Urteil des OLG Hamm vom 25.08.2003

OLG Hamm: treu und glauben, vertragsstrafe, rückgabe, unverzüglich, sanktion, software, verfügung, druckmittel, anhalten, kopie

Oberlandesgericht Hamm, 35 W 15/03
Datum:
25.08.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
35. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
35 W 15/03
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 8 O 6/03
Tenor:
Die Beschwerde des Beklagten vom 01.07.2003 gegen den Beschluss
der 8. Zivilkammer des Landgerichts Dortmund vom 04.06.2003 wird
zurückgewiesen.
Gründe
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I.
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Die Klägerin befasst sich mit der Vermittlung von Versicherungsverträgen. Der Beklagte
war für sie in der Zeit vom 01.01. - 25.04.2002 als selbständiger Versicherungsvertreter
tätig. Im Rahmen seiner Tätigkeit stellt die Klägerin dem Beklagten auf der Grundlage
eines sog. "Notebook-Nutzungsvertrages" vom 30.01.2002 für die Dauer seiner
vertraglichen Tätigkeit (Ziffer 3 a des Vertrages) ein von ihr geleastes Notebook mit
spezieller Softeware zur Verfügung. Nach Ziffer 7 des Vertrages war der Beklagte
verpflichtet, das Notebook nach Ablauf seiner Nutzungsberechtigung unverzüglich
zurückzugeben, ein Zurückbehaltungsrecht wurde ausgeschlossen. Ziffer 10 des
Vertrages sieht daneben für den Fall der unterbleibenden oder trotz Nachfristsetzung
verspäteten Rückgabe des Notebooks die Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung
einer Vertragsstrafe vor.
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Mit ihrer Klage nimmt die Klägerin den Beklagten auf Zahlung einer Vertragsstrafe in
Höhe von 5.112,00 Euro nebst Zinsen und vorgerichtlicher Mahnkosten in Anspruch,
nachdem sie ihn vorprozessual u.a. mit Schreiben vom 17.05.2002 vergeblich unter
Fristsetzung zur Rückgabe des ihm überlassenen Notebooks aufgefordert hatte.
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Der Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Er hat eingewandt, bei der
Vertragsstrafebestimmung der "Notebook-Nutzungsvertrages" vom 30.01.2002 handele
es sich um eine Allgemeine Geschäftsbedingung, die sittenwidrig sei, da der (Zeit-)Wert
des ihm überlassenen Notebooks bei allenfalls 1.000,00 Euro gelegen habe, so dass
die vereinbarte Vertragsstrafe ihn um ein Mehrfaches übersteige. Jedenfalls sei die
Vertragsstrafe auf ein allenfalls angemessenen Betrag von 500,00 Euro herabzusetzen.
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Für seine Rechtsverteidigung gegen die Klage hat der Beklagte die Bewilligung von
Prozesskostenhilfe beantragt. Diesen Antrag hat das Landgericht durch den
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angefochtenen Beschluss wegen fehlender Erfolgsaussichten der beabsichtigten
Rechtsverteidigung zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die Beschwerde des
Beklagten, der das Landgericht nicht abgeholfen hat.
II.
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Die nach § 127 II ZPO zulässige, insbesondere fristgerecht eingelegte Beschwerde des
Beklagten ist unbegründet. Das Landgericht hat zu Recht hinreichende
Erfolgsaussichten der beabsichtigten Rechtsverteidigung i.S.d. § 114 ZPO verneint.
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Nach der auf das Vertragsverhältnis der Parteien anzuwendenden gesetzlichen
Regelung des § 307 BGB n.F. (vgl. hierzu nur Art. 229 § 5 EGBGB) sind Bestimmungen
in allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des
Verwenders entgegen den Geboten von Treu und Glauben unangemessen
benachteiligen. Eine unangemessene Benachteiligung liegt dabei nach der insoweit
fortgeltenden ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs zu § 9 AGB a.F. vor,
wenn der Verwender der Klausel missbräuchlich eigene Interessen auf Kosten des
Vertragspartners durchzusetzen versucht, ohne die des Vertragspartners von vornherein
hinreichend zu berücksichtigen (BGH MDR 1998, 825 f m.w.N.; BGH NJW 1997, 3022,
3023 = MDR 1997, 1013). Dies bestimmt sich anhand eines von den Besonderheiten
des Einzelfalls losgelösten, generellen Prüfungsmaßstabs unter Zugrundelegung einer
typisierenden Betrachtungsweise (BGH MDR 1988, 953; BGH NJW 1996, 2155, 2156 =
MDR 1996, 791).
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Die hier in Ziffer 10 a) Absatz 2 getroffene Vertragsstraferegelung hält einer an den
vorgenannten Kriterien ausgerichteten Überprüfung stand.
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1.
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Nach § 307 II Nr.1 BGB n. F. ist eine unangemessene Benachteiligung im Zweifel
anzunehmen, wenn die Klausel mit wesentlichen Grundgedanken der gesetzlichen
Regelung, von der abgewichen wird, nicht zu vereinbaren ist. Das kommt vorliegend in
Betracht, da nach der gesetzlichen Regelung (§ 339 BGB) die Verwirkung einer
Vertragsstrafe an ein Verschulden des Verpflichteten geknüpft ist (BGH WM 1973, 388;
BGHZ 72, 174, 178 = MDR 1979, 207), die hier zu Ziffer 10 a Absatz 2 des "Notebook-
Nutzungsvertrages" vereinbarte Klausel dieses Erfordernis jedoch nicht -jedenfalls nicht
ausdrücklich- erwähnt. Indes ergibt eine Auslegung der Klausel, dass das
Verschuldenserfordernis erkennbar nicht abbedungen werden sollte. Indem die
Verpflichtung zur Zahlung einer Vertragsstrafe dort an die Voraussetzung geknüpft wird,
dass die Rückgabe des überlassenen Notebooks nicht "unverzüglich" und auch auf
Nachfristsetzung hin nicht erfolgt, nimmt die Klausel Bezug auf die für das gesamte
Privatrecht geltende (Palandt-Heinrichs, BGB, 61. Aufl. § 121 Rz. 3 m.w.N)
Legaldefinition des § 121 BGB, nach der "unverzüglich" ein Handeln ohne schuldhaftes
Zögern erfordert.
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2.
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Ein Verstoß gegen § 307 I BGB n.F. ergibt sich weiterhin ungeachtet hiergegen
erhobener Einwände des Beklagten auch nicht aus der Höhe der vereinbarten
Vertragsstrafen.
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Von einer unangemessen hoch angesetzten Strafe, die die Unwirksamkeit der
Vertragsstrafebestimmung zur Folge hat, ist auszugehen, wenn die Sanktion außer
Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den
Vertragspartner steht (BGH MDR 1998, 825, 826; WM 1994, 1121, 1127). Diese
Voraussetzungen sind hier nicht gegeben. Zu berücksichtigen ist insoweit -wie bereits
das Landgericht angemerkt hat, dass die Vertragsstrafe nach dem Willen des
Gesetzgebers eine doppelte Zielrichtung hat. So soll sie zum einen als Druckmittel den
Schuldner zur ordnungsgemäßen Erbringung der versprochenen Leistung anhalten
(BGHZ MDR 1961, 46; MDR 1968, 404; MDR 1975, 223), dem Gläubiger zum anderen
aber auch im Verletzungsfall die Möglichkeit einer erleichterten Schadloshaltung ohne
Einzelnachweis eröffnen (BGH MDR 1998, 825 f; MDR 1979, 220; OLG Düsseldorf,
OLGR 1999, 468, 469). Unangemessen ist die Höhe einer vertragsmäßig
ausbedungenen Vertragsstrafe daher insbesondere dann, wenn die Sanktion außer
Verhältnis zum Gewicht des Vertragsverstoßes und zu dessen Folgen für den
Vertragspartner steht (BGH ZIP 1997, 1240; MDR 1991, 44 = WM 1990, 1198, 1200;
OLG Düsseldorf, aa0.). Das ist hier jedoch nicht der Fall.
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Nach insoweit unwidersprochenem und durch den in Kopie zur Akte gereichten Vertrag
vom 05.03.2001 (Bl. 53 GA) im übrigen belegtem Vortrag der Klägerin hat sie das dem
Beklagten überlassene Notebook ab dem 01.02.2001 bei einer vertraglichen Laufzeit
von 41 Monaten zu Gesamtkosten incl. Software von 8.933,36 DM geleast; der
Einzelpreis des Gerätes lag seinerzeit bei mehr als 8.000,00 DM (Klageschrift vom
10.12.2002, Bl. 12 GA). Im Zeitpunkt der vertraglich vereinbarten Rückgaben war dass
Notebook danach erst knapp 15 Monate alt und verkörperte ungeachtet der vom
Beklagten angesprochenen fortschreitenden technischen Weiterentwicklung einen
erheblichen Wert. Hinzu kommt, dass der Klägerin durch die vertragswidrige
Vorenthaltung des Gerätes samt zugehöriger Software die Möglichkeit genommen
wurde, hierüber zu verfügen und dies entsprechend seiner eigentlichen
Zweckbestimmung einem anderen Mitarbeiter zur weiteren Nutzung Verfügung zu
stellen, während sie selbst weiterhin zur Zahlung der anfallenden Leasingraten von
monatlich 217,98 DM verpflichtet blieb. Vor diesem Hintergrund erweist sich die Höhe
der ausbedungenen Vertragsstrafe auch ohne Nachweis eines der Klägerin -über die
fortlaufenden Leasingraten hinaus- konkret entstandenen Schadens als sachgerecht
und nicht unangemessen hoch.
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