Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2017

OLG Hamm (begründung, beschwerdeführer, einsichtnahme, rechtsmittel, stpo, vorinstanz, strafkammer, sache, ergebnis, stellungnahme)

Oberlandesgericht Hamm, 6 Ws 73/79
Datum:
09.04.1979
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
6 Ws 73/79
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 35 KLs 2/74 (II 53/74
Tenor:
Die Sache wird zunächst an das Landgericht Bochum zurückgegeben.
Gründe:
1
Wie der Vorsitzende der Strafkammer aktenkundig gemacht hat (Verfügung vom 8. März
1979, Bl. 80 des Sonderheftes), ist bei dem Landgericht nach Vorliegen der von dem
Verteidiger angekündigten weiteren Begründung seiner Beschwerden eine
Entscheidung nach § 306 Abs. 2 StPO beabsichtigt. Andererseits ist dem
Beschwerdeführer die von ihm angekündigte ergänzende Begründung der Rechtsmittel
z.Zt. nicht möglich, da ihm die hierfür als erforderlich bezeichnete Einsichtnahme in das
Hauptverhandlungsprotokoll von der Strafkammer z.Zt. und voraussichtlich bis zum
Abschluß der gegen den Mitangeklagten ... gerichteten Hauptverhandlung nicht
eingeräumt wird.
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Bei dieser Sachlage sieht sich der Senat z.Zt. zu einer Sachentscheidung außer
Stande. Die Sache war zur Entgegennahme der abschließenden
Beschwerdebegründungen und zu den Entscheidungen gem. § 306 Abs. 2 StPO an die
Vorinstanz zurückzugeben, zumal auch der Beschwerdeführer die Entscheidung des
Senats derzeit nicht erstrebt und weitere Ausführungen zur Begründung seiner
Rechtsmittel nach Einsichtnahme in das Hauptverhandlungsprotokoll angekündigt hat.
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Diese Entscheidung entspricht im Ergebnis der Stellungnahme der
Generalstaatsanwaltschaft.
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