Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2017

OLG Hamm (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, verhältnis zu, in dubio pro reo, halter, ordnungswidrigkeit, fahrzeughalter, zweifel, fahrzeug, bemessung, erwägung)

Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 253/74
Datum:
20.05.1974
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 253/74
Vorinstanz:
Amtsgericht Schwelm, 14 OWi 430/73
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird im Bußgeldausspruch aufgehoben. Gegen
den Betroffenen wird eine Geldbuße von 100,00 DM festgesetzt. Die
weitergehende Rechtsbeschwerde wird verworfen.
Die Rechtsbeschwerdegebühr wird auf 2/3 ermäßigt und in dieser Höhe
dem Betroffenen auferlegt. Die Auslagen des
Rechtsbeschwerdeverfahrens und die dem Betroffenen in dieser Instanz
erwachsenen notwendigen Auslagen trägt zu 2/3 der Betroffene, zu 1/3
die Staatskasse.
Gründe:
1
Das Amtsgericht hat gegen den Betroffenen wegen einer Ordnungswidrigkeit gemäß §§
34 Abs. 2, 69 a Abs. 3 Nr. 4 StVZO, 24 StVG, eine Geldbuße von 150,- DM festgesetzt.
Es hat festgestellt, daß der Betroffene seinen Lastkraftwagen mit einer Überschreitung
des zulässigen Gesamtgewichts um 16,42 % auf öffentlicher Straße geführt hatte. Zur
Bußgeldhöhe heißt es in dem Urteil:
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"Bei der hiernach gemäß § 24 StVG vorzunehmenden Ahndung dieser
Ordnungswidrigkeit ist das Gericht von dem Regelsatz des bundeseinheitlichen
Bußgeldkataloges ausgegangen, der für diese Ordnungswidrigkeit eine Geldbuße
von 150,- DM vorschreibt. Hiervon abzuweichen bestand kein Anlaß."
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Die vom Senat zur Fortbildung des Rechts zugelassene Rechtsbeschwerde des
Betroffenen hat lediglich im Bußgeldausspruch Erfolg.
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1.
5
Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde enthält das Urteil in der
Beweiswürdigung keinen Verstoß gegen die Denkgesetze. Der Tatrichter war, wie die
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Urteilsgründe eindeutig ergeben, überzeugt, daß die Wägung des Fahrzeugs des
Betroffenen auf einer nichtöffentlichen Waage zum richtigen Ergebnis geführt hat. Damit
liegt auch kein Verstoß gegen den Grundsatz "in dubio pro reo" vor. Wenn der Tatrichter
im Anschluß an die Darlegung der Ausführungen des vernommenen Sachverständigen
davon spricht, es sei "mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit" davon
auszugehen, daß die technischen Voraussetzungen für eine richtige Wägung gegeben
gewesen seien, so liegt hierin kein Widerspruch. Entgegen der Auffassung der Revision
beinhaltet diese Formulierung (vgl. dazu BGHSt 10, 208; Gollwitzer in Löwe-Rosenberg,
22. Aufl., Anm. 2 zu § 261 StPO m.w.Nachw.; Sarstedt, Die Revision in Strafsachen, 4.
Aufl., S. 251 f) keinen einer sicheren Überzeugung entgegenstehenden, nicht
überwundenen Zweifel. Hier hat der Tatrichter vielmehr ersichtlich in der Erkenntnis,
daß theoretisch Zweifel denkbar wären, aus einer an Sicherheit grenzenden
Wahrscheinlichkeit auf die Gewißheit der richtigen Wägung geschlossen, d.h., er ist auf
diesem Wege zu der Überzeugung einer solchen richtigen Wägung gelangt. Daran war
er nicht gehindert (vgl. BayObLG GA 1970, 186). Die richterliche Überzeugung setzt
keine mathematische, jede theoretische Möglichkeit des Gegenteils ausschließende
Gewißheit voraus.
Soweit die Rechtsbeschwerde im übrigen die Richtigkeit des Wiegeergebnisses in
Zweifel zieht, handelt es sich um einen unzulässigen Angriff auf die allein dem
Tatrichter vorbehaltene Beweiswürdigung. Daß die Wägung nicht auf einer öffentlichen
Waage vorgenommen worden ist, kann aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden.
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Die auch sonst rechtsbedenkenfrei getroffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch
(vgl. BayObLG VerkMitt. 1972, 25; OLG Hamm, 1 Ss OWi 808/73).
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2.
9
Der Rechtsbeschwerde ist dagegen zuzugeben, daß das Amtsgericht bei der
Bemessung der Geldbuße von einer unzutreffenden Stelle des Bußgeldkataloges
ausgegangen ist.
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Zwar ist im Bußgeldverfahren die Bemessung der Sanktion ebenso wie im Strafrecht
Sache des Tatrichters. Die Sätze des Bußgeldkataloges binden die Gerichte nicht. Sie
sind Rahmenrichtlinien für Regel- und Durchschnittsfälle mit ausschließlich interner
Bedeutung für Polizei und Verwaltungsbehörden; sie wenden sich nicht an die Gerichte.
Eine starre, nicht am Einzelfall orientierte Anwendung des Bußgeldkataloges wäre
daher nicht statthaft. Das bedeutet aber nicht, daß der Bußgeldkatalog ohne jede
Bedeutung für die richterliche Bußgeldzumessung ist. Der Bußgeldkatalog wurde
erlassen, um bei bestimmten Ordnungswidrigkeiten im Hinblick auf ihre Häufigkeit und
Gleichartigekit eine möglichst gleichmäßige Behandlung zu erreichen. An diesem
Zweck kann auch der Richter nicht vorbeigehen. Er ist gehalten, in seiner Rechtsfindung
danach zu streben, im wesentlichen gleiche Sachverhalte auch möglichst gleich zu
behandeln. Das ist eine Forderung der Gerechtigkeit. Dies gilt in besonderem Maße für
die massenweise vorkommenden Ordnungswidrigkeiten im Straßenverkehr. Eine
wesentliche Hilfe für eine möglichst gleichartige Beurteilung ist der Bußgeldkatalog. Der
Richter muß daher die Bußgeldsätze als Orientierungshilfen für Düchschnitts- und
Regelfälle in Rechnung stellen, auch wenn ihn dies andererseits nicht von der eigenen
Prüfung befreit, festzustellen, ob diese Sätze dem Regelfall angemessen sind (vgl.
Sen.Beschl. JMBl. NRW 1972, 70 und DAR 1972, 336, jew. m.w.Nachw.).
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Wie die Ausführungen im angefochtenen Urteil ergeben, ist vorliegend der Tatrichter
sich der dargelegten Notwendigkeit der Berücksichtigung des Bußgeldkataloges
bewußt gewesen. Er ist jedoch ersichtlich von einem unzutreffenden Bußgeldsatz
ausgegangen.
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Der Bußgeldkatalog für Straßenverkehrsordnungswidrigkeiten enthält in der ab 17.
August 1972 bundeseinheitlich geltenden Fassung (Verkehrsblatt 1972, 662) in Nr. 19
unter der Bezeichnung "Führen eines Fahrzeugs unter Überschreiten der zulässigen
Gewichte, Achslasten und Anhängelasten" und unter Angabe des § 23 Abs. 1 StVO fünf
je nach dem Maß der Überschreitung von 50 bis 250,- DM gestaffelte Regelsätze. Nach
Nr. 19.2 beträgt der Regelsatz für ein Überschreiten um mehr als 15 % nur 75,- DM.
Wenn das Amtsgericht von einem Regelsatz von 150,00 DM ausgegangen ist, so hat es
hierbei ersichtlich Nr. 27.2 des Bußgeldkataloges zugrunde gelegt. Das war nicht
angängig.
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In Nr. 27 wird als Ordnungswidrigkeit bezeichnet das "Anordnen oder Zulassen der
Inbetriebnahme eines Fahrzeugs unter Überschreiten der zulässigen Gewichte,
Achslasten und Anhängelasten"; hierbei sind die §§ 31 Abs. 2, 34, 42 StVZO angeführt.
Sowohl aus der Bezeichnung der Ordnungswidrigkeit, als auch aus der Anführung des §
31 Abs. 2 StVZO ergibt sich, daß diese Katalognummer nur dann in Betracht kommt,
wenn der Fahrzeughalter (ggfls. auch eine vom Halter beauftragte Person) anordnet
oder zuläßt, daß ein Dritter das vorschriftswidrig beladene Fahrzeug führt. (Das gleiche
gilt für die Nummern 25 im Verhältnis zu 18, 26 im Verhältnis zu 17.)
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Die Anwendung der Katalognummer 27 auf den Fall, daß der Halter nicht einen anderen
beauftragt, mit einem überladenen Fahrzeug zu fahren (oder solches zuläßt), sondern
selbst fährt stellt nach der Auffassung des Senats unter diesen Umständen eine
unzulässige Analogie zu Lasten des Betroffenen dar.
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Zwar ist der Generalstaatsanwaltschaft zuzustimmen, daß die unterschiedlichen
Bußgeldandrohungen gegenüber Halter und Fahrer sich aus der Erwägung erklären
lassen, "daß den Halter als denjenigen, der in erster Linie die Verfügungsgewalt über
das Fahrzeug hat, in größerem Maße ein Verschulden trifft als dessen Führer, der in der
Regel - jedenfalls im gewerblichen Verkehr - nur die Weisungen des Halters befolgt, der
aus der Überladung auch den eigentlichen Nutzen zieht". Aber selbst wenn man mit der
Generalstaatsanwaltschaft weiter davon ausgeht, daß diese Gründe für eine
Besserstellung des Fahrzeugführers nicht mehr durchgreifen, wenn er - wie hier -
zugleich der Fahrzeughalter ist, so reicht dies angesichts des eindeutigen Wortlauts und
der ebenso eindeutigen Paragraphenanführung zu einer ausdehnenden Anwendung
der Katalognummer 27 auf den das Kraftfahrzeug selbst führenden Halter nicht aus,
abgesehen davon, daß die in Nr. 27 enthaltene Verdoppelung der Sätze der Nr. 19 auch
noch daraus gerechtfertigt werden kann, daß den Halter - zumindest im Falle der
Anordnung - in der Regel zusätzlich der Vorwurf trifft, aus eigensüchtigen Motiven einen
anderen erhöhter Unfallgefahr und der Gefahr von Sanktionen ausgesetzt zu haben.
Führt der Halter sein Kraftfahrzeug selbst, so liegt dieses Erschwerungsmoment nicht
vor.
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Als Ausgangspunkt für die Bußgeldbemessung kommt somit, da der Bußgeldkatalog
keine besonderen Sätze für das Führen eines überladenen (oder sonst
verkehrsunsicheren) Fahrzeugs durch den Kraftfahrzeughalter selbst enthält, vorliegend
allein Nr. 19 des Bußgeldkataloges (Führen eines überladenen Kraftfahrzeugs) in
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Betracht. Zwar ist dort als verletzte Rechtsnorm § 23 Abs. 1 StVO angegeben. Das ist
jedoch lediglich insofern unrichtig, als die Vorschriften der §§ 30, 32 ff. StVZO als
engere Sondervorschriften der genannten Bestimmung der StVO vorgehen (vgl.
BayObLG VerkMitt. 1972, 25, OLG Hamm, 1 Ss OWi 808/73).
Hiernach ist gemäß Nr. 19.2 des Bußgeldkataloges von einem Regelsatz von 75,- DM
auszugehen.
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Gleichwohl ist eine Zurückverweisung der Sache nicht erforderlich.
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Auch bei einer erneuten Verhandlung vor dem Tatrichter sind keine neuen
Feststellungen zu erwarten, die für die Bemessung der Höhe des verwirkten Bußgeldes
von Bedeutung sein könnten. Der Senat entscheidet daher gemäß § 79 Abs. 6 OWiG
selbst abschließend.
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Ebenso wie im Strafverfahren schärfend verwertet werden kann, daß der Täter nicht
bloß als Kraftfahrer, sondern auch als Fahrzeughalter pflichtwidrig gehandelt hat (vgl.
BGH VRS 17, 43), kann dies im Ordnungswidrigkeitenverfahren zu einer höheren als
der Regelbuße führen. Der Halter hat in solchem Falle, wie die
Generalstaatsanwaltschaft zu Recht ausführt, nicht nur die Voraussetzungen für die
Inbetriebnahme des überladenen Fahrzeugs geschaffen, sondern dieses auch im
Verkehr selbst geführt. Der Senat erachtet vorliegend eine über dem Regelsatz von 75,-
DM liegende Geldbuße für erforderlich. Angesichts des Umstandes, daß die Überladung
noch im unteren Bereich der von der Katalognummer 19.2 umfaßten Überladungswerte
(15 bis 20 %) gelegen hat, erschien dem Senat eine Geldbuße von 100,00 DM
angemessen.
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Die Generalstaatsanwaltschaft hatte mit der Erwägung, der Betroffene müsse sich
gefallen lassen, wie jeder andere Fahrzeughalter, wenn nicht gar strenger, behandelt zu
werden, Verwerfung der Rechtsbeschwerde beantragt.
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Die Entscheidung über die Kosten und Auslgen des Rechtsbeschwerdeverfahrens
beruht auf §§ 473 Abs. 4 StPO, 46 Abs. 1 OWiG.
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