Staat erfordert nach Nr. 15 Abs. 1 RiVASt eine entsprechende
völkerrechtliche Vereinbarung. Eine gesetzliche Kostentragungspflicht des Verfolgten
besteht dagegen nicht.
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Sofern der Antrag des Verfolgten das Begehren implizieren sollte, auch seine
notwendigen Auslagen der Staatskasse aufzuerlegen, ist insoweit ebenfalls keine
Entscheidung zu treffen.
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Dem Wahlbeistand stehen gegenüber dem Verfolgten Ansprüche auf Gebühren nach §
106 BRAGO sowie auf Auslagenerstattung nach den §§ 25 ff BRAGO zu. Nach welchen
Bestimmungen der unberechtigt Verfolgte diese notwendigen Auslagen von der
Staatskasse erstattet verlangen kann, ist für die Fälle umstritten, in denen – wie
vorliegend – noch kein Antrag nach § 29 IRG auf Entscheidung über die Zulässigkeit
der Auslieferung gestellt worden ist. In Kenntnis des hierzu in der Rechtsprechung und
Literatur vertretenen Meinungsstands ist der
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Senat der Auffassung, dass in Ermangelung gesetzlicher Regelungen sowohl im IRG
als auch im Europäischen Auslieferungsübereinkommen (EuAlÜbk) insoweit gemäß §
77 IRG die Vorschriften der Strafprozessordnung sinngemäß gelten(vgl. hierzu
Senatsbeschluss a.a.O.). Denn bereits der amtlichen Begründung zum IRG lässt sich
entnehmen, dass der Verfolgte nach § 77 IRG i.V.m. den §§ 467 ff. StPO Erstattung der
Gebühren und Auslagen eines Wahlverteidigers beanspruchen kann (vgl. BT-Dr.
9/1338, S. 34, 60, 98).
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Dagegen kommt nach Ansicht des Bundesgerichtshofs (BGHSt 30, 152, 157 ff; 32, 221,
228) eine Erstattung nach den §§ 467, 467 a StPO in diesen Fällen nicht in Betracht,
sondern nur nach Stellung eines Antrags nach § 29 IRG. Eine Erledigung des
Auslieferungsverfahrens gegen den Verfolgten noch vor Stellung eines solchen Antrags
stehe einer Erledigung eines Strafverfahrens gegen einen Beschuldigten vor Erhebung
der öffentlichen Klage gleich. Die §§ 467, 467 a StPO seien jedoch im Strafverfahren
lediglich nach Anklageerhebung anwendbar. Im Auslieferungsverfahren sei erst der
Antrag auf Entscheidung über die Zulässigkeit der Auslieferung mit der Erhebung einer
Anklage vergleichbar, weil nur jener zur Folge habe, dass eine gerichtliche
Entscheidung zu ergehen habe. Fehle ein solcher, sei eine Erstattung der notwendigen
Auslagen des Verfolgten wie bei einer Einstellung eines Strafverfahrens vor Erhebung
der öffentlichen Klage ausschließlich nach dem Gesetz über die Entschädigung für
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Strafverfolgungsmaßnahmen (StrEG) möglich, sofern die unberechtigte Verfolgung von
den Behörden der Bundesrepublik Deutschland zu vertreten sei.
Zum einen erscheint bereits fraglich, ob der Bundesgerichtshof seine noch zum DAG
getroffene Entscheidung nach Inkrafttreten des IRG in der selben Weise gefällt hätte.
Denn das IRG verweist in § 77 ausdrücklich auf die sinngemäße Geltung der StPO,
dagegen gerade nicht auch auf das StrEG (vgl. hierzu Schätzler in NStZ 1981, 442 f).
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Zum anderen erscheint die vom Bundesgerichtshof vorgenommene Differenzierung
problematisch, weil die Zulässigkeitsentscheidung im Auslieferungsverfahren keine
Verurteilung bedeutet (vgl. Schätzler a.a.O.) und der Antragstellung nach § 29 IRG eine
völlig andere Funktion zukommt als der Anklageerhebung. Die Notwendigkeit
verfassungskonformer Korrektur der Analogie zu den §§ 467, 467 a StPO folgt zudem
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aus Art. 3 i.V.m. Art. 19 Abs. 4 GG (vgl. Uhlig/Schomburg/ Lagodny, IRG, 3. Aufl., § 40
Rdnr. 36, 37; zur Gesamtproblematik des weiteren Vogler in NStZ 1989, 254 f; OLG
Stuttgart MDR 1978, 779; OLG
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Düsseldorf MDR 1987, 1049; NJW 1992, 1467 ff; kritisch noch OLG Hamm NStZ 1984,
366; vgl. auch OLG Koblenz MDR 1983, 691). Der Auffassung des Bundesgerichtshofs
ist daher nicht zu folgen.
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Nach allem war eine Kosten- und Auslagenentscheidung nicht veranlasst.
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