Urteil des OLG Hamm vom 24.06.2008
OLG Hamm: vaterschaft, geburt, beweiswürdigung, verkehr, anhörung, sicherheit, wahrscheinlichkeit, datum
Oberlandesgericht Hamm, 9 UF 132/05
Datum:
24.06.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 UF 132/05
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 18 F 62/05
Tenor:
Die Berufung des Klägers gegen das Urteil des Amtsgericht -
Familiengericht - Soest vom 24.08.2008 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Gründe
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I.
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Der Kläger ficht die Vaterschaft bezüglich des am 10.11.1998 geborenen Beklagten an.
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Die Kindesmutter, die Zeugin S, und der Kläger waren zur Zeit der Geburt des
Beklagten miteinander verheiratet. Mittlerweile ist die Ehe geschieden.
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Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien hat die Kindesmutter in der
gesetzlichen Empfängniszeit vom 14.01.1998 bis zum 13.05.1998 sowohl mit dem
Kläger als auch mit dessen Zwillingsbruder S1 geschlechtlich verkehrt.
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Das Amtsgericht hat die Kindesmutter als Zeugin vernommen und ein Sachver-
ständigengutachten eingeholt, in das neben den Parteien und der Kindesmutter
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auch der Zwillingsbruder einbezogen worden ist. Es hat die Klage mit der Begrün-dung
abgewiesen, der Kläger habe die Vermutung des 1600c Abs. 1 BGB dafür, dass der
Beklagte von dem Mann, der mit der Kindesmutter zum Zeitpunkt seiner Geburt
verheiratet gewesen sei, stamme, nicht widerlegt. Das Sachverständigen-gutachten
habe eine gleich hohe Vaterschaftswahrscheinlichkeit für den Beklagten und seinen
Zwillingsbruder ergeben.
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Die Berufung des Klägers greift die Beweiswürdigung an. Er meint, angesichts der
Fruchtlosigkeit des DNA-Gutachtens hätte das Gericht der Aussage der Kindes-mutter
ein höheres Gewicht beimessen müssen, die angegeben habe, in der frag-lichen Zeit
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häufiger mit dem Bruder als dem Kläger verkehrt zu haben und daher
den Bruder des Klägers für den Vater ihres Kindes halte.
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II.
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Die Berufung ist unbegründet. Zu Recht hat das Amtsgericht die Klage als unbe-gründet
abgewiesen. Den Beweis dafür, dass er entgegen der Vermutung des
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§ 1600 c Abs. 1 BGB nicht der Vater des Beklagten ist, hat der Kläger auch nach
ergänzender Beweisaufnahme vor dem Senat nicht erbracht.
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1.
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Nach dem Ergebnis des eingeholten Gutachtens des Sachverständigen Prof. Dr. C kann
nicht ausgeschlossen werden, dass der Kläger der Vater des Beklagten ist. Zwar steht
aufgrund des Gutachtens fest, dass eine gleich hohe Wahrscheinlichkeit auch für eine
Vaterschaft des Zwillingsbruders des Klägers spricht und entweder der Kläger oder sein
Zwillingsbruder Vater des Klägers ist. Dass es nicht der Kläger ist, konnte aber auch auf
der Grundlage des vom Senat ergänzend eingeholten Gutachtens, das weitere mehr als
eintausend Genomorte einbezogen hat, nicht festgestellt werden.
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2.
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Wie das Amtsgericht zutreffend angenommen hat, konnte die Vaterschaft des Klägers
auch nicht aufgrund der Aussage der in erster Instanz vernommenen Zeugin S
ausgeschlossen werden. Aus der Aussage der Kindesmutter lässt sich nicht mit
hinreichender Sicherheit schließen, dass der Kläger nicht der Vater des Beklagten ist.
Zwar hat die Zeugin ausgesagt, in der gesetzlichen Empfängniszeit häufiger mit dem
Zwillingsbruder des Klägers geschlechtlich verkehrt zu haben und diesen für den Vater
des Beklagten zu halten. Sie hat jedoch auch angegeben, dass sie jedenfalls auch,
wenn auch nicht so oft, mit dem Kläger Geschlechtsverkehr gehabt habe. Auch der
Kläger hat im Rahmen seiner persönlichen Anhörung im Termin vor dem Amtsgericht
eingeräumt, für die in Rede stehende Zeit geschlechtlichen Verkehr mit seiner
damaligen Ehefrau nicht ausschließen zu können. Der Senat folgt der Beweiswürdigung
des Amtsgerichts in der angefochtenen Entscheidung, dass es für die Frage, wer Vater
des Beklagten ist und wer als solcher auszuschließen ist, nicht auf die Häufigkeit der
geschlechtlichen Kontakte ankommen kann. Auch bei der Einschätzung der
Kindesmutter handelt es sich lediglich um eine Vermutung, die tragfähige Grundlage für
einen Beweis nicht sein kann. Da der Kläger mithin beweisfällig geblieben ist, hat es bei
der gesetzlichen Vermutung des
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§ 1600c Abs. 1 BGB zu verbleiben.
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3.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
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