Urteil des OLG Hamm vom 22.08.2006
OLG Hamm: mangel, beweiswürdigung, körperverletzung, beweismittel, täterschaft, form, schmerzensgeld, datum
Oberlandesgericht Hamm, 3 Ss 309/06
Datum:
22.08.2006
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 Ss 309/06
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 28 Ns 2/06 - 6 Js 462/05
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird nebst den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über
die Kosten der Revision, an eine andere kleine Strafkammer des
Landgerichts Essen zurückverwiesen.
Gründe:
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I.
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Der Angeklagte wurde durch Urteil des Amtsgerichts Essen vom 18.11.2005 wegen
Widerstandes gegen Vollstreckungsbeamte in Tateinheit mit fahrlässiger
Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von 5 Monaten verurteilt.
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Er wurde darüber hinaus verurteilt, an den Verletzten Ralf Behrendt wegen der
fahrlässigen Körperverletzung zu seinen Lasten ein Schmerzensgeld von 2.000,00 € zu
zahlen. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Angeklagten hat das
Landgericht Essen mit dem angefochtenen Urteil als unbegründet verworfen. Gegen
dieses Urteil richtet sich die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung
materiellen Rechts gerügt wird.
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II.
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Die Revision hat mit der erhobenen Sachrüge zumindest vorläufig Erfolg. Sie führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils und zu einer Zurückverweisung der Sache an das
Landgericht Essen.
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Das angefochtene Urteil ist bereits deshalb aufzuheben, weil es Beweisgründe und
Beweiswürdigung vermissen lässt. Dieser Mangel ist auf die Sachrüge hin zu beachten
(vgl. BGH, Beschluss vom 11.07.2002 - 4 StR 189/02 -; NStZ-RR 1999, 45).
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Das angefochtene Urteil, das trotz der rechtzeitigen eingelegten Revision durch den
Angeklagten in abgekürzter Form gem. § 267 Abs. 4 StPO verfasst worden ist, teilt zwar
den festgestellten Sachverhalt mit, lässt aber sowohl Beweisgründe als auch
Beweiswürdigung vermissen. Es enthält keine Angaben zur etwaigen durchgeführten
Beweisen und legt auch nicht dar, auf welche Grundlagen die Strafkammer ihre
Überzeugung von dem festgestellten Tatgeschehen sowie von der Täterschaft des
Angeklagten stützt. Das Urteil teilt weder die Einlassung des Angeklagten mit, noch führt
es aus, auf Grund welcher Beweismittel es den Angeklagten der ihm vorgeworfenen
Taten für überführt hält. Davon, dass der Angeklagte die ihm zur Last gelegten Taten
jedenfalls nicht eingeräumt hat, ist auszugehen, da eingangs des angefochtenen Urteils
ausgeführt wird, der Angeklagte habe gegen das Urteil des Amtsgerichts Bielefeld vom
18.11.2005 Berufung mit dem Ziel, freigesprochen zu werden, eingelegt. Fehlen aber in
einem Urteil die Beweisgründe und enthalten die Urteilsgründe weder die Einlassung
des Angeklagten noch deren Würdigung unter Berücksichtigung der erhobenen Beweise,
so stellt dies einen sachlich-rechtlichen Mangel dar, der zur Aufhebung des Urteils führen
muss (vgl. BGH, Beschluss vom 27.09.1983 - 4 StR 550/83 - m. w. N.,
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Revisionsgericht die Überprüfung des angefochtenen Urteils in rechtlicher Hinsicht nicht
möglich.
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Bereits der Schuldausspruch des angefochtenen Urteils konnte daher keinen Bestand
haben.
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Aber auch der Rechtsfolgenausspruch des Berufungsurteils ist nicht frei von
Rechtsfehlern. So hat die Strafkammer zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass
dieser vielfach vorbestraft ist und auch immer wieder wegen Gewaltdelikten verurteilt
werden musste. Tatsächlich ergibt sich jedoch aus der Auflistung der Vorstrafen des
Angeklagten in dem amtsgerichtlichen Urteil, auf die die Strafkammer Bezug genommen
hat, nicht eine einzige Verurteilung wegen eines Gewaltdelikts.
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Es war daher, wie aus dem Beschlusstenor ersichtlich, zu entscheiden.
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