Urteil des OLG Hamm vom 06.01.2011

OLG Hamm (anordnung, zpo, zustellung, vollstreckung, wohnung, glaubhaftmachung, sache, vollstreckungstitel, beschwerde, hauptsache)

Oberlandesgericht Hamm, 8 WF 322/10
Datum:
06.01.2011
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
8. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
8 WF 322/10
Vorinstanz:
Amtsgericht Essen, 109 F 208/10
Schlagworte:
Vollstreckung aus einstweiliger Anordnung in Gewaltschutzsachen;
Beweisanforderungen bei Zuwiderhandlung gegen einstweilige
Anordnung
Normen:
§§ 53, 216 FamFG; 890 ZPO
Leitsätze:
Eine einstweilige Anordnung in Gewaltschutzsachen ist - anders als bei
der Hauptsache - auch ohne entsprechende Anordnung sofort wirksam.
Eine Vollstreckung vor Zustellung kann jedoch nur unter den
Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 FamFG erfolgen.
Auch wenn eine einstweilige Anordnung Vollstreckungstitel für eine
Unterlassungsverpflichtung ist, ist für die Festsetzung eines
Ordnungsgeldes erforderlich, dass die Zuwiderhandlung bewiesen ist;
die bloße Glaubhaftmachung reicht insofern nicht aus.
Tenor:
Der angefochtene Beschluss wird aufgehoben.
Dem Amtsgericht wird die erneute Entscheidung in der Sache
übertragen, und zwar auch über die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Dem Antragsgegner wird ratenfreie Verfahrenskostenhilfe unter
Beiordnung von Rechtsanwalt T zur Abwehr der Beschwerde bewilligt.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.000 € festgesetzt.
Gründe
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Die sofortige Beschwerde der Antragstellerin ist gem. § 87 Abs. 4 FamFG i.V.m. §§ 567
ff. ZPO zulässig. Sie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und
Zurückverweisung der Sache zur erneuten Entscheidung durch das Amtsgericht, § 572
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Abs. 3 ZPO.
Zu Recht hat allerdings das Familiengericht darauf hingewiesen, dass nur solche
Verstöße des Antragsgegners von Bedeutung sind, die nach Zustellung der
einstweiligen Anordnung begangen worden sind. Der Beschluss über die einstweilige
Anordnung ist ein Vollstreckungstitel, aus dem grundsätzlich erst nach Zustellung
vollstreckt werden kann (vgl. nur Keidel-Giers, FamFG, 16. Aufl., § 53 Rn. 2, 6). Von der
in § 53 Abs. 2 FamFG normierten Ausnahme, die Zulässigkeit der Vollstreckung schon
vor der Zustellung anzuordnen, hat das Amtsgericht ersichtlich keinen Gebrauch
gemacht. Dessen ungeachtet ist die einstweilige Anordnung sofort wirksam (wie vor, Rn.
2); anders als bei der Hauptsache ist die Anordnung der sofortigen Wirksamkeit (§ 216
Abs. 1 S. 2 FamFG) nicht erforderlich.
3
Das Amtsgericht hat indessen übersehen, dass die Antragstellerin Zuwiderhandlungen
des Antragsgegners gegen die einstweilige Anordnung aus der Zeit nach deren
Zustellung am 16.08.2010 ausreichend vorgetragen hat. Mit Schriftsatz vom 17.09.2010
hat die Antragstellerin erklärt, der Antragsgegner habe sie bereits am 18.08.2010 durch
Übersendung einer SMS belästigt. Am 17.08.2010 sei es zu Übergriffen des
Antragsgegners gekommen. Der Antragsgegner habe im Flur mit der Faust gegen die
Wand
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geschlagen. Ein Rucksack sei nicht ordnungsgemäß übergeben, sondern in die
Wohnung geschleudert worden, so dass sich eine darin befindliche Getränkeflasche
entleert habe. Mit dem am 26.11.2010 eingegangenen Schriftsatz vom 23.11.2010, den
das Amtsgericht bei seiner Entscheidung vom 23.11.2010 nicht berücksichtigt hat, hat
die Antragstellerin ergänzend vorgetragen, der Antragsgegner sei nach einem
Gerichtstermin am 09.11.2010 hinter ihr hergefahren und habe sie verfolgt. Anlässlich
von Besuchskontakten mit einem gemeinsamen Kind sei es zu weiteren Vorfällen
gekommen. Der Antragsgegner habe sie am 13.11.2010 u.a. mit 8 SMS belästigt, in
denen er sie aufgefordert habe, ihn anzurufen. Am Abend habe der Antragsgegner
versucht, in ihre Wohnung zu gelangen.
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Der bloße Vortrag von Zuwiderhandlungen rechtfertigt aber die Verhängung von
Ordnungsmitteln noch nicht. Voraussetzung für den Erlass eines
Ordnungsgeldbeschlusses ist gem. § 95 Abs. 1 Nr. 4 FamFG i.V.m. § 890 ZPO, dass die
behaupteten schuldhaften Zuwiderhandlungen auch bewiesen sind (vgl. Zöller-Stöber,
ZPO, 28. Aufl., § 890 Rn. 15 u. ‚§ 891 Rn. 1). Dazu reicht bei einem streitigen
Sachverhalt die Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung zur bloßen
Glaubhaftmachung nicht aus. Das Amtsgericht wird insoweit zu klären haben, von
welchem Sachverhalt vorliegend ausgegangen werden muß. Auf den Vortrag der
Antragstellerin in dem Schriftsatz vom 17.09.2010 hat der Antragsgegner mit Schriftsatz
vom 25.10.2010 erwidert, die Antragstellerin trage "bewusst falsch" vor. Der
Antragsgegner hat zwar weiterhin erklärt, die Angelegenheit sei für ihn
"ausgeschrieben". Ob daraus aber der Schluss gezogen werden kann, dass das nicht
berührte Vorbringen der Antragstellerin nicht bestritten werden solle, ist unklar. Dies
kann jedenfalls nicht für den Sachverhalt zutreffen, der erst im Anschluss in dem
Schriftsatz vom 23.11.2010 vorgetragen worden ist. Das Amtsgericht wird daher nach
weiterer Sachaufklärung über die Verhängung von Ordnungsmitteln erneut zu
entscheiden haben.
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Die Kostenentscheidung ist dem Amtsgericht zu übertragen, da der Ausgang des
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Verfahrens noch offen ist (vgl. dazu Zöller/Heßler, ZPO, 28. Aufl., § 572 Rn. 47).