Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2017

OLG Hamm (kläger, treu und glauben, vorübergehende arbeitsunfähigkeit, invalidität, arbeitsfähigkeit, teilinvalidität, unfall, zeuge, frist, gutachten)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 324/77
Datum:
26.04.1978
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 324/77
Tenor:
Dem Kläger wird das Armenrecht für die Berufungsinstanz nicht
bewilligt.
Gründe
1
Dem Kläger kann das Armenrecht nicht bewilligt werden. Denn seine Berufung, mit der
er die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 60.000,- DM, hilfsweise zu einer
geringeren Invaliditätsentschädigung erstrebt, bietet keine hinreichende Aussicht auf
Erfolg (§ 114 Abs. 1 ZPO).
2
I.
3
Die Beklagte ist hinsichtlich der Invaliditätsentschädigung (§ 8 Abs. II AUB), um die
allein es geht, schon deshalb nicht leistungspflichtig, weil die Voraussetzungen des § 8
Abs. II Nr. 1 AUB nicht vorliegen. Nach dieser Vorschrift, die dem Schütze des
Versicherers vor unklaren Spätschäden dient (BGH in VersR. 54/33), muß eine
dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) als Unfallfolge innerhalb
eines Jahres vom Unfalltag an gerechnet eingetreten und spätestens vor Ablauf einer
Frist von weiteren 3 Monaten ärztlich festgestellt und geltend gemacht sein. Diese
Anspruchsvoraussetzung (Prölß-Martin, 21. Aufl., Anm. 5 zu § 8 AUB; Wussow, 4. Aufl.,
Anm. 5 zu § 8 AUB) ist hier nicht gegeben:
4
Eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) ist eine solche, deren
Dauer nicht mit einiger Bestimmtheit abgesehen werden kann. Es muß anzunehmen
sein, daß die Beeinträchtigung mit Sicherheit mehrere Jahre andauern wird, ohne daß
ihr Ende mit einiger Sicherheit abzusehen ist (RG in VA 1934 S. 15 Nr. 2672; siehe
Prölß-Martin, Anm. 4 zu § 8 AUB; Wussow, Anm. 4 zu § 8 AUB). Im vorliegenden Fall
kann offen bleiben, ob im ersten Jahr nach dem Unfall - also bis zum 27. Januar 1973 -
eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in diesem Sinne bereits eingetreten
war. Dagegen könnte sprechen, daß der Zeuge ... den Kläger nach dem Ereignis vom
27. Januar 1972 zunächst nur bis zum 3. Juni 1972 arbeitsunfähig geschrieben hat, wie
sich aus den Unterlagen der Innungkrankenkasse ... Bescheinigung Bl. 99 d.A.) ergibt;
der Kläger selbst hat in der Klageschrift vorgetragen, er habe bis Mai 1972 nicht arbeiten
können (Seite 4), von Mai bis November 1972 habe er gearbeitet (Seite 5), endgültig
nicht mehr arbeiten können habe er dann ab Dezember 1973 (Seite 7; siehe auch die
5
Angaben des Klägers gegenüber der ... Klinik ..., sein letzter Arbeitstag sei am 4.
Dezember 1973 gewesen - Bl. 28 d.A. -). Allerdings kommt es nach § 8 Abs. II Nr. 1 AUB
nicht darauf an, ob und in welchem Umfang der Versicherte gearbeitet hat, sondern
darauf, ob seine Arbeitsfähigkeit damals schon objektiv auf Dauer beeinträchtigt war.
Ein Indiz gegen eine solche dauernde Beeinträchtigung schon 1972 ist, daß der Kläger
selbst zu Beginn des Rechtsstreits der Ansicht war, daß eine dauernde
Arbeitsunfähigkeit erst etwa Ende 1973 eingetreten sei. Das Gericht braucht dieser
Frage jedoch nicht weiter nachzugehen. Entscheidend ist im vorliegenden Fall, daß
eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit in den 15 Monaten nach dem 27.
Januar 1972 nicht ärztlich festgestellt worden ist. Der Kläger ist zwar innerhalb dieser 15
Monate verschiedentlich ärztlich krankgeschrieben worden. Aus den vorliegenden
ärztlichen Bescheinigungen und Gutachten ergibt sich aber nicht, daß in dieser Zeit ein
Arzt eine dauernde Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit, also Voll- oder Teilinvalidität
festgestellt hat. Trotz Hinweises durch Verfügung vom 17. Februar 1978 hat der Kläger
eine solche ärztliche Feststellung aus den ersten 15 Monaten nach dem 27. Januar
1972 nicht darlegen können. Aus den "verschiedenen Gutachten" des Zeugen ... ergibt
sich nicht, daß dieser Zeuge beim Kläger vor dem 27. April 1973 eine Invalidität
festgestellt hat. Wie bereits erwähnt, hat der Zeuge den Kläger lediglich bis zum 3. Juni
1972 arbeitsunfähig krankgeschrieben. Danach hat er den Kläger Anfang November
1972 wegen epileptischer Anfälle und im März 1973 wegen Grippe behandelt. Daß er
hierbei eine Voll- oder Teilinvalidität und nicht nur eine vorübergehende
Arbeitsunfähigkeit festgestellt hat, ist nicht ersichtlich. Auch aus der Tatsache, daß der
Kläger vom 8. bis 28. März 1972 und vom 17. bis 21. April 1972 im ... Hospital ... sowie
vom 21. April bis 9. Mai 1972 in der ... klinik ... in stationärer Behandlung war, ergibt sich
nicht, daß ärztlich eine Invalidität festgestellt worden ist. Es mag sein, daß später eine
Teilinvalidität festgestellt worden ist, eventuell sogar rückschauend bis Januar 1972,
z.B. im Jahre 1974 vom Gesundheitsamt ... oder im Jahre 1975 von der Ärztlichen
Begutachtungsstelle der ... (Bl. 46 ff d.A.). Auf solche ärztlichen Feststellungen nach
dem 27. April 1973 kommt es aber nicht an. Entscheidend ist, daß eine dauernde
Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit (Invalidität) in den ersten 15 Monaten nach dem
angeblichen Unfall, also vor dem 27. April 1973 nicht ärztlich festgestellt worden ist. -
Hiernach kann offen bleiben, ob der Kläger innerhalb der Frist von 15 Monaten
Invalidität bei der Beklagten geltend gemacht hat (die Geltendmachung anderer
Leistungen aus der Unfallversicherung, z.B. Krankenhaustagegeld oder
Genesungsgeld, reicht hierfür nicht aus), oder ob er wegen Versäumung dieser
Ausschlußfrist entschuldigt sein könnte (siehe hierzu Prölß-Martin, Anm. 5 c zu § 8 AUB;
Wussow Anm. 7 zu § 8 AUB). Es fehlt schon an der ärztlichen Feststellung einer
Invalidität innerhalb von 15 Monaten nach dem angeblichen Unfall. Diese Feststellung
ist aber Voraussetzung für die Invaliditätsentschädigung.
Die Beklagte verstößt nicht gegen Treu und Glauben, wenn sie sich in der
Berufungsinstanz auf § 8 Abs. II Nr. 1 AUB beruft. Sie hat in der ersten Instanz eine
unfallbedingte Invalidität bestritten und hat damit Erfolg gehabt. Sie ist nicht gehindert, in
zweiter Instanz auf weitere rechtliche Gesichtspunkte hinzuweisen, die dem gegen sie
geltend gemachten Anspruch entgegenstehen. Im übrigen wäre es auch schon in erster
Instanz Sache des Klägers gewesen, die aus den AUB ersichtlichen
Anspruchsvoraussetzungen darzulegen.
6
II.
7
Im übrigen bietet die Berufung aber auch deshalb keine hinreichende Aussicht auf
8
Erfolg, weil der Kläger nicht beweisen kann, daß er infolge des Unfalls vom 27. Januar
1972 in seiner Arbeitsfähigkeit beeinträchtigt ist (§ 8 Abs. II Nr. 1 u. 5 AUB, § 10 Nr. 5
AUB). Nach dem überzeugenden Gutachten des vom Landgericht bestellten
Sachverständigen ... vom 18. Juli 1977 beruht die Teilinvalidität des Klägers auf einer
Epilepsie, die nicht Folge des Sturzes vom 27. Januar 1972 ist. Es ist also nicht so, daß
die Epilepsie durch den Sturz entstanden ist. Vielmehr ist der Sturz auf einen (offenbar
den ersten) epileptischen Anfall zurückzuführen. Der Sachverständige schließt das
zwingend aus der Zungenbißverletzung und dem Einnässen; beide Erscheinungen hat
der Kläger dem Sachverständigen gegenüber selbst angegeben. Die Teilinvalidität des
Klägers beruht also nicht auf einem Unfall, sondern auf einer schicksalhaften
Erkrankung. Darauf, ob diese Erkrankung durch Alkoholmißbrauch hervorgerufen oder
begünstigt worden ist, kommt es nicht an. Darauf hat auch der Sachverständige nicht
abgestellt.