Urteil des OLG Hamm vom 17.08.1994

OLG Hamm (mit an sicherheit grenzender wahrscheinlichkeit, treu und glauben, ablauf der frist, gutachten, invalidität, widersprüchliches verhalten, fahrrad, hirnblutung, ursache, unfall)

Oberlandesgericht Hamm, 20 U 213/92
Datum:
17.08.1994
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
20. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
20 U 213/92
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 2/92
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3. April 1992 verkündete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten bleibt nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 85.000,00 DM abzuwenden, sofern
nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe
leistet.
Beide Parteien können die Sicherheitsleistung durch Bankbürgschaft
erbringen.
Tatbestand
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Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zahlung der für den Invaliditätsfall vereinbarten
Entschädigung in Höhe von 67.500,- DM aus einer Unfallversicherung in Anspruch.
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Am 28.3.1989 befuhr die (inzwischen verstorbene) Klägerin mit ihrem Fahrrad die ... in ...
sie wollte die Kreuzung ... überqueren. In diesem Moment näherte sich von links auf der
... rückwärtsfahrend die Zeugin ... mit ihrer Taxe mit dem amtlichen Kennzeichen .... Die
Zeugin fuhr mit einer Geschwindigkeit von etwa 5 bis 20 km pro Stunde rückwärts in den
Kreuzungsbereich und beruhte mit der Anhängerkupplung das Hinterrad des Fahrrades
der auf der vorfahrtberechtigten Straße befindlichen Klägerin. Die Klägerin sprang vom
Rad ab, wobei die näheren Umstände streitig sind, insbesondere, ob die Klägerin mit
dem Kopf gegen die Taxe oder einen anderen Gegenstand geprallt ist. Äußere
Anzeichen einer Verletzung (Wunde oder Hämatom) waren nicht sichtbar. Nach einem
kurzen heftigen Streitgespräch, bei der die Zeugin ... die Klägerin beschimpfte, entfernte
sich die Zeugin; die Klägerin schob ihr beschädigtes Fahrrad nach Hause zur etwa 150
m entfernten Wohnung. Auf halben Wege begegnete ihr eine Nachbarin, die Zeugin ...,
die von dem Unfall gehört hatte und die Klägerin bis zu ihrer Wohnung begleitete. Kurz
vor der Haustür brach die Klägerin zusammen; sie wurde in das Evangelische
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Krankenhaus in ... gebracht, wo sie in stark sommolentem Zustand mit halbseitigen
Lähmungserscheinungen aufgenommen wurde. Die Computertomographie des
Schädels am 28.3.1989 zeigte eine intracerebrale Blutung der Klägerin rechts. Eine
Carotisangiographie ergab keine Hinweise für eine Gefäßmißbildung im Sinne eines
Angioms oder eines Aneurysmas.
Die Klägerin lag mehrere Tage im Koma, war nach 10 Tagen wieder ansprechbar und
wurde am 22.6.1989 mit verbliebener Hemiparese nach Hause entlassen. Sie ist
seitdem zu 100 % erwerbsunfähig und ein Pflegefall.
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Unter dem 11.10.1989 klagte die Klägerin gegen die Beklagte vor dem Amtsgericht
Gelsenkirchen (2 C 730/89) auf Zahlung des ebenfalls im Rahmen des
Unfallversicherungsvertrages vereinbarten Krankenhaustage- und Genesungsgeldes in
Höhe von 4.950,- DM. Während des Verfahrens erhielt die Beklagte Kenntnis davon,
daß die Klägerin nach dem Unfall an einem apoplektischen Insult mit linksseitiger
Hemiplegie auf dem Boden einer intracerebralen Blutung litt (ärztliche Bescheinigung
des Evangelischen Krankenhauses vom 3.7.1989, Bl. 15 d. BA 2 C 730/89 AG
Gelsenkirchen). Im Termin vor dem Amtsgericht erklärte die Klägerin am 23.11.1989, sie
sei seit dem Unfall an den Rollstuhl gebunden (Bl. 19 d. BA).
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In dem Verfahren vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen lehnte die Beklagte Leistungen
aus der Unfallversicherung ab, weil kein Unfallereignis vorliege (Bl. 5 der Klageschrift
vom 11.10.1989 zu 2 C 730/89 AG Gelsenkirchen). Nach Einholung eines
Sachverständigengutachtens zur Unfallursächlichkeit der erlittenen Hirnverletzung
wurde die Beklagte im dortigen Verfahren antragsgemäß verurteilt.
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1991 - der genaue Zeitpunkt ist nicht vorgetragen - machte die Klägerin erstmals im
vorliegenden Verfahren Ansprüche wegen der eingetretenen Invalidität geltend.
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Die Klägerin hat behauptet, daß die Hirnblutung und die danach eingetretene
Apoplexie, die für die Invalidität ursächlich seien, auf den Unfall zurückzuführen seien.
Nach eingeholtem Gutachten sei davon auszugehen, daß sie, nachdem sie angefahren
worden sei, mit dem Kopf gegen den Fahrradlenker, das Auto oder eine nahegelegene
Laterne gestoßen sei, auch wenn dies keine sichtbaren Spuren hinterlassen habe; sie
selbst könne sich an den Vorgang nicht mehr hinreichend genau erinnern. Für die
Unfallursächlichkeit spräche bereits der zeitliche Zusammenhang zwischen dem
Unfallgeschehen und der aufgetretenen Hirnblutung. Die Klägerin hat sich dabei auf
folgende Gutachten gestützt: Prof. Dr. ..., ...-Krankenhaus ... vom 30.7.1990 (Bl. 19 ff.),
Prof. Dr. ..., Radiologisches Zusatzgutachten des Instituts für Radiologie und
Nuklearmedizin des Knappschaftskrankenhauses ... vom 26.3.1991 (Bl. 45 ff.) und Prof.
Dr. ..., Neurochirurgische Klinik, Universitätsklinik des Knappschafts-Krankenhauses ...
vom 28.3.1991 (erstattet für das Verfahren vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen, Bl. 28 ff.
der hiesigen Akten).
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Die Klägerin hat beantragt,
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die Beklagte zu verurteilen, an sie 67.500,- DM nebst 4 % Zinsen seit Rechtshängigkeit
(17.1.1992) zu zahlen.
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Die Beklagte hat beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie hat die Unfallvoraussetzungen bestritten und darauf hingewiesen, daß sich die
Klägerin keinerlei Verletzungen zugezogen habe und daß ein Zusammenhang
zwischen dem Verkehrsunfall und dem später eingetretenen Hirnschaden nicht
feststellbar sei.
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Die eingeholten Gutachten gingen von einer traumatischen Verursachung der
Gehirnblutung aus. Dies sei jedoch nach dem Unfallgeschehen nicht möglich.
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Im übrigen hat sich die Beklagte auf die verspätete Geltendmachung der Invalidität
berufen, weil die Klägerin die 15 Monatsfrist nicht eingehalten habe.
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Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeugen ... und ... die die Klägerin zum
Unfallgeschehen benannt hatte (Protokoll Bl. 63 ff.), die Beklagte antragsgemäß
verurteilt und zur Begründung ausgeführt, daß nach den Aussagen der Zeugen und
nach den Gutachten zwischen der eingetretenen Gehirnblutung und dem
Unfallgeschehen ein Ursachenzusammenhang bestehe. Insbesondere habe es sich
nicht um eine unfallunabhängige spontane Hirnblutung, sondern um eine traumatische
Blutung gehandelt. Deshalb sei davon auszugehen, daß die Klägerin während des
Unfalls mit dem Kopf gegen einen harten Gegenstand gestoßen sei.
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Einen Anspruchsausschluß nach §14 Nr. II 1 AVB (entspricht §8 Nr. II 1 AUB 61) hat die
Kammer abgelehnt, da es der Beklagten nach §242 BGB verwehrt sei, sich auf den
Fristablauf zu berufen. Die Beklagte habe nämlich im früheren Verfahren vor dem
Amtsgericht Gelsenkirchen bereits Kenntnis von der Invalidität der Klägerin erhalten.
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Mit der dagegen gerichteten Berufung stützt sich die Beklagte weiterhin auf die
fehlenden Voraussetzungen des Unfallbegriffs: Eine äußerliche Einwirkung auf den
Körper der Klägerin habe nicht stattgefunden, da diese lediglich von ihrem Fahrrad
selbst abgesprungen sei und das Fahrzeug der Zeugin ... nicht berührt habe. Soweit
Eigenbewegungen als Unfallursache in Betracht kämen, sei Voraussetzung, daß diese
Bewegungen nicht planmäßig verliefen. Im übrigen fehle es an dem Nachweis, daß die
Gesundheitsbeschädigung durch den Unfall eingetreten sei, weil die bisherigen
Gutachten von falschen Voraussetzungen ausgingen. Ein traumatisches Geschehen sei
nicht festzustellen; das Abspringen der Klägerin vom Fahrrad selbst könne ein Trauma
dieser Art nicht auslösen. Dagegen kämen zahlreiche andere Auslöser für eine
Hirnblutung in Betracht, wie sich aus der gutachterlichen Stellungnahme von Prof. Dr. ...
ergäbe (Bl. 124 bis 129 d.A.). Soweit die anderen Gutachten Gefäßmißbildungen oder
Tumoren ausschlössen, reiche dies nicht aus, um das traumatische Geschehen zu
belegen. Es fehlten zumindest Untersuchungen über den Einfluß von
Blutgerinnungsfaktoren (u.a. Lupus-Komplikationen) und von Gefäßanomalien.
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Die Beklagte hält daran fest, daß die Klägerin den Anspruch verspätet geltend gemacht
habe, und bestreitet ihre Kenntniserlangung von der Invalidität im früheren Verfahren vor
dem Amtsgericht Gelsenkirchen.
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Die Beklagte beantragt,
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unter Abänderung der angefochtenen Entscheidung die Klage abzuweisen,
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hilfsweise ihr nachzulassen, eine etwa erforderliche Sicherheitsleistung auch durch
selbstschuldnerische Bürgschaft einer deutschen Großbank oder Sparkasse zu
erbringen.
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Die Klägerin beantragt,
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die Berufung zurückzuweisen.
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Sie verteidigt das angegriffene Urteil unter Wiederholung der von der Kammer
angeführten Argumente.
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Der Senat hat zur Frage der Unfallursächlichkeit der eingetretenen
Gesundheitsschäden den vorbereitend geladenen Sachverständigen, den Arzt für
Neurochirurgie ... angehört (Sitzungsniederschrift vom 20.1.1993, Bl. 149 ff.) und auf die
Beweiseinreden der Beklagten aufgrund des Beschlusses vom 12.3.1993 (Bl. 169 d.A.)
ferner durch Einholung des Gutachtens des Privatdozenten Dr. ... vom 1.12.1993 über
etwaige Mängel im Blutgerinnungssystem der Klägerin Beweis erhoben (Bl. 198 ff.).
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Wegen des weiteren Parteivorbringens wird auf die Schriftsätze nebst Anlagen und die
Sitzungsniederschriften Bezug genommen.
27
Entscheidungsgründe
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Die Berufung ist zulässig aber unbegründet. Der Klägerin steht gegen die Beklagte ein
Anspruch auf Zahlung der vereinbarten Entschädigungssumme bei Vollinvalidität aus
den §§9 Nr. 1, 14 Nr. II 1 der AVB (entsprechend §2 Nr. 1, 8 Nr. II 1 AUB 61, Bl. 51 ff.
d.A.) zu.
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Der Unfallbegriff setzt ein plötzlich von außen auf den Körper wirkendes Ereignis
voraus. Durch die erstinstanzliche Beweisaufnahme ist nicht erwiesen, daß die Zeugin
... die Klägerin mit ihrem Rad unmittelbar zu Fall gebracht hat. Zwar hat der Zeuge ...
sich in diese Richtung gehend geäußert, jedoch hat ... das nicht bestätigt, sondern
(letztlich) bekundet, daß die Klägerin im Verlauf des Unfalls vom Fahrrad abgesprungen
sei. Daher ist es nicht auszuschließen, daß die spätere Gesundheitsbeeinträchtigung
aufgrund des eigenen Verhaltens der Klägerin selbst eingetreten ist. Ein Unfallereignis
liegt jedoch auch dann vor, wenn die Gesundheitsbeschädigung durch eine
Eigenbewegung des Versicherten zusammen mit einer äußeren Einwirkung eingetreten
ist, insbesondere wenn die äußere Einwirkung die Eigenbewegung bewirkt hat (BGH
VersR 1989, 73; Senat VersR 76, 336 f.; Prölss/Martin §1 AUB 88 Anm. 3 a). Nach dem
Ergebnis der Beweisaufnahme kann nicht zweifelhaft sein, daß das Fahrverhalten der
Zeugin ... die Klägerin veranlaßt hat, vom Fahrrad abzuspringen, sei es, um einen
erwarteten Sturz zu vermeiden, sei es, weil sich die Klägerin über die zurücksetzende
Taxe, die sie unmittelbar bedrohte, erschrak. Damit steht fest, daß die Klägerin nicht
gewollt und freiwillig reagierte, sondern bedingt durch die Unfallsituation. Die Reaktion
der Klägerin wurde durch ein äußeres Ereignis veranlaßt.
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Die Klägerin hat den Nachweis erbracht, daß die erlittene Gesundheitsbeschädigung,
die zur Vollinvalidität führte, durch das Unfallereignis verursacht worden ist.
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Durch die erstinstanzliche Zeugenvernehmung allein kann dieser Beweis noch nicht
geführt werden. Denn nach den Bekundungen der Zeugen und der Anhörung der
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Klägerin (vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen), die selbst unter Erinnerungsverlust litt,
läßt sich weder bejahen noch ausschließen, daß die Klägerin im Zusammenhang mit
einem Anstoß der Taxe gegen ihr Fahrrad oder ihrem Absprung vom Rad anschließend
mit ihrem Kopf gegen Teile des Fahrrades oder einer nahestehenden Laterne gestoßen
ist. Fest steht nur, daß ein solcher Geschehensverlauf nach den objektiven
Gegebenheiten durchaus möglich ist. Weiter steht fest, daß die aufgetretene Hirnblutung
relativ kurze Zeit nach dem Verkehrsunfall, und zwar nach dem kurzen Weg nach Hause
(150 m ausweislich des Polizeiberichtes Bl. 13 d. BA 19 Js 505/89 StA Essen)
aufgetreten ist. Sichtbare Kopfverletzungen waren hingegen nicht festzustellen.
Die Klägerin hat aber durch Sachverständigengutachten den Nachweis führen können,
daß nur ein Trauma als Ursache der Hirnblutung in Betracht kommt, weil die
Feststellungen der Sachverständigen ergeben haben, daß andere denkbare Ursachen
für die aufgetretene Massenhirnblutung ausscheiden. Ein solches Trauma kann nur
Ursache eines Unfalls (einer Einwirkung von außen) sein.
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Der Sachverständige ... hat im Senatstermin vom 20.1.1993 ausgeführt, daß bei
großflächigeren Anstößen des Kopfes gegen Gegenstände äußerlich erkennbare
Spuren nicht vorhanden sein müssen, so daß dieser objektive Befund der
Beweisführung nicht entgegensteht. Nach dem schriftlichen Gutachten der
Sachverständigen Prof. Dr. ... zeigte sich bei der Klägerin nach der Einlieferung ins
Krankenhaus am 28.3.1989 eine große rechts fronto-temporoparietale intracerebrale
Blutung mit Blutnachweis in der Sylviischen Fissur und im Arachnoidalraum. Die am
3.5.1989 durchgeführte Carotisangiographie ergab keine Gefäßaussackung oder einen
Gefäßtumor als Ursache der Blutung. Bei intracerebralen Blutungen unterscheidet man
traumatische und spontane Blutungen. Die spontanen Blutungen können aus
Gefäßmißbildungen (Aneurysmen, arteriovenöse Angiome, Cavernome), aufgrund
hypertoner Blutdruckrisiken, bei Behandlung mit Antikoagulatien sowie durch Blutungen
in Hirntumoren entstehen. Aufgrund der Hirngefäßuntersuchung (Carotisangiographien)
konnte eine Gefäßmißbildung oder ein Hirntumor ausgeschlossen werden.
Blutverdünnungsmittel (Antikoagulatien) wurden bei der Klägerin nicht eingesetzt.
Hypertonische Massenblutungen entstehen insbesondere bei älteren Patienten mit
bekanntem Bluthochdruck und zeigen dann im Computertomogramm meist eine
Kugelblutung. Ein Bluthochdruck war bei der Klägerin nicht bekannt, wie die Hausärztin
Dr. ... in ihrer Stellungnahme vom 24.7.1989 (Bl. 7 = 59 d. BA 2 C 730/89 AG
Gelsenkirchen) bestätigte. Nach dem Gutachten kann ferner eine akute
Blutdruckerhöhung aufgrund der Erregung nach dem Unfall eine Hirnblutung des
festgestellten Ausmaßes nicht hervorrufen.
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Aufgrund dieser fehlenden Risikofaktoren sind die Sachverständigen Prof. Dr. ... zu dem
Ergebnis gekommen, daß es sich mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit nicht
um eine spontane intracerebrale Blutung gehandelt habe, sondern daß die Blutung
vielmehr traumatisch bedingt sei. Der bloße Absprung der Klägerin vom Fahrrad reicht
nach der ergänzenden Anhörung des Sachverständigen ... vor dem Amtsgericht
Gelsenkirchen am 27.6.1991 (Bl. 143 d. BA 2 C 730/89) als Ursache nicht aus. Danach
ist für das Auftreten der Blutung vielmehr erforderlich, daß die Klägerin während des
Vorgangs mit dem Kopf irgendwo aufgeschlagen ist. Dafür spricht nach den
Ausführungen des Sachverständigen auch, daß die Klägerin keine Erinnerung an das
Unfallgeschehen hat und nach den Aussagen der Zeugen ... und ... (vor dem
Amtsgericht) später einen verstörten Eindruck gemacht habe.
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Zur gleichen Schlußfolgerung ist der vorgerichtlich tätige Sachverständige Prof. Dr. ...
gekommen, der den Zusammenhang zwischen dem Unfallgeschehen und der
intracerebralen Blutung aufgrund des zeitlichen Zusammenhangs zwischen dem
Unfallereignis und dem Zusammenbruch der Klägerin bejaht hat, wobei er sonstige
internistische Ursachen, insbesondere Gefäßmißbildungen, ausgeschlossen hat.
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Im Senatstermin am 20.1.1993 hat der Sachverständige ... erneut ein Cavernom als
Ursache einer Blutung im festgestellten großen Ausmaß ausgeschlossen, ebenso, der
Hausärztin folgend, eine Bluthochdruckerkrankung. Die von dem Arzt angeführten
Begründungen sind nachvollziehbar.
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Auch die von der Beklagten letzlich unter Berufung auf die gutachterlicher
Stellungnahme von Prof. Dr. ... angeführten, nicht unfallbedingten Risikofaktoren,
nämlich (bestimmte) Mängel des Blutgerinnungssystems, scheiden aus. Der vom Senat
beauftragte Gutachter Dr. ... hat in seinem schriftlichen Gutachten vom 1.12.1993
festgestellt, daß Blutstillungsstörungen mit hoher Wahrscheinlichkeit zum
Unfallzeitpunkt (März 1989), plasmatische Gerinnungsstörungen mit an Sicherheit
grenzender Wahrscheinlichkeit und ein von Willebrand-Syndrom (als angeborenes
Leiden) ebenfalls mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit auszuschließen
sind. Die von der Beklagten angesprochenen Lupus-Antikoagulantien waren bei der
Klägerin ebensowenig nachweisbar wie sonstige spezifische Störungen. Da sich aus
Vorgeschichte und Laborbefunden von 1989 und 1991 unter Einbeziehung der vom
Senat auf Anregung der Beklagten genannten Unterlagen keine Anhaltspunkte für
Mängel bei der Blutgerinnung ergaben und eine Lupus-Komplikation, die im übrigen
allenfalls einen Hirninfakt, nicht eine Hirnblutung bedingt hätte, auszuschließen ist, hat
der Sachverständige mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit
Blutgerinnungsstörungen oder Antiphospholipid-Antikörper als Ursache für die
aufgetretene Hirnmassenblutung verneint. Es bleibt deshalb bei den Feststellungen des
Gutachters ... in seinem schriftlichen und mündlichen Gutachten in Übereinstimmung mit
den Untersuchungen Prof. Dr. ..., daß nur eine traumatische Hirnmassenblutung infrage
kommt. Aufgrund der umfassenden Auswertung der Befunde ist der Senat mit den
Sachverständigen der Meinung, daß eine verborgen gebliebene, weil von den Zeugen
nicht unmittelbar beobachtete Kopfverletzung die Ursache der traumatischen Blutung ist.
Andere Ursachen scheiden aus.
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Aufgrund der unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung ist die Vollinvalidität der
Klägerin im Sinne von §14 Nr. II 1 der AVB eingetreten. Zwischen den Parteien ist
unstreitig, daß die tatsächlich vorhandene Massenhirnblutung zur Halbseitenlähmung
und damit zur Invalidität der Klägerin geführt hat.
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Auf den Fristablauf für die Geltendmachung der Invalidität gemäß §14 Nr. II 1 AVB
(entsprechend §8 Nr. II 1 AUB 61) kann sich die Beklagte nicht berufen.
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Die Invalidität muß spätestens 15 Monate nach dem Unfallereignis festgestellt und
geltend gemacht worden sein. Innerhalb dieser Frist ist in der ärztlichen Bescheinigung
des Evangelischen Krankenhauses ... vom 14.6.1989 die Pflegebedürftigkeit der
Klägerin festgestellt worden (Bl. 42 d. Strafakte 19 Js 505/89 StA Essen). Damit wurde
hinreichend deutlich, daß die Klägerin auf Dauer wegen ihren Halbseitenlähmung
erwerbsunfähig bleiben würde. Es kommt nicht darauf an, ob und ggfs. wann die
Beklagte vom Inhalt der Bescheinigung Kenntnis erlangt hat.
41
Der Umstand, daß die Klägerin unstreitig die Invalidität nicht innerhalb von 15 Monaten
nach dem Unfallereignis gegenüber der Beklagten geltend gemacht hat, führt nicht zum
Anspruchsverlust. Aus dem Verfahren vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen 2 C 730/89
war der Beklagten bekannt, daß die Klägerin an einem apoplektischen Insult mit
Halbseitenlähmung litt. Das ergab sich aus der zu den Akten, abschriftlich auch zur
Beklagten gelangten ärztlichen Bescheinigung des Evangelischen Krankenhauses ...
vom 3.7.1989 (Bl. 15 d. BA). Da auch die Klägerin im Termin vor dem Amtsgericht am
23.11.1989 erklärt hatte, sie sei seit dem Unfall an den Rollstuhl gebunden (Bl. 19 d.
BA), kann es keinen Zweifel geben, daß der Eintritt der Invalidität sehr nahe lag. In einer
derartigen Fallkonstellation gebieten es die auch das Versicherungsverhältnis
prägenden Grundsätze von Treu und Glauben (§242 BGB), daß der Versicherer den
Versicherten auf den drohenden Fristablauf der 15 Monatsfrist hinweisen muß, wenn er
erkennt, daß trotz des wahrscheinlichen Vorliegens der Voraussetzungen der
Versicherte aus Unkenntnis die Frist versäumen könnte (Senat r + s 1992, 250; OLG
Köln r + s 1992, 34, 35; 35, 36). Die Beklagte hat seinerzeit und in den folgenden
Monaten bis zum Ablauf der Frist keine entsprechenden Hinweise erteilt.
42
Hinzu kommt, daß die Beklagte bereits während des Verfahrens vor dem Amtsgericht
Gelsenkirchen Leistungen aus der Unfallversicherung abgelehnt hat, weil es ihrer
Ansicht nach an einer unfallbedingten Gesundheitsbeeinträchtigung fehlen sollte (Bl. 5
der dortigen Klageschrift vom 11.10.1989). Die Ablehnung muß den äußeren
Umständen zufolge noch innerhalb der laufenden 15-Monatsfrist erfolgt sein. Es stellt
ein widersprüchliches Verhalten dar, wenn der Versicherer die Leistung innerhalb der
Frist schon dem Grunde nach ablehnt und sich später auf den Fristablauf bei einer
Anmeldung beruft (Senat VersR 1981, 1022; OLG Köln r + s 1992, 105). Dies gilt auch,
wenn die Ablehnung in Bezug auf andere Ansprüche aus dem Versicherungsvertrag
erfolgt (im Verfahren vor dem Amtsgericht Gelsenkirchen ging es um Krankenhaustage-
und Genesungsgeld), soweit jedenfalls die Ablehnung den Grund des Anspruchs betrifft.
Die Beklagte bestritt nämlich bereits im dortigen Verfahren (wie hier) die
Unfallvoraussetzungen, die Grundlage auch für den Invaliditätsanspruch sind. Die
Ablehnung der Ansprüche aus der Unfallversicherung dem Grunde nach kann bewirken,
daß der Versicherungsnehmer bestehende Fristen nicht mehr beachtet, insbesondere
die Geltendmachung seines Invaliditätsbegehrens als überflüssig ansieht, da der
Versicherer bereits zu erkennen gegeben hat, daß jegliche Leistung wegen des Fehlens
der grundlegenden Anspruchsvoraussetzungen ausscheidet. Dies kann den
Versicherten dazu bewegen, sich lediglich auf die Verfolgung des von ihm behaupteten
Anspruchsgrundes und auf die Durchsetzung anderer Ansprüche aus dem
Unfallversicherungsvertrag zu beschränken. Auch in einem solchen Fall ist der
Versicherer nach Treu und Glauben gehindert, sich später auf den Fristablauf zu
berufen.
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Die Entscheidung des Landgerichts über die Prozeßzinsen der Klägerin ist nicht
angegriffen worden.
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Die Nebenentscheidungen beruhen auf den §§97, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
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Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000,- DM.
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