Urteil des OLG Hamm vom 16.05.2003

OLG Hamm: vernehmung von zeugen, kreuzung, unfall, warnung, fahrbahn, fahrrad, verkehrsampel, vollstreckung, naheliegen, wechsel

Oberlandesgericht Hamm, 9 U 84/02
Datum:
16.05.2003
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
9. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
9 U 84/02
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 1 O 180/00
Tenor:
Die Berufungen des Klägers und der Beklagten gegen das am 19.
Februar 2002 verkündete Urteil der Zivilkammer I des Landgerichts
Detmold werden zurückge-wiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens werden gegeneinander
aufgehoben.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Den Beklagten wird nachgelassen, die Vollstreckung des Klägers durch
Sicherheitsleistung in Höhe von 2.500,00 EUR abzuwenden, sofern
nicht der Kläger vor der Vollstreckung seinerseits Sicherheit in
derselben Höhe leistet.
G r ü n d e
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I.
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Am 6. Dezember 1999 gegen 17.15 Uhr befuhr der Kläger mit seinem Fahrrad die rechte
Seite der C2-Straße in E in Richtung E (Osten). Als er die Kreuzung der S-Straße
erreichte, zeigte die dortige Verkehrsampel für den Fußgänger- und Radfahrerüberweg
Rot. Nachdem der Kläger zunächst angehalten hatte, fuhr er kurze Zeit später - bei
streitiger Lichtphase der für ihn maßgebenden Ampel - los und begann, den Überweg zu
überqueren. Zur selben Zeit fuhr der Beklagte zu 1) mit einem VW-Transporter im
Querverkehr von Nord nach Süd bei Gelb der für ihn geltenden Verkehrsampel in die
Kreuzung ein und erfasste den Kläger, so dass dieser gegen die Beifahrerseite des
Fahrzeuges geschleudert wurde und schwere Kopfverletzungen davontrug. Der Kläger
behauptet, der Beklagte zu 1) sei mit einer über die zulässigen 70 km/h weit
hinausgehenden Geschwindigkeit gefahren und habe den Unfall verschuldet, während
er selbst verkehrsgemäß den Überweg bei Grün befahren habe. Mit seiner Klage hat er
Feststellung der vollen Haftung der Beklagten für sämtliche materiellen und
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immateriellen Schäden aus dem Unfall begehrt. Die Beklagten bestreiten eine
überhöhte Geschwindigkeit und behaupten, der Kläger habe den Überweg trotz
Rotlichts der für ihn maßgebenden Ampel überquert und den Unfall ausschließlich
selbst verschuldet. Das Landgericht hat nach Vernehmung von Zeugen und Einholung
eines unfallanalytischen Sachverständigengutachtens der Klage zur Hälfte stattgegeben
und sie im übrigen abgewiesen. Es hat ein schuldhaft verkehrswidriges Verhalten des
Beklagte zu 1) - überhöhte Geschwindigkeit, Einfahren in eine Kreuzung bei Gelblicht
trotz Warnung durch eine Vorampel - wie auch des Klägers - Rotlichtverstoß - als
bewiesen angesehen und die beiderseitigen Verursachungs- und Verschuldensbeiträge
gleich hoch bemessen. Wegen weiterer Einzelheiten zu dem erstinstanzlichen
Parteivorbringen und den Feststellungen des Landgerichts wird auf Tatbestand und
Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung, wobei sie ihre
bisherigen Anträge weiterverfolgen: Sie greifen die Beweiswürdigung des Landgerichts
an und die Beklagten beanstanden darüber hinaus die Auslegung des § 37 Abs. 2
StVO.
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II.
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Beide Berufungen sind zulässig, jedoch unbegründet. Die Beklagten sind dem Kläger
wegen des Unfalles vom 6. Dezember 1999 nach §§ 847, 823 BGB i.V.m. § 3
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Nr. 1 PflVG zum Ersatz der materiellen und immateriellen Schäden nach einem
Verantwortungsanteil von 50 % verpflichtet. Das Landgericht hat zutreffend ein
Verschulden sowohl des Beklagten zu 1) als auch des Klägers als bewiesen
angesehen und mit der hälftigen Teilung der Verantwortlichkeit auch das richtige Maß
gefunden.
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1.
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Die mit der Berufung der Beklagten erhobenen Einwände gegen die Feststellung
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eines schuldhaften und für den Unfall des Klägers ursächlichen verkehrswidrigen
Verhaltens des Beklagten zu 1) greifen nicht durch. Dieser war nach § 37 Abs. 2
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Nr. 1 StVO verpflichtet, sein Fahrzeug bei Aufleuchten des Gelblichts der für ihn
maßgebenden Hauptampel (Signale 3/3a) vor der Kreuzung anzuhalten. Hätte er
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dies getan, wäre der Unfall vermieden worden.
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a)
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Die gelbe Ampelphase nach § 37 Abs. 2 Nr. 1 StVO ordnet an: Vor der Kreuzung
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auf das nächste Zeichen warten ! Dieses Anhaltegebot gilt allerdings nicht unein-
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geschränkt, sondern nur für diejenigen Fahrzeugführer, die bei Beginn der Gelbphase
noch so weit von der Ampel entfernt sind, dass sie vor dieser, spätestens vor dem
eigentlichen Kreuzungsbereich, ohne Gefahrbremsung, d.h. bei mittlerer
Betriebsbremsung (bei 70 km/h mit einer Verzögerung von 3 m/s2), anhalten können
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(BGH NZV 1992, 157; OLG Hamm VersR 1975, 757; Hentschel Straßenverkehrsrecht,
33. Aufl., § 37 Rdn. 48). Andernfalls dürfen sie trotz Gelblichts mit der gebotenen
Vorsicht zügig weiterfahren. Mit dieser ausnahmsweise eingeräumten Einschränkung
des Haltegebots sollen plötzliche Voll- oder auch nur Starkbremsungen des im
Zeitpunkt des Farbwechsels auf Gelblicht bereits nahe an die Ampel herangefahrenen
Verkehrs soweit als möglich vermieden werden, da derartige Bremsmanöver die Gefahr
von Unfällen - insbesondere in Form von Auffahrkollisionen - erhöhen.
Diese Gefahr ist dann wesentlich verringert, wenn - wie hier - die auf die Hauptampel
zufahrenden Verkehrsteilnehmer durch eine in einiger Entfernung vor einer
Ampelanlage installierten zeitweise Gelblicht blinkenden Vorampel darauf vorbereitet
werden, dass an der Hauptampel der Wechsel von Grün- auf Gelblicht zu erwarten ist.
Blinkt eine solche Vorampel vor einem Kraftfahrer nur zeitweise mit Gelblicht auf, muss
dieser damit rechnen, dass er bei Einhaltung der an sich zulässigen
Höchstgeschwindigkeit die Haltelinie der Hauptampel nicht mehr bei Grünlicht erreichen
kann. Er hat durch diese Warnung die Möglichkeit, seine Geschwindigkeit frühzeitig
ohne verkehrsgefährdende und den Verkehrsfluss beeinträchtigende starke Bremsung
herabzusetzen und sich anhaltebereit der Hauptampel zu nähern.
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Zwar hat das gelbe Blinklicht nach § 38 Abs. 3 StVO lediglich eine Warnfunktion
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und geht auch bei ortsfester Installation den allgemeinen Regeln und Verkehrszei-
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chen nicht vor, sondern mahnt zu deren Beachtung (OLG Köln VRS 53, 309).
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Diese Warnung wirkt sich jedoch im Zusammenhang mit § 37 Abs. 2 StVO dahin aus,
dass der an eine Hauptampel heranfahrende Kraftfahrer sich bei kurz
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vor Erreichen der Haltelinie aufleuchtendem Gelblicht dieser Ampel auf eine
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Überraschung nicht berufen kann und zur Einhaltung des grundsätzlichen Haltegebots
verpflichtet ist.
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Hiergegen kann auch nicht eingewandt werden, das ortsfest blinkende Gelblicht
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sei inhaltlich unbestimmt gewesen und habe vor keiner speziellen Gefahrenlage
gewarnt. Es entspricht dem Erfahrungswissen der Verkehrsteilnehmer, dass ohne
sonstigen erkennbaren Bezug aufleuchtendes gelbes Blinklicht typischerweise auf eine
- möglicherweise zunächst noch nicht erkennbare - Ampelanlage
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hinweist. Jedenfalls müssen die Verkehrsteilnehmer sich auf diese naheliegen-
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de Möglichkeit einstellen. Das gelbe Blinklicht kann ferner nicht als bloße
unverbindliche Anregung verstanden werden. Dies folgt schon aus der nach Vwv. II
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zu § 38 Abs. 3 StVO gebotenen sparsamen Verwendung ortsfester gelber
Blinklichtanlagen und deren Einsatz nur in Fällen fehlender anderweitiger
Warnmöglichkeiten.
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b)
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Bei Anlegen dieses Maßstabes war auch der Beklagte zu 1) aufgrund der von
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der zeitweise gelb blinkenden Vorampel ausgehenden Warnung verpflichtet,
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vor der Gelblicht anzeigenden Hauptampel anzuhalten und hat den durch seine
Weiterfahrt (mit)verursachten Unfall verschuldet.
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2.
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Auch die zur Berufung des Klägers vorgetragenen Gründe sind nicht stichhaltig. Für den
Senat bestehen nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme keine
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Zweifel, dass der Kläger die von dem Beklagten zu 1) benutzte Fahrbahn bei
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Rotlicht der für ihn maßgebenden Ampel zu überqueren versucht hat.
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Nach dem von der Stadt E zu den Akten gereichten Ampelphasenplan
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für die hier in Rede stehende der Kreuzung erhielt die für den Kläger maßgebliche
Ampel (Signale 51/51a) zur selben Zeit Grünlicht wie die Ampel für den
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parallel geführten Fahrbahnverkehr (Signale 2/2a). Die Zeugin G2
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hat glaubhaft bekundet, der Kläger sei angefahren, als die entsprechende Ampel für den
Fahrbahnverkehr noch Rotlicht gezeigt habe. Nach der gleichfalls
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glaubhaften Aussage des Zeugen G hat seine Ampel (Signale
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2/2a) erst "knapp 3 Sekunden" nach dem Kollisionsgeräusch Grünlicht erhalten.
Schließlich ist von dem Sachverständigen Dipl.-Ing. H nach Auswertung
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der Unfallspuren und unter Berücksichtigung verkehrstechnischer Erfahrungssätze
ermittelt worden, dass der Kläger bis zum Kollisionsort mit seinem Fahrrad eine
Fahrstrecke von 8,5 Metern zurückgelegt und hierfür eine Zeitdauer
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von 3,6 Sekunden benötigt hat. Addiert man die von dem Zeugen G
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bekundete Zeitdauer von knapp 3 Sekunden hinzu, ist der Kläger - bei
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Phasenlauf nach dem vorgelegten Schaltplan - ca. 6,5 Sekunden vor Umschal-
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ten seiner Ampel auf Grünlicht und damit eindeutig bei Rotlicht der Signale 51/51a
angefahren.
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Die von dem Kläger hiergegen erhobenen Einwände greifen nicht durch. Das
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anfängliche Stehenbleiben des Klägers an der Ampel stellt kein hinreichendes
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Indiz gegen einen Rotlichtverstoß dar. Dass der Kläger erst angefahren ist,
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nachdem er zunächst vor der Ampel angehalten hatte, lässt sich - wie bereits
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vom Landgegricht ausgeführt - dadurch erklären, dass er befürchtet haben
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könnte, den Zeitpunkt für eine rechtzeitige Betätigung des Bedarfsknopfes verpasst zu
haben. Ferner kommt als nachvollziehbarer Grund für das Fehlverhalten des Klägers in
Betracht, dass dieser eine größere Lücke zwischen den Fahrzeugen des Querverkehrs
zum Überqueren der Fahrbahn ausnutzen wollte und sich dabei in Entfernung und
Geschwindigkeit des von dem Beklagten zu 1) gefahrenen VW-Transporters verschätzt
hat.
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Soweit der Kläger behauptet, die Ampelanlage habe zur Unfallzeit nicht nach
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dem eingespeisten Schaltplan funktioniert, hat er hierzu keine konkreten
Verdachtsmomente vorgetragen. Abgesehen davon ist nicht ersichtlich, wie eine
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damalige etwaige Fehlfunktion wegen des Zeitablaufs heute noch festgestellt werden
könnte. Soweit der Kläger bestreitet, der dem Gutachten zugrunde gelegte Schaltplan
sei zur Unfallzeit gar nicht eingespeist gewesen, hätte dieser Einwand bereits
unverzüglich nach der Einreichung des Planes zu den Akten erfolgen müssen und ist
nunmehr gemäß § 531 Abs. 2 ZPO verspätet.
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3.
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Bei der nach § 254 Abs. 1 BGB vorzunehmenden Abwägung der beiderseitigen
Verschuldens- und Verursachungsbeiträge ist die vom Landgericht vorgenommene
hälftige Schadensteilung nicht zu beanstanden. Auf der Beklagtenseite ist die durch den
Verstoß gegen § 37 Abs. 2 StVO und die Kollisionsgeschwindigkeit von mindestens 60
km/h erheblich erhöhte Betriebsgefahr des VW-Transporters als wesentlicher
Unfallbeitrag in die Abwägung einzustellen. Zu Lasten des Klägers fällt sein
Rotlichtverstoß ganz erheblich ins Gewicht, da das bei Rotlicht statuierte unbedingte
Haltegebot zu den Kernregeln des Verkehrsrechts gehört, auf deren Einhaltung der
übrige Verkehr sich ganz grundlegend verlässt. Danach ist die vom Landgericht
vorgenommene Verantwortungsteilung jedenfalls vertretbar.
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III.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO, die Entscheidung über
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die vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 708 Nr. 10 ZPO. Die Voraussetzungen für eine
Zulassung der Revision nach § 543 Abs. 1 ZPO liegen nicht vor.
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