Urteil des OLG Hamm vom 20.09.1990
OLG Hamm (kläger, spiel, feld, unterbrechung, zeuge, unfall, höhe, sorgfalt, eröffnung, person)
Oberlandesgericht Hamm, 27 U 8/90
Datum:
20.09.1990
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
27. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
27 U 8/90
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 6 O 394/89
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 30. Oktober 1989 verkündete
Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des Landgerichts Münster
wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
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Der Kläger begehrt Schmerzensgeld und Feststellung der Ersatzpflicht für materielle
Schäden infolge seiner Augenverletzung, die er am 09. Oktober 1988 gegen 11.00 Uhr
in der Postsporthalle ... während eines Tennis-Trainings der Beklagten dadurch erlitten
hat, daß er beim Aufsammeln verschlagener Bälle von einem fliegenden Ball getroffen
wurde, den der Zweitbeklagte als Tennislehrer aufgeschlagen und der Erstbeklagte von
der Grundlinie aus retourniert hatte.
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Der Kläger hat behauptet, nach Beendigung seines eigenen Trainingsparts mit dem
Zweitbeklagten habe er um Unterbrechung des Spiels gebeten, um die in seinem Feld
liegenden Bälle beiseite nehmen zu können. Noch innerhalb des Spielfeldes hockend
habe er nicht bemerkt, daß gleichwohl das Spiel von den Beklagten aufgenommen
worden sei, und sogleich den ersten Ball abbekommen, als er sich zum Erstbeklagten
umgedreht habe.
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Die Beklagten haben behauptet, der Kläger habe das Feld bereits verlassen gehabt und
sich in Höhe des Netzpfosten jenseits davon im Bereich der Sitzbänke aufgehalten, als
das Spiel eröffnet worden sei.
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Das Landgericht hat die Klage nach Beweisaufnahme abgewiesen, weil nicht
festgestellt werden könne, daß der Kläger um Unterbrechung des Spiels gebeten oder
sich noch innerhalb des Feldes befunden habe. Sollte der Kläger das Spielfeld bereits
verlassen gehabt haben, hätte er sowohl mit einer üblichen Fortsetzung als auch mit
einem verschlagenen Ball rechnen und deshalb eine sichere Position einnehmen
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müssen.
Der Kläger hält mit seiner Berufung schon den Bewertungsmaßstab des Landgerichts
für verfehlt und meint, es müsse auch danach unterschieden werden, ob eine gefährdete
Person dem Spiel zugewandt sei oder nicht. Außerdem verstoße eine Unterbrechung
des Spiels nur wenige Sekunden - wie das der Zeuge ... geschildert habe - gegen die
erforderliche Sorgfalt. Im übrigen habe das Landgericht die Aussage ... der Kläger habe
nach dem Unfall nicht mehr innerhalb des Spielfeldes gelegen, falsch aufgefaßt. Damit
habe der Zeuge nicht sagen wollen, daß der Kläger ganz "außerhalb des Spielfeldes"
gewesen sei, als der den Ball mitbekommen habe. Nach dessen Erinnerung habe sich
der Kläger lediglich außerhalb der inneren Spielfeldlinie aber noch diesseits der
äußeren Doppellinie befunden.
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Der Kläger beantragt,
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abändernd die Beklagten zu verurteilen, als Gesamtschuldner an ihn ein angemessenes
Schmerzensgeld nebst 4 % Zinsen seit Klagezustellung zu zahlen, sowie festzustellen,
daß die Beklagten als Gesamtschuldner verpflichtet sind, ihm alle weiteren aus dem
Unfallgeschehen vom 09. Oktober 1988 entstehenden materiellen Schäden zu ersetzen,
soweit Ersatzansprüche nicht gesetzlich auf Versicherungs- oder Versorgungsträger
übergegangen sind.
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Die Beklagten beantragen,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Hinsichtlich ihrer Erwiderung sowie zum weiteren Parteivorbringen im einzelnen wird
auf den vorgetragenen Inhalt der gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen Bezug
genommen.
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Der Senat hat erneut die Parteien gemäß § 141 ZPO angehört. Insoweit wird auf den
Vermerk des Berichterstatters zum Sitzungsprotokoll vom 20. September 1990
verwiesen.
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Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist unbegründet.
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Der Kläger kann die Beklagten nicht gemäß den §§ 823, 847 BGB auf Schadensersatz
in Anspruch nehmen, da aus tatsächlichen Gründen nicht davon ausgegangen werden
kann, daß der Zweitbeklagte den Ball unter Mißachtung der erforderlichen Sorgfalt
pflichtwidrig aufgeschlagen (1) oder daß der Erstbeklagte durch seinen Return die
Verletzung des Klägers fahrlässig herbeigeführt hat (2).
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1.
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Der vom Landgericht zugrundegelegte Bewertungsmaßstab hält der Nachprüfung im
Ergebnis stand. In der Halle waren keine Gäste, sondern nur Trainingsspieler und der
Zweitbeklagte als "Tennislehrer". Die Übungen sowie deren Ablauf waren allgemein
bekannt, weshalb insbesondere der Zweitbeklagte grundsätzlich darauf vertrauen durfte,
daß alle Anwesenden auf die damit verbundenen Verletzungsgefahren eingestellt
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waren. Mithin war er berechtigt, seine Aufmerksamkeit auf den eigentlichen
Spielfeldbereich - das innere Feld - zu konzentrieren. Nur innerhalb dieses
eingeschränkten Blickfeldes mußte er gezielt auf Spielhindernisse achten, um sofort
reagieren zu können. Sonstige Unregelmäßigkeiten brauchte er nur beiläufig zu
berücksichtigen, wobei an seine Aufnahmebereitschaft angesichts der "Insider"-
Situation aller Beteiligten keine hohen Anforderungen gestellt werden konnten.
Der Kläger hat nicht bewiesen, daß der Zweitbeklagte den Ballwechsel unter Verstoß
gegen diese Sorgfaltsanforderungen eröffnet hat. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob
der Zeuge ... den Kläger unmittelbar nach dem Unfall womöglich noch im Feld zwischen
der Doppellinie vorgefunden hat. Das mag als wahr unterstellt werden, wenngleich
seine Schilderung vor dem Landgericht kaum auslegungsfähig erscheint (Bl. 60;
vorletzter Absatz). Hierdurch wird die Darstellung des Zweitbeklagten nicht widerlegt, im
Zeitpunkt seines Aufschlages habe sich der Kläger gänzlich jenseits der Linien
befunden. So ist keineswegs ausgeschlossen, daß der Kläger in der Zeitspanne
zwischen der Spieleröffnung und dem Unfall wieder einen Schritt in Richtung auf das
Feld gemacht haben kann, um auch noch einen zurückgelassen Ball einzusammeln;
sein Bewegungsverhalten kurz vor dem Treffer ist gänzlich ungeklärt geblieben.
Darüber hinaus hätte der Aufenthalt des Klägers zwischen den Linien auch schon bei
Eröffnung des Spiels dem Zweitbeklagten nicht ohne weiteres Veranlassung geben
müssen, den Ballaufschlag zurückzustellen. Der Kläger wäre an dieser Stelle ebenfalls
nicht mehr im Spielfeld gewesen, irgendwelche Anhaltspunkte, die dem Zweitbeklagten
besondere Vorsicht hätten signalisieren müssen, sind nicht feststellbar. Das gilt
insbesondere für den vom Kläger behaupteten Zuruf, mit dem er um Unterbrechung des
Spiels gebeten haben will.
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2.
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Die durch den Fehlschlag begründete Augenverletzung des Klägers wäre dem
Erstbeklagten nur unter noch strengeren Voraussetzungen zuzurechnen. Zwar hätte
dieser den Ball nicht annehmen dürfen, wenn er die Möglichkeit eines den Kläger
überraschenden Treffers gegen dessen Körper vorausgesehen haben würde. Eine
solche Gefahr brauchte er aber nur in Erwägung zu ziehen, falls sich ihm bei seiner
Reaktion auf das Zuspiel des Zweitbeklagten konkrete Anzeichen dafür geboten haben
sollten, daß der Kläger gänzlich unaufmerksam und sorglos auf einen Return überhaupt
nicht eingestellt sein könnte. Insoweit reichte es nicht hin, wenn der Kläger lediglich
objektiv erkennbar auf die Eröffnung des Spiels unvorbereitet gewesen ist. Der
Erstbeklagte durfte sich auf die gestellte Übungsaufgabe voll konzentrieren und
brauchte nicht von sich aus in Rechnung zu stellen, daß womöglich einer seiner
Trainingsmitspieler schutzbedürftig sei. Diese wußten um seine relative Unsicherheit als
(Wieder-) Anfänger und hatten daher umso mehr Veranlassung, ihn stets im Auge zu
behalten.
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Auch für die Person des Erstbeklagten ist nicht feststellbar, daß er sich auf den Kläger
hätte einstellen müssen. Unwiderlegt hat er ihn bei seinem mißglückten Return
überhaupt nicht bewußt wahrgenommen. Irgendwelche Gefahrenpunkte, wonach ihm
die Nichtbeachtung des Klägers zum Vorwurf gemacht werden könnte, sind nicht
erwiesen. Selbst wenn zugunsten des Klägers unterstellt wird, daß er zwischen den
Linien mit dem Aufsammeln von Bällen beschäftigt und dadurch sichtlich abgelenkt
gewesen ist, mußte der Erstbeklagte nicht ohne weiteres stutzig werden und zu der
Einschätzung gelangen, das vom Zweitbeklagten begonnene Spiel sei aus
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Sicherheitsgründen sofort zu beenden. Im übrigen ist auch ihm gegenüber nicht
nachweisbar, daß er das vom Kläger behauptete Verlangen einer Spielunterbrechung
gehört hat oder selbst angesichts seiner zulässigen Konzentration auf das Spiel unter
keinen Umständen hätte überhören dürfen.
Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§ 97 I, 708 Nr. 10.
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Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 6.500,00 DM.
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