Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2017

OLG Hamm (scheidung, person, härte, getrennt leben, verhältnis zu, armenrecht, verhältnis, antrag, verhalten, fortsetzung)

Oberlandesgericht Hamm, 2 WF 363/77
Datum:
24.11.1977
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 WF 363/77
Vorinstanz:
Amtsgericht Dorsten, 12 F 49/77
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten der Antragstellerin nach einem
Streitwert von 2.000,- DM zurückgewiesen. Jedoch werden
außergerichtliche Kosten nicht erstattet.
Der Antrag der Antragstellerin, ihr für das Beschwerdeverfahren das
Armenrecht zu bewilligen, wird abgelehnt.
Gründe
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Die Parteien haben am 13.5.1973 geheiratet. Aus der Ehe ist ein Kind hervorgegangen,
das am ... geboren ist. Seit Juli 1977 leben die Parteien getrennt. Die Antragstellerin lebt
mit einem anderen Mann zusammen, den sie nach der Scheidung heiraten will.
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Beide Parteien haben Antrag auf Scheidung gestellt und wechselseitig um Abweisung
des gegnerischen Scheidungsantrags gebeten. Sie sind beide der Ansicht, daß ihre
Ehe gescheitert sei, und halten die Fortsetzung der Ehe aus Gründen in der Person des
jeweils anderen Teils für eine unzumutbare Härte.
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Die Antragstellerin behauptet: Der Antragsgegner habe zunächst ein ehebrecherisches
Verhältnis zu ihrer (der Antragstellerin) Schwester unterhalten, die er auch habe
heiraten wollen, und lebe nunmehr seit einiger Zeit mit einem 15 (oder 16) Jahre alten
Mädchen in der Ehewohnung zusammen. Schon vor Jahresfrist habe er sie zum
Partnertausch und zum Gruppensex mit den Eheleuten .... - ihrer Schwester und deren
Ehemann - aufgefordert, was sie (die Antragstellerin) jedoch abgelehnt habe. Um aus
diesem "Sump" herauszukommen, habe sie sich dem Mann zugewandt, mit dem sie
jetzt zusammenlebe. Der Antragsgegner habe sich ausdrücklich damit einverstanden
erklärt, daß sie mit diesem Mann ein intimes Verhältnis anfange.
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Der Antragsgegner bestreitet das alles. Er räumt lediglich ein, zweimal mit der
Schwester der Antragstellerin geschlechtlich verkehrt zu haben, behauptet aber, daß es
in der Folgezeit noch wiederholt zum ehelichen Verkehr gekommen sei. Zur
Begründung seines eigenen Scheidungsantrags beruft er sich darauf, daß die
Antragstellerin mit einem anderen Mann zusammenlebe, zu dem sie, wenn auch mit
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Unterbrechungen, seit nunmehr drei Jahren intime Beziehungen unterhalte.
Die Antragstellerin hat hierauf erwidert, der Antragsgegner sei schon seit langer Zeit,
wenn auch nicht seit drei Jahren, ausdrücklich damit einverstanden gewesen, daß sie
sich diesem Manne zuwende; das habe der Antragsgegner ihr erst verbieten wollen, als
sie den Partnertausch abgelehnt habe.
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Das Amtsgericht hat der Antragstellerin das Armenrecht lediglich für den Antrag auf
Abweisung des Scheidungsantrags des Antragsgegners bewilligt. Für den eigenen
Scheidungsantrag hat es ihr das Armenrecht durch den angefochtenen Beschluß vom
15.9.1977 mangels hinreichender Erfolgsaussicht verweigert.
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Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin, die außerdem beantragt, ihr
für das vorliegende Beschwerdeverfahren das Armenrecht zu bewilligen.
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Die Beschwerde gegen den das Armenrecht verweigernden Beschluß ist zulässig (§
127 ZPO), aber nicht begründet. Zu Recht hat das Amtsgericht der Antragstellerin das
Armenrecht für ihren eigenen Scheidungsantrag verweigert, weil die Rechtsverfolgung
keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 ZPO).
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Da die Parteien noch nicht ein Jahr getrennt leben, könnte die Antragstellerin die
Scheidung der Ehe nur dann verlangen, wenn die Fortsetzung der Ehe für sie aus
Gründen, die in der Person des Antragsgegners liegen, eine unzumutbare Härte
darstellen würde (§ 1565 II BGB). Das wird sich nicht feststellen lassen.
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Nach der Auffassung des Senats ist § 1565 II BGB auch dann anzuwenden, wenn - wie
im vorliegenden Fall - beide Ehegatten die Scheidung erstreben. Die entgegengesetzte
Meinung, die teilweise im Schrifttum vertreten wird (Palandt-Diederichsen, BGB, 36.
Aufl., § 1565 Anm. 4; Erman-Ronke, BGB, Nachtragsheft zur 6. Aufl.; Neues
Familienrecht, § 1565 Rdz. 14), läßt sich weder aus dem Gesetzeswortlaut noch aus
dem Gesetzeszweck begründen. Durch die Regelung in § 1565 II BGB sollte nicht allein
die Möglichkeit verhindert werden, eine einseitige Aufkündigung der Ehe vor Ablauf des
Trennungjahres herbeizuführen, sondern es sollte auch ganz allgemein die Scheidung
vor Ablauf dieser Frist erschwert werden (vgl. OLG Stuttgart, FamRZ 1977, 646 = NJW
1977, 1542; OLG Köln, FamRZ 1977, 717; OLG Düsseldorf, Beschlüsse vom
26.10.1977 - 2 WF 182/77 - und 28.10.1977 - 1 WF 149/77 -). Begehren beide
Ehegatten die Scheidung, so ist für jeden von ihnen zu prüfen, ob die Fortsetzung der
Ehe für ihn aus Gründen in der Person des anderen eine unzumutbare Härte darstellt.
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Ob die Gründe in der Person des anderen Ehegatten so schwerwiegend sind, daß der
Portbestand der Ehe - sei es auch nur dem Bande nach und auch nur für die Dauer
eines Jahres - für den die Scheidung begehrenden Ehegatten eine unzumutbare Härte
darstellt, beurteilt sich danach, wie dieser das Verhalten des anderen empfindet. Aus
seiner Sicht muß die Grundlage der auf gegenseitiger Achtung, Treue und Liebe
aufgebauten Ehe nachhaltig beeinträchtigt sein. Das ist in aller Regel der Fall bei
schweren Verletzungen der ehelichen Treue durch ein ehebrecherisches Verhältnis,
ohne daß es darauf ankommt, ob und inwieweit dieses bereits in der Öffentlichkeit
bekannt geworden ist (so auch OLG Düsseldorf, Beschluß vom 26.10.1977 - 2 WF
182/77, gegen OLG Köln, Beschluß vom 1.9.1977 - 21 WF 171/77). Selbst
Verhaltensweisen, die überhaupt nicht nach außen gedrungen sind und an denen dritte
Personen überhaupt nicht beteiligt sind - etwa Mißhandlungen und grobe
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Ehrverletzungen - können den verletzten Ehegatten so schwer treffen, daß der
Fortbestand des Ehebandes für ihn, sei es auch nur bis zum Ablauf der Jahresfrist, eine
unzumutbare Härte bedeutet.
Der vorliegende Fall ist dadurch gekennzeichnet, daß die Antragstellerin, die dem
Antragsgegner sexuelles Fehlverhalten, insbesondere ehebrecherische Beziehungen
zu zwei Frauen, vorwirft, selbst in einem eheähnlichen Verhältnis mit einem anderen
Mann lebt. Eigene Verfehlungen schließen zwar auch im Rahmen des § 1565 II BGB
die Möglichkeit einer Scheidung aus Gründen in der Person des anderen Ehegatten
nicht notwendig aus. Voraussetzung ist aber auch hier, daß die Gründe noch als so
schwerwiegend empfunden werden, daß sie den Fortbestand der Ehe als Härte
erscheinen lassen, die sich zudem noch als unzumutbar erweisen muß.
Dahingehenden Feststellungen werden sich bei wechselseitigem ehebrecherischen
Verhalten vielfach nicht treffen lassen, jedenfalls dann nicht, wenn - wie im vorliegenden
Fall - der die Scheidung begehrende Ehegatte bereits in einem eheähnlichen
Dauerverhältnis mit einem Partner lebt, den er nach der Scheidung heiraten will. Dann
sprechen die Umstände regelmäßig dafür, daß ihm das gleichartige Verhalten des
anderen Ehegatten nicht mehr sonderlich verletzt, daß ihn vielmehr der Fortbestand des
Ehebandes allein deshalb so stark belastet, weil er den neuen Partner noch nicht
heiraten kann. Das aber ist eine Härte aus Gründen in der eigenen Person und nicht in
der Person des anderen Ehegatten. Darauf, ob diese Härte zumutbar ist oder nicht,
kommt es nicht an.
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Eine andere Beurteilung kann ausnahmsweise in Betracht kommen, wenn die Gründe in
der Person des anderen Ehegatten bereits vorlagen, als der die Scheidung begehrende
Ehegatte seinerseits Beziehungen zu einem anderen Partner aufnahm. In einem
solchen Fall können diese Gründe unter Umständen einmal derart fortwirken, daß trotz
des eigenen ehebrecherischen Verhaltens eine Scheidung vor Ablauf des
Trennungsjahres immer noch gerechtfertigt erscheint. In diese Richtung zielt der Vortrag
der Antragstellerin, der Antragsgegner habe ihr Partnertausch und Gruppensex
angesonnen; sie habe sich dem anderen Mann zugewandt, um aus diesem "Sumpf"
herauszukommen. Diese Motivierung der Antragstellerin für ihre Abwendung von dem
Antragsgegner erscheint indes nach Lage der Dinge wenig glaubhaft, und auch nicht
beweisbar, insbesondere wenn man berücksichtigt, daß sie sich nach ihrem eigenen
Vorbringen schon vor längerer Zeit mit diesem anderen Mann eingelassen hat. Auch
wenn der Antragsgegner hiermit tatsächlich einverstanden gewesen sein sollte, vermag
der Senat unter den obwaltenden Umständen nicht festzustellen, daß der Fortbestand
der Ehe für die Antragstellerin aus den von ihr behaupteten Gründen in der Person des
Antragsgegners eine unzumutbare Härte darstellt.
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Der Antragstellerin kann das Armenrecht auch nicht für das vorliegende
Beschwerdeverfahren bewilligt werden. Dabei kann dahingestellt bleiben, ob eine
Gewährung des Armenrechts für das Armenrechtsverfahren selbst überhaupt zulässig
ist; denn es fehlt auch insoweit auf jeden Fall an den Erfolgsaussichten.
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