Urteil des OLG Hamm vom 15.01.2009

OLG Hamm: culpa in contrahendo, vermittler, haftung des geschäftsherrn, anleger, grobe fahrlässigkeit, kapitalanlage, verjährungsfrist, einlage, reiseveranstalter, agio

Oberlandesgericht Hamm, 27 U 21/08
Datum:
15.01.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 21/08
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 4 O 325/06
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 18. Oktober 2007 verkündete
Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund wird
zurückgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten der Berufung.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger dürfen die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in
Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages
abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in
Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
G r ü n d e
1
A.
2
Die Kläger verlangen von den Beklagten Schadensersatz wegen seiner Beteiligung an
einem Immobilienfonds.
3
Am 5. Dezember 1994 erklärte die Klägerin zu 1) den Beitritt als Kommanditist mit einer
Einlage von 50.000,- DM zuzüglich 5 % Agio zu der S GmbH & Co. K KG, die heute
unter B GmbH & Co. T K KG firmiert. Am darauffolgenden Tag erklärte der Kläger zu 2)
seinen Beitritt zu derselben Gesellschaft mit einer weiteren Einlage von 50.000,- DM
zuzüglich Agio. Die Beklagten sind Gründungskommanditisten dieser Gesellschaft.
Zweck der Gesellschaft war und ist die Errichtung und das Betreiben einer Hotelanlage
auf S. Das Hotel wurde im Jahr 1996 planmäßig eröffnet. Die wirtschaftliche
Entwicklung entspricht bis heute nicht den Erwartungen, Ausschüttungen an die
Kommanditisten blieben aus. Über die wirtschaftliche Entwicklung und deren Gründe
wurden die Kläger wie alle Kommanditisten seit 1997 durch Anschreiben im Vorfeld der
turnusmäßig durchgeführten Gesellschafterversammlungen und Übersendung der
4
Versammlungsprotokolle informiert.
Die Kläger machen mit der Klage Schadensersatz in Höhe seiner Einlage zuzüglich
Agio geltend und begehren ferner die Feststellung der Ersatzpflicht der Beklagten für
weitere Schäden, die ihm aus der Kapitalanlage entstehen. Sie haben gemeint, die
Beklagten hätten die ihnen als Gründungskommanditisten obliegenden Pflichten zur
Aufklärung über die maßgeblichen Umstände der Kapitalanlage, insbesondere über die
Risiken, schuldhaft nicht erfüllt. Der Inhalt des ihnen vor Zeichnung der Beteiligung
überreichten Emissionsprospekts sei in vielfacher Hinsicht fehlerhaft. Er enthalte unter
anderem unrealistische Ertragsprognosen und irreführende Angaben zur zu
erwartenden Auslastung der Hotelanlage. Der Charakter und die Konsequenz der in
Aussicht gestellten Ausschüttungen, die nicht nur aus Gewinnen sondern auch aus
überschießender Liquidität erfolgen sollten, seien in dem Prospekt nicht hinreichend
verdeutlicht. Die Beklagten müssten sich zudem unzutreffende Erklärungen zurechnen
lassen, die bei der Vermittlung der Anlage abgegeben worden seien. Hierzu behaupten
die Kläger, die Beteiligung sei ihnen über einen Vermittler M vom Büro T1 angeboten
worden, der die Anlage unzutreffend als absolut sicher, völlig risikolos und optimal für
die Altersvorsorge dargestellt habe.
5
Die Beklagten haben unrichtige Prospektangaben in Abrede gestellt. Soweit Prognosen
abgegeben worden seien, beruhten diese auf realistischen Erwartungen, die sich
allerdings unstreitig nicht erfüllt hätten. Auf das Prognoserisiko sowie die sonstigen
Risiken der Kapitalanlage sei im Prospekt hinreichend deutlich hingewiesen worden.
Für etwaige - mit Nichtwissen bestrittene - Erklärungen eines Vermittlers, die im
Widerspruch zum Prospektinhalt stünden, seien sie nicht verantwortlich, zumal die von
den Klägern unterzeichnete Beitrittserklärung - unstreitig - den Hinweis enthalte, dass
der Vermittler zur Abgabe derartiger Erklärungen nicht bevollmächtigt sei. Die Beklagten
haben ferner die Einrede der Verjährung erhoben.
6
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Es hat Prospektfehler verneint und
zusätzlich darauf hingewiesen, dass eventuelle Schadensersatzansprüche verjährt
seien, da die Kläger spätestens im Jahre 2002 Kenntnis der anspruchsbegründenden
Umstände gehabt hätten. Die Beklagten müssten sich auch nicht etwaige
Pflichtverletzungen des Vermittlers der Kapitalanlage zurechnen lassen. Soweit ein
Vermittler unzutreffende Aussagen zum Charakter der Kapitalanlage gemacht habe,
habe er damit nicht innerhalb seiner Vollmacht gehandelt mit der Folge, dass die
Beklagen sich dies nicht zurechnen lassen müssten. Unabhängig davon seien etwaige
darauf gestützte Ansprüche ebenfalls verjährt.
7
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien erster Instanz sowie wegen der
Einzelheiten der Begründung des angefochtenen Urteils wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe jenes Urteils Bezug genommen.
8
Mit ihrer hiergegen gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihre erstinstanzlichen
Anträge weiter. Sie rügen, das Landgericht habe den entscheidungserheblichen
Sachverhalt nicht vollständig ermittelt und die vorgetragenen Tatsachen zudem
unzutreffend rechtlich gewürdigt.
Prospekt genannten Ertragsprognosen auf völlig falschen Grundlagen beruhten. Zu
Unrecht seien Preiskalkulationen unter Heranziehung westdeutscher Vergleichsgrößen
vorgenommen worden und zu den erwarteten Einnahmen aus der nichttouristischen
Nutzung (Tagungen, Seminare) der falsche Eindruck vermittelt worden, es lägen bereits
9
erhebliche Buchungen vor. Ein weiterer Prospektfehler liege darin, dass nicht in
zutreffender und hinreichender Weise auf das systemimmanent bestehende Risiko des
Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung bei Ausschüttungen während der
Abschreibungsphase hingewiesen worden sei. Hinsichtlich der Erklärungen des
Vermittlers könnten sich die Beklagten nicht auf eine im Beitrittsformular enthaltene
Haftungsbegrenzung berufen, da diese gegen AGB-Recht verstoße. Schließlich meinen
die Kläger, die Klageforderung sei nicht verjährt, da die Verjährungsfrist erst mit
Kenntnis der maßgeblichen Umstände zu laufen beginne und sie, die Kläger, diese
Kenntnis frühestens durch ein Rundschreiben seiner jetzigen Prozessbevollmächtigten
vom 2. Februar 2005 erlangt hätten.
Die Kläger beantragen,
10
1.
11
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an die Klägerin zu 1) 26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte an dem
Gesellschaftsanteil der Klägerin zu 1) an der B GmbH & Co. K KG,
12
2.
13
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils die Beklagten als Gesamtschuldner zu
verurteilen, an den Kläger zu 2) 26.842,82 € nebst Zinsen in Höhe von 5
Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz hieraus seit Rechtshängigkeit
zu zahlen, Zug um Zug gegen Übertragung aller Rechte an dem
Gesellschaftsanteil des Klägers zu 2) an der B GmbH & Co. K KG,
14
3.
15
unter Aufhebung des angefochtenen Urteils festzustellen, dass die Beklagten als
Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihnen auch den weiteren Schaden, der ihnen
durch die Beteiligung an der B GmbH & Co. K KG entstehen wird, zu ersetzen.
16
Die Beklagten beantragen,
17
die Berufung zurückzuweisen.
18
Sie verteidigen das angefochtene Urteil mit näheren Ausführungen.
19
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze
Bezug genommen.
20
B.
21
Die zulässige Berufung der Kläger hat in der Sache keinen Erfolg. Das Landgericht hat
die Klage im Ergebnis zu Recht abgewiesen. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt
keine andere Beurteilung.
22
Der 8. Zivilsenat des hiesigen Oberlandesgerichts hat dazu in zahlreichen parallel
23
gelagerten Fällen folgendes ausgeführt:
"I.
24
Der Kläger hat gegen die Beklagten keinen durchsetzbaren Anspruch auf Zahlung
von Schadensersatz wegen schuldhafter Verletzung von Auskunfts- und
Aufklärungspflichten aus einem vorvertraglichen Schuldverhältnis (culpa in
contrahendo).
25
Allerdings sind die Beklagten aufgrund ihrer Stellung als
Gründungskommanditisten in ein vorvertragliches Schuldverhältnis zum Kläger
einbezogen worden, woraus sich Auskunfts- und Aufklärungspflichten ergeben.
Nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs obliegt den
Gründungskommanditisten von Publikums-Kommanditgesellschaften als
Vertragspartnern der neu eintretenden Gesellschafter die Verpflichtung zur sachlich
richtigen und vollständigen Aufklärung über das mit dem Beitritt verbundene Risiko
(z.B. BGH NZG 2003, 920 = ZIP 2003, 1651).Dieser Pflicht kann dadurch genügt
werden, dass dem Eintretenden ein Prospekt überreicht wird, der zutreffend und
vollständig ein umfassendes Bild über die Risiken der Kapitalanlage gewährt.
Soweit das nicht der Fall ist, hat der Gründungskommanditist die Eintretenden
entsprechend ergänzend zu informieren.
26
Entgegen der Auffassung des Klägers haften ihm die Beklagten jedoch nicht
wegen Verletzung der ihnen nach diesen Grundsätzen obliegenden
vorvertraglichen Pflichten, da Aufklärungsmängel entweder nicht festzustellen sind
oder ein darauf gestützter Anspruch verjährt ist.
27
1.
28
Der Kläger kann sein Schadensersatzbegehren nicht mit Erfolg auf fehlerhafte oder
unvollständige Angaben in dem zu der Kapitalanlage herausgegebenen Prospekt
stützen.
29
a)
30
Der Emissionsprospekt enthält keine unvollständigen oder irreführenden Aussagen
über die aus damaliger Sicht im Hotel- und Gastronomiebereich des Projekts zu
erzielenden Preise.
31
Unstreitig lagen den prospektierten Prognosen Preise zugrunde, die aufgrund
westdeutscher Vergleichsobjekte ermittelt worden sind. Der Kläger meint, dies sei
fehlerhaft geschehen, da die wirtschaftlichen Besonderheiten in Ostdeutschland
eine andere Preisgestaltung erfordert hätten.
32
Der Senat teilt demgegenüber die Auffassung des Landgerichts, dass die
Prospektierung insoweit nicht zu beanstanden ist.
33
Der Prospekt weist auf den Seiten 34 und 35 darauf hin, dass in die
Ergebnisprognose Erkenntnisse des Beraters T2 aus von ihm betriebenen bzw.
betreuten Hotels, unter anderem am U, einbezogen wurden. Die
Vermietungspreise für Ferienwohnungen seien aufgrund vergleichbarer Anlagen in
34
Westdeutschland angesetzt worden. Lediglich bei der Kalkulation des
Zimmerpreises für das Doppelzimmer habe man Abschläge wegen
hiermit auf die Kalkulationsgrundlagen hingewiesen worden. Ein
Informationsdefizit ist insofern nicht festzustellen.
Auch der Vorwurf des Klägers, die Annahme von Preisen, die sich stark am
Westniveau orientieren, sei von vornherein unrealistisch gewesen und habe
zwangsläufig zu einer falschen Ertragsprognose führen müssen, ist unberechtigt.
35
Zum Zeitpunkt der Herausgabe des Prospekts im Jahr 1994 war die Prognose
nachvollziehbar zu begründen, dass an Spitzenstandorten in den neuen
Bundesländern Hotelpreise erzielt werden könnten, die denen vergleichbarer
Lagen im Westen entsprechen. Seinerzeit wurde für die neuen Bundeslänger
überwiegend eine kurzfristige Angleichung der Lebensverhältnisse an jene der
westlichen Bundesländer vorhergesagt, so dass dies als Grundlage von seriösen
Prognosen herangezogen werden konnte. Dies gilt jedenfalls für den Fall, dass es
um als touristisch besonders reizvoll angesehene Ziele ging, die auch für Besucher
aus dem Westen von großem Interesse waren. Dazu wird man die Urlaubsregion S
Bundesländern noch nicht oder nicht in repräsentativer Zahl gab, so dass als
Maßstab nur Objekte etwa an der westdeutschen Ostseeküste in Betracht kamen.
Die Gefahr, dass sich die Preise in den neuen Bundesländern weniger stark
anglichen als vorhergesehen, war ein Prognoserisiko, das für jeden Anleger
offensichtlich war. Auf das Bestehen von betreiberunabhängigen Einflussfaktoren
auf die in dem Prospekt prognostizierten Basispreise ist im Prospekt zudem
ausdrücklich im Kapitel Chancen und Risiken hingewiesen (S. 46 des Prospekts).
36
37
b)
38
Bezüglich der im Prospekt enthaltenen Belegungsprognosen erscheint die
Einbeziehung eines nennenswerten Seminar- und Tagungsgeschäftes entgegen
der Auffassung des Klägers nicht als von vornherein unrealistisch, weshalb auch
insofern kein Aufklärungsmangel festzustellen ist.
39
Zwar mag die vom Kläger betonte ungünstige Verkehrsanbindung insofern ein
Standortnachteil sein. Gleichwohl bestehen gegen die Wertung des Klägers, eine
überregional bedeutende Nutzung als Tagungshotel sei aufgrund der Lage des
Objekts von vornherein völlig ausgeschlossen gewesen, durchgreifende
Bedenken. Der Standortnachteil kann durchaus durch andere Vorteile wie etwa
eine landschaftlich herausgehobene Lage, besondere Ruhe oder andere
Gesichtspunkte kompensiert werden. Zudem erwartete man im Jahre 1994 den
zügigen Bau der Ostseeautobahn und einen Ausbau des S-Damms, so dass
alsbald mit einer verbesserten Verkehrsanbindung etwa an C oder I gerechnet
werden konnte, die die Nutzung als Tagungshotel als realistisch erscheinen lassen
konnte. Außerdem finden geschäftliche Seminare bekanntlich nicht nur in
Ballungszentren oder in der Nähe von Flughäfen statt, sondern auch an
landschaftlich oder kulturell reizvollen Standorten, selbst wenn diese nur mit
erhöhtem Aufwand zu erreichen sind.
40
c)
41
Der Senat teilt auch nicht die Einschätzung des Klägers, im Prospekt werde
suggeriert, dass im Tagungsbereich bereits feste Buchungen zahlreicher
Seminarveranstalter mit einem gesicherten Umsatzvolumen von ca. 2 Mio. DM
vorlägen.
42
Allerdings weist der Prospekt auf Seite 18 darauf hin, der Akquisitionsabteilung
seien inzwischen Buchungen von institutionellen Seminarveranstaltern,
insbesondere von politischen Parteien und Vereinigungen, in Aussicht gestellt, die
an einer Nutzung des Objekts als Tagungszentrum interessiert seien. Auf Seite 19
heißt es weiter, derzeit seien bereits Seminarbuchungen für insgesamt 8 Wochen
mit je 250 Teilnehmern in Aussicht gestellt worden; dies allein würde einen Umsatz
von rund 2 Mio. DM entsprechen.
43
Die Formulierungen lassen indes klar erkennen, dass die genannten Buchungen
"in Aussicht gestellt" worden sind und es sich damit nicht um feste Buchungen
handelte. Dazu behaupten die Beklagten, dass tatsächlich konkrete
Buchungsanfragen etwa der D, der L-Stiftung etc. vorgelegen hätten. Dass es
solche Buchungsanfragen nicht gegeben hat, müsste der Kläger beweisen, der
sich insoweit aber auf bloßes Bestreiten mit Nichtwissen beschränkt.
44
Soweit der Kläger vorträgt, im Prospekt sei in Aussicht gestellt, das Hotel werde zur
Hälfte von Geschäftsleuten genutzt, ist dies nicht nachvollziehbar. Das vom Kläger
zur Gerichtsakte gereichte Exemplar enthält keine entsprechenden Ausführungen.
45
d)
46
Irreführend sind demgegenüber die im Prospekt enthaltenen Angaben zur
Belegung des Objekts durch Reiseveranstalter. Der Kläger rügt zu Recht, der
Prospekt zeichne diesbezüglich ein den Tatsachen nicht entsprechendes,
geschöntes Bild. Gleichwohl kann der Kläger aus diesem Prospektfehler keine
Rechte mehr herleiten, da sein Schadensersatzanspruch insofern verjährt ist
47
(1)
48
Die auf Seite 18 des Prospekts zu findende Ausführung "Darüber hinaus hat eine
namhafte mittelständische Reiseveranstaltergruppe insbesondere für die
Nebensaisonzeiten eine Belegung von 50 % der Kapazitäten angeboten" ist
geeignet, beim Anleger die falsche Vorstellung hervorzurufen, dass
Reiseveranstalter in diesem Umfang bereits feste Buchungen von Hotelzimmern im
Vorhinein vorgenommen hätten. Dieser Eindruck verfestigt sich beim Leser des
Prospektes sodann mit der im übernächsten Satz des Abschnitts folgenden
Aussage "Somit beinhaltet die hier prospektierte, auf einer vorsichtigen Kalkulation
der Belegungsquoten aufbauende Ergebnisvorschau Umsatzanteile, die zum
Zeitpunkt der Prospektherausgabe bereits als sicher gelten können". Tatsächlich
handelte es sich bei der erwähnten Belegung jedoch lediglich um – in der Branche
übliche – tentative Buchungen, also um eine Sicherung entsprechender
Kontingente zu Gunsten der Reiseveranstalter im Sinne einer Option, die in
Anspruch genommen werden kann, aber nicht muss. Hierauf hätte im Prospekt
49
eindeutig hingewiesen werden müssen. Die gewählte Formulierung lässt die
Zusammenhänge für einen in der Tourismusbranche unerfahrenen Anleger nicht
hinreichend klar erkennen. Wie sich später herausgestellt hat, sind die den
Reiseveranstaltern zugesagten Kontingente tatsächlich nur zu einem Bruchteil in
Anspruch genommen worden.
(2)
50
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des aufgezeigten
Prospektmangels ist jedoch vor Erhebung der am 16. Oktober 2006 beim
Landgericht Dortmund eingegangenen Klage verjährt. Die Beklagten haben die
Einrede der Verjährung ausdrücklich erhoben.
51
Schadensersatzansprüche wegen schuldhafter Verletzung vorvertraglicher
Pflichten unterliegen seit dem 01. Januar 2002 der dreijährigen Regelverjährung
des § 195 BGB (vgl. Palandt/Grüneberg, 67. Aufl., § 311 Rn.59). Die Verjährung
beginnt gemäß § 199 Abs.1 BGB mit dem Schluss des Jahres, in dem der
Anspruch entstanden ist und der Gläubiger von den den Anspruch begründenden
Umständen und der Person des Schuldners Kenntnis erlangt oder ohne grobe
Fahrlässigkeit erlangen müsste. In Überleitungsfällen nach Art. 299 § 6 Abs.4 S.1
EGBGB müssen für den Fristbeginn am 01. Januar 2002 nach inzwischen
gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, der der Senat folgt, ebenfalls
die subjektiven Voraussetzungen – Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis -
vorliegen (BGH, NJW 2008, 506; NJW-RR 2008, 1237; NJW 2007, 1584).
52
Kenntnis i.S.d. § 199 Abs.1 BGB setzt dabei voraus, dass der Gläubiger die
Tatsachen kennt, die die Voraussetzungen der anspruchsbegründenden Norm
erfüllen. Hierbei ist sichere Kenntnis aller Einzelheiten nicht erforderlich. Vielmehr
genügt es, dass er den Hergang in seinen Grundzügen kennt und weiß, dass der
Sachverhalt erhebliche Anhaltspunkte für die Entstehung eines Anspruchs bietet
(vgl. BGH, NJW 1990, 176, 179). Maßgeblich ist, dass der Gläubiger auf Grund der
ihm bekannten Tatsachen eine hinreichend aussichtsreiche, wenn auch nicht
risikolose Klage erheben kann (stdg. Rspr., vgl. BGH NJW 2007, 830; 2004, 510;
1994, 3092; 1993, 2303).
53
Die Voraussetzungen für den Beginn der Verjährungsfrist waren im Hinblick auf
den Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des oben beschriebenen
Prospektmangels am 01. Januar 2001, jedenfalls aber vor Ablauf des Jahres 2002,
gegeben
54
Der Schadensersatzanspruch des Klägers wegen des Prospektmangels ist objektiv
mit Wirksamwerden seines Beitritts zur Fondsgesellschaft Anfang des Jahres 1995
entstanden.
55
Die erforderliche Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den
den Anspruch begründenden Umständen und der Person des Schuldners lag bei
Zugrundelegung des unstreitigen Sachvortrags der Parteien bereits im Jahr 1997,
jedenfalls aber vor Ablauf des Jahres 2002 vor, so dass die dreijährige
Verjährungsfrist spätestens mit Schluss des Jahres 2002 zu laufen begonnen hat
und am 31. Dezember 2005 vollendet war.
56
Der Kläger wusste aus dem Prospekt, dass die Beklagten
Gründungskommanditisten waren.
57
Mit Vorlage des Geschäftsberichts für das Jahr 1996 im Dezember 1997 ist für den
Kläger auch klar erkennbar geworden, dass offenbar keine bindenden Buchungen
in dem Umfang vorlagen, den man eventuell dem Prospekt entnehmen konnte. So
ist etwa auf Seite 9 des Berichts ausgeführt, dass Buchungen der Reiseveranstalter
nur zu 20 % in Anspruch genommen wurden. Auch in späteren Geschäftsberichten
ist immer wieder auf die konkrete Ertragssituation hingewiesen worden.
Beispielsweise weist das Ergebnisprotokoll der Gesellschafterversammlung vom
19. Januar 2002, das allen Kommanditisten zugeleitet worden ist, auf Seite 3 den
Hinweis auf, es habe eine Diskussion zu dem noch stark abweichenden
Betriebsergebnis gegenüber den prospektierten Zahlen gegeben. Daraus konnte
ein Anleger, der aufgrund des Prospekts die Vorstellung hegte, es hätten feste
Buchungen in erheblichem Umfang vorgelegen, ersehen, dass dieser durch den
Prospekt vermittelte Eindruck nicht zutraf. Der entsprechende Prospektmangel lag
danach für die Anleger und mithin auch für den Kläger offen zutage.
58
Ob der Kläger, wie er behauptet, auf die rechtliche Möglichkeit der
Geltendmachung von Schadensersatzansprüchen aufgrund des Prospektmangels
erstmals durch das Rundschreiben der Klägervertreter vom 02. Februar 2005
aufmerksam geworden ist, ist in diesem Zusammenhang ohne Belang. Die richtige
rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen ist keine Voraussetzung für den
Beginn der Verjährungsfrist (stdg. Rechtsprechung, vgl. etwa BGH NJW-RR 2008,
1237, 1238). Etwas anderes kann dann gelten, wenn es sich um eine
unübersichtliche oder zweifelhafte Rechtslage handelt, so dass sie selbst ein
rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag (BGH, a.a.O., BGH
NJW-RR 2005, 1148, 1149 zu § 852 BGB a.F.). Eine solche Fallkonstellation liegt
hier jedoch nicht vor. Dass irreführende Angaben zu den Grundlagen der
Ertragsaussichten eines Immobilienfonds zu Schadensersatzansprüchen gegen
Gründungskommanditisten führen, ist und war für einen Rechtskundigen ohne
weiteres zuverlässig zu beurteilen.
59
e)
60
Unzureichend und teilweise unzutreffend sind auch die in dem Emissionsprospekt
enthaltenen Ausführungen zum Wiederaufleben der Kommanditistenhaftung
gemäß § 172 Abs.4 HGB. Entgegen der Auffassung des Landgerichts ist der
Prospekt insoweit fehlerhaft. Auch aus diesem Prospektfehler kann der Beklagte
allerdings keine Rechte mehr herleiten, da ein hierauf gestützter
Schadensersatzanspruch ebenfalls verjährt ist.
61
(1)
62
Die im Prospekt zu findenden Hinweise zum Wiederaufleben der
Kommanditistenhaftung nach § 172 Abs.4 HGB stellen die aus dieser Vorschrift
resultierenden aufklärungsrelevanten Risiken weder hinreichend deutlich noch
zutreffend dar.
63
Zwar wird auf den Seiten 41/42 sowie auf Seite 47 des Prospekts allgemein auf die
Möglichkeit des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung hingewiesen. Die
64
dort gegebenen Hinweise "Sollte jedoch infolge von Entnahmen (z.B.
Ausschüttungen) das Eigenkapitalkonto herabgesetzt werden oder bleiben, lebt
gemäß § 172 HGB die Haftung in Höhe der Ausschüttung, soweit diese zu einer
Verminderung des Kapitalkontos geführt hat, wieder auf." und "Die in der
Vertragslaufzeit vorgesehenen Ausschüttungen können jedoch nach § 172 HGB
teilweise zu einem Wiederaufleben der Haftung führen, soweit infolge dieser
Entnahme das Kapitalkonto des Kommanditistenherabgesetzt wird." treffen jedoch
bereits inhaltlich den Gegenstand der Regelung des § 172 Abs.4 HGB nicht in
zutreffender Weise. Nach § 172 Abs.4 S.2 HGB gilt die Einlage eines
Kommanditisten den Gläubigern gegenüber als nicht geleistet, mit der Folge des
Wiederauflebens der Haftung nach § 171 Abs.1, 1. Hs HGB, soweit er
Gewinnanteile entnimmt, während sein Kapitalanteil durch Verlust unter den Betrag
der geleisteten Einlage herabgemindert ist, oder soweit durch die Entnahme der
Kapitalanteil unter den bezeichneten Betrag herabgemindert wird. Entscheidend ist
also nicht, wie im Prospekt formuliert, ob das (bewegliche) Kapitalkonto des
Kommanditisten durch eine Ausschüttung herabgesetzt oder vermindert wird.
Entscheidend ist vielmehr, ob der Kapitalanteil des Kommanditisten durch eine
Ausschüttung, etwa mit Rücksicht auf erhebliche Abschreibungen auf
Sachanlagen, unter die im Handelsregister eingetragene Haftsumme gesunken ist.
Der entscheidende Bezug zur Haftsumme wird jedenfalls einem rechtlich nicht
vorgebildeten Anleger aus den Darlegungen im Prospekt nicht hinreichend
deutlich.
Ebenfalls nicht hinreichend deutlich wird aus dem Inhalt des Prospekts, dass es
sich bei dem Wiederlaufleben der Haftung in Höhe der Ausschüttungen nicht um
eine bloße Möglichkeit handelt, sondern dass dies jedenfalls in der Anfangsphase
infolge der hohen Sonderabschreibung die sichere Folge der zu erwartenden
Ausschüttungen sein wird. Die Formulierungen auf den Seiten 41/42 und 47 des
Prospekts ("Sollte jedoch infolge von Entnahmen... ; ... Ausschüttungen können ...
soweit...") stellen die Gefahr des Wiederauflebens der Kommanditistenhaftung als
ein abstraktes Risiko dar. Auch der auf Seite 40 des Prospekts in anderem
Zusammenhang erteilte Hinweis "Die Ausschüttungen stellen keine Gewinne im
betriebswirtschaftlichen Sinn dar, sondern sind Entnahmen aus
Liquiditätsüberschüssen" genügt allein nicht, dem rechtlich nicht vorgebildeten
Anleger die im System geradezu angelegte Gefahr des Wiederauflebens der
Kommanditistenhaftung bei Ausschüttungen in der Anfangsphase hinreichend
deutlich vor Augen zu führen.
65
(2)
66
Ein Schadensersatzanspruch des Klägers wegen dieses Prospektmangels ist
jedoch ebenfalls vor Erhebung der Klage verjährt.
67
Der Schadensersatzanspruch ist objektiv mit Wirksamwerden des Beitritts des
Klägers zur Fondsgesellschaft Anfang des Jahres 1995 entstanden.
68
Aus dem unstreitigen Sachvortrag der Parteien folgt, dass die erforderliche
Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis des Klägers von den den Anspruch
begründenden Umständen und der Person des Schuldners auch bezüglich dieses
Prospektmangels jedenfalls vor Ablauf des Jahres 2002 anzunehmen ist, so dass
die dreijährige Verjährungsfrist spätestens am Schluss des Jahres 2002 zu laufen
69
begonnen hat und am 31. Dezember 2005 vollendet war.
Der Kläger wusste aus dem Prospekt, dass die Beklagten
Gründungskommanditisten waren.
70
Die fehlerhafte Darstellung der rechtlichen Voraussetzungen des Auflebens der
Kommanditistenhaftung ergibt sich ebenfalls unmittelbar aus dem Prospektinhalt.
Sie war für einen rechtskundigen Dritten schon zum Zeitpunkt des Beitritts des
Klägers ohne weiteres zuverlässig zu erkennen. Zu welchem Zeitpunkt der Kläger
in Person die zutreffenden rechtlichen Schlüsse aus den ihm bekannten
Umständen gezogen hat, ist – wie gezeigt – für den Beginn des Laufs der
Verjährung nicht von Bedeutung.
71
Der Umstand, dass der Kapitalanteil der Kommanditisten in der Anfangsphase
durch die hohen Abschreibungen, die durch Gewinne nicht zu kompensieren
waren, unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert wurde, sowie die
Tatsache, dass diese Erscheinung von vornherein systemimmanent vorgezeichnet
war, war für den Kläger aufgrund der ihm zugegangenen Geschäftsberichte und
Verlustzuweisungsmitteilungen ebenfalls bereits in den ersten Jahren nach seinem
Beitritt klar ersichtlich. So folgt etwa aus dem den Kommanditisten Ende 1997
übersandten Geschäftsbericht für das Jahr 1996 die Feststellung eines Verlustes
von rund 4 Mio. DM und der in der Gesellschafterversammlung vom 19. Januar
2002 vorgestellte Jahresabschluss für das Jahr 2000 wies immerhin noch einen
Jahresfehlbetrag von rund 3, 2 Mio. DM aus. Dieser dem Kläger bekannte
Sachverhalt bot erhebliche Anhaltspunkte für das Bestehen eines Anspruchs
wegen der unvollständigen Aufklärung über die systemimmanenten Risiken der
Anlage. Auch in soweit kommt es auf die zutreffende rechtliche Einordnung der ihm
bekannten Umstände durch den Kläger nicht an. Die Sach- und Rechtslage war
auch diesbezüglich nicht so unübersichtlich oder zweifelhaft, dass ein
rechtskundiger Dritter sie nicht hätte zuverlässig einschätzen können.
72
f)
73
Zu den weiteren erstinstanzlich gerügten Prospektmängeln, die der Kläger im
Berufungsverfahren nicht wieder aufgreift, verweist der Senat auf die zutreffenden
Ausführungen des Landgerichts in dem angefochtenen Urteil. Mangels
Berufungsangriffen sieht der Senat insoweit von einer näheren Begründung ab.
74
2.
75
Die Beklagten haften dem Kläger auch nicht wegen unvollständiger oder
irreführender Angaben eines Anlagevermittlers außerhalb des Emissionsprospekts.
76
a)
77
Entgegen der vom Landgericht vertretenen Rechtsauffassung müssen sich die
Beklagten allerdings im Rahmen des vorvertraglichen Schuldverhältnisses
unrichtige Angaben eines Vermittlers grundsätzlich gemäß § 278 BGB zurechnen
lassen.
78
Nach dem von den Beklagten als Gründungsgesellschaftern mitgetragenen
79
Vertriebskonzept sollte der Emissionsprospekt von Vermittlern an
Anlageinteressenten übergeben werden. Damit sind die Vermittler im Pflichtenkreis
der Aufklärungsverpflichteten tätig geworden mit der Folge, dass sie als
Erfüllungsgehilfen im Rahmen der Aufklärung von Anlageinteressenten anzusehen
sind. Das gilt auch dann, wenn die Vermittler vom Inhalt des Emissionsprospekts
abweichende Erklärungen abgegeben haben sollten. Eine Haftung des
Geschäftsherrn nach § 278 BGB ist nämlich bereits dann begründet, wenn die
Handlung des Erfüllungsgehilfen in den allgemeinen Umkreis des
Aufgabenbereichs gehört, zu dessen Wahrnehmung ihn der Schuldner bestellt hat;
der Zusammenhang mit der Vertragserfüllung wird nicht dadurch unterbrochen,
dass der Erfüllungsgehilfe von den Weisungen des Schuldners abweicht
(Palandt/Heinrichs, 67. Aufl. § 278 BGB Rdnr. 20). Fehlerhafte Aussagen zu
Risiken des angebotenen Fonds, wie sie der Kläger behauptet, fallen in den
allgemeinen Umkreis des Aufgabenbereichs der Vermittler, selbst wenn diese von
dem Inhalt des Prospekts abwichen.
Dem steht auch nicht entgegen, dass in dem Beitrittsformular auf die mangelnde
Berechtigung des Vermittlers zur Abgabe abweichender Erklärungen hingewiesen
wurde. Es ist bereits fraglich, ob die Klausel, die in das zwischen der
Fondsgesellschaft und dem Kläger geltende Vertragswerk aufgenommen wurde,
auch im Verhältnis zu den Beklagten Geltung beansprucht. Sollte dies der Fall sein
und der Klausel die von den Beklagten beigemessene Haftungsbeschränkung
zukommen, wäre sie nach § 11 Nr. 7 AGBG unwirksam.
80
b)
81
Der Kläger hat unzureichende oder unzutreffende Aussagen des Vermittlers L zu
den Risiken des Fonds zwar behauptet, nicht aber unter Beweis gestellt. Die
Beklagten haben die fehlerhafte Beratung durch den Vermittler ausdrücklich
bestritten.
82
c)
83
Ein auf ein pflichtwidriges Handeln des Vermittler gestützter
Schadensersatzanspruch wäre darüber hinaus jedenfalls verjährt.
84
Der Anspruch wäre objektiv mit dem Beitritt des Klägers zu der Fondsgesellschaft
entstanden. Die erforderliche Kenntnis des Klägers von den
anspruchsbegründenden Umständen und der Person des Verpflichteten lag bei
dem Kläger spätestens im Jahre 2001 vor.
85
Der Kläger wusste aus dem Prospekt, dass die Beklagten
Gründungskommanditisten waren.
86
Aufgrund der regelmäßigen Informationen über die wirtschaftliche Entwicklung
durch die Geschäftsberichte sowie die Protokolle der
Gesellschafterversammlungen wurde dem Kläger auch bereits in den ersten
Jahren seiner Beteiligung bekannt, dass Jahr für Jahr Verluste erwirtschaftet
wurden, die unter anderem die in Aussicht gestellten Ausschüttungen vereitelten. In
einer solchen Situation war jedem Anleger klar, dass die Kapitalbeteiligung nicht
völlig risikolos und sicher war, anders lautende Erklärungen des Vermittlers also
87
nicht zutrafen.
Die richtige rechtliche Würdigung der bekannten Tatsachen ist wie gezeigt für den
Beginn der Verjährungsfrist nicht erforderlich. Die Sach- und Rechtslage ist auch
insoweit nicht unübersichtlich oder unklar, so dass eine Ausnahme von dem
aufgezeigten Grundsatz nicht greift.
88
II.
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Ansprüche aus unerlaubter Handlung, auf die der Kläger sein Begehren auch
gestützt hat, sind ebenfalls nicht begründet.
90
Zu Recht und mit überzeugender Begründung, auf die Bezug genommen wird, hat
schon das Landgericht ausgeführt, dass jedenfalls die subjektiven
Voraussetzungen einer Haftung aus § 823 Abs.2 i.V.m. §§ 263, 264 a StGB, § 826
BGB nach dem Vorbringen des Klägers nicht festgestellt werden können. Der
Kläger greift diese Ausführungen mit seiner Berufung nicht an.
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Eine Haftung der Beklagten nach § 831 BGB scheidet schon deshalb aus, weil
nach dem Vorbringen des Klägers nicht festgestellt werden kann, dass der
Vermittler als Verrichtungsgehilfe der Beklagten im Sinne dieser Vorschrift, also als
deren weisungsabhängiger Gehilfe, gehandelt hat. Zudem hat der Kläger ein
widerrechtliches Verhalten des Vermittlers nicht unter Beweis gestellt."
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Der erkennende Senat stimmt dieser Beurteilung der Rechtslage in allen Punkten zu
und macht sie zu seiner eigenen.
93
Soweit in dem hier vorliegenden Fall der Vermittler M anstelle des Vermittlers L tätig
wurde, ist ergänzend auszuführen, dass unzureichende oder unzutrefende Aussagen
des Vermittlers zu den Risiken des Fonds lediglich pauschal behauptet, nicht aber
substanziiert dargelegt wurden, und die Beklagten die fehlerhafte Beratung durch den
Vermittler ausdrücklich bestritten haben. Jedenfalls wären Ansprüche aus irreführenden
Angaben der Vermittler, wie vom 8. Zivilsenat zutreffend ausgeführt, verjährt.
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Ergänzend ist zu bemerken, dass der Beginn der Verjährungsfrist nicht daran anknüpft,
wann die Kläger die genaue Bedeutung der im Prospekt angesprochenen
"Reservierung durch Reiseveranstalter" verinnerlichten, sondern daran, dass bereits in
den ersten Betriebsjahren zutage trat, dass die im Prospekt versprochenen
Belegungsgarantien tatsächlich nicht erreicht wurden. Bereits zu dem Zeitpunkt hatten
sich die Prospekte aus dem Empfängerhorizont als unzutreffend herausgestellt, so dass
von da an Schadenersatz aus Prospektfehlerhaftung hätte eingefordert werden können.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO. Die Entscheidung über die
vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 708 Nr.10, 711 ZPO.
96
Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 543 Abs.2 ZPO nicht
vorliegen.
97