Urteil des OLG Hamm vom 06.04.2001

OLG Hamm: öffentliches amt, billige entschädigung, persönlichkeitsrecht, flugblatt, veranstalter, tagesordnung, firma, unterlassen, verbreitung, auffordern

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 130/00
Datum:
06.04.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Ziivlsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 130/00
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 6 O 124/00
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das am 29. Mai 2000 verkündete Urteil
der 6. Zivilkammer des Landgerichts Bochum wird zurückgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Kläger in Höhe von 15.000,00 DM.
Tatbestand und Entscheidungsgründe:
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Der Kläger verlangt von den Beklagten Zahlung von "Schmerzensgeld." Er sieht sich
durch ein Telefaxschreiben vom 14.12.1996 an die Tageszeitung WAZ und durch ein
weiteres Schreiben vom 28.02.1997 an die Bezirksvertretung B, die beide von den
Beklagten als Vertreter der Werbegemeinschaft "AB" e.V. (WAB) verfaßt wurden, in
seinem Persönlichkeitsrecht verletzt.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, weil das den Beklagten zur Last gelegte
Verhalten das Persönlichkeitsrecht des Klägers nicht schwerwiegend verletze.
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Die dagegen gerichtete Berufung des Klägers ist unbegründet.
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Die Beklagten würden als damaliger Vorstand der als eingetragener Verein tätigen
Werbegemeinschaft "AB" zwar persönlich haften, wenn sie durch eine deliktische
Handlung einen zur Entschädigung verpflichtenden immateriellen Schaden
herbeigeführt hätten (BGH NJW 1996, 1535).
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Diese Voraussetzungen liegen jedoch nicht vor.
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Der von den Beklagten in ihrem Telefaxschreiben erhobene Hauptvorwurf, es könne
nicht angehen, "daß von CDU-Politikern, die die Interessen der Ortsbevölkerung
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vertreten sollen, ein öffentliches Amt mißbraucht wird für politische Rache- und
Wiedergutmachungskampagnen und Denunziation." verletzt zwar das allgemeine
Persönlichkeitsrecht des Klägers, denn der Vorwurf ist geeignet, den Kläger in seinem
sozialen Umfeld herabzusetzen, und er wurde - unstreitig - ohne tatsächlichen Anhalt
leichtfertig erhoben.
Die beanstandete Textstelle in dem Schreiben der Beklagten vom 28.02.1997:
"bezüglich den Ausführungen des Herrn O vom 6. Dezember ... möchten wir nochmals
darum bitten, den völlig haltlosen und konstruierten Vorwürfen der unterzeichnenden
Herren keinen Glauben zu schenken," dürfte dagegen schon keine Verletzung des
klägerischen Persönlichkeitsrechts darstellen.
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Maßgeblich ist jedenfalls, worauf auch das Landgericht entscheidend abgestellt hat,
daß beide Äußerungen der Beklagten das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Klägers
nicht schwerwiegend verletzen. Allein unter dieser Voraussetzung wäre aber ein
Anspruch auf Geldentschädigung begründet.
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Bei einer Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts geht es entgegen
landläufiger Bezeichnung nicht um einen Ausgleich durch Zahlung eines
Schmerzensgeldes nach § 847 BGB, sondern um einen besonderen Anspruch, der auf
den verfassungsrechtlichen Schutz des Einzelnen aus Art. 1 und 2 GG zurückzuführen
ist (BGHZ 128, 1, 15 = NJW 1995, 861). Ein solcher Anspruch auf Geldentschädigung
entsteht anders als der Schmerzensgeldanspruch aus § 847 BGB nicht schon bei jeder
Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts. Während nach § 847 BGB bei einer
Verletzung des Körpers oder der Gesundheit sowie im Falle der Freiheitsentziehung
grundsätzlich jede tatbestandsmäßige Verletzung der geschützten Rechtsgüter den
Anspruch auf eine billige Entschädigung in Geld begründet und nur ganz geringfügige
Beeinträchtigungen unter dem Blickpunkt der Billigkeit von der Entschädigungspflicht
ausgenommen werden (BGH VersR 1992, 504), setzt ein Anspruch auf
Geldentschädigung wegen Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts stets
voraus, daß es sich um einen schwerwiegenden Eingriff handelt und daß die
Beeinträchtigung nicht in anderer Weise aufgefangen werden kann.
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Der Grund für diese Beschränkung ergibt sich zum einen aus den fließenden Grenzen
des allgemeinen Persönlichkeitsrechts, bei dem das Empfinden einer
Rechtsbeeinträchtigung häufig subjektiv geprägt ist. Zum anderen ist das
Persönlichkeitsrecht in erster Linie ein Abwehrrecht, das vor allem durch negatorische
Ansprüche auf Unterlassung und Widerruf zu schützen ist (BGHZ a.a.O.; Müller VersR
2000, 797, 800; Steffen NJW 1997, 10, 12).
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Nach den vom Bundesgerichtshof entwickelten Grundsätzen, denen der Senat folgt,
kommt es für die Entscheidung, ob die Schwere der Verletzung des allgemeinen
Persönlichkeitsrechts eine Entschädigung des Betroffenen durch Zahlung eines
Geldbetrages erforderlich macht, maßgeblich auf Bedeutung und Tragweite des
Eingriffs, auf Anlaß und Beweggrund des Handelnden und auf den Grad seines
Verschuldens an (st. Rspr.: BGHZ 132, 13, 27 = NJW 1996, 1131).
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Bedeutung und Tragweite des Eingriffs sind in erster Linie daran zu messen, welche
Sphäre des Persönlichkeitsrechts betroffen ist. Die Intimssphäre eines Menschen,
welche die innere Gedeanken- und Gefühlswelt erfaßt ist naturgemäß am stärksten
schutzbedürftig. Um diesen Bereich geht es hier ersichtlich nicht. Der Kläger stellt zu
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Recht selbst nur die Beeinträchtigung äußerer Bezüge seiner Persönlichkeit, nämlich
die Herabsetzung seines Ansehens als Politiker und die Behinderung seiner möglichen
Parteikarriere in den Vordergrund. Auch die weitgehenden Schutz genießende
Privatsphäre des Klägers, die das Leben im Familienkreis und im häuslichen Bereich
sowie das sonstige Privatleben betrifft, wird durch die beanstandeten Äußerungen der
Beklagten nicht berührt. Es geht hier allein um die Individualsphäre des Klägers, mithin
um einen Bereich, der die typischen Beziehungen zur Außenwelt, insbesondere das
berufliche, wirtschaftliche und sonstige öffentliche, nicht zuletzt das politische Wirken
einer Person zum Gegenstand hat. In diesem Bereich sind Eingriffe wegen des schon
nach seiner Eigenart erhöhten Konfliktpotentials einerseits nicht selten, andererseits
nicht stets schwerwiegend und daher eher als Eingriffe in die stärker geschützten
anderen Sphären entschädigungslos hinzunehmen. An die Annahme einer schweren
Verletzung dieser Sphäre sind demgemäß besonders strenge Anforderungen zu stellen.
Dabei kommt dem Anlaß des Handelns eine besondere Bedeutung zu. Insoweit hat das
Landgericht ebenfalls zutreffend hervorgehoben, daß der Kläger selbst durch verbal
massive Kritik und durch Verdächtigungen der WAB und ihrer Vorstandsmitglieder in
seinen Flugblättern in die Öffentlichkeit gegangen ist und damit den Streit auf einem
wenig subtilen Niveau eröffnet hat. In diesen Zusammenhang muß der Kläger die
Reaktionen der Beklagten einordnen, daran muß er sie messen lassen. Der schließlich
von den Beklagten erhobene Vorwurf des Amtsmissbrauchs stellt zwar eine
Verschärfung der bisherigen Auseinandersetzung dar. Er ist aber wegen des
vorangegangenen eigenen Verhaltens des Klägers nicht als so schwerwiegend
anzusehen, daß er einen Anspruch auf Zahlung einer immateriellen Entschädigung
begründen könnte, wie der zeitliche Ablauf der Ereignisse zeigt:
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Im Auftrag der WAB wurde vom 09.08. bis zum 11.08.1996 durch die Firma D GmbH die
"Ümminger Summertime 1996" in C veranstaltet. Der Kläger vermietete dem
Veranstalter, mit dem er schon früher zusammengearbeitet hatte, Beleuchtungs- und
Beschallungsanlagen. Am 23.08.1996 wurde Konkursantrag über das Vermögen des
Veranstalters gestellt. Der Kläger fiel mit seiner Mietzinsforderung aus. Versuche des
Klägers, die WAB zur Bezahlung der Mietzinsforderung zu bewegen, schlugen fehl. Am
05.09.1996 verteilte u.a. der Kläger öffentlich ein "An alle L Bürger" adressiertes
Flugblatt, in dem es heißt: "Bei dem letzten Fest der Werbegemeinschaft "AB" e.V.
(WAB) – der Ümminger Summertime – wurden etliche Dienstleister nicht für ihre
Leistungen bezahlt. ... Die vom Veranstalter WAB für die Durchführung der Ümminger
Summertime beauftragte Fa. D GmbH hatte das Fest durchgeführt, obwohl sie
höchstwahrscheinlich schon vor dem Fest zahlungsunfähig war. ... Wir denken, daß die
Durchführung dieses Festes nach dem derzeitigen Stand der Dinge unseriös war. Es
kann nicht angehen, daß die WAB sich ... im Erfolg dieses Festes "sonnt" und dabei den
Schaden derjenigen, die zum Erfolg dieses Festes wesentlich beigetragen haben,
ignoriert ..."
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Die Beklagten ließen den Kläger daraufhin durch anwaltliches Schreiben auffordern, die
weitere Verbreitung des Flugblattes zu unterlassen. Sie warfen ihm vor, er habe den
"falschen Eindruck erweckt, die WAB habe bereits vor dem Summertime-Fest gewusst,
daß die Fa. CC zahlungsunfähig gewesen sei. Den "Vorwurf unseriöser Durchführung
des Festes" wiesen sie als "ehrverletzend" zurück. Der Kläger verteilte nunmehr am
12.09.1996 ein weiteres Flugblatt, in dem es heißt: "Das empörende und völlig
indiskutable Verhalten der WAB läßt eigentlich nur noch den Schluß zu, daß es im
Hinblick auf unsere finanzielle Schädigung etwas zu vertuschen gibt." Auf der Rückseite
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des neuen Flugblattes war das erste Flugblatt erneut abgedruckt.
In der Sitzung der Bezirksvertretung C-Ost am 06.12.1996 stand der Antrag der WAB für
die "Ümminger Summertime 1997" auf der Tagesordnung. Der Kläger nahm an der
Beratung nicht teil. Die Sitzung wurde unterbrochen, um außerhalb der Tagesordnung
Erklärungen von Bürgern zu ermöglichen. Das nahm ein Herr O zum Anlaß, eine auch
vom Kläger unterzeichnete Erklärung des Inhalts zu verlesen: Die WAB müsse vor der
Ümminger Summertime 1996 von den finanziellen Schwierigkeiten der Fa. Consult
gewusst haben. Daher dürfe der WAB nie mehr ein öffentliches Gelände zur Verfügung
gestellt werden, da sie es als Veranstalter an verantwortungsbewusstem Handeln habe
fehlen lassen. Die Beschlußfassung der Bezirksvertretung wurde vertagt. Am
10.12.1996 berichtete die WAZ unter der Überschrift: "Summertime" 1997: Bezirk gibt
der WAB noch keinen Zuschlag. Entscheidung vertagt – Vorwürfe: Glaubwürdigkeit
fehlt. Die Beklagten nahmen diesen Bericht zum Anlaß für ihr Telefaxschreiben vom
14.12.1996, dessen maßgebliche Passage bereits wiedergegeben worden ist. Die WAZ
berichtete daraufhin am 17.12.1996 "Von Schwierigkeiten gar nichts gewußt", Untertitel:
"WAB: CDU-Politiker missbrauchen ihr Amt". Der weitere Inhalt der Meldung entsprach
dem Telefaxschreiben der Beklagten.
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Vor der weiteren Sitzung der Bezirksvertretung, in der nunmehr über den Antrag der
WAB für die "Ümminger Summertime 1997" beraten und entschieden werden sollte,
übersandten ihr die Beklagten das – ebenfalls bereits wiedergegebene - vom Kläger
beanstandete Schreiben vom 28.02.1997.
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Stellt sich bei einer Gesamtschau der Auseinandersetzung das Verhalten der Beklagten
schon objektiv nicht als schwerwiegende Beeinträchtigung der Individualsphäre des
Klägers dar, gilt die Wertung gleichermaßen für das insoweit ebenfalls zu
berücksichtigende Ausmaß des Verschuldens. Das vom Kläger beanstandete
Telefaxschreiben an die WAZ ist nach dem Voraufgegangenen eine zwar nicht
gerechtfertigte, aber verständliche Reaktion der Beklagten, so daß deren Verschulden
ebenfalls nicht schwer wiegt. Das gilt insbesondere im Hinblick auf die vom Kläger
mitunterzeichnete Erklärung gegenüber der Bezirksvertretung und den anschließenden
Pressebericht in der WAZ.
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Gegen die Zuerkennung eines Entschädigungsanspruchs spricht schließlich, daß der
Kläger von vornherein nicht den naheliegenden Versuch unternommen hat, für die
geltend gemachte Persönlichkeitsrechtsverletzung eine anderweitige Genugtuung durch
Gegendarstellungen sowie Widerrufs- und Unterlassungserklärungen, notfalls mit
gerichtlicher Hilfe, zu erreichen.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die über die vorläufige
Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO.
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