Urteil des OLG Hamm vom 22.03.2007
OLG Hamm: akteneinsicht, rüge, beschränkung, verwaltungsbehörde, datum, form, fahrverbot, kreis
Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 202/07
Datum:
22.03.2007
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ss OWi 202/07
Vorinstanz:
Amtsgericht Recklinghausen, 37 a OWi 55 Js 1263/06 (203/06)
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird auf Kosten des Betroffenen als unzulässig
verworfen.
G r ü n d e:
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I.
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Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen eines fahrlässigen Verstoßes gegen
§ 24a StVG eine Geldbuße von 250 EURO festgesetzt und ein Fahrverbot von einem
Monat verhängt. Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der
nur die formelle Rüge erhoben worden ist. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt,
das Rechtsmittel als unzulässig zu verwerfen.
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II.
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Die form- und fristgerecht eingelegte Rechtsbeschwerde war - entsprechend dem Antrag
der Generalstaatsanwaltschaft - als unzulässig zu verwerfen.
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Der Betroffene hat sein Rechtsmittel wie folgt begründet:
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"...
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Dem Angeklagten wurde vor der Hauptverhandlung keine Akteneinsicht gewährt.
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Die Verteidigerin hatte mehrfach unter andrem mit Schreiben vom 18.09.2006 an
den Kreis S und mit Schreiben vom 24.04.2006 an die Polizeiwache T die
Akteneinsicht beantragt.
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Beweis: Schreiben 24.04.2006
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Schreiben 18.09.2006
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Akteneinsicht wurde nicht gewährt.
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Insofern gehen wir davon aus, dass dem Angeklagten zumindest teilweise das
rechtliche Gehör versagt worden ist."
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Diese Ausführungen sind zur im Sinne des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO i.V.m. § 79 Abs. 3
OWiG ausreichenden Begründung der allein erhobenen formellen Rüge nicht
ausreichend. Der Senat hat bereits wiederholt darauf hingewiesen, dass für die
Annahme, dass die Verteidigung in einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt
beschränkt worden ist (§ 338 Nr. 8 StPO i.V.m. § 79 OWiG) eine Beschränkung der
Verteidigung, die nur generell abstrakt geeignet ist, die gerichtliche Entscheidung zu
beeinflussen, nicht ausreicht (vgl. Senat im Beschluss vom 25. Mai 2005 in 2 Ss OWi
261/05 OLG und Senat in NJW 2004, 381 = NStZ 2004, 166 = DAR 2004, 104 = VRS
106, 54 StV 2004, 310). Vielmehr ist § 338 Nr. 8 StPO in Verbindung mit § 79 OWiG nur
dann gegeben, wenn die Möglichkeit eines kausalen Zusammenhangs zwischen dem
Verfahrensstoß und dem Urteil besteht. Wird als Beschränkung der Verteidigung die
Gewährung nur unvollständiger Akteneinsicht (§§ 147, 228 StPO) gerügt, so ist die
konkret-kausale Beziehung zwischen diesem geltend gemachten Verfahrensfehler und
einem für die Entscheidung wesentlichen Punkt darzutun (vgl. dazu auch Senat im o.a.
Beschluss vom 25. Mai 2005). Dazu wird in der Rechtsbeschwerdebegründung nichts
ausgeführt. Es wird schon nicht dargelegt, dass die an die Verwaltungsbehörde und die
Polizeiwache gerichteten Akteneinsichtsgesuche überhaupt zur Akte gelangt sind.
Darüber hinaus wird nicht dargetan, in wie weit die nicht gewährte Akteneinsicht
überhaupt Auswirkungen auf die Verurteilung des Betroffenen gehabt hat.
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Damit ist die formelle Rüge nicht zulässig begründet und die Rechtsbeschwerde, da die
Sachrüge nicht, auch nicht konkludent, erhoben ist, als unzulässig mit der sich aus §
473 Abs. 1 StPO in Verbindung mit § 79 Abs. 3 OWiG ergebenden Kostenfolge zu
verwerfen.
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