Urteil des OLG Hamm vom 21.05.1999
OLG Hamm (kläger, persönliches interesse, zeuge, kreuzung, zpo, beweisaufnahme, 1995, unfall, vernehmung, essen)
Oberlandesgericht Hamm, 9 U 246/98
Datum:
21.05.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 246/98
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 7 O 3/98
Tenor:
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 05.08.1998 ver-kündete
Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Essen unter Zurückweisung
des Rechtsmittels im übrigen teilweise abgeändert und wie folgt neu
gefaßt:
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
6.230,72 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 5. Juni 1995 zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger und die Beklagten
jeweils 1/2.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger und die Beklagten in Höhe von jeweils
6.230,72 DM.
Entscheidungsgründe:
1
(abgekürzt gemäß § 543 Abs. 1 ZPO)
2
I.
3
Der Kläger verlangt von den Beklagten Ersatz seines Fahrzeugschadens aus einem
Verkehrsunfall, der sich am 02.06.1997 morgens gegen 7.00 Uhr auf der Kreuzung W-T-
Straße T-Straße in F zugetragen hat.
4
Zur Unfallzeit befuhr der Zeuge L mit dem Mitsubishi-Combi des Klägers die W-T-Straße
in westliche Richtung und wollte die Kreuzung der H T-Straße überqueren. Zur gleichen
5
Zeit kam ihm der Beklagte zu 1) mit dem Pkw der Beklagten zu 2), haftpflichtversichert
bei der Beklagten zu 3), entgegen. Er beabsichtigte, im Kreuzungsbereich in nördliche
Richtung auf der H T-Straße links abzubiegen. Er kollidierte mit dem in
Geradeausrichtung weiterfahrenden Pkw des Klägers.
Der Kläger behauptet, der Zeuge L sei bei Grün in die Kreuzung eingefahren.
Demgegenüber behaupten die Beklagten, der Beklagte zu 1) habe im
Kreuzungsbereich den Gegenverkehr passieren lassen und sei bei Aufleuchten des
grünen Linksabbiegepfeils angefahren um abzubiegen; dem Zeugen L müsse deshalb
ein Rotlichtverstoß zur Last fallen.
6
Das Landgericht hat nach Beweisaufnahme unter geringfügiger Reduzierung der
eingesetzten Beträge die Klage im wesentlichen zugesprochen, weil der Beklagte zu 1)
nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme das Vorrecht des Zeugen L mißachtet und
deshalb gegen § 9 Abs. 3 StVO verstoßen habe.
7
Die Beklagten greifen dieses Urteil mit dem Ziel der vollständigen Klageabweisung an.
Der Kläger verteidigt das Urteil. Beide Parteien wiederholen im wesentlichen ihr
Vorbringen erster Instanz.
8
II.
9
Die Berufung ist teilweise begründet. Die Beklagte sind nach §§ 7 Abs. 1, 18 StVG, §§
1, 3 PflVG, § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG nur verpflichtet, dem Kläger die Hälfte des ihm bei
dem Unfallereignis entstandenen Schadens zu ersetzen. Denn es läßt sich nicht
feststellen, daß der Unfall auf einem Verschulden der beteiligten Kraftfahrer beruht oder
sonst überwiegend von einem Teil verursacht wurde.
10
1.
11
Die Beklagten haben nicht bewiesen, daß der Verkehrsunfall für den Beklagten zu 1)
unabwendbar war. Die auf ihrer Seite begründete Schadensersatzpflicht gemäß §§ 7
Abs. 1, 18 StVG ist danach gemäß § 7 Abs. 2 StVG und wegen des nicht geführten
Entlastungsbeweises nach § 18 StVG nicht ausgeschlossen. Insbesondere läßt sich
nicht ausschließen, daß das klägerische Vorbringen zutrifft, wonach der Beklagte zu 1)
links abbog, obwohl der Gegenverkehr Grünlicht hatte und deshalb bevorrechtigt war.
12
Zwar ergibt sich aus dem vorliegenden Ampelphasenplan, daß die Behauptung des
Klägers und die Bekundung des Zeugen L nicht zutreffen können, der Zeuge L sei zu
Beginn der Grünphase in die Kreuzung eingefahren, wenn andererseits die Bekundung
des Zeugen N in erster Instanz zugrundegelegt wird. Dies hat auch der Sachverständige
Dipl.-Ing. I2 bei seinem mündlich erstatteten Gutachten bestätigt. Der Zeuge N hat
jedoch bei seiner Vernehmung durch den Senat zunächst einen völlig anderen
Sachverhalt geschildert als bei seiner Vernehmung durch das Landgericht. Danach will
er die H T-Straße nicht an der Ampelanlage der Kreuzung sondern 40 m weiter unten,
schräg gegenüber der Bushaltestelle, überquert haben. Auf Vorhalt seiner
erstinstanzlichen Aussage hat der Zeuge N sodann seine frühere Aussage als inhaltlich
richtig bestätigt, aber auch insoweit nur von Wahrscheinlichkeit gesprochen. Nach allem
bietet seine Aussage und sein Aussageverhalten soviele Unsicherheiten, daß auf deren
Grundlage keine gesicherten Feststellungen möglich sind.
13
Mit der Aussage des Zeugen N war folglich die Bekundung des Zeugen L, er sei bei
"Grün" in die Kreuzung gefahren, nicht zu widerlegen.
14
2.
15
Auch der Kläger hat nicht bewiesen, daß der Unfall für den Zeugen L im Sinne des § 7
Abs. 2 StVG unabwendbar war. Es läßt sich nämlich ebensowenig ausschließen, daß
der Beklagte zu 1) abbog, als für seine Fahrtrichtung der Grünpfeil für Linksabbieger
aufleuchtete. Der Aussage des Zeugen L kommt gegenüber den Parteierklärungen des
Beklagten zu 1) kein so weitreichender Beweiswert zu, als daß auf der Grundlage dieser
Aussage die sichere Überzeugung von der Richtigkeit des Vorbringens der Klägerin
gewonnen werden könnte. Es ist nicht zu übersehen, daß der Zeuge L einen groben
Fahrfehler einräumen müßte. Auch ein wirtschaftliches und persönliches Interesse des
Zeugen L am Ausgang des Rechtsstreits läßt sich nicht ausschließen.
16
3.
17
Die somit nach § 17 Abs. 1 Satz 2 StVG gebotene Abwägung, bei der nur unstreitige,
zugestandene und erwiesene Tatsachen zugrundegelegt werden dürfen (vgl. BGH NJW
1971, 2030; Jagusch/Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 33. Aufl., § 17 StVG, Rn. 21
m.w.N.), führt zur hälftigen Schadensteilung. Läßt sich die Ampelschaltung bei einer
Unfallkonstellation, wie sie hier vorliegt, nicht feststellen, ist nach ständiger
Rechtsprechung des BGH, der der Senat folgt, die allgemeine Betriebsgefahr des
Linksabbiegers nicht höher zu bewerten als die des geradeausfahrenden,
entgegenkommenden Fahrzeugs (vgl. BGH NJW 1996, 1405; BGH NZV 1997, 350;
OLG Düsseldorf NZV 1995, 311).
18
Danach war das angefochtene Urteil abzuändern und dem Beklagten unter Abweisung
seiner Klage im übrigen nur die Hälfte seines anerkennungsfähigen, unstreitigen
Schadens zuzuerkennen.
19
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 92 Abs. 1 ZPO, 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10, 713 ZPO.
20