Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2017

OLG Hamm (örtliche zuständigkeit, erblasser, erbschein, wohnsitz, zuständigkeit, falle, gebiet, einziehung, bezirk, berlin)

Oberlandesgericht Hamm, 15a W 511/71
Datum:
01.12.1971
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
15. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
15a W 511/71
Vorinstanz:
Landgericht Bielefeld, 3 T 441/70
Tenor:
Der angefochtene Beschluß und der Beschluß des Amtsgerichts Minden
vom 16. Oktober 1970 werden abgeändert.
Das Amtsgericht Minden wird angewiesen, den am 4. März 1963 über
den Nachlaß des Erblassers erteilten gemeinschaftlichen Erbschein
einzuziehen.
Gründe
1
Der Erblasser war Eigentümer eines Hofes in ... Nach dem 1. Weltkrieg hatte er für die
deutsche Reichsangehörigkeit optiert, konnte aber seinen Wohnsitz auf seinem Hof in ...
behalten. Am 20. Januar 1945 verließ der damals 82-jährige Erblasser infolge der
Kriegsereignisse seinen Hof und flüchtete nach Westen. Am 26. Februar 1945 verstarb
er in .... Die Beteiligten zu 1) bis 3) sind seine Söhne, die Beteiligten zu 4) bis 7) die
Erben seines im Jahre 1964 verstorbenen Sohnes .... Ein weiterer Sohn ... ist im Jahre
1955 verstorben; seine Erben sind nicht bekannt. Die zweite Ehefrau des Erblassers ist
am 18. Februar 1946 in ... verstorben.
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Der Beteiligte zu 3) beantragte im Februar 1963 zu Lastenausgleichszwecken beim
Amtsgericht Minden die Erteilung eines gemeinschaftlichen Erbscheins des Inhalts, daß
gesetzliche Erben des Erblassers seine zweite Ehefrau zu 1/4 und seine fünf Söhne (die
Beteiligten zu 1) bis 3), sowie ... und ...) zu je 3/20 geworden sind. Das Amtsgericht
Minden erteilte am 4. März 1963 den beantragten Erbschein.
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Im Juli 1970 hat der Beteiligte zu 1) beantragt, diesen Erbschein als unrichtig
einzuziehen, da ihn der Erblasser in einem wirksamen Testament zum alleinigen Erben
eingesetzt habe. Das Amtsgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 16. Oktober 1970
zurückgewiesen. Der Beteiligte zu 1) hat Beschwerde eingelegt, die vom Landgericht
als unbegründet zurückgewiesen worden ist. Hiergegen wendet sich der Beteiligte zu 1)
mit seiner weiteren Beschwerde.
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Das nach §27 FGG statthafte, formgerecht eingelegte Rechtsmittel ist begründet; denn
die Entscheidungen des Amts- und Landgerichts beruhen auf einer Verletzung des
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Gesetzes. Die Vorinstanzen haben übersehen, daß der gemeinschaftliche Erbschein
vom 4. März 1963 entweder von einem unzuständigen Gericht erteilt worden ist oder,
falls die Zuständigkeit bejaht werden könnte, nicht als unbeschränkter Erbschein hätte
ausgestellt werden dürfen, mithin in jedem Falle seine Einziehung zu erfolgen hat. Es
kann deshalb auf sich beruhen, ob das Landgericht dadurch, daß es die Beteiligten zu
5) bis 7) an seinem Verfahren nicht beteiligt und die Erben des im Jahre 1955
verstorbenen ... nicht ermittelt und zugezogen hat, einen weiteren Rechtsfehler
begangen hat.
Für das Einziehungsverfahren war das Amtsgericht Minden international und örtlich
zuständig, ohne Rücksicht darauf, ob seine internationale und Örtliche Zuständigkeit für
die Erbscheinserteilung gegeben war, weil es den Erbschein, dessen Einziehung jetzt
in Frage steht, erteilt hat (BayObLGZ 1961, 292; KGJ 44, 104; Staudinger-Firsching,
BGB, 11. Aufl., §2353 Rdn. 35; Palandt-Keidel, BGB, 30. Aufl., §2361 Anm. 3).
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Nach §2361 Abs. 1 BGB hat das Nachlaßgericht einen Erbschein einzuziehen, wenn
sich ergibt, daß er unrichtig ist. Grundsätzlichrechtfertigen im Erteilungsverfahren
begangene Verfahrensfehler die Einziehung nicht. Etwas anderes gilt jedoch, wenn das
Gericht, das den Erbschein erteilt hat, örtlich unzuständig war; dann ist er ohne
Rücksicht auf seine inhaltliche Richtigkeit einzuziehen. Da die örtliche Zuständigkeit
von Amts wegen in jeder Lage des Verfahrens zu beachten ist, hat das
Beschwerdegericht die Einziehung selbst dann anzuordnen, wenn die Unzuständigkeit
nicht gerügt worden ist (OLG Köln, JMBl. NRW 1957, 15; KGJ 53, 88; Staudinger-
Firsching a.a.O., §2353 Rdn. 53 und §2361 Rdn. 8; Palandt-Keidel a.a.O., §2361 Anm.
2; Jansen, FGG, 2. Aufl., §84 Rdn. 12; Keidel, FGG, 9. Aufl., §7 Rdn. 36). Das
Landgericht hat die Frage, ob das Amtsgericht Minden für die Erteilung des
gemeinschaftlichen Erbscheins vom 4. März 1963 örtlich zuständig war, nicht geprüft,
obwohl dazu Anlaß bestanden hätte.
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Der Erblasser besaß, wie das Landgericht mit Recht im Hinblick auf die bei den Akten
befindliche Abschrift seiner Optionsurkunde vom 27. Januar 1922 angenommen hat, die
deutsche Staatsangehörigkeit. Deshalb richtet sich die örtliche Zuständigkeit für die
Erteilung eines Erbscheins nach §73 Abs. 1 und 2 FGG. Maßgebend ist in erster Linie
der Wohnsitz, den der Erblasser zur Zeit des Erbfalls hatte. Hatte er keinen inländischen
Wohnsitz, ist das Gericht zuständig, in dessen Bezirk der Erblasser zur Zeit des Erbfalls
seinen Aufenthalt hatte. Ist auch dies zu verneinen, so ist das Amtsgericht Schöneberg
in Berlin-Schöneberg zuständig. Der Erblasser hatte bis zu seiner Flucht am 20. Januar
1945 seinen Wohnsitz in ..., die damals zum Deutschen Reich gehörte. Infolge der
Kriegsereignisse hat er am 20. Januar 1945 ... verlassen und ist nach Westen geflüchtet.
Am 26. Februar 1945 befand er sich in ..., wo er verstarb. Daß der Erblasser in der
kurzen Zeit zwischen dem 20. Januar und dem 26. Februar 1945 einen neuen Wohnsitz
begründet hat, kann unter Berücksichtigung der damaligen Verhältnisse
ausgeschlossen werden. Während dieser Zeit hatten die Truppen der UdSSR die
östlichen Grenzen des Deutschen Reiches erreicht und waren bis an die Oder
vorgedrungen. Dort war ihr Vormarsch zunächst zum Stillstand gekommen. Erst Anfang
März 1945 setzte eine neue Offensive ein, die schließlich zur Besetzung
Mitteldeutschlands und ... führte. Der Erblasser war vor den heranrückenden Truppen
der UdSSR und den Kampfhandlungen geflohen. Als er starb, war ungewiß, ob er im ...,
wo er sich gerade aufhielt, bleiben, oder ob er seine Flucht fortsetzen würde; das hing
wesentlich von den künftigen Ereignissen ab. Unter diesen Umständen fehlen jegliche
Anhaltspunkte dafür, daß der Erblasser bis zu seinem Tode an einem anderen Ort einen
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neuen Wohnsitz begründet hat.
Indessen hätte der Erblasser nach §7 Abs. 3 BGB durch seine Flucht seinen Wohnsitz
in ... aufgegeben haben können, ohne einen neuen begründet zu haben. Dazu wäre
erforderlich gewesen, daß er den Willen gehabt hätte, seinen bisherigen Wohnsitz
aufzugeben. Daß er ... tatsächlich verlassen hat, ohne zu wissen, wann er zurückkehren
würde, würde der Fortdauer des Wohnsitzes nicht entgegenstehen, wenn er nur den
Willen gehabt hätte, seinen bisherigen Wohnsitz beizubehalten. Entscheidend ist also,
ob der Erblasser, als er ... verließ, beabsichtigte, diesen Ort nicht mehr als Mittelpunkt
seines Lebens zu betrachten. Das läßt sich weder generell noch auf Grund des
bisherigen Inhalts der Akten feststellen. Im allgemeinen haben Deutsche, die ihre
Heimatorte in den reichsdeutschen Gebieten östlich der Oder-Neisse-Linie im Januar
1945 verlassen haben, nur damit gerechnet, daß dies vorübergehend bis zur
Beendigung der Kampfhandlungen erforderlich sein würde. Nicht zuletzt auf Grund der
Propaganda der damaligen Regierung haben sie im allgemeinen darauf vertraut,
alsbald wieder in ihre Heimatorte zurückkehren zu können. Deshalb wird man bei
deutschen Flüchtlingen, die ihre im Reichsgebiet liegenden Heimatorte verlassen
haben, für die Zeit bis zum Ende des Krieges im Zweifel nicht annehmen können, daß
sie den Willen gehabt hätten, ihren bisherigen Wohnsitz aufzugeben, sofern sich für den
konkreten Einzelfall keine Umstände feststellen lassen, die eine andere Beurteilung
rechtfertigen. Insoweit gelten die gleichen Erwägungen, die die Rechtsprechung für
Juden, die ihre deutsche Heimat aus Furcht vor Verfolgungsmaßnahmen verlassen
haben, angewandt hat (z.B. BVerwG 32, 66; BGH LM Nr. 2 zu §7 BGB). Daß die in den
Gebieten östlich der Oder-Neisse-Linie ansässigen Deutschen, die nach Beendigung
des Krieges infolge von Vertreibungsmaßnahmen ihre Heimatorte verlassen haben,
damit im allgemeinen auch ihren Wohnsitz verloren haben (so Jansen a.a.O., §73 Rdn.
9 im Anschluß an RGZ 152, 60), steht dem nicht entgegen; denn hierbei handelte es
sich um zwangsweise angeordnete und durchgeführte Maßnahmen, die infolge des
aufgenötigten Willens die Aufgabe des Wohnsitzes herbeigeführt haben (RGRK-BGB,
11. Aufl. §7 Anm. 7). Ob im vorliegenden Falle konkrete Anhaltspunkte gegeben sind,
die auf einen Willen des Erblassers, seinen Wohnsitz in ... aufzugeben, hindeuten, läßt
sich den Akten nicht entnehmen. Allerdings ist bisher auch nicht versucht worden,
insoweit eine Klärung herbeizuführen, weil die Vorinstanzen die Frage nicht erkannt
hatten. Immerhin ist es möglich, daß der Erblasser damit gerechnet hat, nicht mehr nach
... zurückzukehren, er also den Willen hatte, seinen bisherigen Wohnsitz aufzugeben.
Insoweit könnten weitere Ermittlungen durch Anhörung der Beteiligten, besonders des
Beteiligten zu 3), der zur gleichen Zeit wie der Erblasser ... verlassen hat, zu einer
Klärung des Sachverhalts führen. Indessen bedarf es dieser Ermittlungen für die Frage,
ob der gemeinschaftliche Erbschein vom 4. März 1963 einzuziehen ist, nicht; dem
unabhängig von ihrem Ergebnis müßte der Erbschein in jedem Falle eingezogen
werden.
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Würde sich ergeben, daß der Erblasser bis zu seinem Tode am 26. Februar 1945
seinen Wohnsitz in ... behalten hat, dann wäre das Amtsgericht Minden für die Erteilung
des Erbscheins örtlich unzuständig gewesen. Da am Sitze des für ... zuständigen
Nachlaßgerichts deutsche Gerichtsbarkeit nicht mehr ausgeübt wird, wäre nach §7 Abs.
1 Satz 1 ZustErgG jedes Amtsgericht, in dessen Bezirk sich Nachlaßgegenstände
befinden, für die Erteilung des Erbscheins zuständig gewesen. Im Bezirk des
Amtsgerichts Minden befinden sich jedoch keine Nachlaßgegenstände. Der Erbschein
wurde lediglich zur Geltendmachung von Lastenausgleichsansprüchen benötigt. Da der
Erblasser vor dem 1. April 1952 verstorben ist, sind diese Ansprüche gem. §12 Abs. 6,
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§229 Abs. 2, §232 LAG in der Person der Erben bzw. der weiteren Erben entstanden.
Der Erblasser selbst hat keine Ansprüche nach dem Lastenausgleichsgesetz, da er sich
zu keiner Zeit im Gebiet der Bundesrepublik oder Westberlins aufgehalten hat. Die
Ansprüche konnten also nur in der Person der Erben entstehen; sie sind mithin keine
Nachlaßgegenstände, die eine Zuständigkeit des Amtsgerichts Minden hätten
begründen können (KG OLGZ 1966, 127; 1968, 474; Beschl. d. Sen. v. 15.9.1970 - 15 W
281/70 und vom 5.10.1971 - 15 a Sbd. 16/71 -; Jansen, a.a.O., §73 Rdn. 10; Keidel
a.a.O., §73 Rdn. 21; mißverständlich OLG Celle - Rpfleger 1971, 318, das ohne die
Frage der Staatsangehörigkeit des Erblassers zu klären, die Zuständigkeit des
Nachlaßgerichts am Sitz des Ausgleichsamt bejaht; dies kann aber nur für Erblasser mit
ausländischer Staatsangehörigkeit gelten).
Mithin ist nicht ersichtlich, daß sich im Geltungsbereich des ZustErgG
Nachlaßgegenstände befinden. In diesem Falle ist, da der Erblasser Deutscher war, das
Amtsgericht Schöneberg in Berlin-Schöneberg zuständig. Auch §7 Abs. 2 ZustErgG
führt zu keiner anderen Beurteilung. Danach ist, wenn ein Nachlaßgericht tätig
geworden ist, dieses Gericht für den gesamten Nachlaß ausschließlich zuständig. Die
Vorschrift setzt voraus, daß mehrere nach §7 Abs. 1 Satz 1 örtlich zuständige
Nachlaßgerichte vorhanden sind, weil sich Nachlaßgegenstände in den Bezirken
mehrerer Amtsgerichte befinden, und eines der hiernach zuständigen Gerichte tätig
geworden ist. Deshalb schließt das Tätigwerden eines örtlich unzuständigen
Nachlaßgerichts die Zuständigkeit des Amtsgerichts Schöneberg nicht aus (OLG Köln,
a.a.O.; OLG Hamm, JMBl. NRW 1957, 116; KG OLGZ 1966, 127; Jansen a.a.O., §73
Rdn. 11; Keidel, a.a.O., §23 Rdn. 22).
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Würden hingegen anzustellende Ermittlungen ergeben, daß der Erblasser seinen
Wohnsitz in ... aufgegeben hätte, dann wäre für die örtliche Zuständigkeit sein Aufenthalt
im Zeitpunkt seines Todes maßgebend. Da er sich in ..., dem Gebiet der heutigen DDR,
aufhielt, wäre das Gericht oder das staatliche Notariat, zu dessen Bezirk ... gehört, für
die Erteilung des Erbscheins zuständig. Indessen ist hierbei die grundlegende
Entscheidung des BGH vom 20. Mai 1969 (BGHZ 52, 123 = NJW 1969, 1428 = Rpfleger
1969, 292 = MDR 1969, 738 = FamRZ 1969, 480 = DNotZ 1970, 665), der der Senat in
vollem Umfang gefolgt ist (Beschl. v. 5.10.1971 - 15 a Sbd. 16/71 -) zu beachten.
Danach ergibt sich sowohl die interlokale als auch die örtliche Zuständigkeit für den
Fall, daß der Erblasser seinen letzten Wohnsitz oder Aufenthalt im Gebiet der DDR
gehabt hat, daß sich im Gebiet der Bundesrepublik und Westberlin
Nachlassgegenstände nicht befinden und der Erbschein lediglich zur Geltendmachung
von Lastenausgleichsansprüchen beantragt wird, aus der entsprechenden Anwendung
des §73 Abs. 3 FGG. Die in §73 FGG getroffene Zuständigkeitsregelung geht von einem
deutschen Staat mit einheitlicher Rechtsordnung aus. Nach dem Auseinanderfallen
dieses Staates in zwei Teilgebiete mit unterschiedlicher Rechtsordnung und
Beschränkung der Hoheitsgewalt jedes Teiles auf das jeweilige Teilgebiet müssen die
Begriffe "Deutscher" und "Inland" in §73 FGG so verstanden werden, daß sie sich nur
auf die Bewohner und das Gebiet der Bundesrepublik sowie Westberlins beziehen.
Damit kann der Erblasser in der hier allein in Betracht kommenden
verfahrensrechtlichen Beziehung nicht den für die Bewohner der Bundesrepublik und
Westberlins geltenden Bestimmungen unterworfen werden, sondern den für Ausländer
geltenden. Dies bedeutet, daß in einem solchen Fall nicht §73 Abs. 2, sondern Abs. 3
dieser Vorschrift entsprechend anzuwenden ist. Wenn auch die
Lastenausgleichsansprüche nicht zum Nachlaßvermögen gehören, sondern erst in der
Person der Erben bzw. weiteren Erben entstehen, so haben sie doch ihre Wurzel darin,
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daß das Vermögen des Erblassers von Vertreibungsschäden betroffen worden ist. Es
bestehen daher keine Bedenken, solche Lastenausgleichsansprüche bei der
Bestimmung der interlokalen und örtlichen Zuständigkeit des Nachlaßgerichts wie
Nachlaßgegenstände zu behandeln.
Der Ansicht des Kammergerichts (OLGZ 70, 96 = NJW 1969, 2101 = MDR 1970, 52 =
FamRZ 1969, 611 = DNotZ 1970, 672 = Rpfleger 1969, 387), das in einem solchen Fall
§73 Abs. 2 FGG anzuwenden ist, kann nicht gefolgt werden. Es ist nicht konsequent,
wenn das Kammergericht für den Fall, daß sich Nachlaßvermögen eines mit letztem
Wohnsitz in der DDR verstorbenen Erblassers in der Bundesrepublik oder in Westberlin
befindet, den Erblasser verfahrensrechtlich einem Ausländer gleichstellt und daher - in
Übereinstimmung mit dem BGH - §73 Abs. 3 FGG anwendet, während es für den Fall,
daß in der Bundesrepublik oder in Westberlin lediglich Lastenausgleichsansprüche
geltend gemacht werden, den Erblasser Verfahrensrechtlich einem Bewohner der
Bundesrepublik gleichstellt und daher für die Bestimmung des örtlich zuständigen
Nachlaßgerichts §73 Abs. 2 FGG anwendet. Diese unterschiedliche Betrachtungsweise
läßt sich auch nicht durch die vom Kammergericht dargelegten
Zweckmäßigkeitserwägungen rechtfertigen.
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Die entsprechende Anwendung von §73 Abs. 3 FGG führt zwar zu der Annahme, daß
sich im Bezirk des Amtsgerichts Minden, das den Erbschein vom 4. März 1963 erteilt
hat, in Gestalt der Lastenausgleichsansprüche Nachlaßgegenstände befunden haben.
Jedoch ergibt sich daraus die weitere Konsequenz, daß das Amtsgericht Minden nur in
Ansehung dieser Ansprüche eine Zuständigkeit erlangt hat. Dies bedeutet, daß kein
allgemeiner, unbeschränkter Erbschein, wie im vorliegenden Falle geschehen, hätte
erteilt werden dürfen, sondern nur ein auf die im Gebiet der Bundesrepublik befindlichen
Nachlaßgegenstände, also die Lastenausgleichsansprüche beschränkter Erbschein,
wie er in §2369 BGB vorgesehen ist, hätte ausgestellt werden dürfen. Da der
gemeinschaftliche Erbschein vom 4. März 1963 diese Beschränkung nicht enthält, muß
er als unrichtig eingezogen werden (Palandt-Keidel a.a.O., §2369 Anm. 3). Der Ansicht
des Landgerichts Berlin (NJW 1970, 203), wonach die Entscheidung des BGH vom 20.
Mai 1969 (BGHZ 52, 123) nicht dazu nötige, einen vor diesem Zeitpunkt wirksam
erteilten allgemeinen Erbschein einzuziehen, vermag der Senat nicht zu folgen. Reine
Zweckmäßigkeitserwägungen, auf die sich das Landgericht Berlin stützt, können nicht
dazu führen, einen Erbschein, dem die nach §2369 BGB erforderlichen
Beschränkungen fehlen, weiter als ein richtiges und im Rechtsverkehr gültiges Zeugnis
über das Erbrecht aufrechterhalten.
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Der Erbschein wirkt kraft seines öffentlichen Glaubens auch in die Zukunft hinein, so
daß es nicht angeht, die Frage seiner Richtigkeit danach zu beurteilen, ob er vor oder
nach dem 20. Mai 1969 ausgestellt worden ist. Entweder der Erbschein ist - und zwar
nach der zur Zeit der Entscheidung geltenden Auffassung - richtig oder er ist unrichtig;
im letzteren Falle muß er nach §2361 BGB eingezogen werden.
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Nach alledem ergibt sich, daß der vom Amtsgericht Minden am 4. März 1963 erteilte
gemeinschaftliche Erbschein in jedem Falle als unrichtig eingezogen werden muß. Die
Entscheidungen der Vorinstanzen sind somit abzuändern und das Amtsgericht ist
anzuweisen, die Einziehung des Erbscheins vorzunehmen.
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Von einer Kostenentscheidung nach §13 a Abs. 1 Satz 1 FGG hat der Senat
abgesehen. Keiner der Beteiligten ist durch einen Verfahrensbevollmächtigten vertreten.
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Sollten einem Beteiligten durch das Verfahren gleichwohl Kosten entstanden sein, so
entspricht es der Billigkeit, daß er diese selbst trägt.