Urteil des OLG Hamm vom 15.08.2006

OLG Hamm: treu und glauben, baukosten, europäisches recht, vergütung, schutzwürdiges interesse, öffentliches interesse, vertragsschluss, pastor, geschäftsführer, architekt

Oberlandesgericht Hamm, 24 U 125/05
Datum:
15.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
24. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
24 U 125/05
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 24 O 97/04
Tenor:
Auf die Berufungen beider Parteien wird – unter Zurückweisung der
weitergehenden Berufungen – das am 18. August 2005 verkündete
Grund- und Teilurteil der 4. Kammer für Handelssachen des
Landgerichts Münster teilweise abgeändert und wie folgt neu gefasst.
Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt, soweit die Klägerin aus
abgetretenem Recht der M GmbH Ingenieurbüro für Bauwesen und der
N Ingenieurgesellschaft für Bauwesen mbH aus dem Planungsvertrag
bezüglich des Bauvorhabens W-Straße in C eine Vergütung nach den
Mindestsätzen der HOAI beansprucht abzüglich ersparter
Aufwendungen in Folge der vorzeitigen Vertragsbeendigung aufgrund
Kündigung sowie weiterhin ein Honorar aus dem
Projektsteuerungsvertrag vom 18.11. 2002, welches zusammen mit dem
Honorar aus dem Planungsvertrag den
Betrag ergibt, der sich rechnerisch aus dem Planungsvertrag vom
18.11.2002 zuzüglich dem Honorar aus dem Projektsteuerungsvertrag
vom 18.11.2002 ergeben würde.
Der Beklagten bleibt die Aufrechnung mit von ihr geltend gemachten
Schadensersatzansprüchen wegen fehlerhafter Genehmigungsstatik,
fehlender Imbisspavillons, ungenutzter Drogeriebedarfsfläche/unnötiger
Gebäudeachse sowie wegen Planungs- und Bauaufsichtsfehlern im
Zusammenhang mit Mängeln am Bauvorhaben vorbehalten. Beiden
Parteien bleibt außerdem die Geltendmachung von Einreden nach dem
Anfechtungsgesetz vorbehalten.
Die Kostenentscheidung, auch hinsichtlich der Kosten des
Berufungsverfahrens, bleibt dem Schlussurteil vorbehalten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
G r ü n d e :
1
I.
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Die Klägerin macht aus abgetretenem Recht aus einem sogenannten Planungsvertrag
und einem sogenannten Projektsteuerungsvertrag gegen die Beklagte Ansprüche auf
Vergütung von Architektenleistungen im Zusammenhang mit der Planung und
Errichtung des Nahversorgungszentrums W-Straße in C geltend. Wegen der
Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die tatsächlichen Feststellungen im
angefochtenen Urteil Bezug genommen. Das Landgericht hat durch ein sogenanntes
Grund- und Teilurteil die Klage in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang teilweise
als dem Grunde nach gerechtfertigt angesehen. Hierbei seien die
Vergütungsabsprachen in dem Planungsvertrag und in dem Projektsteuerungsvertrag
als einheitliche Honorarabrede zu beurteilen, da der Schwerpunkt der mit dem
Projektsteuerungsvertrag getroffenen Regelungen in einer Vergütungsabsprache
bezüglich der unter die Leistungsbilder der HOAI fallenden Planungsleistungen liege.
Bei der gebotenen Zusammenrechnung der Honorare aus beiden Verträgen hätten die
Parteien ein Honorar vereinbart, welches oberhalb der Höchstsätze der HOAI liege. Im
Ergebnis schulde daher die Beklagte eine Vergütung in Höhe der Höchstsätze der
Honorare nach der HOAI. Die Beklagte könne diesem Anspruch nicht entgegenhalten,
sie sei über die Auswirkungen der Honorarvereinbarung in dem
Projektsteuerungsvertrag nicht ausreichend aufgeklärt worden. Wegen der Einzelheiten
der Entscheidungsgründe wird auf Seite 11 ff der angefochtenen Entscheidung Bezug
genommen.
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Gegen dieses Urteil richten sich die in formeller Hinsicht bedenkenfreien Berufungen
beider Parteien.
4
Die Klägerin ist der Ansicht, das Landgericht habe die im Planungsvertrag und im
Projektsteuerungsvertrag getroffenen Vergütungsvereinbarungen zu Unrecht als
einheitliche Honorarabrede betrachtet. Die im Planungsvertrag getroffene
Honorarvereinbarung sei doppelt unwirksam, da sie zum einen nicht bei
Vertragsschluss getroffen worden sei, außerdem die Mindestsätze der HOAI
verbotenerweise unterschreite. Es gebe daher zum Planungshonorar keine wirksame
Honorarabrede, zum Projektsteuerungshonorar hingegen schon. Deshalb verlange sie
das ihr zedierte Planungshonorar nach den Mindestsätzen der HOAI und zusätzlich das
Projektsteuerungshonorar gemäß der diesbezüglichen wirksamen schriftlichen
Honorarabrede.
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Zum Zeitpunkt der Unterzeichnung der beiden schriftlichen Verträge am 08./28.05. 2001
habe eine wirksame Honorarabrede über Planungsleistungen nicht mehr geschlossen
werden können, da ein Verstoß gegen § 4 Abs. 4 HOAI vorliege, wonach die
Mindestsätze der HOAI als vereinbart gelten, wenn nicht bei Auftragserteilung etwas
anderes schriftlich vereinbart worden sei. Die tatsächliche Beauftragung der Zedentin
sei bereits zuvor mündlich erfolgt, nämlich im Zuge eines Projektgesprächs am
10.08.2000 durch Herrn E, dem damaligen Geschäftsführer der in Gründung
befindlichen Beklagten. Der Zedentin sei der Auftrag erteilt worden, für die noch zu
gründende Objektgesellschaft, die vollständige Objektplanung für das Projekt
Nahversorgungszentrum W-Straße in C zu erbringen. Am 20.12.2000 habe dann der
Geschäftsführer der Beklagten, Herr C, die Beklagte, die am 8.01.2001 in das
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Handelsregister unter ihrer inzwischen geänderten Bezeichnung eingetragen worden ist
(Bl. 118 d.A.), als zukünftige Vertragspartnerin der Zedentin benannt. Die Zedentin habe
unmittelbar nach der mündlichen Beauftragung mit der Objektplanung begonnen, wobei
sie mehrfach nach Vorgaben der Beklagten Umplanungen vorgenommen habe. Ende
des Jahres 2000 habe die Zedentin bereits vier vollständige Entwurfsplanungen erstellt
gehabt; der erste Bauantrag sei am 14.02.2001 von der Geschäftsführung der Beklagten
unterzeichnet und beim Bauamt eingereicht worden, was unstreitig ist. Die im
Planungsvertrag im Mai 2001 getroffene Honorarvereinbarung sei daher unwirksam,
weil sie nicht bei Vertragsschluss erfolgt sei, so dass gemäß § 4 Abs. 4 HOAI die
Mindestsätze der HOAI als vereinbart gelten würden.
Die im schriftlichen Planungsvertrag vom 08./28.05.2001 enthaltene pauschale
Honorarvereinbarung in Höhe von 12 % der anrechenbaren Baukosten sei auch
deswegen unwirksam, weil sie die Mindestsätze der HOAI unterschreite, wie auch das
erstinstanzliche Gericht in seinem Urteil ausführe, ohne dass die Unterschreitung der
Mindestsätze durch einen Ausnahmetatbestand im Sinne des § 4 Abs. 2 HOAI
gerechtfertigt wäre. Der Bundesgerichtshof lasse einen Ausnahmefall im Sinne von § 4
Abs. 2 HOAI nur unter besonderen Umständen zu, die hier nicht vorliegen würden. Auf
den erstinstanzlichen Vortrag werde insoweit Bezug genommen. Die alten
Projektgesellschaften, mit denen die Zedentin in der Vergangenheit umfangreich und
langjährig auf Basis von Pauschalhonorarabreden zusammen gearbeitet habe, hätten
mit der Beklagten nicht mehr gemeinsam gehabt, als dass der Zeuge M1 einer von
mehreren Gesellschaftern gewesen sei; bei der Beklagten sei er nur
Minderheitsgesellschafter gewesen.
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Die Zedentin habe sich auch nicht treuwidrig verhalten, als sie der Schlussrechnung
des Planungsvertrages die Mindestsätze der HOAI zugrunde gelegt habe. Denn es
handele nicht treuwidrig, wer rechtswidrige Abreden nicht vollziehe. Vorliegend komme
hinzu, dass die Zedentin den Planungsvertrag deswegen gekündigt habe, weil sich die
Beklagte zunächst ab Ende des Jahres 2003 mit der Bezahlung der
Abschlagszahlungen in Verzug befunden und eine geforderte Sicherheit nach § 648 a
BGB auch nach Setzung einer Nachfrist nicht gestellt habe.
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Die doppelte Unwirksamkeit der Honorarabrede im Planungsvertrag könne entgegen
der Auffassung des Landgerichts auch nicht dadurch behoben werden, dass man, im
offenen Widerspruch zu den zwischen den Parteien getroffenen schriftlichen
Vereinbarungen, die im Projektsteuerungsvertrag beschriebene Vergütung als Teil der
Gegenleistung für die Planungsleistungen der Zedentin umdeute. Der Schwerpunkt der
mit dem Projektsteuerungsvertrag getroffenen Regelungen habe mitnichten allein in der
Vereinbarung einer zusätzlichen Vergütungsabsprache bezüglich der unter die
Leistungsbilder der HOAI fallenden vereinbarten Planungsleistungen der Zedentin
gelegen. Vielmehr habe der Projektsteuerungsvertrag die Zedentin zu Leistungen
verpflichtet, die über die Planungsleistungen weit hinaus gegangen seien. Insoweit
werde auf den Leistungskatalog in § 3 des Projektsteuerungsvertrages Bezug
genommen. Daneben habe der Projektsteuerungsvertrag auch die Beratung der
Beklagten bei der Fortschreibung der Planungsunterlagen beinhaltet, die durch die
unterschiedliche Mieterakquisition erforderlich geworden sei. Daraus habe ein massiver
Planungsmehraufwand für die unterschiedlichen Versionen bis zur Erstellung der
Gebäude resultiert. Dieser Mehraufwand habe, dem Leistungsbild der Verträge
entsprechend, als Maßnahme im Rahmen der Projektsteuerung vergütet werden sollen.
Nach dem gesamten Leistungsbild habe die Zedentin im Rahmen des
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Projektsteuerungsvertrages zu steuernde und kontrollierende Bauherrenfunktionen zu
übernehmen gehabt, wie sie für die Anforderungen an eine Projektsteuerung im Sinne
des § 31 HOAI – in Abgrenzung zu § 15 HOAI – charakteristisch seien. Dass die
Zedentin neben der Projektsteuerung auch mit der Objektplanung beauftragt gewesen
sei, berühre die Unabhängigkeit des Projektsteuerungsvertrages nicht. Jedenfalls zum
damaligen Zeitpunkt sei die Beauftragung ein und derselben Person oder Gesellschaft
sowohl mit der Objektplanung wie mit der Projektsteuerung durchaus üblich, jedenfalls
rechtlich möglich gewesen, wie sich aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs
ergebe. Eine Gesamtbetrachtung von Planungs- und Projektsteuerungshonorar sowie
eine damit verbundene Reduzierung des Honorars der Zedentin auf die Höchstsätze der
HOAI sei danach unzulässig.
Die Klägerin beantragt,
10
1.
11
das angefochtene Urteil abzuändern und auszusprechen, dass der Klägerin die
Klageforderung dem Grunde nach zusteht,
12
2.
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hilfsweise die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils sowie des
Verfahrens an das Gericht des ersten Rechtszuges zurückzuverweisen.
14
Die Beklagte beantragt,
15
1.
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unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen,
17
2.
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die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
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Zutreffend sei das Landgericht davon ausgegangen, dass die Honorare aus Planungs-
und Projektsteuerungsvertrag bei der Prüfung der Vereinbarkeit mit einzuhaltenden
HOAI-Honorarsätzen zusammen zu rechnen seien. Ein isolierter Vergleich nur des
Planungshonorars mit den HOAI-Mindestsätzen und eine Freistellung des
Projektsteuerungshonorars von den Preisbeschränkungen der HOAI werde dem
Sachverhalt nicht gerecht, da die Vergütungsabsprachen in beiden Verträgen als
einheitliche Honorarabrede zu beurteilen seien. Schwerpunkt des
Projektsteuerungsvertrages seien nämlich Architektenleistungen, die nach den
Leistungsbildern der HOAI mit verbindlichen Honorarsätzen zu vergüten seien. Der
Zedentin seien keine zusätzlichen Aufgaben übertragen worden. Vielmehr sei es darum
gegangen, einen Teil der Vergütung für die Architektenleistungen leistungsabhängig zu
gestalten. Dies sei gemeinsamer Kern der Aussagen der Zeugen Dr. I und M2. Über den
Planungsvertrag hinausgehende zusätzliche Leistungen seien der Zedentin durch den
Projektsteuerungsvertrag nicht übertragen worden.
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Entgegen der Ansicht des Landgerichts seien bei der Zusammenrechnung der Honorare
jedoch nicht die Höchstsätze der HOAI anzuwenden, sondern allenfalls unter
21
Einbeziehung auch des Projektsteuerungshonorars – die HOAI-Mindestsätze. Dies
würde jedenfalls auf der Grundlage des Klagevortrags gelten, wonach die Aufträge
bereits vor der schriftlichen Fixierung im Mai 2001 mündlich erteilt worden sein sollen,
so dass die Honorarregelungen nicht bei Auftragserteilung getroffen worden wären mit
der Folge, dass die jeweiligen Mindestsätze als vereinbart gelten würden. Die Berufung
auf die Bestimmungen des § 4 HOAI könne nicht gegen die Beklagte verwendet
werden, falls entgegen den obigen Ausführungen die Honorare zu beiden Verträgen
nicht zusammen, sondern getrennt mit den HOAI-Honorarsätzen zu vergleichen seien
und das Planungshonorar isoliert betrachtet den Mindestsatz unterschreiten sollte. In
diesem Fall stehe der Berufung der Zedentin auf die Mindestsatzregelungen der HOAI
der Einwand der Treuwidrigkeit entgegen, da die Zedentin das Pauschalhonorar ohne
Hinweis auf die Unzulässigkeit einer Unterschreitung der Mindestsätze vereinbart und
zunächst in 16 Abschlagsrechnungen praktiziert habe. Es verstoße gegen Treu und
Glauben, wenn sich die Zedentin später in der Schlussrechnung entgegen der zuvor
ausgeübten Handhabung auf die Unzulässigkeit einer Mindestsatzunterschreitung
berufe. Die Klägerin könne umgekehrt der Beklagten nicht den Treuwidrigkeitseinwand
entgegen halten, da Normadressat der HOAI nicht die Beklagte, sondern die Zedentin
gewesen sei. Die Beklagte habe die Mindestsatzregelung nicht gekannt und habe sie
auch nicht kennen müssen.
Das Landgericht hätte nach Auslegung des Vertrages entscheiden müssen, welches
Honorar nach dem Inhalt der vertraglichen Regelung geschuldet gewesen sei. Die
Höchstsätze der HOAI dürften nicht unterschritten werden, sie hätten begrenzende, aber
keine konstitutive Bedeutung. Das Landgericht hätte die auf S. 13 oben im zweiten
Absatz des Urteils angesprochenen Fragen nicht unbeantwortet lassen dürfen, soweit
sich daraus ein geringeres Honorar als nach den Höchstsätzen der HOAI ergebe.
Soweit das Landgericht zu einem höheren Honorar gelange, beruhe dies auf einer
unzutreffenden Anwendung des materiellen Rechts. Bei der gebotenen Auslegung der
Verträge sei grundsätzlich von der vereinbarten Pauschalierung auszugehen, wonach
die sich ergebenden Honorare weit unterhalb der Höchstsätze der HOAI und wohl auch
unterhalb der Mindestsätze der HOAI liegen würden.
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Eine Auslegung der leistungsabhängigen Honorarstaffelung des
Projektsteuerungsvertrages ergebe, dass vorliegend keine Erhöhung des Regelsatzes
geschuldet werde. Die Zedentin habe keine Kostenersparnis erzielt. Vielmehr würden
die Kosten die veranschlagten Beträge übersteigen. Die Einbeziehung der auf den
Bodenpreisen beruhenden Mietanteile würde zu einer Verfälschung des wirklich
Gewollten und zum Ausdruck Gebrachten führen. Eine etwaige Mehrdeutigkeit der
Honorarstaffelregelung würde zu Lasten der Zedentin gehen, da diese als Verwender
diese Formularbedingungen in den Verträgen vom 05./28.05.2001 und 18.11.2002
gestellt hätten und die Honorarregelung für eine Mehrzahl von Verträgen gedacht
gewesen sei , wie sich aus den Bekundungen beider Zeugen ergebe.
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Der Zeuge M2 habe, lege man den Vertrag gegenteilig aus, entgegen den insoweit
unklaren Entscheidungsgründen des Landgerichts Aufklärungspflichten in einer zum
Schadensersatz verpflichtenden Weise verletzt. Dies könne den eingeklagten
Ansprüchen auch einredeweise entgegengehalten werden. Der Zeuge hätte darauf
hinweisen müssen, dass die Zedentin trotz des von ihr gewählten Wortlauts, nämlich
"Jahresmiete" und "bezogen auf die tatsächlichen Baukosten" und trotz der vorgelegten
Beispieltabelle und des gefertigten handschriftlich ergänzten Diagramms sowie trotz
seiner Erläuterungen eine solche Auslegung beabsichtige, und dass diese Auslegung
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bei hohen Bodenpreisanteilen an den Projektgesamtkosten zu einem den eigenen
Bekundungen und Absichten gerade zu entgegengesetzten Ergebnis führen würde. Die
Beteiligten hätten Wert darauf gelegt, dass von der Zedentin nicht beeinflussbare
Kostenbereiche ausgeklammert werden sollten, um eine direktere Leistungshonorierung
der Zedentin zu erreichen. Dieses gemeinsame Ziel würde aber völlig verfälscht, wenn
auf der Einnahmeseite für die Klägerin gänzlich unbeeinflussbare, in keinem Verhältnis
zu den beeinflussbaren Kosten stehende Einnahmen wie hohe Bodenpreise
honorarerhöhend berücksichtigt würden. Eine weitergehende Aufklärung sei dem
Zeugen M2 wegen der im Detail geführten Gespräche auch zuzumuten gewesen, da es
hier um irreführendes aktives Tun gehe. Dass der Zeuge Dr. I vor diesem Hintergrund
und nach der Formulierung des Textes es als selbstverständlich angesehen habe, dass
auch auf der Einnahmeseite lediglich die auf das Baugeschehen entfallenden
Einnahmen berücksichtigt würden, sei nachvollziehbar und verständlich. Der Zeuge
Dr. I hätte die Honorarstaffel nicht akzeptiert, wenn ihm ihre wirklichen Auswirkungen, so
wie die Zedentin sie jetzt verstehen wolle, vor Augen geführt worden wären. Es wäre
dann eine deutlichere Formulierung gewählt worden, die das Verständnis des Zeugen
Dr. I von der Abrede noch deutlicher zum Ausdruck gebracht hätte. Die gegenteilige
Annahme des Landgericht auf S. 18 oben des Urteils verstoße gegen die von der
Rechtsprechung für den Fall der Verletzung vorvertraglicher Aufklärungspflichten
aufgestellte Vermutung des aufklärungsgerechten Verhaltens des unzureichend
aufgeklärten Vertragspartners. Die vom Landgericht angenommene leistungsbezogene
Vergütung der M GmbH stehe einer leistungsunabhängigen Erhöhung des
Regelhonorars geradezu entgegen.
Die Honorarstaffelung in § 4 des Projektsteuerungsvertrages stehe der vom Landgericht
abgelehnten Einstufung des Kostenrahmens gemäß der Anlage zum Vertrag als
verbindliche Beschaffenheitsvereinbarung nicht entgegen. Die Honorarstaffelung habe
Baukostenminderungen honorieren sollen. Erst bei Unterschreitung des Kostenrahmens
habe die Honorarstaffelung greifen sollen. Dass die als maßgeblich veranschlagten
Kosten stattdessen überschritten worden seien, stehe der Anwendung der
Honorarstaffel gerade entgegen.
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Ergänzend nehme die Beklagte Bezug auf ihren gesamten erstinstanzlichen Vortrag.
Sie rechne nochmals mit Schadensersatzforderungen aus Verschulden bei
Vertragsschluss auf; das landgerichtliche Urteil lasse nicht genau erkennen, ob auch
der vom Landgericht abgehandelte Anspruch auf Aufklärungspflichtverletzung einer
späteren Entscheidung vorbehalten bleiben solle.
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Im Rahmen des Grundurteils sei auch zu berücksichtigen, dass die Zedentinnen
weitgehend die Leistungen nach den Leistungsbildern der HOAI nicht erbracht hätten.
Es lasse sich nicht feststellen, dass unter Berücksichtigung des Einwandes überhaupt
noch ein Anspruch in Betracht komme. Auch bleibe es bei dem Einwand, dass die
Honorarrechnungen nicht nachvollziehbar seien. Das Landgericht habe nicht näher
begründet, wieso diese Rechnungen nachvollziehbar seien. Es bleibe auch dabei, dass
die anrechenbaren Kosten in der Anlage zum Planungsvertrag zumindest für die
Honorarberechnung hätten festgeschrieben werden sollen, was sich auch aus der
vorgelegten Honorarstaffel in dem Diagramm sowie der Kommentierung durch den
Zeugen M2 ergebe.
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Zur Berufung der Klägerin werde ausgeführt, dass eine Beauftragung im Jahre 2000
bestritten bleibe. Mit der Objektplanung habe die Zedentin ohne Auftrag im eigenen
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Akquisitionsinteresse begonnen, obwohl sie dazu nicht verpflichtet gewesen sei. Dies
gelte auch für vorgenommene Planungsänderungen. Gehe man gleichwohl von einer
Beauftragung im Jahre 2000 aus, so ergebe sich in Verbindung mit der zutreffenden
Wertung des Landgerichts, dass es sich um einen einheitlichen Vertrag handele, dass
die Mindestsätze der HOAI für die insgesamt erbrachten Leistungen, also unter
Einschluss des Projektsteuerungsvertrages, maßgebend seien, so dass die Klägerin
insgesamt nur die Mindestsätze der HOAI verlangen könne. Soweit aus den
vorstehenden Gründen § 4 Abs. 2 HOAI nicht anwendbar sei und deswegen die
insgesamt erbrachten Leistungen nicht auf die Mindestsätze der HOAI beschränkt seien,
gelte grundsätzlich die Pauschalregelung, wonach das Planungsvertragshonorar von
12 % der bindend vereinbarten Baukosten und das Regelungshonorar nach dem Pro-
jektsteuerungsvertrag von 2 % dieser Kosten zu zahlen gewesen sei.
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Eine Mindestsatzunterschreitung liege nicht vor, wenn man mit dem Landgericht die
vereinbarten und erbrachten Leistungen insgesamt dem Katalog des § 15 HOAI zuordne
und die vereinbarten Honorare von zusammen (12 + 2 =) 14 % der lt. Anlage zum
Planungsvertrag festgeschriebenen anrechenbaren Baukosten mit dem Honorar aus
den tatsächlich erbrachten Leistungen nach den Mindestsätzen der HOAI auf der
Grundlage der tatsächlich anrechenbaren Baukosten vergleiche. Eine Unterschreitung
der Mindestsätze der HOAI werde bestritten und sei, da die Klägerin nicht dargelegt
habe, welche Leistungen die Zedentin im Einzelnen erbracht habe, weiterhin selbst
dann nicht belegt, wenn man lediglich das Honorar nach dem Planungsvertrag mit den
Mindestsätzen der HOAI vergleiche. Darlegungs- und beweispflichtig für eine
Mindestsatzunterschreitung sei die Klägerin. Unabhängig davon wäre ein Ausnahmefall
gegeben, wenn in der Pauschalierung nach dem Planungsvertrag eine
Mindestsatzunterschreitung liege, da genau die Voraussetzungen vorliegen würden, die
die Klägerin selbst aufzähle.
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Dass die Zedentin sich mit der Schlussrechnung auf die Höchstsätze der HOAI berufen
habe, stehe im krassen Widerspruch zu dem bis dahin geübten vertragskonformen
Abrechnungsverhalten der Zedentin. Es gebe entgegen dem Klägervortrag keinen
Grundsatz, dass nicht treuwidrig handele, wer rechtswidrige Abreden nicht vollziehe.
Dies gelte jedenfalls dann nicht, wenn wie vorliegend der arglose Vertragspartner, der
im Vertrauen auf die Abreden disponiert habe, mit vermeintlich günstigen
Vertragsbedingungen geködert und zum Vertragsschluss veranlasst worden sei. Im
Gegensatz zu den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen hätte vorliegend sogar
für den Bauherren eine Handlungsalternative bestanden, da er bei einer
entsprechenden Aufklärung durch die Vertragspartnerin davon abgesehen hätte, neben
dem Planungsvertrag noch einen gar nicht benötigten Honorar begründenden
Projektsteuerungsvertrag abzuschließen. Dies gelte bereits für das gesonderte
Regelungshonorar von 2 %, erst recht aber für Honorarstaffel lt.
Projektsteuerungsvertrag. Die vom Zeugen M2 erbetene leistungsbezogene
Honorarerhöhung sei selbstverständlich nur akzeptiert worden vor dem in die
Kalkulation einbezogenen Hintergrund, dass für den Planungsvertrag ein pauschaliertes
Honorar von 12 % der gemäß Anlage zum Planungsvertrag festgeschriebenen
anrechenbaren Baukosten zu zahlen gewesen sei. Aus den vorgenannten Gründen
führe auch der zu bejahende Schadensersatzanspruch gegen die Zedentin aus
unterlassender Aufklärung über die Mindestsatzregelung der HOAI vorliegend zum
gleichen Ergebnis.
31
Entgegen der in der Berufungsbegründung der Gegenseite vertretenen Ansicht sei das
Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass eine einheitliche Leistung lediglich in
zwei Verträge aufgeteilt worden sei bzw. mit anderen Worten in einem Vertrag erneut
beschrieben worden sei. Die in § 3 des Projektsteuerungsvertrages aufgelisteten
Leistungen hätten nicht zusätzlich zum Planungsvertrag erbracht werden sollen und
seien nicht erbracht worden. Die Auflistung habe lediglich der Verbrämung und
Aufblähung gedient. Konkrete Behauptungen der Klägerin dazu, dass die Zedentin die
im Projektsteuerungsvertrag angeführten Leistungen erbracht habe und habe erbringen
sollen, seien nicht erfolgt.
32
Selbst wenn beide Vertragsteile nicht einheitlich zu beurteilen wären und wenn der
Projektsteuerungsvertrag rechtlich frei vereinbarte Leistungen getroffen hätte, wäre die
Honorarabrede nicht unabhängig von dem Schicksal des Planungshonorars
"umfassend rechtswirksam". Es gelte die Grundregelung des § 139 BGB, wonach bei
Nichtigkeit eines Teils des Rechtsgeschäfts das ganze Rechtsgeschäft nichtig sei. Es
sei nicht anzunehmen, dass die Honorarregelung auch ohne den nach Auffassung der
Klägerin nichtigen Planungshonorarteil vorgenommen worden wäre. Vielmehr wäre der
Projektsteuerungsvertrag nicht geschlossen worden, wenn der Zeuge M2 seine Absicht,
den Planungsvertrag nach den Mindestsätzen der HOAI abzurechnen, dem Zeugen Dr. I
bekannt gegeben hätte. Gegenüber früheren Projektentwicklungen, bei denen in den
Abreden keine Projektsteuerungskomponente enthalten gewesen sei, hätte sich bei
dem streitgegenständlichen Vertrag in der Abwicklung nichts geändert. Unabhängig
davon sei der Projektsteuerungsvertrag, wie mit der Berufung der Beklagten gemacht,
so auszulegen, dass lediglich das Regel- und Grundhonorar, mangels jeglicher
Einsparungsleistungen aber keine Honorarerhöhung geschuldet gewesen sei.
33
Die Klägerin beantragt des Weiteren,
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die Berufung der Beklagten zurück zu weisen.
35
Sie wiederholt gegenüber der Berufung der Beklagten ihren Vortrag und weist
ergänzend darauf hin, dass die Zedentin unter dem Projektsteuerungsvertrag nicht zu
Planungsleistungen verpflichtet gewesen sei, sondern allein
Projektsteuerungsleistungen habe erbringen müssen, so dass der Vortrag der
Beklagten, der Schwerpunkt des Projektsteuerungsvertrages habe in
Architektenleistungen gelegen, schlichtweg falsch sei. Dass die Honorierung der
Zedentin erfolgsbezogen erfolgt sei, sei für die Selbständigkeit der vertraglichen
Vereinbarung unbeachtlich. Zudem sei die Abrede über das Projektsteuerungshonorar
gerade wirksam, da hierfür § 4 Abs. 4 HOAI nicht gelte und § 31 Abs. 2 Halbsatz 1 HOAI
nach zutreffender Ansicht des Bundesgerichtshofs mangels Ermächtigungsgrundlage
des Verordnungsgebers nichtig sei. Die Zedentin habe entgegen dem Beklagtenvortrag
auch nicht treuwidrig gehandelt. Auch sei der Beklagten bewusst gewesen, dass die
erfolgsbezogene Komponente des Projektsteuerungshonorars in Bezug auf die
Jahresmiete ausschließlich von den Baukosten habe abhängig sein sollen. Die
Einbeziehung der Grundstücks- sowie Grundstücksnebenkosten hätte der
Erfolgsbezogenheit der Vergütung auch widersprochen, da sich diese Kosten dem
Einfluss der Zedentin ganz entzogen hätten. Hinsichtlich der von der Beklagten auf den
Seiten 10 ff ihrer Berufungsbegründung behaupteten Verletzung vorvertraglicher
Aufklärungspflichten sei auf die zutreffenden Ausführungen des erstinstanzlichen
Gerichts zu verweisen. Eine noch weitergehende Aufklärung durch den Zeugen M2 sei
angesichts der Kenntnisse des Zeugen Dr. I entbehrlich gewesen. Ein
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Aufklärungsbedürfnis sei auch gar nicht ersichtlich, da sich beide Parteien über die
Bedeutung der von ihnen geschlossenen Verträge vollkommen im Klaren gewesen
seien. Eine Beschaffenheitsvereinbarung habe es nicht gegeben.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivortrags wird auf den Inhalt der
gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
37
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen M2 und Dr. I. Wegen des
Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Berichterstattervermerk zur Sitzung vom
15. August 2006 Bezug genommen.
38
II.
39
Die zulässigen Berufungen sind teilweise begründet.
40
1.
41
Die Zulässigkeitsvoraussetzungen für den Erlass eines Grundurteils, die auch ohne
Rüge der Parteien von Amts wegen zu prüfen sind, sind gegeben. Das Urteil hat
allerdings in Form eines Grund- und Vorbehaltsurteil zu ergehen. Im Grundurteil sind
nämlich grundsätzlich alle Einwendungen und Gegenrechte zu erledigen, wozu auch
Aufrechnungsforderungen zählen. Allerdings ist es möglich, in dem Fall, dass die
Klageforderung nach Grund und Höhe streitig ist, bei Entscheidungsreife nur hinsichtlich
des Grundes in kombinierter Anwendung von § 302 und § 304 ZPO ein Grund- und
Vorbehaltsurteil zu erlassen, mit dem sowohl die Höhe der Klageforderung als auch die
Gegenforderung dem Nachverfahren vorbehalten werden kann (Zöller-Vollkommer,
§ 302 Rdnr. 2 und § 304 Rdnr. 8, jeweils m.w.N.). Die Voraussetzungen für den Erlass
eines Grund- und Vorbehaltsurteils sind vorliegend gegeben. Der Erlass eines
derartigen Urteils war bereits erstinstanzlich von den Parteien und – trotz der
anderweitigen Bezeichnung – vom Gericht gewollt, wie sich aus den Erklärungen der
Parteien zu Protokoll vom 01.06.2005 (Bl. 371 d.A.) sowie durch die Bezugnahme
("auch in diesem Verfahren") auf das Parallelverfahren der Klägerin gegen die Objekt X
GmbH & Co. KG sowie weiter aus den Ausführungen auf S. 10 und 11 des
angefochtenen Urteils ergibt. Der Vorbehalt erstreckt sich auch auf die Geltendmachung
von Einreden nach dem Anfechtungsgesetz, da diesen ebenfalls streitige
Schadensersatzansprüche – hier aus dem genannten Parallelverfahren – zugrunde
liegen. Zulässigkeitsbedenken gegen den Erlass eines Vorbehaltsurteils ergeben sich
auch nicht aus der Konnexität der von der Beklagten geltend gemachten
Gegenforderungen mit der Klageforderung, da der Klägerin vorliegend kein
Zahlungstitel zuerkannt, sondern die Klageforderung lediglich dem Grunde nach als
gerechtfertigt zugesprochen wird.
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2.
43
Die Klägerin kann die ihr abgetretenen Ansprüche aus dem Planungsvertrag gegen die
Beklagte nach den Mindestsätzen der HOAI abrechnen, § 4 Abs. 4 HOAI.
44
a)
45
Die Klägerin ist nicht darauf beschränkt, ein Honorar von maximal 12 % der
anrechenbaren Kosten gemäß den schriftlichen Verträgen vom 08./28.05.2001 bzw.
46
18.11.2002 abzurechnen. Denn zum Zeitpunkt des Abschlusses des schriftlichen
Vertrages vom 08./28.05.2001 war die Zedentin bereits mündlich beauftragt worden, so
dass gemäß § 4 Abs. 4 HOAI die Mindestsätze der HOAI als vereinbart gelten.
Hierbei kann dahin stehen, ob, wie die Klägerin anführt, der Zedentin bereits am
10.08.2000 durch den späteren Geschäftsführer E der zum damaligen Zeitpunkt noch
nicht gegründeten Beklagten, die dessen Handeln unstreitig jedenfalls konkludent
genehmigt hat, der Auftrag erteilt wurde, wovon der Senat ausgeht. Jedenfalls in der
Entgegennahme der Leistung der Zedentin durch Einreichung des ersten Bauantrags
am 14.02.2001 seitens der am 8.01.2001 in das Handelsregister unter ihrer inzwischen
geänderten Bezeichnung eingetragen Beklagten wäre eine Auftragserteilung zu sehen
(vgl. Kniffka/Koeble 12. Teil Rdnr. 12, Locher/Koeble/Frik, Einleitung Rdnr. 10,
Werner/Pastor Rdnr. 615, jeweils m.w.N.).
47
Zwar ist zwischen den Parteien unstreitig, dass eine Bezahlung der Zedentin nach der
mündlich getroffenen Vereinbarung nur erfolgen sollte, wenn eine Baugenehmigung
erteilt und ein Ankermieter gefunden würde. Eine derartige Vereinbarung stellt aber
entgegen der Ansicht der Beklagten keinen Fall der Akquise dar, deren Grenze, wie
oben ausgeführt, mit der Verwertung der Architektenleistung nach vorangegangener
Aufforderung zum Tätigwerden überschritten worden ist. Vielmehr handelte es sich um
eine Beauftragung unter einer aufschiebenden Bedingung, wie der Bundesgerichtshof
für derartige Fallkonstellationen mehrfach entschieden hat (vgl. BGH BauR 1985, 467,
468, Kniffka/Koeble 12. Teil Rdnr. 18). Der Beklagten sollte es nach der mündlichen
Beauftragung für den Fall der Erteilung der Baugenehmigung und des
Vertragsabschlusses mit einem Ankermieter nicht mehr freistehen, einen anderen
Architekten mit der Planung zu beauftragen. Vielmehr sollte nach übereinstimmendem
Parteiwillen dann die Zedentin die Planung durchführen wie bei zahlreichen
vorangegangenen Projekten, bei denen die Zedentin mit Objektgesellschaften unter
Beteiligung von Herrn M1 zusammen gearbeitet hatte. Dies ist, wie im Senatstermin
erörtert, zwischen den Parteien auch unstreitig.
48
Da ein bedingtes Rechtsgeschäft tatbestandlich vollendet und voll gültig ist, während
lediglich seine Rechtswirkungen bis zum Eintritt der Bedingung in der Schwebe sind,
kommt es für die Beurteilung sämtlicher Gültigkeitsvoraussetzungen auf den Zeitpunkt
der Vornahme des Rechtsgeschäfts an, nicht auf den des Bedingungseintritts
(Palandt/Heinrichs, Einführung vor § 158 Rdnr. 8 m.w.N.). Für die Frage, ob im Sinne
von § 4 Abs. 4 HOAI "bei Auftragerteilung" eine schriftliche Vereinbarung getroffen
worden ist, kommt es somit auf den Zeitpunkt des bedingten Vertragsabschlusses, hier
also der mündlichen Beauftragung unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung
der Baugenehmigung und des Vertragsabschlusses mit einem Ankermieter an.
Maßgebender Zeitpunkt war somit spätestens die Einreichung des ersten Bauantrages,
also der 14.02.2001. Durch den unter dem 08./28.05.2001 erfolgten schriftlichen
Vertragsschluss konnte daher eine von den jeweiligen Mindestsätzen der HOAI
abweichende Honorarvereinbarung wegen Verstoßes gegen § 4 Abs. 4 HOAI nicht
mehr wirksam getroffen werden.
49
b)
50
Die Honorarschlussrechnung des Planungsvertrages vom 01.04.2004 ist auch als
prüffähig anzusehen, da die Beklagte deren angeblich mangelnde Prüffähigkeit nicht
binnen zwei Monaten nach Zugang gerügt hat mit der Folge, dass sie mit diesem
51
Vortrag ausgeschlossen ist.
c)
52
Die HOAI verstößt auch nicht, wie die Beklagte meint, gegen Europäisches Recht,
insbesondere nicht gegen die Dienstleistungsfreiheit nach Art. 59, 60 EG-Vertrag. Eine
etwaige Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs wäre durch das mit der HOAI
verfolgte zwingende Allgemeininteresse gerechtfertigt, nämlich die Verhinderung eines
ruinösen Preiswettbewerbs zur Qualitätssicherung. Die Entscheidung der Europäischen
Kommission gegen die von der Belgischen Architektenkammer festgelegten
Mindestsätze (NZ-Bau 2005, 229) ist auf die HOAI nicht übertragbar, weil die HOAI von
der Bundesregierung mit Zustimmung des Bundesrates erlassen wurde
(Locher/Koeble/Frik, Einleitung Rdnr. 216, Hettich "Die Honorarregelungen der HOAI im
EU-Binnenmarkt" NZ-Bau 2005, 190 ff, 195).
53
d)
54
Schließlich verstößt eine Abrechnung nach den Mindestsätzen der HOAI auch nicht
gegen Treu und Glauben, weil die Zedentin zuvor in ihren Abschlagsrechnungen für
dieses Projekt nach dem im schriftlichen Vertrag vom 08./28.05.2001 bzw. 18.11. 2002
vereinbarten Honorar von 12 % der anrechenbaren Kosten abgerechnet hat und auch
bei früheren Bauvorhaben entsprechend den getroffenen Vereinbarungen unterhalb der
jeweiligen Mindestsätze der HOAI abgerechnet hat.
55
aa)
56
Ein Verstoß gegen Treu und Glauben kommt hier bereits deswegen nicht in Betracht,
weil die Beklagte aus dem Planungsvertrag und dem Projektsteuerungsvertrag
zusammen gerechnet nur die Zahlung desjenigen Betrages schuldet, der sich
rechnerisch aus der Addition der Honorare aus den schriftlich unter dem 08./28.05.2001
bzw. 18.11.2002 geschlossenen Verträgen ergibt, sie also hinsichtlich des geschuldeten
Zahlungsbetrages lediglich an den von ihr schriftlich geschlossenen Verträgen
festgehalten wird (vgl. dazu die Ausführungen unten unter 3.b).
57
bb)
58
Auch unabhängig von dem vorgenannten Grund ist die Klägerin nicht nach den
Grundsätzen von Treu und Glauben gehindert, vorliegend nach den Mindestsätzen der
HOAI abzurechnen.
59
Der Auftraggeber kann sich nur ausnahmsweise auf eine Bindung des Architekten an
eine unwirksame Honorarvereinbarung berufen, wenn die folgenden vier
Voraussetzungen kumulativ zusammen treffen. Zunächst muss sich der Architekt
widersprüchlich verhalten. Dieses widersprüchliche Verhalten steht nach Treu und
Glauben allerdings nur dann einem Geltendmachen der Mindestsätze entgegen, sofern
der Auftraggeber auf die Wirksamkeit der Vereinbarung vertraut hat und vertrauen durfte
und er sich bereits in einer Weise eingerichtet hat, dass ihm die Zahlung des
Differenzbetrages zwischen dem vereinbarten Honorar und den Mindestsätzen nach
Treu und Glauben nicht zugemutet werden kann (BGH NJW 1997, 2329, 2331; NJW-RR
1997, 1448, 1449; Kniffka/Koeble, 12. Teil Rdnr. 276 ff).
60
Vorliegend ist bereits nicht ersichtlich, dass sich die Beklagte in der beschriebenen
Weise "eingerichtet" hat, betrachtet man den Planungsvertrag isoliert. Bei einer
Gesamtbetrachtung von Planungsvertrag und Projektsteuerungsvertrag kommt aus den
Gründen zu oben aa) kein Verstoß gegen Treu und Glauben in Betracht.
61
Im Übrigen würde eine Bindung der Zedentin an die unwirksame Honorarvereinbarung
vom 08./28.05.2001 bzw. 18.11.2002 auch daran scheitern, dass die Beklagte nicht auf
die Wirksamkeit der Vereinbarung vertrauen durfte. Insofern entspricht die Rechtslage
derjenigen im Parallelverfahren 24 U 69/05, in welchem die Klägerin aus abgetretenem
Recht der M GmbH aus einem ebenfalls am 08./28.05.2001 abgeschlossenen Vertrag
die Objekt X GmbH & Co. KG in Anspruch genommen hat, für die ebenfalls der Zeuge
Dr. I gehandelt hat.
62
Die insoweit vom Bundesgerichtshof verlangte Voraussetzung wird in der Literatur so
verstanden, dass HOAI-Kundige keinen Schutz genießen, was häufig auf professionelle
Auftraggeber zutreffe. Auf die Frage, ob der Auftraggeber sich auf die Treue seines
Vertragspartners zur Honorarvereinbarung verlassen konnte, komme es in diesem
Zusammenhang nicht an (Kniffka/Koeble, 12. Teil Rdnr. 279). Aus dem Motiv und der
Zielrichtung des Verordnungsgebers, nämlich öffentliches Interesse an einer "gesunden
Architektenschaft", ergebe sich, dass in den Fällen der Unterschreitung der
Mindestsätze der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung in der Regel jedenfalls
für erfahrene Auftraggeber wie z.B. Generalunternehmer nicht in Betracht komme
(Werner, IBR 2003, 364). Der von Koeble und Werner vertretenen Ansicht ist aus den
von ihnen genannten Gründen und in Anbetracht der zitierten BGH-Rechtsprechung
zuzustimmen.
63
Ein Festhalten der Klägerin an der unwirksamen Honorarvereinbarung vom
08./28.05.2001 bzw. 18.11.2002 scheitert danach auch daran, dass sich die Beklagte
als HOAI-Kundige behandeln lassen muss. Sie ist eine Objektgesellschaft, die das
Nahversorgungszentrum W-Straße in C entwickelt und gebaut und sodann vermietet
hat. Das Objekt hatte ein Kostenvolumen von mehreren Millionen Euro. Der Zeuge Dr. I,
der im Mai 2001 Geschäftsführer der Beklagten war, ist zudem Volljurist. Vor diesem
Hintergrund kommt es nicht darauf an, ob der Zeuge Dr. I tatsächlich mit dem Preisrecht
der HOAI vertraut war. Fehlten ihm diese Kenntnisse, so hätte er sie sich verschaffen
müssen. Ein mit der Beklagten kontrahierender Architekt durfte angesichts dieser
Umstände darauf vertrauen, dass die Beklagte HOAI-kundig war.
64
Angesichts der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung zwischen Planungsvertrag und
Projektsteuerungsvertrag (vgl. oben aa)) ist dieser Gesichtspunkt im vorliegenden
Rechtsstreit allerdings nicht von entscheidender Bedeutung.
65
3.
66
Der Klägerin steht weiterhin ein Zahlungsanspruch aus dem Projektsteuerungshonorar
in der dem Grunde nach ausgeurteilten Höhe zu.
67
a)
68
Der zwischen den Vertragsparteien unter dem 08./28.05.2001 bzw. 18.11.2002
geschlossene Projektsteuerungsvertrag ist wirksam. Er hatte eigenständigen Charakter
und diente nicht lediglich dazu, die bindenden Honorarvorschriften der HOAI zu
69
umgehen. Dies steht zur Überzeugung des Senats nach dem unstreitigen Akteninhalt
und dem Ergebnis der Parteianhörung und der Beweisaufnahme fest.
Soweit in diesem Zusammenhang das Landgericht in der angefochtenen Entscheidung
ausgeführt hat, dass bei der Beauftragung von Planungsaufgaben und
Projektsteuerungsaufgaben der Schwerpunkt der Vertragsabrede zu ermitteln sei, um
eine Umgehung von § 4 HOAI zu vermeiden, so passt dies auf den vorliegenden Fall
nicht, weil diese Argumentation Fälle betrifft, in welchen Projektsteuerungsleistungen
zusammen mit Architektenleistungen beauftragt wurden und hierfür in einer
Vertragsurkunde ein einheitliches Pauschalhonorar vereinbart wurde (vgl. die im
angefochtenen Urteil in Bezug genommenen Entscheidungen BGH NZ-Bau 2000, 473
und OLG Nürnberg NZ-Bau 2001, 337 f.). Der vorliegende Fall ist hingegen anders zu
beurteilen. Hier sind zwei unterschiedliche Verträge geschlossen worden, nämlich
zunächst durch mündliche Beauftragung ein Planungsvertrag und fast ¼ Jahr nach
Einreichung des ersten Bauantrags ein Projektsteuerungsvertrag, jeweils mit einer
separaten Honorarvereinbarung. Der Planungsvertrag ist zudem durch mündliche
Beauftragung vor dem Projektsteuerungsvertrag abgeschlossen worden, vgl. die obigen
Ausführungen.
70
Es ist in der Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt, dass es grundsätzlich
zulässig ist, wie vorliegend ein und dieselbe Person sowohl mit Planungsaufgaben als
auch mit der Projektsteuerung zu beauftragen (vgl. Locher/Koeble/Frik, § 31 Rdnr. 12
m.w.N., Werner/Pastor, Rdnr. 1428, 1430, OLG Nürnberg a.a.O., KG IBR 2004, 31), was
auch von der Beklagten nicht in Zweifel gezogen wird. Eine derartige
Doppelbeauftragung des Architekten ist in der Praxis durchaus nicht unüblich, wobei es
für derartige Konstellationen typisch ist, dass sich ein Teil der mit dem
Projektsteuerungsvertrag übertragenen Leistungen mit den Leistungspflichten
überschneidet, die der Projektsteuerer als Architekt zu erbringen hat, was aber nicht zur
(teilweisen) Nichtigkeit des Projektsteuerungsvertrages führt (Locher/Koeble/Frik a.a.O.
Rdnr. 13).
71
Im vorliegenden Fall ist nicht feststellbar, dass sich die Leistungspflichten, die sich aus
dem am 08./28.05.2001 nachträglich abgeschlossenen Projektsteuerungsvertrag
ergaben, mit denjenigen aus dem Planungsvertrag deckten, die bei Einreichung des
ersten Bauantrags am 14.02.2001 schon teilweise erfüllt waren. Dass die in § 3 des
Vertrages aufgeführten Leistungen dem Wortlaut nach große Überschneidungen mit
dem Aufgabenkatalog der vom Architekten zu erbringenden Leistungen aufweisen,
reicht für diese Annahme nicht aus. Jeder Planungsprozess ist ein dynamischer
Vorgang, bei dem nur durch wiederholte Planungsänderungen und –anpassungen das
vom Bauherren gewünschte Planungsziel erreicht werden kann. Die Frage, wie oft der
Architekt im Rahmen dieses Optimierungsvorgangs seine Planungsleistungen an
unterschiedliche Anforderungen anpassen muss, ist in der Rechtsprechung und
Literatur nicht hinreichend geklärt (Werner/Pastor, Rdnr. 867). Die nach dem
Planungsvertrag geschuldete Leistung ist jedoch mit der Erbringung einer
genehmigungsfähigen und vom Bauherren akzeptierten Planung abgeschlossen
(Werner/Pastor a.a.O. Rdnr. 869). Auch anschließend kann der Architekt dazu
verpflichtet sein, auf Wunsch des Bauherrn die abgeschlossenen Planungsleistungen
zu ändern und diese an die Wünsche von Mietinteressenten anzupassen. Solche
Änderungsleistungen sind kostenpflichtig (Werner/Pastor, Rdnr. 868). Sie können
Besondere Leistungen darstellen, die den Abschluss einer schriftlichen
Honorarvereinbarung gem. § 5 Abs.4 HOAI voraussetzen. Werden erhebliche
72
Änderungen verlangt, die eine teilweise Wiederholung von Grundleistungen der
Leistungsphase 3 und 4 notwendig machen, so lösen diese auch ohne eine schriftlichen
Honorarvereinbarung eine entsprechende Vergütungspflicht aus (Werner/Pastor, Rdnr.
869 m.w.Nachw.). Für den Bauherren kann es unter dem Gesichtspunkt der
wirtschaftlichen Optimierung seiner Planung eine sehr schwierige Frage sein, ob es
sinnvoll ist, auf Kosten verursachende Änderungswünsche von Mietinteressenten
einzugehen, zumal die Grenzen der kostenpflichtigen Umplanung bzw. Neu- oder
Wiederholungsplanung fließend sind. Unter diesem Aspekt kann es durchaus sinnvoll
sein, die Vorbereitung der entsprechenden typischen Bauherrenentscheidungen auf
einen Projektsteuerer zu übertragen, womit zugleich die vielfach streitige und oft unter
Zeitdruck zu klärenden Abgrenzung, was noch zur Optimierung der Leistung des
Architekten gehört und was eine zusätzlich zu vergütende Tätigkeit darstellt, weitgehend
dem Streit der Parteien entzogen wird. Dieser haftet dann für die Erfüllung seiner
Projektsteuerungsleistung unabhängig von seiner Haftung als Architekt, wie wenn er
diese Projektsteuerungsleistungen gegenüber einem fremden planenden Architekten zu
erfüllen hätte. Es ist kein schutzwürdiges Interesse des Auftraggebers anzuerkennen,
vor einer teilweisen Doppelhonorierung geschützt zu werden, wenn er diese Unschärfe
der Abgrenzung und Überschneidung hinnimmt (Locher/Koeble/Frik a.a.O., KG a.a.O.).
Vor diesem Hintergrund ist hier von einer echten Beauftragung von
Projektsteuerungsleistungen auszugehen. Zunächst spricht der schriftliche
Projektsteuerungsvertrag dafür, dass die dort aufgeführten Leistungen von der M GmbH
bzw. später von der N GmbH tatsächlich geschuldet sein sollten. Die Klägerin hat
unwiderlegt vorgetragen, dass die Zedentin mit der Beratung der Beklagten bei der
Fortschreibung der Planungsunterlagen beauftragt gewesen sei, die durch die
unterschiedliche Mieterakquisition erforderlich geworden sei. Diese Verpflichtung ergibt
sich auch aus Pos. 3.8 des Projektsteuerungsvertrags. Zudem ist der Pflichtenkatalog in
§ 3 umfassend formuliert und etwa unter Pos. 3.4 u.a. von der Überwachung anderer
Fachplaner bzw. Baubeteiligter die Rede. Dies ist zwar in der Folgezeit dann tatsächlich
nicht realisiert worden, da bei dem Objekt M3 keine anderen Fachplaner eingeschaltet
wurden. Allerdings kann, was von der Beklagten zu beweisen wäre, nicht festgestellt
werden, dass dies den Vertragsparteien bereits zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses
klar war und der Vertrag ausschließlich geschlossen wurde, um § 4 HOAI zu umgehen.
73
Zwar hat der Zeuge Dr. I dahin gehende Bekundungen gemacht. Der Zeuge M2 hat
allerdings Gegenteiliges bekundet. Der Senat hat sich nicht die Überzeugung
verschaffen können, dass insoweit den Bekundungen des Zeugen Dr. I denjenigen des
Zeugen M2 der Vorzug zu geben wäre. Dafür, dass die Beklagte tatsächlich
Projektsteuerungsleistungen in Auftrag geben wollte, spricht im Übrigen ihr eigener
Vortrag auf S. 9 des Schriftsatzes vom 15.11.2004 (Bl. 264 oben d.A.), wo ausgeführt
wird, dass die Vertreter der Beklagten glaubten, mit der Unterzeichnung des
Projektsteuerungsvertrages ein "solches Vertragsmodell" anzuwenden, womit, wie sich
aus dem vorangegangenen Satz ergibt, "echte Koordinierungs- und Kontrollaufgaben"
gemeint waren. Auch spricht der Umstand, dass der Abschluss des
Projektsteuerungsvertrages erst mehrere Monate nach dem Abschluss des
Planungsvertrages erfolgte, dafür, dass tatsächlich Projektsteuerungsleistungen in
Auftrag gegeben werden sollten.
74
Es widerspricht zudem ganz erheblich den Erfahrungen des spezialzuständigen Senats,
dass zwei Vertragsparteien in einer Individualabrede die Preisvorschriften der HOAI in
der Weise abbedingen, dass der Auftraggeber ein über den Höchstsätzen der HOAI
75
liegendes Honorar schulden soll. Wie auf S. 13 Mitte des angefochtenen Urteils
zutreffend ausgeführt, wäre dies nämlich die Konsequenz, wenn die Klägerin
ausschließlich die im Planungsvertrag vereinbarten Leistungen geschuldet hätte und
hierfür die Honorare aus beiden unter dem 08./28.05.2001 bzw. 18.11.2002
geschlossenen Vereinbarungen kumulativ geschuldet wären. Vielmehr haben
Vereinbarungen, durch welche die Honorarvorschriften der HOAI abbedungen werden,
regelmäßig das Ziel, die Mindestsätze der HOAI zu unterschreiten, wie auch vorliegend
in dem separat geschlossenen schriftlichen Planungsvertrag beabsichtigt.
b)
76
Nach dem Inhalt des geschlossenen Projektsteuerungsvertrages steht der Klägerin ein
pauschaliertes Honorar entsprechend der Staffelung in § 4 des Vertrages zu. Eine
derartige Vereinbarung ist grundsätzlich zulässig. Weder dem Grunde noch der Höhe
nach sind die Vertragsparteien eines Projektsteuerungsvertrages im Hinblick auf die
Honorarfestsetzung gebunden. § 31 Abs. 2 Halbsatz 1, wonach Honorare bei
Auftragserteilung schriftlich vereinbart werden müssen, ist unwirksam (BHG NJW 1997,
1694, 1695; Locher/Koeble/Frik, § 31 Rdnr. 29).
77
Gleichwohl besteht hier zugunsten der Klägerin ein Honoraranspruch aus dem
Projektsteuerungsvertrag nur in Höhe des Differenzbetrages, der zu dem nach den
Mindestsätzen der HOAI zu berechnenden ausgeurteilten Honoraranspruch aus dem
Planungsvertrag hinzu zu addieren ist, um den Betrag zu erhalten, der sich rechnerisch
ergeben würde, wenn man Planungs- und Honorarvertrag nach dem Inhalt der schriftlich
geschlossenen Verträge vom 08./28.05.2001 bzw. 18.11.2002 abrechnen und die
Honorare addieren würde.
78
Dies folgt daraus, dass die Beklagte nach ihrem den Senat überzeugenden Vortrag,
dem die Klägerin nach der Erörterung dieses Komplexes im Senatstermin nicht mehr
widersprochen hat, nicht dazu bereit gewesen wäre, der Zedentin die Zahlung der
zusätzlichen Vergütung für die Projektsteuerung in der vereinbarten Höhe zu
versprechen, wenn sie gewusst hätte, dass sich die Zedentin bzw. die Klägerin
erfolgreich auf die Unwirksamkeit des im schriftlichen Planungsvertrag vom
08./28.05.2001 bzw. 18.11.2002 vereinbarten Planungshonorars von maximal 12 % der
anrechenbaren Kosten berufen würde und nach den Mindestsätzen der HOAI würde
abrechnen können. Wäre der Beklagten dies bekannt gewesen, hätte sie den
Projektsteuerungsvertrag nicht mit der tatsächlich getroffenen Honorarregelung
abgeschlossen. Sie hätte insoweit nur ein entsprechend geringeres Honorar angeboten,
das die Zedentin unter Würdigung aller Umstände nach der Überzeugung des Senats
auch akzeptiert hätte. Denn ersichtlich sollte die im Projektsteuerungsvertrag getroffene
Honorarregelung mit der unter demselben Tag getroffenen, tatsächlich aber
unwirksamen, Honorarregelung im schriftlichen Planungsvertrag stehen und fallen. Dies
ergibt sich unter Berücksichtigung der Interessenlage beider Parteien. Wie zwischen
den Parteien unstreitig und im Übrigen auch von den Zeugen M2 und Dr. I
übereinstimmend bekundet, war das Honorar für die Zedentin auf der Basis "12 + 2"
berechnet worden, wobei die Zedentin die Möglichkeit erhalten sollte, im Falle eines
günstigeren Verhältnisses von Baukosten zu Mieteinnahmen ein höheres Honorar als
2 % für die Projektsteuerungsleistungen zu verdienen. Auch der Zedentin war vor
diesem Hintergrund bewusst, dass sich die Beklagte nicht auf die Honorarregelung des
Projektsteuerungsvertrages eingelassen hätte, wenn sie mit einer Abrechnung der
Planungsleistungen nach den Mindestsätzen der HOAI, die zu einem erheblich höheren
79
Architektenhonorar führt, hätte rechnen müssen. Die Unwirksamkeit der im schriftlichen
Planungsvertrag getroffenen Honorarregelung erfasst somit auch die im
Projektsteuerungsvertrag getroffene Honorarregelung, § 139 BGB.
Maßgebend ist somit, welche Vereinbarung die Parteien bei Kenntnis der Teilnichtigkeit
nach Treu und Glauben und unter Berücksichtigung der Verkehrssitte getroffen hätten,
was in der Regel bedeutet, dass das objektiv Vernünftige als Parteiwille anzunehmen ist
(Palandt/Heinrichs, § 139 Rdnr. 14 m.w.N.). Für den vorliegenden Fall bedeutet dies,
dass die Vertragsparteien gleichwohl einen Projektsteuerungsvertrag abgeschlossen
hätten, da ein solcher aus den genannten Gründen gewollt war. Allerdings wäre die
Honorarregelung im Projektsteuerungsvertrag im ausgeurteilten Sinne angepasst
worden. Die Vertragsparteien hätten dann nämlich nach Treu und Glauben eine
Regelung treffen müssen, die wirtschaftlich zum selben Ergebnis geführt hätte, wie die
tatsächlich abgeschlossenen schriftlichen Verträge. Das der Zedentin zu zahlende
Honorar aus beiden Verträgen gemeinsam hätte danach demjenigen Honorar
entsprechen müssen, wie es sich bei Addition der Honorare aus den tatsächlich
schriftlich abgeschlossenen Verträgen ergeben hätte. Dies führt dazu, dass die Beklagte
aus dem Projektsteuerungsvertrag nur das oben näher beschriebene Differenzhonorar
schuldet.
80
c)
81
Bei der im vorgenannten Sinne vorzunehmenden Berechnung der Höhe des
Projektsteuerungshonorars ist der Ansicht der Klägerin zu folgen, wonach die von der
Klägerin beeinflussbaren tatsächlichen Baukosten in Relation zu der vollständigen
Jahresmiete zu setzen sind und nicht der Ansicht der Beklagten, dass insoweit nur
derjenige prozentuale Anteil der Gesamtjahresmiete berücksichtigt werden dürfe, in
welchem die von der Klägerin beeinflussbaren Baukosten im Verhältnis zu den
Gesamtkosten standen. Dies steht nach dem Akteninhalt und der durchgeführten
Beweisaufnahme zur Überzeugung des Senats fest.
82
Bereits der Wortlaut von § 4 des Projektsteuerungsvertrages ist eindeutig, wenn es
heißt: "Das Honorar wird in Abhängigkeit der Jahresmiete bezogen auf die tatsächlichen
Baukosten (DIN 276, Kostengruppe 200/nur Abbruch, 300 bis 500) vereinbart." Hier ist
geregelt, dass eine Relation herzustellen ist zwischen den Baukosten und der
Jahresmiete. Bei den Baukosten wird dabei im Einzelnen durch den Klammerzusatz
aufgeführt, welche Kosten in die Berechnung einzubeziehen sind. Ausgenommen sind
danach insbesondere die Grundstückserwerbskosten, aber auch die
Erschließungskosten und sonstigen Baunebenkosten sowie die
Projektentwicklungskosten der Beklagten (vgl. dazu die Aufstellung der Beklagten Bl.
386 d.A.). Hinsichtlich der Jahresmiete, zu der die Baukosten in Relation zu setzen ist,
fehlt eine derartige Einschränkung. Von einer nur quotalen Berücksichtigung der
Mieterträge ist weder in diesem Satz noch an anderer Stelle in § 4 des
Projektsteuerungsvertrages die Rede. Hätten nicht nur die Baukosten, sondern auch die
Mieten nur anteilig in die Berechnung einfließen sollen, wäre unbedingt zu erwarten
gewesen, dass dies ausdrücklich in den Vertrag aufgenommen und die von der
Zedentin nicht beeinflussbaren Kosten in irgendeiner Form für die Kalkulation
festgeschrieben worden wären. Tatsächlich ist eine solche Einschränkung nicht erfolgt.
83
Unstreitig ist eine nur quotale Berücksichtigung der Mieterträge auch nicht in den
Verhandlungen zur Sprache gekommen, obwohl diese, ebenfalls unstreitig, sehr
84
ausführlich waren und zu einem Aushandeln der Honorarstaffel i. S. v. § 1 Abs. 2 AGBG
entsprechend der mittleren Kurve auf dem Notizzettel Bl. 362 d.A. führten. Auch der
Zeuge Dr. I hat nicht bekundet, dass eine nur quotale Berücksichtigung der Mieterträge
Verhandlungsgegenstand oder gar Verhandlungsergebnis gewesen wäre. Er hat diese
Auslegung vielmehr als sein Verständnis dargestellt, welches er aber nicht zum
Ausdruck gebracht hat.
Eine Auslegung der Honorarvereinbarung nach ihrem Sinn und Zweck führt zum selben
Ergebnis. Ziel der Honorarvereinbarung war es nach unstreitigem Akteninhalt und nach
den übereinstimmenden Bekundungen der Zeugen Dr. I und M2, dem Honorar der
Zedentin eine Erfolgsorientierung zu verleihen. Die Zedentin sollte davon profitieren,
wenn sich das Verhältnis der tatsächlichen Baukosten ohne Grundstückserwerbskosten
etc. zur erzielbaren Miete zugunsten der Beklagten veränderte. Dem lag die Überlegung
zugrunde, dass der Gewinn der Beklagten steigen würde, je günstiger das Verhältnis
von tatsächlichen Baukosten zur erzielten Miete sein würde. Hiervon sollte die Zedentin
profitieren, um für sie einen Anreiz zu schaffen, die Baukosten möglichst gering zu
halten. Über dieses Verhandlungsziel bestand zwischen den Vertragsparteien Einigkeit
und u. a. anhand der Tabelle Bl. 361 und der Kurve Bl. 362 wurde dies zwischen ihnen
verhandelt. Tatsächlich ließ sich die von den Vertragsparteien gewollte
Erfolgsorientierung mit der von ihnen gewählten Ausgestaltung des Vertrages auch
erreichen. Gelang es nämlich der Zedentin, die Baukosten um einen bestimmten Betrag
zu senken, so führte dies unmittelbar zu einer Ersparnis bei der Beklagten. Durch die
gleichzeitige prozentuale Erhöhung des Projektsteuerungshonorars wurde nur ein
geringer Bruchteil dieses Gewinns wieder aufgezehrt.
85
Die nach der Auffassung der Beklagten vorzunehmende Aufteilung der Jahresmiete in
zwei rechnerische Anteile könnte dazu führen, dass das unstreitig von den
Vertragsparteien angestrebte Ziel, die Honorarstaffelung des Projektsteuerungsvertrags
nicht in Relation zu den von der Zedentin nicht beeinflussbaren Kosten zu setzen,
vereitelt wird, wie in dem Senatstermin an folgender vereinfachter Modellrechnung
eingehend erörtert worden ist. Die Richtigkeit dieser Berechnung ist von der Beklagten
nicht in Zweifel gezogen worden:
86
Werden die von der Zedentin beeinflussbaren Kosten in Anlehnung an den Vortrag der
Beklagten (Bl. 386 d.A.) etwa gleich hoch angenommen wie die von ihr nicht
beeinflussbaren Kosten und im Interesse einer besseren Veranschaulichung jeweils mit
1 Mio. € angenommen, so ergäben sich Gesamtkosten in Höhe von 2 Mio. €. Nimmt man
wiederum zu Veranschaulichungszwecken eine Jahresmiete in Höhe von rund 100.000
€ an, so würde sich für die von der Zedentin beeinflussbaren Kosten nach ihrer vom
Senat geteilten Auffassung ein Faktor 10 ergeben (1 Mio. € : 100.000 €), d.h. 10
Jahresmieten würden den von der Zedentin beeinflussbaren Kosten in Höhe von 1 Mio.
€ entsprechen. Würde es der Zedentin gelingen, entsprechend dem Anreiz, den die
Honorarstaffelung bezweckt, diese Kosten um 200.000 € auf 800.000 € zu reduzieren,
so würde sich bei einer unveränderten Jahresmiete in Höhe von 100.000 € ein Faktor 8
ergeben (8 x 100.000 € = 800.000 €). Das Honorar der Zedentin würde sich
entsprechend der in § 4 des Projektsteuerungsvertrags vereinbarten Honorarstaffelung
von 2 % auf 3,5 % erhöhen, d.h. in der Beispielsrechnung von 20.000 € auf 35.000 € bei
einer Kosteneinsparung von 200.000 €. Das würde auch dann gelten, wenn die
Beklagte die erfreuliche Kostenentwicklung zum Anlass nehmen würde, ihre
Projektentwicklungskosten (zu deren Berücksichtigung bei den von der Zedentin nicht
beeinflussbaren Kosten vgl. Bl. 386 d.A.) nunmehr um 200.000 € zu erhöhen. Nach der
87
Berechnung der Beklagten wäre dagegen im Ausgangsbeispiel die Jahresmiete
zunächst zu halbieren, weil sie rechnerisch nur zur Hälfte durch die von der Zedentin
beeinflussbaren Kosten erwirtschaftet würde. Es würde sich der Faktor 20 ergeben (20 x
50.000 € = 1.000.000 €). Hätte die Zedentin 200.000 € eingespart und die Beklagte sich
gleichzeitig mit Projektentwicklungskosten in Höhe von zusätzlichen 200.000 € bedacht,
so würden rechnerisch 40 % (800.000 € : 2.000.000 €) der Jahresmiete von 100.000 €,
das sind 40.000 €, durch die von der Zedentin beeinflussbaren Kosten und 60 %
(1.200.000 € : 2.000.000 €) durch die von ihr nicht beeinflussbaren Kosten erwirtschaftet,
d.h. dass sich an dem Faktor der "anteiligen Jahresmiete" in Höhe von 40.000 € in
Relation zu den reduzierten Baukosten in Höhe von 800.000 € trotz der erheblichen
Einsparungen der Zedentin rechnerisch nichts ändern würde (20 x 40.000 € = 800.000
€), was durch die getroffene Vereinbarung gerade vermieden werden sollte.
Dass die nicht von der Zedentin beeinflussbaren Kosten in Höhe von 7.919.187,40 DM
(Bl. 386 d.A.) entsprechend dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Beklagten im
Senatstermin im Anschluss an die Erörterung des vorstehenden Rechenbeispiels
weitgehend festgestanden haben sollen, ergibt sich weder aus dem Akteninhalt noch
dem von beiden Parteien wiederholt hervorgehobenen Sinn und Zweck der
Vereinbarung in § 4 des Projektsteuerungsvertrags. Der Zeuge Dr. I hat bei seiner
Vernehmung durch den Senat die Darstellung seines Prozessbevollmächtigten zwar
zunächst pauschal bestätigt, er musste jedoch auf Vorhalt einräumen, dass die
Erschließungskosten nicht bezifferbar gewesen seien. Auch die
Projektentwicklungskosten HLG und die Baunebenkosten beruhten nach seiner
Aussage letztlich auf einer Schätzung, die bezüglich der Honorare der Zedentin
umstritten ist, wie der vorliegende Rechtsstreit verdeutlicht.
88
Der Senat verkennt nicht, dass die Vereinbarung in § 4 des Projektsteuerungsvertrags
von vornherein fast zu dem Höchstsatz der Honorarstaffel in Höhe von 9 % führt, wenn
die Jahresmiete in Höhe von 635.336 € (Bl. 46 d.A.) in Relation zu anrechenbaren
Kosten in Höhe von 3.300.776,81 € gesetzt wird, weil sich insoweit der Faktor 5,2 ergibt.
Die Erhöhung der anrechenbaren Kosten auf 3.646.186,52 € hätte, wenn sich diese
Beträge in dem Betragsverfahren als richtig herausstellen sollten, dazu geführt, dass
sich der Faktor auf die von der Zedentin berechneten 5,74 (Bl. 46 d.A.) erhöht und ihr
Honorar damit entsprechend verringert hätte. Auch die Vermeidung der Verringerung
eines Honorars kann einen Anreiz zur Vermeidung einer in der Praxis fast schon
üblichen Baukostenüberschreitung sein, so dass die Honorarstaffelung auch insoweit
noch eine sinnvolle Regelung darstellt, über die die Vertragsparteien allerdings, soweit
ersichtlich, wohl nicht diskutiert haben.
89
Die von der Beklagten behauptete Vorstellung des Dr. I, dass die Jahresmiete nur
anteilig in Ansatz zu bringen sei und zwar nur in Höhe von 47 % (Bl. 386 d.A.) würde
dagegen von vornherein nur zu einem Faktor in Höhe von 11,1 führen (3.300.776,81 € :
635.336,00 € x 47 %). Das würde bedeuten, dass die Zedentin die Baukosten von
3.300.776,81 € um 911.913,45 € hätte reduzieren müssen, um tatsächliche Baukosten in
Höhe von 2.388.863,36 € zu erreichen und damit den 8-fachen Faktor der anteiligen
Jahresmiete, was zu einer Erhöhung des Projektsteuerungshonorars von 0,5 % bzw.
16.503,88 € geführt hätte. Solch eine Kosteneinsparung ist nach den Erfahrungen des
Senats völlig illusorisch und geradezu absurd. Daraus wiederum folgt, dass Dr. I die
gesamten Honorarverhandlungen in der Vorstellung geführt haben müsste, dass sie
sich in keiner Weise auswirken. Diese Vorstellung hat er jedoch unstreitig nicht zum
Ausdruck gebracht und sie hat auch in dem Wortlaut des Vertrages keinen Ausdruck
90
gefunden, wie bereits ausgeführt wurde. Dass der Faktor von 5,74 für die Baupraxis
nicht realistisch ist, wie die Beklagte wiederholt betont hat, beruht auf der vertraglichen
Vereinbarung, die von der Zedentin nicht beeinflussbaren Kosten bei seiner
Berechnung auszuklammern, d.h., dass die Vertragparteien bewusst nicht alle Kosten
berücksichtigt haben, die bei einer der Baupraxis entsprechenden realistischen
Kalkulation zu berücksichtigen wären. An diese Vereinbarung ist die Beklagte
gebunden.
Deren Bedeutung soll abschließend in abstrakter Form verdeutlicht werden: Zur
Abschätzung der Rentabilität eines Projekts ermittelt die Beklagte den Faktor, der sich
aus den Gesamtkosten in Relation zur Jahresmiete ergibt:
91
F =
92
Nach der Vereinbarung der Parteien sollte abweichend von dieser Berechnung nicht auf
die Gesamtkosten abgestellt werden, sondern auf die von der Zedentin beeinflussbaren
Baukosten:
93
F =
94
Würde insoweit die Jahresmiete entsprechend der Vorstellung der Beklagten nur zu
dem Anteil berücksichtigt, der einem auf die Baukosten entfallenden rechnerischen
Anteil an der Jahresmiete entspricht, ergäbe sich:
95
Jahresmietenanteil = JahresmieteGesamt
96
Das ergäbe folgenden Doppelbruch
97
F =
98
Da zwei Brüche bekanntlich durcheinander dividiert werden indem der den Zähler
bildende Bruch mit dem Kehrwert des im Nenner stehenden Bruchs multipliziert wird,
ergibt sich:
99
F =
100
Bei diesem Bruch können die im Zähler und Nenner aufgeführten Baukosten
gegeneinander gekürzt werden, so dass sich der Faktor F letztlich wie folgt berechnet:
101
F =
102
Diese Berechnung wollten die Parteien durch ihre vertragliche Vereinbarung unstreitig
vermeiden.
103
d)
104
Eine Reduzierung des pauschalierten Projektsteuerungshonorars wegen
möglicherweise nicht erbrachter Leistungen kommt nicht in Betracht, da sich die
erbrachte Leistung der Zedentin als Projektsteuerin nicht als mangelhaft erwiesen hat
(vgl. dazu Werner/Pastor, Rdnr. 1428 a.E., OLG Hamburg NZ-Bau 2003, 686).
105
4.
106
Der Beklagten steht gegenüber dem Anspruch auf Zahlung des
Projektsteuerungshonorars kein Schadensersatzanspruch wegen
Verhandlungsverschuldens bei Vertragsschluss zu.
107
Dies gilt auch für den Fall, dass man den Vortrag der Beklagten als richtig unterstellt, der
Vertragsschluss sei für sie ungünstig gewesen. Dies lag nämlich in ihrem Risikobereich.
Es ist nicht ersichtlich, warum der Zeuge M2 den Zeugen Dr. I vor der Vornahme von
angeblich ungünstigen Verträgen hätte schützen sollen. Die Berechnung des "Faktors"
in Form der Division der Gesamtkosten eines Bauvorhabens durch die erwartete
Jahresmiete ist für den Geschäftsführer einer Projektgesellschaft eine äußerst einfache
Routinekalkulation zur Abschätzung der Rentabilität des Projekts. Wenn die
Vertragsparteien aus den mehrfach dargelegten und nachvollziehbaren Gründen
darüber verhandeln, abweichend von dieser üblichen Berechnung des "Faktors" bei
dessen Ermittlung nicht die Gesamtkosten zu berücksichtigen, sondern einen
wesentlichen Teil, nämlich den von der Zedentin nicht beeinflussbaren Teil,
unberücksichtigt zu lassen, so ist es eine logische und zwingende Konsequenz, dass
der so berechnete "Faktor" nicht demjenigen entspricht, der sich bei einer
Berücksichtigung aller Kosten ergeben würde. Es bestand ohne einen entsprechenden
Hinweis der Beklagten kein Anlass zu der Annahme für die Zedentin, dass diese
einfachen Überlegungen zu kompliziert für den Geschäftsführer der Beklagten waren.
Bei dem Zeugen Dr. I handelt es sich um einen promovierten Juristen. Der Zeuge
verfügt, wie dem Senat und den Parteien bekannt ist, gerade im Immobilienbereich über
eine sehr große kaufmännische Erfahrung. Nach eigenen Angaben hat er ca. 40
Millionen DM in den Aufbau Ost investiert und war unstreitig Mitte der 90er Jahre im
Vorstand der N AG tätig. Wegen des Aufgabenfeldes und der Größe dieses
Unternehmens wird auf Bl. 211 ff d.A. Bezug genommen.
108
Wenn der Zeuge Dr. I entgegen dem Wortlaut des Vertrages und dem Sinn und Zweck
der getroffenen Vereinbarung, die von der Zedentin nicht beeinflussbaren Kosten
unberücksichtigt zu lassen, angenommen haben sollte, dass diese sozusagen durch
eine Hintertür, nämlich die im Vertrag nicht erwähnte Aufteilung der Mieteinnahmen,
doch in vollem Umfang zu berücksichtigen seien, so hätte er als redlicher
Vertragspartner auf diese Vorstellung hinweisen müssen, zumal sie zur Folge gehabt
hätte, dass die gesamte ausgehandelte Honorarstaffelung gegenstandslos gewesen
wäre. Aufgrund seiner Erfahrungen musste es ihm ausgeschlossen erscheinen, dass
sich Baukosten in Höhe von 3.300.776,81 € allein durch die Tüchtigkeit des
Projektsteuerers um 911.913,45 € reduzieren lassen mit der Folge, dass sich die
Honorarstaffelung niemals ausgewirkt hätte. Wenn Dr. I auf der Grundlage einer
unzutreffenden und nicht offengelegten Kalkulationen angenommen haben sollte, einen
für die Beklagte besonders günstigen Vertrag abgeschlossen zu haben, der tatsächlich
aus rechtlicher und kaufmännischer Sicht für sie ungünstig war, so lag dies in ihrem
Risikobereich. Für eine nachträgliche Vertragskorrektur zu ihren Gunsten ist kein Raum.
109
Im Übrigen ist in keiner Weise ersichtlich, dass es während der Vertragsverhandlungen
zu einer Täuschung des Zeugen Dr. I gekommen wäre. Die Vertragsverhandlungen sind
unstreitig sehr ausführlich geführt worden. Es wurden verschiedene Kurven und
Tabellen diskutiert. Auch nach den Angaben des Zeugen Dr. I war bereits einige
Wochen vorher über eine Kurve gesprochen worden. Die Beklagte hatte also
ausreichend Zeit und Möglichkeit, über den Inhalt des von ihr zu schließenden
110
Projektsteuerungsvertrages nachzudenken und sich hierüber zu beraten. Tatsächlich ist
der Vortrag der Klägerin nicht widerlegt, dass der Inhalt der schriftlich vereinbarten
Honorarregelung im Projektsteuerungsvertrag dem zwischen den Vertragsparteien
tatsächlich gewollten Vertragsinhalt entspricht.
5.
111
Soweit die Beklagte schließlich geltend macht, mit der Regelung in § 4 des
Planungsvertrages in Verbindung mit Anlage 1 zu diesem Vertrag sei eine
Beschaffenheitsvereinbarung mit der Folge der Kostenbegrenzung getroffen worden
und hieraus Ansprüche herleiten will, ist ihrem Vorbringen aus den Gründen auf S. 18
unten der angefochtenen Entscheidung, die mit der Berufungsbegründung nicht
substantiiert angegriffen werden, nicht zu folgen.
112
6.
113
Die Kostenentscheidung bleibt dem vom Landgericht zu erlassenden Schlussurteil
vorbehalten.
114