Urteil des OLG Hamm vom 05.05.2009

OLG Hamm: pflichtverteidiger, die post, einzelrichter, aufwand, zivilprozess, willkür, entscheidungszuständigkeit, irrtum, beweisantrag, abstimmung

Oberlandesgericht Hamm, 3 Ws 68/09
Datum:
05.05.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ws 68/09
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 10 Ks 46 Js 121/08 – 21/08
Schlagworte:
Zuständigkeit des Einzelrichters; fehlerhafte Besetzung des
Spruchkörpers; Terminsvertreter
Normen:
§§ 56 Abs. 2, 33 Abs. 8 RVG; §§ 2 Abs. 2, 45 Abs. 3 RVG, Anl. 1 Teil 4
Abschn. 1 RVG
Leitsätze:
Zur Zuständigkeit des Einzelrichters in Kostenfestsetzungssachen und
zu den Folgen eines Verstoßes gegen das Einzelrichterprinzip durch
Entscheidung des Gesamtspruchkörpers.
Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen
Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als
Verteidiger entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich
geleisteten Aufwand einer Terminswahrnehmung durch den
ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, so hat er Anspruch auf
sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4
Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2
RVG.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss des Landgerichts Bielefeld vom 27. Januar
2009 wird aufgehoben.
Die Pflichtverteidigervergütung wird auf weitere 216,58 EUR festgesetzt.
Die weitergehende Beschwerde wird verworfen.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht
erstattet.
G r ü n d e :
1
I.
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Der Angeklagte wurde erstinstanzlich in einer Schwurgerichtssache vor dem
Landgericht Bielefeld durch den ihm als Pflichtverteidiger beigeordneten Rechtsanwalt
T aus E verteidigt. Wegen dessen Verhinderung am zweiten Hauptverhandlungstag
ordnete die Kammer dem Angeklagten für den Termin am 3. Dezember 2008 den
Beschwerdeführer als Vertreter des ordentlichen Pflichtverteidigers bei.
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Mit Vergütungsfestsetzungsantrag vom 5. Dezember 2009 hat der Beschwerdeführer für
seine Tätigkeit die Festsetzung der Pflichtverteidigervergütung beantragt und folgende
Gebühren und Auslagen zur Erstattung aus der Staatskasse angemeldet:
4
1. Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG 162,00 EUR,
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2. Verfahrensgebühr Nr. 4113 VV RVG 322,00 EUR,
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3. Terminsgebühr Nr. 4121 VV RVG 434,00 EUR,
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4. Auslagenpauschale 20,00 EUR,
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5. Abwesenheitsgeld für den 03.12.2008 35,00 EUR,
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6. Reisekosten für den 03.12.2008 122,40 EUR,
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Zwischensumme 1.095,40 EUR,
11
19 % Ust. 208,12 EUR,
12
Gesamtsumme
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Mit Kostenfestsetzungsbeschluss vom 17. Dezember 2008 hat die Urkundsbeamtin der
Geschäftsstelle die aus der Staatskasse zu zahlenden Gebühren und Auslagen unter
Absetzung der Grund-, Verfahrensgebühr sowie der Auslagenpauschale auf insgesamt
703,77 EUR einschließlich anteiliger Umsatzsteuer festgesetzt. Die gegen die Kürzung
des Erstattungsanspruchs erhobene Erinnerung des Beschwerdeführers vom 23.
Dezember 2008 hat die Strafkammer mit dem angefochtenen Beschluss als
unbegründet zurückgewiesen.
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Mit seiner dagegen gerichteten Beschwerde vom 4. Februar 2009 vertritt der
Beschwerdeführer die Auffassung, dass auch der nur für einen Tag vertretungsweise
beigeordnete Verteidiger klassischer "Vollverteidiger" sei und deshalb
gebührenrechtlich keinen Einschränkungen unterliege.
15
II.
16
Die gemäß den §§ 56 Abs. 2 Hs. 2, 33 Abs. 3 RVG statthafte und zulässige Beschwerde
hat auch in der Sache überwiegend Erfolg.
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Zur Entscheidung über die Beschwerde ist gemäß § 56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S.
1 Hs. 2 RVG der Senat als Kollegialgericht berufen, weil die Strafkammer die
angefochtene Entscheidung in entsprechender Besetzung erlassen hat.
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1)
19
Der Beschluss vom 27. Januar 2009 ist aufgrund seiner Fassung durch den gesamten
Spruchkörper bereits formell nicht ordnungsgemäß ergangen. Die Kammer hat über die
Erinnerung des Beschwerdeführers mit drei Berufsrichtern entschieden, obgleich nach §
56 Abs. 2 S. 1 i.V.m. § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter für die Entscheidung
zuständig gewesen wäre. Zwar ist das Erinnerungsverfahren mit Verfügung der
Vorsitzenden vom 23. Januar 2009 (Bl. 23 des Kostenhefts) zunächst einem
Kammermitglied zur weiteren Veranlassung zugeschrieben worden. Die angegriffene
Entscheidung hat die Kammer indes in voller Besetzung getroffen, ohne dass ihr die
Angelegenheit von dem originär als Einzelrichter zuständigen Kammermitglied wegen
besonderer Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art oder wegen
rechtsgrundsätzlicher Bedeutung übertragen worden wäre. Eine solche
Übertragungsentscheidung lässt sich weder ausdrücklich noch konkludent dem
Kostenheft entnehmen. Vielmehr ist – wie sich aus der Sachbehandlung durch die
Kammer ergibt – die Zuständigkeit des Einzelrichters erkennbar unberücksichtigt
geblieben.
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Mit der kraft Verweisung auf das Erinnerungsverfahren anzuwendenden Vorschrift des §
33 Abs. 8 S. 1 RVG ist aber durch das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vom 25. April
2004 (BR-Drucks. 280/08) eine originäre Einzelrichterzuständigkeit in
Kostenfestsetzungssachen geschaffen worden. Das Einzelrichterprinzip soll
insbesondere in den weniger bedeutsamen Nebenverfahren zu einer
Verfahrensbeschleunigung und -vereinfachung führen und dem Interesse eines
ressourcenbewussten Personaleinsatzes Rechnung tragen (zu vgl. BT-Drucks. 14/4722,
S. 69, S. 110 f. zu § 568 ZPO). Die gesetzliche Zuweisung an den Einzelrichter wird in
der Rechtsprechung für das strafprozessuale Rechtsmittelverfahren teilweise für
unzulässig gehalten (zu vgl. LG Dresden Beschl. v. 7. September 2007 – 5 KLs 109 Js
27593/05; Beschl. v. 28. Februar 2007 – 3 Qs 9/07; LG Ulm Beschl. v. 12. April 2005
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– 1 Qs 1027/05). Zur Begründung wird angeführt, dass eine Entscheidungsbefugnis des
Einzelrichters weder gerichtsverfassungs- noch prozessrechtlich vorgesehen und
deshalb systemwidrig sei. Diese Aufassung kann jedoch nicht überzeugen. Sie setzt
sich über wesentliche strukturelle Änderungen der Kostenrechtsmodernisierung hinweg
und ist mit dem Gesetz nicht zu vereinbaren. Der Gesetzgeber hat – wie sich aus dem
klaren Wortlaut des § 33 Abs. 8 S. 1 RVG ergibt – bei der Einführung des
Einzelrichterprinzips gerade nicht zwischen Strafsachen und den übrigen
Angelegenheiten der ordentlichen Gerichtsbarkeit unterschieden. Auch wenn die
Vorschrift inhaltlich an § 568 S. 1 ZPO angelehnt ist, besteht kein sachlicher Grund, ihre
Geltung für das Kostenfestsetzungsverfahren in Strafsachen zu verneinen (zu vgl. OLG
Hamm 4. Strafsenat Beschl. v. 17. April 2007 – 4 Ws 97/07). Die tatsächlichen und
rechtlichen Fragen, die sich bei der Kostenfestsetzung stellen, sowie die Bedeutung der
kostenrechtlichen Abwicklung des Hauptverfahrens weichen im Straf- und im
Zivilprozess nicht maßgeblich voneinander ab (zu vgl. OLG Hamm a.a.O.). Die mit der
Einzelrichterzuständigkeit verfolgte gesetzgeberische Intention, den mit einer
Entscheidung durch das Richterkollegium verbundenen personellen Aufwand
gemessen an der Bedeutung der kostenrechtlichen Rechtsmittelverfahren in Grenzen zu
halten (zu vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 111), gilt für den Straf- und Zivilprozess
gleichermaßen. Darüber hinaus stehen auch keine strafprozessualen Prinzipien der in §
33 Abs. 8 S. 1 RVG vorgesehenen originären Zuständigkeit des Einzelrichters
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entgegen. Ein Grundsatz, demzufolge die Rechtsmittelgerichte stets mit drei
Berufsrichtern zu besetzen sind, gilt in Strafsachen nicht. So sind für das Verfahren vor
den Landgerichten nach § 76 GVG und für das Verfahren vor den Oberlandesgerichten
gemäß § 122 Abs. 1 GVG (z.B. § 80 a OWiG; §§ 51 Abs. 2 S. 4, 42 Abs. 3 RVG)
durchaus andere Spruchkörperbesetzungen zugelassen.
Das Landgericht hat damit über die Erinnerung des Beschwerdeführers in fehlerhafter
Besetzung entschieden. Dieser formelle Mangel führt jedoch nicht zur Aufhebung des
angefochtenen Beschlusses. Vielmehr ist hier das Nachprüfungsverbot des § 33 Abs. 8
S. 4 RVG entsprechend anzuwenden. Diese Vorschrift nimmt die erfolgte oder
unterlassene Übertragung eines Verfahrens von dem Einzelrichter auf das
Richterkollegium ausdrücklich von einer Anfechtung aus. Sofern aber eine zu Unrecht
ergangene Entscheidung durch den Einzelrichter ein Rechtsmittel nicht zu begründen
vermag, muss Gleiches (zumindest) gelten, wenn der Gesamtspruchkörper – wie hier –
irrtümlich seine Entscheidungszuständigkeit bejaht hat. Dies entspricht zum einen dem
§ 33 Abs. 8 S. 2 RVG zugrunde liegenden Verhältnis zwischen Einzelrichter und
Spruchkörper. Zum anderen liegt im Ergebnis in beiden Fällen eine fehlerhafte Nicht-
bzw. Übertragung auf den kollegialen Spruchkörper vor, auf die im Interesse der
Verfahrensvereinfachung und Beschleunigung ein Rechtsmittel gemäß § 33 Abs. 8 S. 4
RVG gerade nicht gestützt werden kann (zu vgl. BT-Drucks. 14/4722, S. 110 f.). Eine
Anwendbarkeit des § 33 Abs. 8 S. 4 RVG wird nur dann ausscheiden müssen, wenn die
Besetzung des Spruchkörpers auf Willkür beruht und dadurch die Sache
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– unter Verstoß gegen Art. 101 Abs. 1 S. 2 GG – dem gesetzlichen Richter entzogen
wird (vgl. zu § 568 ZPO BGH Beschluss v. 13. März 2003 – IX ZB 134/02). Vorliegend
geht die vorschriftswidrige Besetzung des Rechtsmittelgerichts hingegen ersichtlich auf
einen Irrtum über das Verfahren zurück.
24
2)
25
In der Sache kann der angefochtene Beschluss dagegen keinen Bestand haben. Dem
Beschwerdeführer steht über den zuerkannten Festsetzungsbetrag hinaus noch ein
Vergütungsanspruch in der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Höhe zu.
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Der Beschwerdeführer ist dem Angeklagten durch Beschluss der Kammervorsitzenden
für den Hauptverhandlungstermin am 3. Dezember 2008 zum Pflichtverteidiger bestellt
worden. Auch wenn die Beiordnung nicht ausdrücklich mit dem einschränkenden
Zusatz "als Terminsvertreter" erfolgt ist, so hat – wie dem Hauptverhandlungsprotokoll
vom 3. Dezember 2008 unzweifelhaft zu entnehmen ist – bei allen Beteiligten
Einvernehmen darüber bestanden, dass die Tätigkeit des Beschwerdeführers als
Pflichtverteidiger auf die Wahrnehmung dieses einen Termins beschränkt sein sollte.
Damit ist er aber gerade nicht uneingeschränkt als weiterer Verteidiger neben dem
ordentlichen Pflichtverteidiger tätig geworden, sondern als dessen Terminsvertreter.
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In den Fällen der vertretungsweisen Beiordnung hat der Senat bislang die Auffassung
vertreten, dass dem eingeschränkt beigeordneten Pflichtverteidiger lediglich die
Terminsgebühr zusteht, nicht dagegen die – bereits in der Person des ordentlichen
Pflichtverteidigers angefallenen – Grund- und Verfahrensgebühren (zu vgl.
Senatsbeschl. v. 28. November 2006 – 3 Ws 569/06; ebenso OLG Celle
28
Beschl. v. 25. August 2006 – 1 Ws 423/06; KG Berlin Beschl. v. 29. Juni 2005
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– 5 Ws 164/05; OLG Dresden Beschl. v. 5. September 2007 – 1 Ws 155/07). Dem hat
die Erwägung zugrunde gelegen, dass rein tatsächlich die Tätigkeit des Vertreters nach
Aufwand und Bedeutung eher hinter der des ordentlichen Pflichtverteidigers
zurückbleiben wird und deshalb erst recht keine höhere Vergütung auslösen kann als
diejenige, die dem ordentlich bestellten Pflichtverteidiger bei einer eigenen
Terminswahrnehmung zugestanden hätte. Ob an diesem Grundsatz weiterhin
uneingeschränkt festzuhalten ist, bedarf vorliegend indes keiner abschließenden
Entscheidung. Sofern der Terminsvertreter jedenfalls an einem vollwertigen
Hauptverhandlungstermin teilnimmt und eine umfassende Tätigkeit als Verteidiger
entfaltet, die nach ihrer Bedeutung und dem tatsächlich geleisteten Aufwand einer
Terminswahrnehmung durch den ordentlichen Pflichtverteidiger gleichsteht, so hat er
Anspruch auf sämtliche im Einzelfall verwirklichten Gebührentatbestände des Teil 4
Abschnitt 1 des Vergütungsverzeichnisses in Anlage 1 zu § 2 Abs. 2 RVG.
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Der Beschwerdeführer hat vorliegend in einer Kapitalstrafsache, in der es um den
Tatvorwurf des Mordes ging, an einem Hauptverhandlungstermin teilgenommen und
den Angeklagten im Rahmen einer sog. "Vollverteidigung" umfassend anwaltlich
vertreten. In dem Termin am 3. Dezember 2008 ist durch die Vernehmung mehrerer
Zeugen, der Verlesung von Urkunden und der Inaugenscheinnahme diverser Lichtbilder
und Lichtbildmappen umfangreich Beweis erhoben und darüber hinaus von dem
Beschwerdeführer ein Beweisantrag gestellt worden. Entsprechend des Umfangs und
der Bedeutung des Hauptverhandlungstermins für das Schwurgerichtsverfahren
erschöpfte sich die Tätigkeit des Beschwerdeführers hier nicht in der bloßen Teilnahme
an dem Termin sowie in dessen Vor- und Nachbereitung. Vielmehr ging die
ordnungsgemäße Wahrnehmung der Verteidigertätigkeit in dem abgehaltenen
Hauptverhandlungstermin deutlich über die bloße Abstimmung der Vorgehensweise mit
dem ordentlichen Pflichtverteidiger hinaus und setzte eine eigene Einarbeitung in die
Sache und genaue Aktenkenntnisse voraus. Danach sind zumindest im vorliegenden
Fall dem Beschwerdeführer als Terminsvertreter auch die begehrte Grundgebühr nach
Nr. 4101 VV RVG für die Einarbeitung in den Rechtsfall sowie die Post- und
Telekommunikationsdienstleistungspauschale nach Nr. 7002 VV RVG zuzuerkennen
(zu vgl. OLG Karlsruhe Beschl. v. 16. Juli 2008 – 3 Ws 281/08; OLG Düsseldorf Beschl.
v. 29. Oktober 2007 – 1 Ws 318/08; OLG München Beschl. v. 23. Oktober 2008 – 4 Ws
140/08).
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Eine in den Abgeltungsbereich der Verfahrensgebühr nach Nr. 4119 VV RVG fallende
Tätigkeit hat der Beschwerdeführer dagegen nicht entfaltet. Die Verfahrensgebühr
erfasst die gesamte Tätigkeit des Verteidigers im jeweiligen Verfahrensabschnitt und
jeweiligen Rechtszug, soweit diese über den Abgeltungsbereich der Grundgebühr
hinausgeht und hierfür keine besonderen Gebühren vorgesehen sind (zu vgl. Burhoff in
Gerold/Schmidt, RVG, 18. Aufl., Vorb. 4 VV, Rn. 10 ff.). Die zur Wahrnehmung des
Hauptverhandlungstermins am 3. Dezember 2008 erforderliche Vorbereitung wird
danach aber bereits durch die Terminsgebühr abgegolten, ebenso die von dem
Beschwerdeführer angeführte Anfertigung eines Berichts über den Verlauf des Termins
als dessen Nachbereitung. Die Einarbeitung in die Rechtssache fällt in den
Abgeltungsbereich der Grundgebühr, so dass darüber hinaus eine Verfahrensgebühr
nicht entstanden ist.
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Demgemäß steht dem Beschwerdeführer – über den bereits zuerkannten
Festsetzungsbetrag hinaus – ein weiterer Vergütungsanspruch zu, der sich wie folgt
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berechnet:
Grundgebühr Nr. 4101 VV RVG 162,00 EUR,
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Auslagenpauschale Nr. 7002 VV RVG 20,00 EUR
35
Summe 182,00 EUR
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zzgl. 19 % USt. 34,58 EUR
37
Gesamtsumme 216,58 EUR.
38
III.
39
Die Kosten- und Auslagenentscheidung folgt aus § 56 Abs. 2 S. 2 und S. 3 RVG.
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