Urteil des OLG Hamm vom 05.02.2001

OLG Hamm: fahrbahn, unfall, eltern, verschulden, gefährdung, sorgfaltspflicht, haushalt, vertrauensgrundsatz, zone, kleinbus

Oberlandesgericht Hamm, 6 U 120/00
Datum:
05.02.2001
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
6. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
6 U 120/00
Vorinstanz:
Landgericht Bochum, 8 O 92/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 13. April 2000 verkündete
Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Bochum abgeändert.
Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger
5.090,00 DM nebst 4 % Zinsen seit dem 12.05.1999 zu zahlen.
Es wird festgestellt, daß die Beklagten verpflichtet sind, dem Kläger als
Gesamtschuldner sämtliche künftigen materiellen Schäden aufgrund des
Verkehrsunfalls vom 14.10.1997 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht
auf Sozialversicherungsträger oder andere Dritte übergegangen sind.
Im übrigen bleibt die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger zu 4/5, die Beklagten zu
1/5.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Beschwer der Parteien: unter 40.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
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I.
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Der Kläger fordert Schadensersatz wegen eines Verkehrsunfalls, der sich am
14.10.1997 um 16.48 Uhr in I-L in einer 30-km/h-Zone auf der Straße T-Straße
(innerorts) ereignet hat. Es handelt sich um eine Wohnstraße. Die Fahrbahn ist 5,50 m
breit; Bürgersteige sind nicht vorhanden.
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Die Beklagte zu 1) befuhr mit einem bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversicherten Pkw
Ford Fiesta den T-Straße südostwärts. Sie passierte einen aus ihrer Sicht am linken
Fahrbahnrand geparkten Kleinbus. Hinter diesem lief für die Beklagte zu 1) also von
links kommend der seinerzeit fünfjährige Kläger, der mit anderen Kindern in einer
Garagenzufahrt ein Wettrennen gemacht hatte, auf die Fahrbahn und prallte gegen den
linken vorderen Kotflügel des Ford Fiesta. Er kam zu Fall; sein rechtes Bein wurde
mehrfach gebrochen.
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Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger die Beklagten auf
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Zahlung von 9.690,00 DM nebst Zinsen als Ersatz materiellen Schadens,
Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes und
auf die Feststellung der Ersatzpflicht sämtlicher weiteren immateriellen und
materiellen Schäden - vorbehaltlich eines Anspruchsübergangs auf
Sozialversicherungsträger oder andere Dritte
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in Anspruch genommen.
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Das Landgericht hat nach Zeugenvernehmung und Einholung eines unfallanalytischen
Gutachtens die Klage mit der Begründung abgewiesen, der Unfall sei für die Beklagte
zu 1) unabwendbar i.S.d. § 7 II StVG gewesen.
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Mit der Berufung verfolgt der Kläger sein erstinstanzliches Begehren weiter mit der
Maßgabe, daß er nun auch Verzinsung des geforderten Schmerzensgeldes begehrt.
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Er macht geltend, der vom Landgericht angelegte Sorgfaltsmaßstab sei zu niedrig; die
Beklagte zu 1) hätte allenfalls mit Schrittgeschwindigkeit in Bremsbereitschaft den aus
ihrer Sicht am linken Fahrbahnrand abgestellten Kleinbus und die dahinterliegende und
durch den Bus teilweise verdeckte Garageneinfahrt passieren dürfen; denn da sie kurz
zuvor die spätere Unfallstelle in umgekehrter Richtung passiert habe, habe sie gewußt,
daß dort Kinder spielten. Außerdem habe die Annäherungsgeschwindigkeit der
Beklagten zu 1) nicht im Bereich von 15 bis 20, sondern im Bereich von 20 bis 25 km/h
gelegen. Jedenfalls sei der Unfall für die Beklagte zu 1) nicht unabwendbar gewesen.
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Die Beklagten verteidigen das angefochtene Urteil.
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Der Senat hat die Eltern des Klägers und die Beklagte zu 1) gemäß § 141 ZPO angehört
und weiter Beweis erhoben durch Einholung eines unfallanalytischen
Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses wird auf den
Berichterstattervermerk Bezug genommen.
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II.
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Die Berufung des Klägers hat teilweise Erfolg, soweit es die Ansprüche auf Ersatz
materiellen Schadens betrifft; im übrigen ist sie unbegründet.
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1.
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Schmerzensgeldansprüche gemäß §§ 823, 847 BGB stehen dem Kläger nicht zu, denn
der Beklagten zu 1) fällt kein Verschulden zur Last. Sie hat den Unfall weder durch
Unaufmerksamkeit noch durch unangemessen hohe Geschwindigkeit verursacht. Nach
dem überzeugenden Ergebnis des Sachverständigengutachtens lag ihre
Annäherungsgeschwindigkeit zwischen 15 und 20 km/h. Es spricht vieles dafür, daß
schon die feststellbare Geschwindigkeit von 15 km/h nicht unerlaubt hoch war. Das
kann aber letztlich dahingestellt bleiben. Denn eine schuldhafte Körperverletzung
wegen zu hoher Geschwindigkeit könnte der Beklagten zu 1) nur dann zur Last gelegt
werden, wenn die Geschwindigkeitsüberschreitung ursächlich gewesen wäre für den
Unfall. Diesen hätte aber die Beklagte zu 1) nach den überzeugenden Ausführungen
des Sachverständigen nur dann vermeiden können, wenn sie mit Schrittgeschwindigkeit
gefahren wäre, also nicht schneller als 7 km/h. Daß sie nicht derart langsam gefahren
ist, gereicht ihr nicht zum Verschulden. Zwar müssen sich Fahrzeugführer gemäß § 3
Abs. 2 a StVO gegenüber Kindern so verhalten, daß deren Gefährdung ausgeschlossen
ist. Dazu muß ggf. die Fahrgeschwindigkeit vermindert und Bremsbereitschaft
eingehalten werden. Gegenüber Kindern werden also erhöhte Anforderungen an die
Sorgfaltspflicht des Fahrzeugführers gestellt. Der BGH hat aber wiederholt (zuletzt im
Urteil vom 10.10.2000 VI ZR 268/99 BGH-Report 01, 16) darauf hingewiesen, daß
auch gegenüber Kindern die an die Sorgfaltspflicht zu stellenden Anforderungen nicht
überspannt werden dürfen, wenn nach der gewöhnlichen Lebenserfahrung eine
Gefährdung nicht zu erwarten ist (so auch BGH NJW 97, 2756 = MDR 97, 827; VersR
1992, 890 = MDR 93, 27). Denn auch gegenüber Kindern gilt grundsätzlich der
Vertrauensgrundsatz. Deswegen wird nur dann von dem Kraftfahrer verlangt, daß er
besondere Vorkehrungen (z.B. Verringerung der Fahrgeschwindigkeit, Einnehmen der
Bremsbereitschaft) trifft, wenn das Verhalten der Kinder oder die Situation, in der sie
sich befinden, Auffälligkeiten zeigen, die zu Gefährdungen führen könnten.
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Derartiges läßt sich hier nicht feststellen. Die Beklagte zu 1) hat, als sie vorher die
spätere Unfallstelle in umgekehrter Richtung passierte, nach ihrem unwiderlegten
Vorbringen den Kläger nicht gesehen. Allerdings spielten den Aussagen der in erster
Instanz vernommenen Zeuginnen zufolge schon zu diesem Zeitpunkt in der
Garagenzufahrt mehrere Kinder, darunter auch der Kläger. Daß auch die Fahrbahn
mitunter in das Spiel einbezogen wurde, kann aus der Aussage der zu dieser
Kindergruppe gehörenden K.W. hergeleitet werden, welche der Garageneinfahrt
gegenüber stand, als die Beklagte zu 1) sie erstmals passierte. Es sind aber keine
Anhaltspunkte in K.Ws Verhalten festgestellt worden, die für die Beklagte zu 1) die
Annahme nahegelegt hätten, daß das am Fahrbahnrand stehende Kind zusammen mit
anderen Kindern, die sich jenseits der Fahrbahn in der Garagenzufahrt befanden, an
Laufspielen beteiligt war, und daß deshalb auch die konkrete Gefahr bestand, daß eines
der Kinder aus dem verdeckten Bereich unvorsichtig auf die Fahrbahn laufen würde. Auf
die abstrakte Gefahrenlage, die daraus resultiert, daß in einem Wohngebiet mit Kindern
zu rechnen ist, die auf Garagenhöfen spielen und von dort häufig unvorsichtig sich in
den Straßenverkehr begeben, kann sich der Kläger nicht berufen (vgl. BGH NJW 91,
292; 90, 1483 = VersR 90, 535).
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Es war zwar der Beklagten zu 1) als Anwohnerin bekannt, daß am T-Straße eine Anzahl
von Kindern wohnte, die auch die Fahrbahn der Wohnstraße mit zum Spielen benutzte,
und sie mag auch gewußt haben, daß in der Vergangenheit sich mitunter Kinder aus der
Nachbarschaft dadurch gefährdet hatten, daß sie hinter parkenden Autos her auf die
Fahrbahn gelaufen waren. Dem hat aber die Beklagte zu 1) dadurch in angemessener
Weise Rechnung getragen, daß sie innerhalb der 30 km/h-Zone ihre Geschwindigkeit
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auf 15 km/h mehr ist nicht nachgewiesen beschränkt hat. Schrittgeschwindigkeit zu
fahren war nicht konkret veranlaßt.
2.
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Zum Ersatz des materiellen Schadens sind jedoch die Beklagten gemäß §§ 7, 17, 18
StVG, § 3 Nr. 1 PflVG dem Kläger verpflichtet, denn der Unfallschaden, der beim Betrieb
des von der Beklagten zu 1) geführten Fahrzeugs entstanden ist, war nicht
unabwendbar im Sinne von § 7 II StVG. Nach dieser Vorschrift ist die aufgrund der
Betriebsgefahr grundsätzlich angeordnete Haftung dann ausgeschlossen, wenn der
Unfall auch bei Anwendung der über die gewöhnliche Sorgfalt hinausgehenden nach
den Umständen des konkreten Falles gebotenen besonderen Aufmerksamkeit,
Geistesgegenwart und Umsicht nicht zu vermeiden gewesen wäre. Eine absolute
Unvermeidbarkeit wird allerdings nicht gefordert. Auch der an den sog. "Idealfahrer"
anzulegende Maßstab muß menschlichem Vermögen und den Erfordernissen des
Straßenverkehrs noch angepaßt sein (vgl. BGH VersR 85, 864 = NJW 86, 183; NJW 87,
2375). Auch für ihn gilt in der Regel der Vertrauensgrundsatz, nach dem sich der
Kraftfahrer in gewissem Umfang darauf verlassen darf, daß andere Verkehrsteilnehmer
sich sachgerecht verhalten, solange keine besonderen Umstände vorliegen, die
geeignet sind, dieses Vertrauen zu erschüttern. Der "Idealfahrer" muß aber derartige
besondere Umstände sorgfältiger und kritischer als der Durchschnittsfahrer beobachten
und seine Fahrweise darauf einstellen. Schon an den Durchschnittsfahrer werden bei
kleinen Kindern gemäß § 3 Abs. 2 a StVO strengere Anforderungen gestellt. Diese sind
für den sogenannten "Idealfahrer" noch weiter erhöht. Zwar setzen auch bei ihm diese
erhöhten Anforderungen an die Sorgfalt voraus, daß er den Umständen, insbesondere
der örtlichen Verkehrslage nach mit Kindern und ihrer Gefährdung rechnen konnte. Das
war aber bei der Beklagten zu 1) aufgrund ihrer Erfahrungen mit den vielen Kindern, die
in der Nachbarschaft am T-Straße wohnten und häufig die Fahrbahn der Wohnstraße
auch zum Spielen benutzten, auch der Fall. Es ist ihr zwar nicht als Verschulden
vorzuwerfen, wenn sie ihr Tempo nicht auf Schrittgeschwindigkeit reduziert hätte. Ein
besonders sorgfältiger, den Anforderungen des § 7 II StVG gerecht werdender
Kraftfahrer hätte dies aber angesichts der bekannten Umstände in dieser konkreten
Situation getan. Deswegen haben die Beklagten für die materiellen Schäden des
Klägers einzustehen, und zwar ohne Anspruchskürzung gemäß § 9 StVG, denn da der
Kläger erst fünf Jahre alt war, kann ihm kein Verschulden zur Last gelegt werden.
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3.
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Zur Schadenshöhe gilt folgendes:
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3.1
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Den Kleiderschaden des Klägers schätzt der Senat auf 450,00 DM. Grundlage waren
die glaubhaften Angaben der Eltern, die bei ihrer Anhörung gemäß §§ 141, 287 ZPO
geschildert haben, daß der Kläger beim Unfall eine Jacke einer bekannt teuren Marke
getragen hat, welche ihm von einer Verwandten geschenkt worden war.
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Die Fahrtkosten für die Besuche im Krankenhaus und bei den Ärzten sowie die Kosten
der Haushaltshilfe, welche die Eltern während dieser Zeit in Anspruch genommen
haben, sind nur in den engen Grenzen erstattungsfähig, die vom BGH für den Ersatz von
Besuchskosten aufgestellt worden sind. Zwar sind diese Kosten in erster Linie den
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Eltern erwachsen, die selbst keinen Schadensersatzanspruch gegen die Beklagten
haben. Aufgrund wertender Betrachtungsweise werden aber in der Rechtsprechung
wegen ihrer engen Verbundenheit mit den Heilungskosten des Verletzten
ausnahmsweise die Kosten für Besuche nächster Angehörige am Krankenbett des
Verletzten als dessen Gesundheitsschaden für erstattungsfähig angesehen (vgl. BGHZ
106, 28 = VersR 89, 188; NJW 90, 1037 = VersR 89, 1308). Insbesondere in seiner
Entscheidung vom 19.02.1991 (VersR 91, 559) hat jedoch der BGH auch die engen
Grenzen aufgezeigt, die hierfür gelten. Erstattungsfähig sind die Kosten nur, wenn und
soweit die Besuche für die Gesundung des Patienten nach seiner Befindlichkeit
medizinisch notwendig sind, und der Ersatz hat sich auf die unvermeidbaren Kosten zu
beschränken. Kosten für darüber hinausgehende Krankenbesuche ohne die
herausgehobene medizinische Notwendigkeit sind ungeachtet ihrer Erwünschtheit auch
für das psychische und physische Befinden des Patienten nicht erstattungsfähig. Nach
dieser Maßgabe hat der Senat auf der Grundlage des in der Klageschrift geschilderten
und von den Eltern im Senatstermin bestätigten Umfangs der Besuche die
erstattungsfähigen Kosten auf 1.000,00 DM geschätzt (§ 287 ZPO).
Erstattungsfähig sind auch die Kosten, die durch den Ausfall der Mutter im Haushalt
entstanden sind. Zwar kommt deliktischer Schadensersatz schon dann nicht in Betracht,
wenn die Besuchszeit von der Hausfrau vor- oder nachgearbeitet werden kann (vgl.
BGH VersR 91, 559). Anders als in dem Fall, der der genannten BGH-Entscheidung
zugrunde lag, war dies aber im vorliegenden Fall nicht durchweg möglich, da zumindest
ein Teil der Geschwister des Klägers eingehender Betreuung bedurfte. Anders als in
jenem Fall wird hier auch nicht einfach Ersatz für die verlorene Arbeitszeit der Mutter im
Haushalt verlangt, sondern Erstattung tatsächlich angefallener Kosten für eine
Ersatzkraft. Der Kläger hat eine von dieser ausgestellte Bestätigung vom 04.03.1999
überreicht, wonach sie die Familie für gut 12 Monate unterstützt und hierfür eine
monatliche Aufwandsentschädigung von 600,00 DM erhalten hat. In Anbetracht der
Dauer der stationären Krankenhausaufenthalte schätzt der Senat den Zeitraum, für
welchen die Haushaltshilfe aufgrund der Besuche beim Kläger und der Fahrten zur
ambulanten Behandlung auf die Hälfte des geltend gemachten Zeitraums, mit der Folge,
daß die Hälfte des für die Ersatzkraft aufgewandten Betrages, also 3.600,00 DM,
erstattungsfähig ist.
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Insgesamt bemißt sich danach unter Berücksichtigung pauschaler Nebenkosten von
40,00 DM der zu erstattende materielle Schaden auf 5.090,00 DM.
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4.
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Im Hinblick auf den erheblichen Dauerschaden, den der Kläger erlitten hat, ist der
Feststellungsantrag zulässig, jedoch nur bezüglich des materiellen Schadens
begründet.
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5.
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Die prozessualen Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 92, 100, 708 Nr. 10, 713, 546
ZPO.
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