Urteil des OLG Hamm vom 05.08.2002

OLG Hamm: dringender tatverdacht, täterschaft, wahrscheinlichkeit, motiv, untersuchungshaft, haftbefehl, flucht, freiheitsrecht, blutprobe, tötung

Oberlandesgericht Hamm, 2 Ws 335/02
Datum:
05.08.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
2. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
2 Ws 335/02
Tenor:
Die Beschwerde wird auf Kosten des Beschuldigten verworfen.
Gründe: I. Der Beschuldigte, der zur Zeit unbekannten Aufenthalts ist, wendet sich mit
seiner weiteren Haftbeschwerde gegen den Bestand des Haftbefehls des Amtsgerichts
Bochum vom 20. August 2001 (64 Gs 3826/01). In diesem wird dem Beschuldigten zur
Last gelegt, am 17. August 2001 in C in der von seinen Eltern betriebenen Gaststätte
"L.", D.Str. in B., die 20 Jahre als litauische Staatsangehörige D.K. getötet zu haben. Der
Beschuldigte soll der Getöteten mit einem Messer oder mit einem anderen
scharfrandigen Gegenstand die Kehle unter Durchtrennung der linken Halsschlagader
durchschnitten und ihr darüber hinaus eine 14 cm tiefe Stichverletzung im Bauchbereich
mit Verletzung der Nierenblutader beigebracht haben. Der Beschuldigte soll dabei aus
Wut und Verärgerung darüber gehandelt haben, dass die Geschädigte sein Werben um
ihre Person mehrfach zurückgewiesen hatte.
1
Zum dringenden Tatverdacht hat das Amtsgericht lediglich ausgeführt:
2
"Er ist dieser Tat dringend verdächtig aufgrund der Feststellungen am Tatort sowie des
weiteren polizeilichen Ermittlungsergebnisses."
3
Gegen diesen Haftbefehl hatte der Beschuldigte am 25. März 2002 Haftbeschwerde
eingelegt, die das Landgericht durch den angefochtenen Beschluss zurückgewiesen
hat. Dabei hat das Landgericht (nur) "auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen
Beschlusses" Bezug genommen und sich darüber hinaus nur mit den Einwendungen
der Verteidiger des Beschuldigten gegen den dringenden Tatverdacht
auseinandergesetzt. Der Beschuldigte hat nunmehr noch durch seine Verteidiger
weitere Beschwerde eingelegt. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, diese als
unbegründet zu verwerfen.
4
II. Die Beschwerde ist zulässig, hat aber in der Sache keinen durchgreifenden Erfolg.
5
1. Vorab weist der Senat auf Folgendes hin: Mit dem Vollzug von Untersuchungshaft
wird in das in Art. 2 GG geschützte Freiheitsrecht des Einzelnen eingegriffen. Dieser
Eingriff ist von Verfassung wegen nur aufgrund einer richterlichen Entscheidung (Art.
104 Abs. 2 Satz 1 GG) gestattet, die gemäss § 114 Abs. 2 StPO begründet sein muss.
Diese Begründung dient nicht nur der Selbstkontrolle des Gerichts und der
6
Ermöglichung der Prüfung der Voraussetzungen der Untersuchungshaft durch das
Beschwerdegericht (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO, 45. Aufl., 2001, § 114 Rn. 4
mit weiteren Nachweisen), sondern vor allem auch der Unterrichtung des Beschuldigten
(zu den Anforderungen an die Begründung des Haftbefehls siehe auch schon Senat in
StraFo 2000, 30 = StV 2000, 153) . Diesem soll und muss durch den Haftbefehl
verdeutlicht werden, auf welcher rechtlichen und tatsächlichen Grundlage in sein
Freiheitsrecht eingegriffen wird. Deshalb ist auf die Begründung des Haftbefehls - und
weiterer diesen aufrechterhaltender Haftentscheidungen - besondere Sorgfalt zu
verwenden. Das gilt insbesondere hinsichtlich der Begründung des "dringenden
Tatverdachts" im Sinn von § 112 Abs. 1 StPO. Dieser muss mit Tatsachen begründet
werden, aus denen die Annahme der großen Wahrscheinlichkeit der Verurteilung des
Beschuldigten folgt. Handelt es sich um Indizien, die die Täterschaft des (bestreitenden)
Beschuldigten begründen sollen, sind diese anzugeben (Kleinknecht/Meyer-Goßner,
a.a.O.), § 114 StPO Rn. 11). Anderenfalls kann gerade in diesen Fällen der
Beschuldigte nicht erkennen, worauf er seine Verteidigung einrichten muss und wie die
Strafverfolgungsbehörden die Beweismittel werten und gewichten.
Diesen Anforderungen werden die bisherigen Haftentscheidungen nicht bzw. nicht
ausreichend gerecht. Dass das für die amtsgerichtliche Begründung des dringenden
Tatverdachts im Haftbefehl vom 20. August 2001 gilt, bedarf keiner näheren Darlegung.
Die Ausführungen des Amtsgerichts enthalten keinerlei fallbezogene konkrete
Ausführungen, sondern sind lediglich floskelhafte Wendungen, die auf jede
Fallgestaltung zutreffen können und den Beschuldigten in keiner Weise unterrichten und
ihm keine Möglichkeit geben, sich "gegen den dringenden Tatverdacht" zu verteidigen.
Aber auch die landgerichtliche Begründung ist nicht ausreichend. Sie nimmt hinsichtlich
des dringenden Tatverdachts zunächst nur auf die "zutreffenden Gründe" des
Haftbefehls Bezug. Dabei übersieht das Landgericht, dass diese nicht vorhanden sind,
so dass sich die Strafkammer selbst mit den ermittelten Indizien hätte
auseinandersetzen müssen. Erst dadurch wäre dann eine ausreichende Grundlage für
die Annahme des dringenden Tatverdachts und die weiteren Ausführungen, mit denen
zu den Einwendungen der Verteidigung Stellung genommen worden ist, geschaffen
worden.
7
2. Aufgrund des bisherigen Ermittlungsergebnisses ist der Senat nach eigener Prüfung
der Beweislage allerdings davon überzeugt, dass dringender Tatverdacht im Sinn von §
112 Abs. 1 StPO gegeben ist. "Dringender Tatverdacht" liegt vor, wenn mit großer
Wahrscheinlichkeit davon auszugehen ist, dass der Beschuldigte Täter oder Teilnehmer
einer Straftat ist (Kleinknecht/Meyer-Goßner, a.a.O., § 122 Rn. 5 mit weiteren
Nachweisen). Davon ist vorliegend derzeit auszugehen.
8
Die Annahme der Wahrscheinlichkeit, dass der Beschuldigte der Täter gewesen ist,
stützt sich im Wesentlichen auf folgende Umstände:
9
Nach seiner eigenen, durch seinen Verteidiger schriftlich abgegebenen, Einlassung hat
sich der Beschuldigte zur Tatzeit am Tatort befunden. Im Badezimmer/in der Toilette in
der von ihm mitbewohnten Wohnung seiner Familie wurde ein T-Shirt gefunden, an dem
sich nach dem spurenkundlichen Gutachten vom 6. September 2001 Blutspritzspuren
der Getöteten befinden. Bei diesem T-Shirt handelt es sich um ein Kleidungsstück des
Beschuldigten. Das ergibt sich einmal aus dem bereits erwähnten spurenkundlichen
Gutachten und zudem aus den Angaben mehrerer Zeugen, die diese "grau-rote T-Shirt"
dem Beschuldigten zugeordnet haben; siehe nur die Vernehmungen S. und O.. Dass es
10
sich bei diesem T-Shirt um eins seiner Kleidungsstücke handelt, wird im Übrigen auch
vom Beschuldigten weder in seiner Einlassung noch in der Begründung der weiteren
Beschwerde bestritten. Der Beschuldigte muss dieses Kleidungsstück auch zur Tatzeit
getragen haben. Anders lassen sich nämlich die dort festgestellten Blutspuren der
Getöteten nicht erklären. Jedenfalls gibt der Beschuldigte dafür keine nachvollziehbare
Erklärung.
Das auf diesem T-Shirt vorhandene Blutspuren- und Kontaktspurenbild stimmt mit dem
von den Sachverständigen S. und H. im Gutachten vom 12. September 2001
angenommenen Geschehensablauf überein. Es lässt sich jedenfalls nicht mit dem vom
Beschuldigten eingeräumten Ablauf - der Beschuldigte will die - bereits tödlich verletzte
- Getötete lediglich an den Schultern angefasst haben - in Einklang bringen.
11
Die Einlassung des Beschuldigten ist zudem in einem weiteren Punkt durch das
bisherige Ermittlungsergebnis widerlegt. Der Beschuldigte hat angegeben, die Getötete
habe bei dem Zusammentreffen vor der Tat "Wodka-Lemon" getrunken. Das trifft jedoch
nach dem Ergebnis der der getöteten entnommenen Blutprobe nicht zu, da deren
Blutalkoholgehalt 0 Promille betragen hat.
12
Der Beschuldigte hatte auch ein Motiv. Insbesondere die zur Beziehung des
Beschuldigten zu der Getöteten vernommenen Zeugin M. hat bekundet, dass der
Beschuldigte sich eine Beziehung zu der Getöteten erhoffte, von dieser jedoch
zurückgewiesen worden sei. Dass der Beschuldigte ein Liebesverhältnis zu der
Getöteten anstrebte bzw. sich erhoffte, ergibt sich im Übrigen auch aus den in seinem
Zimmer aufgefundenen Unterlagen. In dem Zusammenhang vermögen die
Ausführungen der Verteidigung zu einer angeblichen sexuellen Beziehung der
Getöteten zu einem bisher unbekannten jungen Deutschen den Beschuldigten nicht zu
entlasten. Abgesehen davon, dass dieser Umstand - worauf die
Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme zutreffend hinweist - eher das
angenommene Motiv stützt, ist nicht ersichtlich, ob dieser "junge Deutsche" überhaupt
existiert und aus welchem Grund er die Getötete getötet haben soll. Auch die vom
Beschuldigten behaupteten Verbindungen der Getöteten in das Prostituierten- und
Kriminellenmilieu sind bislang durch keinerlei nähere Tatsachen in der Weise belegt,
dass sie auf der Grundlage des bisherigen Ermittlungsstandes entscheidend und
durchgreifend gegen eine Täterschaft des Beschuldigten sprechen könnten. Jedenfalls
lässt sich insbesondere ein Grund, warum die Tat aus dem "Milieu" heraus begangen
worden sein soll, dem bisherigen Ermittlungsergebnis nicht entnehmen. Allein der
Hinweis darauf, dass die Art und Weise der Tötung eine "Bestrafungsaktion" nahe lege,
ist nicht ausreichend.
13
Soweit die Verteidigung darauf hinweist, dass der Beschuldigte Linkshänder sei, nach
dem Gutachten/Obduktionsprotokoll des Sachverständigen H. vom 18. August 2001 die
Tat aber offenbar von einem Rechtshänder begangen worden sei, weshalb der
Beschuldigte als Täter ausscheide, spricht auch dieser Einwand nicht gegen die
Täterschaft des Beschuldigten. Denn nach dem ergänzenden Gutachten des
Sachverständigen vom 27. Juni 2002 kann die Tat sowohl von einem Rechtshänder als
auch von einem Linkshänder begangen worden sein.
14
Schließlich spricht auch die an dem Türrahmen gesicherte (Blut)Spur nicht
entscheidend gegen die Täterschaft des Beschuldigten. Zutreffend ist allerdings der
Hinweis der Verteidigung darauf, dass diese Spur - entgegen der Annahme des
15
Landgerichts im angefochtenen Beschluss - nicht für die Täterschaft des Beschuldigten
spricht. Denn bei dieser Spur handelt es sich nach dem spurenkundlichen Gutachten
vom 6. September 2001 um eine mit einem "DNA-Muster, das sich von allen anderen im
vorliegenden Fall untersuchten Spuren unterscheidet und im Amelogeninsystem das
Vorliegen des männlichen Geschlechts zeigt." Das Landgericht übersieht, dass sich die
Spur "von allen anderen" untersuchten Spuren unterscheidet, also auch von der des
Beschuldigten. Damit deutet diese Spur, worauf die Verteidigung zutreffend hinweist,
möglicherweise auf die Anwesenheit einer dritten Person am Tatort hin. Dabei muss es
sich bei dem Spurenleger - so das spurenkundliche Gutachten - um einen "sehr nahen
Verwandten" der Schwester des Beschuldigten und des Beschuldigten handeln. Dieser
Umstand führt nach Überzeugung des Senats derzeit aber noch nicht zur Verneinung
des dringenden Tatverdachts. Unberücksichtigt bleiben können nämlich in diesem
Zusammenhang nicht die übrigen, bereits dargelegten und gewürdigten Umstände und
Indizien. Die "unbekannte Spur" kann nicht allein, sondern muss in der
Zusammenschau mit den anderen Indizien gesehen werden. Für das Entstehen der
Spur gibt es im Übrigen auch nachvollziehbare Erklärungen: Es kann sich um eine
ältere Spur handeln, die bereits zu einem früheren Zeitpunkt als zur Tatzeit entstanden
ist. Selbst wenn aber zur Tatzeit eine weitere Person am Tatort anwesend gewesen sein
sollte, spricht das auf dem T-Shirt des Beschuldigten festgestellte Spurenbild derzeit
dafür, dass nicht diese, sondern der Beschuldigte das Opfer getötet hat.
Schon diese dargelegten Umstände machen nach allem die Verurteilung des
Beschuldigten derzeit wahrscheinlich. Auf die zum Tatgeschehen und den übrigen
Umständen gemachten Angaben der Schwester des Beschuldigten kam es daher nicht
(mehr) an. Bei seiner Beurteilung konnte der Senat somit die bisherigen - teilweise
widersprüchlichen - Angaben der Schwester des Beschuldigten unberücksichtigt
lassen. Diese will nunmehr offenbar von ihrem Zeugnisverweigerungsrecht aus § 52
StPO Gebrauch machen, so dass der Verwertung der früheren Angaben § 252 StPO
entgegenstehen könnte. Der Senat hat auch den Umstand, dass der Beschuldigte seit
der Tat flüchtig ist, nicht gegen ihn verwendet. Er weist insoweit nur darauf hin, dass das
für die Flucht angegebene Motiv "Panik" nach fast einem Jahr allerdings nicht mehr
nachvollziehbar ist. Andererseits kennt das Strafverfahren keine "Gestellungspflicht", so
dass die "Flucht" des Beschuldigten zumindest kein "starkes" Argument für dessen
Täterschaft ist.
16
Da der Beschuldigte seit dem Tattag flüchtig ist, besteht auch ein Haftgrund im Sinn des
§ 112 Abs. 2 Nr. 1 StPO, so dass nach allem die Untersuchungshaft zu Recht gegen
den Beschuldigten angeordnet worden ist und die weitere Haftbeschwerde zu verwerfen
war.
17
III. Für die weitere Sachbehandlung weist der Senat darauf hin, dass es unverständlich
erscheint, dass nach fast einem Jahr nicht zumindest der Versuch unternommen worden
ist, den Spurenleger der am Türrahmen gesicherten Spur zu ermitteln und durch einen
Sachverständigen ggf. feststellen zu lassen, wann diese Spur entstanden ist. Auch
scheint dem Senat im Hinblick auf seine bisherigen Angaben und die Vernehmung der
Zeugin S. dringend eine Nachvernehmung des Bruders T. des Beschuldigten
erforderlich. Ebenso dürfte es sich empfehlen, die am Tatort bzw. in der Nähe
aufgefundene Zigarettenkippe, deren Untersuchung bisher zurückgestellt worden ist,
nunmehr untersuchen zu lassen. Schließlich werden die Ermittlungsbehörden auch den
von der Verteidigung gegebenen (weiteren) Hinweisen nachzugehen haben
18