Urteil des OLG Hamm vom 05.11.1999
OLG Hamm: öffentliche bekanntmachung, belohnung, auslobung, schenkungsversprechen, gewinnspiel, preisausschreiben, begriff, vollstreckbarkeit, bedürfnis, nummer
Oberlandesgericht Hamm, 29 U 26/99
Datum:
05.11.1999
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
29. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
29 U 26/99
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 6 O 303/98
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 22. Dezember 1998
verkündete Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Das Urteil beschwert den Kläger in Höhe von 50.000,00 DM.
Entscheidungsgründe
1
(Von der Wiedergabe des
Tatbestandes
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abgesehen.)
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I.
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Die zulässige Berufung hat in der Sache keinen Erfolg, denn zu Recht hat das
Landgericht Ansprüche des Klägers aus dem "Gewinnspiel" verneint.
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Dabei kann offen bleiben, ob die Klage schon wegen des in den
Teilnahmebedingungen niedergelegten Rechtswegausschlusses unzulässig ist. Ein
solcher Ausschluß der Klagbarkeit ist zwar grundsätzlich zulässig und auch
geschäftstypisch, jedoch machen Rechtsprechung und Literatur vielfach den Vorbehalt,
daß es sich um eine freie Entscheidung beider Seiten gehandelt haben müsse (vgl.
OLG Hamm Report 1997,1; Stein/Jonas/Schumann, 21. Aufl., vor § 253 Rz.90;
Zöller/Greger, 21. Aufl., Vor § 253 Rz.19; Thomas/ Putzo, 22. Aufl., § 253 Vorbem.
Rz.33). Daran könnte es im vorliegenden Fall fehlen, weil dem Kläger als Alternative zur
Unterwerfung unter diese Bedingung nur der vollständige Teilnahmeverzicht offen
stand.
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II.
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Die Klage ist jedenfalls unbegründet, denn die Zivilrechtsordnung stellt dem Kläger für
seine Forderung auf Gewinnauszahlung keine Anspruchsnorm zur Verfügung.
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1. An einer Auslobung im Sinne von § 657 BGB fehlt es nicht nur, weil keine öffentliche
Bekanntmachung vorliegt (vgl. z.B. OLG Düsseldorf NJW 1997,2122), sondern weil
überhaupt keine Belohnung für die Vornahme einer Handlung, insbesondere für die
Herbeiführung eines Erfolges, ausgesetzt worden ist. Typische Handlungen und
Erfolge, die im Wege der Auslobung erstrebt werden, sind z.B. das Auffinden und
Herbeischaffen verlorener Gegenstände oder entlaufener/entflogener Tiere, die
Ergreifung von Straftätern, die Lösung wissenschaftlicher Probleme, die Erbringung von
Leistungen in künstlerischem oder sportlichem Wettbewerb (vgl. MünchKomm-Seiler, 3.
Aufl., § 657 Rz.16). Hier ist keine Belohnung, sondern ein Gewinn in Aussicht gestellt
worden. Der Gewinn wurde auch nicht als Belohnung für eine bestimmte Handlung
versprochen, sondern die Antwort mit aufgeklebter "Gewinn-Prüfziffer" diente dem Abruf
des Gewinns bzw. der Aktualisierung der Gewinnchance. Die Verknüpfung mit einer
Bestellung bestand nicht, worauf in den Teilnahmebedingungen ausdrücklich
hingewiesen wurde.
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2. Es liegt auch kein Preisausschreiben im Sinne des § 661 BGB vor, das sich von der
Auslobung nur durch die abweichende Art der Preiszuteilung unterscheidet. Auch hier
muß der Preisbewerbung eine Leistung des Bewerbers vorausgehen und als solche
muß eine "nennenswerte menschliche Leistung" verlangt werden (OLG Stuttgart MDR
1986, 756). Das ist dann nicht mehr der Fall, wenn die gestellte Aufgabe von jedermann
ohne große Mühe gelöst werden kann (MünchKomm-Seiler, § 661 Rz.5). Es bedarf
keiner weiteren Ausführung, daß das Aufkleben einer vorgegebenen "Gewinn-Prüfziffer"
keine nennenswerte menschliche Leistung darstellt. Vorliegend handelt es sich deshalb
nur um ein sog. unechtes Preisausschreiben, wie es z.B. Gratisverlosungen und
Gewinnspiele im weitesten Sinne sind, auf die die §§ 661,657 BGB keine Anwendung
finden (MüchKomm-Seiler, aaO; OLG Düsseldorf, aaO).
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3. Wenn man in dem "Gewinnangebot" der Beklagten ein Schenkungsversprechen
sehen könnte, wäre es, wie das Landgericht zutreffend ausgeführt hat, gemäß § 518
BGB formunwirksam. Es fehlt aber schon an einem Schenkungsversprechen. Die
Beklagte wollte dem Kläger nichts schenken, sondern ihm eine Gewinnchance eröffnen.
Dieser Begriff durchzieht die Texte. In den Teilnahmebedingungen steht schließlich
unmißverständlich, daß man nur und erst gewonnen hat, wenn die "persönliche
Gewinn-Prüfziffer" mit einer schon gezogenen Gewinn-Nummer übereinstimmt. Das war
offensichtlich nicht der Fall.
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4. Es besteht letztlich auch kein Bedürfnis, dem mit einem solchen "Gewinnspiel"
Angesprochenen rechtsgeschäftliche Ansprüche zu eröffnen. Aber selbst wenn man
dem Kläger zugestehen würde, daß die Beklagte mit dem vielleicht irreführenden Text
einen schützenswerten Vertrauenstatbestand geschaffen hat, wäre ihm kein
erstattungsfähiger Schaden entstanden.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs.1 ZPO, der Ausspruch zur vorläufigen
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Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 708 Nr.10, 713 ZPO und die Festsetzung der
Beschwer aus § 546 Abs.2 ZPO.