Urteil des OLG Hamm vom 20.03.2008

OLG Hamm: vollstreckung der strafe, vorzeitige entlassung, strafvollstreckung, inhaftierung, strafvollzug, resozialisierung, trennung, absicht, ausweisung, tunesien

Oberlandesgericht Hamm, 1 VAs 11/08
Datum:
20.03.2008
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 VAs 11/08
Tenor:
Der Antrag wird auf Kosten des Betroffenen als unbegründet verworfen.
Der Geschäftswert wird auf 2.500,- € festgesetzt.
G r ü n d e :
1
I.
2
Der Betroffene ist tunesischer Staatsangehöriger. Das Landgericht Düsseldorf verurteilte
ihn am 26. September 1996 wegen Totschlags zu einer Freiheitsstrafe von sieben
Jahren und sechs Monaten. Nachdem die Staatsanwaltschaft Düsseldorf auf der
Grundlage des § 456 a StPO von der weiteren Vollstreckung nach Verbüßung der
Halbstrafe abgesehen hatte, wurde der Betroffene am 5. Mai 1999 nach Tunesien
abgeschoben. Über die Nachholung der Vollstreckung im Fall einer unerlaubten
Rückkehr wurde er zuvor belehrt.
3
Am 6. September 2005 wurde der Betroffene, der inzwischen mit einer polnischen
Staatsangehörigen verheiratet ist, in der Nähe der deutsch-polnischen Grenze, jedoch
auf deutschem Hoheitsgebiet, festgenommen und verbüßt seitdem wieder die
Freiheitsstrafe aus dem Urteil vom 26. September 1996. 2/3 dieser Strafe waren am 10.
Oktober 2006 verbüßt; das Strafende datiert auf den 10. April 2009. Der Betroffene hat
inzwischen mehrere Anträge gestellt, von der weiteren Strafvollstreckung erneut
abzusehen. Diese wurden von der Staatsanwaltschaft jeweils abschlägig beschieden.
4
Auch mit seinem jetzigen Antrag vom 25. Oktober 2007 verfolgt der Betroffene dieses
Ziel und verweist darauf, dass er inzwischen mehr als sechs Jahre der gegen ihn
verhängten Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verbüßt habe. Seine
Ehefrau lebe in Polen und sei aus finanziellen Gründen nicht in der Lage, ihn in der
Justizvollzugsanstalt zu besuchen. Die Grenze nach Deutschland habe er unabsichtlich
überschritten. Ein Motorradfahrer habe ihm zugesichert, ihn zu einem "potentiellen
Arbeitgeber" in Polen zu fahren und dabei offensichtlich die Grenze ohne sein Wissen
überschritten. Soweit er in früheren Anträgen abweichende Angaben zu den Umständen
seiner Einreise nach Deutschland gemacht habe, seien diese unzutreffend. Dieses
5
Vorbringen stamme nicht von ihm, sondern von einem Sozialarbeiter bzw.von seinem
damaligen Rechtsanwalt und sei ohne sein Einverständnis vorgetragen worden.
Die Staatsanwaltschaft hat diesen Antrag mit Entschließung vom 6. November 2007
zurückgewiesen, weil bei bestimmten Tätergruppen, denen auch der Betroffene
zuzuordnen sei, bereits das öffentliche Interesse eine nachhaltige Strafverfolgung und
Strafvollstreckung gebiete. Im Übrigen sei aufgrund des bisherigen Verhaltens des
Betroffenen nicht zu erwarten, dass er sich an die Auslieferungs- bzw.
Ausweisungsverfügung halten werde, weil er trotz eines entsprechenden Verbotes
erneut in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei.
6
Der Betroffene hat diese Entscheidung in zulässiger Weise mit der Beschwerde
angefochten und dazu ausgeführt, es sei offenkundig, dass das öffentliche Interesse
eine nachhaltige Strafverfolgung nicht mehr gebiete, weil "bereits vor über acht Jahren
wegen derselben Verurteilung ein Absehen von der Strafvollstreckung gemäß § 456 a
StPO erfolgte." Im Übrigen habe die Staatsanwaltschaft unberücksichtigt gelassen, dass
er sich inzwischen mehr als weitere neun Monate im Strafvollzug befinde und der
Endstrafenzeitpunkt immer näher rücke.
7
Die Generalstaatsanwaltschaft hat die Beschwerde mit Entschließung vom
14. Dezember 2007 zurückgewiesen. Sie ist der Auffassung, dass sich die Hoffnung, der
Betroffene werde sich nach seiner Abschiebung einem normgemäßen und straffreien
Leben zuwenden, nicht bestätigt habe, denn er sei trotz der bestehenden
Ausweisungsverfügung im Jahr 2005 wieder in Deutschland aufgegriffen worden.
Hierdurch habe er dokumentiert, dass er nach wie vor nicht bereit sei, sich an
bestehende Vorschriften zu halten und ein gesetzestreues Leben zu führen. Es sei auch
davon auszugehen, dass der Betroffene bewusst in die Bundesrepublik Deutschland
eingereist sei. Seine dazu vorgetragenen Einlassungen seien widersprüchlich und
damit als Schutzbehauptungen anzusehen. Ein erneutes Absehen von der
Strafvollstreckung komme auch in der Regel nur bei Vorliegen besonderer Umstände in
Betracht, die so gewichtig sein müssten, dass sie gegenüber der grundsätzlich
angezeigten Durchsetzung des Strafvollstreckungsanspruchs eine weitere Inhaftierung
des Verurteilten unangebracht erscheinen lassen und ein erneutes Absehen von der
Vollstreckung rechtfertigten. Das sei hier auch unter Berücksichtigung der besonderen
Folgen, die die Inhaftierung für den Betroffenen mit sich bringe, nicht der Fall. Auch die
persönlichen Umstände des Betroffenen seien nicht geeignet, das Interesse der
Allgemeinheit an der weiteren Strafvollstreckung entscheidend abzuschwächen. Dem
Betroffenen habe bei der erneuten Einreise klar sein müssen, dass er durch sein
Verhalten eine mehrjährige Strafvollstreckung riskiere. Von dieser Entscheidung hätten
ihn auch seine familiären Bindungen in Polen nicht abgehalten. Der Kontakt zu seiner
Familie könne aber durch brieflichen Kontakt oder Besuche in der JVA aufrechterhalten
werden. Die nunmehr bestehenden familiären Nachteile habe der Betroffene deshalb
als selbstverschuldet hinzunehmen.
8
Gegen diese Entscheidung richtet sich der Antrag des Betroffenen auf gerichtliche
Entscheidung nach den §§ 23 ff. EGGVG. Darin trägt der Betroffene ergänzend vor, es
fehle an einer Ermessensentscheidung der Generalstaatsanwaltschaft, weil diese nur
die Gründe wiederholt habe, mit denen frühere Anträge des Betroffenen abgelehnt
worden seien. Durch die langjährige Trennung von seiner in Polen lebenden Ehefrau
werde das Vollzugsziel der Resozialisierung gemäß § 2 StVollzG in erheblicher Weise
verletzt.
9
II.
10
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung gemäß §§ 23 ff. EGGVG ist zulässig, in der
Sache aber nicht begründet.
11
1.
12
Die Entscheidung der Vollstreckungsbehörde, bei einem aus dem Inland
auszuweisenden Verurteilten von der weiteren Vollstreckung der Strafe abzusehen, liegt
in ihrem pflichtgemäßen Ermessen und unterliegt damit nicht unbeschränkt der
gerichtlichen Nachprüfung. Der Senat hat deshalb gemäß § 28 Abs. 3 EGGVG nur zu
prüfen, ob bei der Ermessensentscheidung rechtsfehlerfrei verfahren wurde, ob also die
Vollstreckungsbehörde von einem zutreffend ermittelten Sachverhalt ausgegangen ist,
ob sie die Grenzen des Ermessens eingehalten und von ihm in einer dem Zweck der
Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat. Um die Nachprüfung der
Ermessensentscheidung zu ermöglichen, müssen die Gründe einer ablehnenden
Entscheidung der Vollstreckungsbehörde die dafür wesentlichen Gesichtspunkte
mitteilen und eine Abwägung der für und gegen ein Absehen von der weiteren
Vollstreckung sprechenden Umstände erkennen lassen (OLG Hamm NStZ 1983, S.524;
Senatsbeschluss vom 20. November 2007 - 1 VAs 92/07 -; OLG Karlsruhe ZfStrVo
2000, S. 251).
13
Nach dem Sinn und Zweck der in § 456 a StPO getroffenen Regelung rechtfertigt sich
die (vorläufige) Besserstellung des ausgewiesenen oder ausgelieferten Straftäters
gegenüber deutschen Straftätern, die nur unter den Voraussetzungen des § 57 StGB
eine vorzeitige Entlassung aus dem Strafvollzug erreichen können und im Falle der
erneuten Straffälligkeit mit dem Widerruf der bedingten Strafaussetzung rechnen
müssen, allein aus der Überlegung, dass nach dem Vollzug der Ausweisung eine
Sicherung der Allgemeinheit vor einem gefährlichen Straftäter nicht mehr erforderlich ist,
eine Resozialisierung nicht sinnvoll erscheint und zudem die Justizvollzugsanstalten
entlastet werden (vgl. OLG Hamm, NStZ 1993, S. 524; OLG Frankfurt, NStZ-RR 2001, S.
93).
14
Diese, der Ermessensentscheidung der Vollstreckungsbehörde regelmäßig zugrunde
gelegte Situation ändert sich indessen grundlegend, wenn der Verurteilte sich freiwillig
erneut in den Geltungsbereich des deutschen Strafrechts und Strafverfahrensrechts
begibt. Mit diesem Verhalten unterwirft er sich uneingeschränkt wieder der
innerstaatlichen Rechtsordnung und ist demgemäß allen anderen abgeurteilten
Straftätern gleichzustellen. Die im öffentlichen Interesse liegende Durchbrechung des
auch im Strafvollstreckungsrecht grundsätzlich geltenden Legalitätsprinzips durch § 456
a Abs. 1 StPO verliert im Falle der freiwilligen Rückkehr eines ausgewiesenen
Straftäters ihren tatsächlichen Ansatz mit der Folge, dass damit das der
Vollstreckungsbehörde zugewiesene Recht auf Durchsetzung des staatlichen
Strafanspruchs wieder auflebt und sich im Regelfall auch zu einer Vollstreckungspflicht
verdichtet (OLG Frankfurt a.a.O.; OLG Hamburg, NStZ-RR 1999, S. 123). Demgemäß
können bei der nach § 456 a StPO zu treffenden Entscheidung über ein erneutes
Absehen von der Vollstreckung in der Regel nur besondere Umstände oder
Abwägungsgesichtspunkte, die so gewichtig sein müssen, dass sie gegenüber der
grundsätzlich angezeigten Durchsetzung des Vollstreckungsanspruchs eine erneute
Inhaftierung des Verurteilten unvertretbar erscheinen lassen, ein erneutes Absehen von
15
der Vollstreckung rechtfertigen. Gleichwohl sind auch in diesem Fall neben dem
vorrangigen Vollstreckungsinteresse grundsätzlich weiterhin die Art des begangenen
Delikts, die Umstände der Tat, der Umfang der im Urteil festgestellten Schuld, die
Gefährlichkeit des Verurteilten, die Höhe des Strafrestes, die Umstände seiner
unerlaubten Einreise, die seit der Entlassung aus dem Strafvollzug verstrichene
Zeitspanne sowie die Entwicklung des Verurteilten im Vollzug und seine persönlichen
Verhältnisse mit in die Ermessensentscheidung einzubeziehen (OLG Frankfurt a.a.O.).
2.
16
Eine an diesen Maßstäben ausgerichtete Gesamtabwägung unter nunmehr
vornehmlicher Berücksichtigung des öffentlichen Interesses an einer nachhaltigen
Strafvollstreckung hat der Generalstaatsanwalt in Düsseldorf in seiner Entscheidung
vom 14. Dezember 2007 rechtsfehlerfrei vorgenommen.
17
Die Behauptung des Betroffenen, er habe ohne die Absicht der Wiedereinreise die
deutsch-polnische Grenze überquert, ist bereits unter Berücksichtigung seiner
zahlreichen unterschiedlichen Angaben zu dieser Frage unglaubwürdig. Im übrigen
konnte spätestens nach seinem Gespräch mit der Zeugin I für den Betroffenen kein
Zweifel daran bestehen, dass er sich - unerlaubterweise - in Deutschland befand. Dann
ist es aber schon nicht nachvollziehbar, dass der Betroffene sich nicht sofort darum
bemüht hat, möglichst schnell nach Polen zurückzukehren, sondern bei der Zeugin
sogar ein Zimmer anmieten wollte. Damit ist auch seine - ohne den Beistand eines
Rechtsanwalts oder Sozialarbeiters abgegebene - Erklärung auf der
Bundespolizeiinspektion Q am 7. September 2005 als widerlegt anzusehen, wonach er
erst beim Auftauchen der Polizeibeamten gemerkt haben will, dass er sich in
Deutschland befand. Vernünftige Zweifel daran, dass der Betroffene bewusst und
gewollt verbotswidrig nach Deutschland eingereist ist, bestehen daher nicht.
18
Im Übrigen hat die Vollstreckungsbehörde bei ihrer Entscheidung aber auch die
sozialen Belange des Betroffenen in angemessener Weise berücksichtigt. Die Trennung
von seiner Ehefrau hat der Betroffene als selbstverschuldete Folge seiner erneuten
Einreise hinzunehmen. Fehlende Sprachkenntnisse hindern den Betroffenen
offensichtlich nicht an einer Kontaktaufnahme zu Mitgefangenen, denn er hat bereits
früher an einem Sprachkurs teilgenommen und konnte auch nach seiner Festnahme
ohne die Hinzuziehung eines Dolmetschers vernommen werden. Gesundheitliche
Einschränkungen werden von dem Betroffenen nicht vorgetragen.
19
Unter diesen Umständen ist der angefochtene Bescheid der Generalstaatsanwaltschaft
nicht zu beanstanden, denn Umstände von besonderem Gewicht, die ein erneutes
Absehen von der Strafvollstreckung rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Der Antrag
auf gerichtliche Entscheidung war deshalb als unbegründet zu verwerfen.
20
III.
21
Die Nebenentscheidungen folgen aus §§ 30 EGGVG, 30, 130 KostO.
22