Urteil des OLG Hamm vom 22.06.2010

OLG Hamm (ehefrau, getrennt lebende ehefrau, unerlaubte handlung, betrag, kläger, einkommen, kredit, verfügung, nettoeinkommen, fahrtkosten)

Oberlandesgericht Hamm, II-13 UF 252/09
Datum:
22.06.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
II-13 UF 252/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Bocholt, 14 F 37/09
Tenor:
Es wird festgestellt, dass die unter laufender Nummer 6 der Tabelle im
Insolvenzverfahren des Beklagten (88 IN 26/08 Amtsgericht Münster)
festgestellte Forderung des Klägers in Höhe eines Betrages von
2.580,09 € nebst 4% Zinsen auf einen Betrag von 2174,63 € ab dem
21.2.2002 bis zum 16.7.2008 sowie nebst 5 Prozentpunkten Zinsen über
dem Basiszinssatz, höchstens jedoch 8%, auf weitere 405,46 € seit dem
21.2.2002 bis zum 16.7.2002 auf einer vorsätzlich begangenen
unerlaubten Handlung des Schuldners im Sinne des § 302 Nr. 1 InsO
beruht.
Die Kosten des Rechtsstreites werden zu 70% dem Kläger und zu 30%
dem Beklagten auferlegt.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Streitwert für den Rechtsstreit wird auf 8.276,72 € festgesetzt.
Gründe
1
Von einer Darstellung des Tatbestandes wird nach §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO
abgesehen.
2
Die Berufung des Klägers ist teilweise begründet.
3
I.
4
Gegenstand der Prüfung, ob eine unerlaubte Handlung vorliegt, kann nur die Forderung
sein, die der Kläger tatsächlich zur Insolvenztabelle angemeldet hat. Soweit der
Insolvenzverwalter einen höheren Betrag anerkannt hat, entfaltet dies keine
Bindungswirkung für die Frage, ob und in welcher Höhe die Forderung auf unerlaubter
Handlung beruht.
5
Sowohl die Eintragung in die Insolvenztabelle (Bl. 7 d.A.) als auch die Anmeldung durch
den Kläger selbst sind missverständlich. Angemeldet sind dem Wortlaut nach (Bl.
6
155f.d.A.) "rückständige Unterhaltsforderungen aus übergegangenem Recht". Zu deren
Höhe wurde der Vollstreckungsbescheid des Amtsgerichtes Hagen vom 19.12.2001
vorgelegt, der seinerseits zur Individualisierung der Forderung auf die
Leistungsaufforderung des Klägers vom 14.11.2001 (Bl. 183 -185 d.A.) Bezug
genommen hat. Danach handelte es sich um auf den Kläger gem. § 91 BSHG
übergegangene Unterhaltsansprüche der getrennt lebenden bzw. geschiedenen ersten
Ehefrau des Beklagten, Frau M, sowie der gemeinsamen Kinder Laura und Anna sowie
solche Unterhaltsansprüche der Kinder, die infolge der Leistung von
Unterhaltsvorschuss auf das Land NRW übergegangen waren. Solche
Unterhaltsansprüche beruhen nicht auf unerlaubter Handlung. Eigene Ansprüche der
Familienangehörigen aus unerlaubter Handlung sind auch nicht auf den Kläger
übergegangen.
Aber aus dem weiter beigefügten Anmeldungsschreiben des Klägers vom 28.7.2008 (Bl.
157f. d.A.) ergibt sich, dass auch Forderungen des Klägers selbst aus unerlaubter
Handlung gem. §§ 823 Abs. 2 BGB i.V.m. 170 StGB angemeldet werden sollten,
nämlich soweit der Kreis den Unterhalt der Angehörigen des Beklagten hatte
sicherstellen müssen. Ausdrücklich wurde sodann auf die Sicherstellung des
Unterhaltes aus "Sozialhilfemitteln" Bezug genommen (vgl. S. 2 2. Absatz am Ende).
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Aus Sozialhilfemitteln ist aber nach der von dem Kläger vorgelegten Aufstellung (Bl.
149f. d.A.) nur der Unterhalt der getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehefrau M
sichergestellt worden. Die Kinder haben ausschließlich Unterhaltsvorschuss aus
Landesmitteln erhalten. Diese Ansprüche sind daher von der Anmeldung nicht erfasst.
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Anspruchsinhaber der Forderung aus unerlaubter Handlung ist insoweit das Land NRW.
Der von dem Kläger vorgelegte Abtretungsvertrag vom 23.7.2008 (Bl. 147 f. d.A.) erfasst
solche Ansprüche schon vom Wortlaut her nicht, denn abgetreten werden nur
übergegangene Unterhaltsansprüche der Kinder, nicht aber eigene
Schadensersatzansprüche des Landes.
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II. Der Beklagte hat gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau M in der Zeit von
März
1998 bis Mai 1999
der Monate Juni und August 2000 sowie März und April 2001) seine Unterhaltspflicht
i.S. von § 170 StGB vorsätzlich verletzt.
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Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist in diesem Verfahren festzustellen. Sie steht nicht
aufgrund des ergangenen Vollstreckungsbescheides fest. Dieser erfasste bereits nicht
eigene Schadensersatzansprüche des Klägers, sondern nur Unterhaltsforderungen aus
übergegangenem Recht. Aber selbst wenn er einen Anspruch aus unerlaubter
Handlung genannt hätte, stünde damit die rechtliche Qualifizierung nicht fest, da eine
gerichtliche Überprüfung nicht stattgefunden hat. Insoweit stellt sich die Rechtslage so
dar wie bei der Prüfung der erweiterten Vollstreckungsmöglichkeiten im Sinne des § 850
f Abs. 2 ZPO, für die der BGH (NJW 2005, 1663, 1664) eine gesonderte
Feststellungsklage für erforderlich hält.
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Es bedarf daher der Feststellung des Anspruches aus unerlaubter Handlung hinsichtlich
aller Tatbestandsmerkmale, wozu insbesondere die Höhe des Unterhaltsanspruches
und die Leistung öffentlicher Mittel als auch der Vorsatz des Unterhaltsschuldners
gehören. Die Auffassung des Klägers, der Unterhaltsanspruch sei im vorliegenden
Verfahren wegen der Bindungswirkung der rechtskräftigen Feststellung im
12
Unterhaltsverfahren nicht zu prüfen, ist somit unzutreffend.
Soweit zwischen den Parteien Streit über den Umfang der Berücksichtigung des
Kredites des Beklagten bei der Sparkasse C besteht, den der Kläger nur mit dem Betrag
berücksichtigen will, der den in dem notwendigen Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen
enthaltenen Wohnbedarf übersteigt, ist zu beachten, dass hierüber im Zeitpunkt der
Unterhaltspflicht keine verbindliche Feststellung vorlag. Der Beklagte war der
Auffassung, dass die Kreditrate ungekürzt von seinem Einkommen abzusetzen sei, da
er bei seinen Eltern nicht kostenlos gewohnt, sondern monatlich 100 DM bis 150 DM
gezahlt habe. Außerdem habe ihm nur ein ca. 20 qm großes Zimmer zur Verfügung
gestanden. Bei dieser Sachlage ist es bereits fraglich, ob eine Herabsetzung des
notwendigen Selbstbehalts wegen Deckung des Wohnbedarfs, auf welche die
Berechnungsweise des Klägers hinausläuft, überhaupt gerechtfertigt ist. Dies bedarf
indes nicht der Entscheidung im vorliegenden Verfahren, da eine unzutreffende
Beurteilung seiner eigenen Leistungsfähigkeit in dieser nicht einfachen
unterhaltsrechtlichen Frage durch den Beklagten einen Tatbestandsirrtum gem. § 16
StGB darstellt, der den Vorsatz ausschließt. Zu berücksichtigen sind daher bei der
Bestimmung des Schadens, der in dem nicht gezahlten Unterhalt der getrennt lebenden
bzw. geschiedenen Ehefrau besteht und zu der Zahlung von öffentlichen Mitteln geführt
hat, die Zahlungen, die der Beklagte tatsächlich auf den Kredit geleistet hat.
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Die Tatsache, dass der Beklagte den nachträglich erwirkten Vollstreckungsbescheid hat
rechtskräftig werden lassen, ist nicht geeignet zu indizieren, dass er seine zuvor
vertretene Rechtsansicht hätte fallen lassen. Dies hat das Amtsgericht bereits mit
insoweit zutreffender Begründung ausgeführt.
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Hinsichtlich des Vorsatzes des Beklagten vermag der Senat nicht der Auffassung des
Familiengerichts beizupflichten, dass dieser sich aufgrund der erst nachträglich, d.h.
nach Ablauf des hier betroffenen Unterhaltszeitraumes, erfolgten Titulierung nicht
feststellen lasse. Richtig ist zwar, dass in einem solchen Fall anders als bei einer
vorherigen gerichtlichen Feststellung der Annahme einer vorsätzlich begangenen
Unterhaltspflichtverletzung die abweichende Beurteilung der Voraussetzungen und
insbesondere der Höhe des Anspruchs durch den Unterhaltspflichtigen entgegenstehen
kann (vgl. hierzu die vorstehend behandelte Frage der Abzugsfähigkeit der Kreditrate).
Dies führt indes nicht dazu, dass in solchen Fällen eine vorsätzliche
Unterhaltspflichtverletzung grundsätzlich ausgeschlossen ist. Vielmehr sind lediglich die
aus der Sicht des Pflichtigen bestehenden Zweifel hinsichtlich des Bestehens und der
Höhe des Unterhaltsanspruchs zu berücksichtigen.
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Gegen das Bestehen des Unterhaltsanspruchs der getrennt lebenden bzw.
geschiedenen Ehefrau hat der Beklagte keine durchgreifenden Bedenken vorgetragen.
Sie bezog bis einschließlich Oktober 1999 kein eigenes Einkommen und war zu einer
Erwerbstätigkeit auch nicht aufgrund des Alters der gemeinsamen Kinder verpflichtet.
Für seine Behauptung, sie habe mit einem Lebensgefährten zusammen gelebt, hat der
Beklagte keinen Beweis angetreten.
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Hinsichtlich der Höhe des Anspruchs hat aber seine Auffassung zur Abzugsfähigkeit der
Kreditrate Berücksichtigung gefunden. Aus der nachfolgenden Unterhaltsberechnung
wird deutlich, dass selbst dann eine teilweise Leistungsfähigkeit des Beklagten bestand.
Die ihm über den notwendigen Selbstbehalt hinaus verbleibenden Beträge waren
zeitweise so hoch, dass diese teilweise Leistungsfähigkeit auch für den Beklagten ohne
17
weiteres erkennbar war. Wenn er dennoch keinerlei Zahlung auf die erfolgte
Aufforderung hin geleistet hat, so hat er es zumindest billigend in Kauf genommen,
seine Unterhaltspflicht gegenüber seiner getrennt lebenden bzw. geschiedenen Ehefrau
zu verletzen.
1.)
18
In der Zeit von
März bis Dezember 1998
ein Nettoeinkommen einschließlich anteiligem Weihnachtsgeld und anteiliger
Spesen von
1.167,74
€.
Hiervon abzusetzen waren wie bereits ausgeführt, die tatsächlich von dem
Beklagten gezahlten Raten auf den eheprägenden Kredit der Sparkasse C. In
1998 hat der Beklagte aber insgesamt nur 2800,61 DM = 1431,93 € gezahlt,
also monatsanteilig nur (Kontoauszug der Sparkasse Bl. 96 d.A.)
119,37 €
Damit verblieben
1.048,37
€.
Unter Abzug des Selbstbehaltes von 1500 DM =
766,94 €
standen für Unterhaltszwecke zur Verfügung.
281,43 €
Dieser muss im Wege der Mangelverteilung auf die Kinder Laura und Anna,
die beide in der ersten Altersstufe waren, sowie die getrennt lebende Ehefrau
M verteilt werden (§ 1609 Abs. 2 BGB). Letztere bezog kein eigenes
Einkommen. Fiktiv war ihr ein solches aufgrund des niedrigen Alters der
gemeinsamen Kinder nicht zuzurechnen. Für seine Behauptung, dass sie mit
einem Lebensgefährten zusammenlebte, hat der Beklagte keinen Beweis
angetreten.
Der Unterhaltsbedarf der Kinder war jeweils mit 349 DM anzusetzen und der
der getrennt lebenden Ehefrau mit 579,61 DM (vgl. BGH NJW 1997, 1919,
1920: verbleibendes Einkommen (2050,43 DM – 349 DM x 2) x 3/7). Es ergibt
sich bei einem Gesamtbedarf von 1277,61 DM = 653,23 € und damit eine
Mangelquote von 43,08%. Auf den Unterhaltsanspruch der geschiedenen
Ehefrau entfielen daher 249,70 DM =
127,67
€.
19
2.)
20
In der Zeit von
Januar bis Mai 1999
Nettoeinkommen von
1.252,86
€.
Hiervon sind wie zuvor die Darlehnsraten für den eheprägenden Kredit
gegenüber der Sparkasse C aus den bereits angegebenen Gründen mit der
tatsächlich gezahlten monatlichen Rate von (von Januar bis Mai 1999
insgesamt gezahlt 3044 DM = 1556,37 € vgl. Kontoauszug Bl. 97f. d.A.)
311,27 €
sowie die von dem Beklagten dargelegten Fahrtkosten für 10 Km, also
monatlich (10 x 2 x 0,42 DM x 220 : 12) = abzuziehen. Das Bestreiten des
Klägers ist unsubstantiiert. Der Beklagte hat seinen Wohnort sowie die
Anschrift des Arbeitgebers angegeben; die von ihm genannten Entfernungen
78,74 €
21
stimmen mit den Angaben des Routenplaners via michelin überein.
Damit verblieben
862,85
€.
Unter Abzug des Selbstbehaltes von 1500 DM =
766,94 €
stand für Unterhalt ein Betrag von zur Verfügung
95,91 €
Dieser ist im Wege der Mangelverteilung auf die Kinder Laura und Anna
sowie die getrenntlebende Ehefrau M aufzuteilen. Der Unterhaltsbedarf der
Kinder war jeweils mit 349 DM anzusetzen und der der geschiedenen
Ehefrau mit 424,11 DM (vgl. BGH NJW 1997, 1919, 1920: verbleibendes
Einkommen (1687,59 DM – 349 DM x 2) x 3/7). Es ergibt sich bei einem
Gesamtbedarf von 1.122,11 DM = 573,73 € eine Mangelquote von 16,72%.
Auf den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau entfielen daher 70,91
DM =
36,26 €
3.)
22
In der Zeit von
Juni bis September 1999
weiterhin über ein Nettoeinkommen von
1.252,67
€.
Monatlich zahlte er auf den Kredit 697 DM = (Kontoauszug der Sparkasse Bl.
98 d.A.)
356,37 €
Weiter abzuziehen waren die von dem Beklagten dargelegten Fahrtkosten für
10 Km, also monatlich Das Bestreiten des Klägers ist unsubstantiiert. Der
Beklagte hat seinen Wohnort sowie die neue Anschrift des Arbeitgebers
angegeben; die von ihm genannten Entfernungen stimmen mit den Angaben
des Routenplaners via michelin überein. Allein dass der Beklagte
außergerichtlich zum damaligen Zeitpunkt seine Fahrtkosten mit 62,99 €
beziffert hatte, ändert daran nichts.
78,74 €.
Damit verblieben
817,56
€,
so dass zwar der Selbstbehalt von 1500 DM = gewahrt war, aber insgesamt
nur ein Betrag von für Unterhaltszwecke zur Verfügung stand. Da am
10.6.1999 ist der Sohn Nico nichtehelich geboren worden ist und auch dieser
unterhaltsberechtigt war, sank der sich im Rahmen der Mangelverteilung
ergebende Anspruch für die getrennt lebende Ehefrau auf rd. 9 €, also auf
einen Betrag, der unterhaltsrechtlich nicht tituliert worden wäre. Es fehlt daher
bereits an einem Schaden.
766,94 €
50,62 €
23
4.)
24
In der Zeit von
Oktober 1999 bis März 2000
über ein Nettoeinkommen von
1.538,78
€.
Er zahlte monatliche Raten auf den Kredit i.H.v. von noch 693 DM =
354,33
25
€.
Abzusetzen waren die von dem Beklagten dargelegten Fahrtkosten für 10
Km, also monatlich
78,74 €
Unter Abzug des Selbstbehaltes von 1500 DM =
766,94 €
stand für Unterhaltszwecke ein Betrag von zur Verfügung. Dieser muss im
Wege der Mangelverteilung auf die drei Kinder Laura, Anna und Nico, die alle
in der ersten Altersstufe waren, sowie die geschiedene Ehefrau M verteilt
werden (§ 1609 Abs. 2 BGB). Der Unterhaltsanspruch der Mutter des Kindes
Nico geht den übrigen Ansprüchen im Rang nach und ist daher nicht zu
berücksichtigen (§ 1615l Abs. 3 S. 3 BGB a.F.).
338,77 €
Der Unterhaltsbedarf der drei Kinder war jeweils mit 355 DM anzusetzen und
der der geschiedenen Ehefrau mit 470,39 DM (vgl. BGH NJW 1997, 1919,
1920: verbleibendes Einkommen (2162,58 DM – 355 DM x 3) x 3/7). Es ergibt
sich bei einem Gesamtbedarf von 1535,39 DM = 785,03 € eine Mangelquote
von 43,15%. Auf den Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau entfielen
daher 202,97 DM =
103,78 €
5.)
26
Für die Zeit von
April bis Mai 2000
Beklagten nichts. Es verbleibt ein für Unterhaltszwecke zur Verfügung
stehendes Einkommen von
338,77
€.
Es ändert sich aber der auf die geschiedene Ehefrau entfallende Betrag. Laura
ist in der 2. Altersstufe. Ihr Unterhaltsbedarf beträgt nunmehr 431 DM, der von
Anna und Nico weiterhin 355 DM und der der geschiedenen Ehefrau nunmehr
(2.162,58 DM – 355 DM x 2 – 431DM) x 3/7 = 437,82 DM.
Es ergibt sich bei einem Gesamtbedarf von 1.578,82 DM = 807,24 € und damit
eine Mangelquote von 41,97%. Auf den Unterhaltsanspruch der geschiedenen
Ehefrau entfielen daher 183,75 DM =
93,95
27
6.)
28
In den Monaten
Juni – August 2000
Arbeitslosigkeit leistungsunfähig.
29
7.)
30
Im
September und Oktober 2000
Nettoeinkommen von
1.534,34
€.
Er zahlte monatliche Raten auf den Kredit i.H.v. von noch 693 DM = Soweit er
im September 2000 nicht gezahlt hat, hat er in den folgenden Monaten mehr
gezahlt; im Durchschnitt der Monate September 2000 bis Juli 2001 monatlich
den geschuldeten Betrag (vgl. Bl. 98, 100 d.A.).
354,33
€.
31
Abzusetzen waren die von dem Beklagten dargelegten Fahrtkosten für 23
Km, also monatlich Das Bestreiten des Klägers ist unsubstantiiert. Der
Beklagte hat seinen Wohnort sowie die neue Anschrift des Arbeitgebers
angegeben; die von ihm genannten Entfernungen stimmen mit den Angaben
des Routenplaners via michelin überein.
181,10
€.
Unter Abzug des Selbstbehaltes von 1500 DM =
766,94 €
stand für Unterhaltszwecke ein Betrag von zur Verfügung. Dieser muss im
Wege der Mangelverteilung auf die drei Kinder Laura, Anna und Nico sowie
die geschiedene Ehefrau M verteilt werden.
231,97 €
Der Einsatzbetrag von Laura betrug 431 DM, der der beiden anderen Kinder
jeweils 355 DM und der der geschiedenen Ehefrau 348,30 DM ((1953,70 –
431 - 355 x 2) x 3/7). Es ergibt sich bei einem Gesamtbedarf von 1489,30 DM
= 761,47 € eine Mangelquote von 30,46%. Auf den Unterhaltsanspruch der
geschiedenen Ehefrau entfielen daher 106,09 DM =
54,24 €
8.)
32
In der Zeit von
November 2000 bis Februar 2001
unstreitig über ein Nettoeinkommen von
1.534,34
€.
Er zahlte monatliche Raten auf den Kredit i.H.v. von noch 693 DM = Soweit er
im September 2000 nicht gezahlt hat, hat er in den folgenden Monaten mehr
gezahlt; im Durchschnitt der Monate September 2000 bis Juli 2001 monatlich
den geschuldeten Betrag (vgl. Bl. 98, 100 d.A.).
354,33
€.
Abzusetzen waren die von dem Beklagten dargelegten Fahrtkosten für 23
Km, also monatlich Das Bestreiten des Klägers ist unsubstantiiert. Der
Beklagte hat seinen Wohnort sowie die neue Anschrift des Arbeitgebers
angegeben; die von ihm genannten Entfernungen stimmen mit den Angaben
des Routenplaners via michelin überein.
181,10
€.
Unter Abzug des Selbstbehaltes von 1500 DM =
766,94 €
stand für Unterhaltszwecke ein Betrag von zur Verfügung. Dieser muss im
Wege der Mangelverteilung auf die drei Kinder Laura, Anna und Nico sowie
die geschiedene Ehefrau M verteilt werden.
231,97 €
Der Einsatzbetrag von Laura betrug 431 DM, der der beiden anderen Kinder
jeweils 355 DM, insgesamt also 1141 DM = 583,38 €. Auf den Bedarf der
geschiedenen Ehefrau von 348,30 DM =178,08 € ((1953,70 – 431 - 355 x 2) x
3/7) war ihr Verdienst aus einer erst nach Scheidung aufgenommenen
Tätigkeit i.H.v. 322,11 € zu 3/7, also mit 138,05 € anzurechnen. Es verblieb
damit ein Anspruch von 40,03 €. Es ergibt sich ein Gesamtbedarf von 623,41
€ und damit eine Mangelquote von 37,21%. Auf den Unterhaltsanspruch der
geschiedenen Ehefrau entfielen daher
14,90 €.
33
9.)
34
In den Monaten
März und April 2001
35
Arbeitslosigkeit leistungsunfähig.
10.)
36
In der Zeit von
Mai und Juni 2001
Nettoeinkommen von
1.675,25
€.
Er zahlte monatliche Raten auf den Kredit i.H.v. von 693 DM =
354,33
€.
Abzusetzen waren die von dem Beklagten dargelegten Fahrtkosten für 22
Km, also monatlich Das Bestreiten des Klägers ist unsubstantiiert. Der
Beklagte hat seinen Wohnort sowie die neue Anschrift des Arbeitgebers
angegeben; die von ihm genannten Entfernungen stimmen mit den Angaben
des Routenplaners via michelin überein.
173,23
€.
Unter Abzug des Selbstbehaltes von 1500 DM =
766,94 €
stand für Unterhaltszwecke ein Betrag von zur Verfügung. Dieser muss im
Wege der Mangelverteilung auf die drei Kinder Laura, Anna und Nico sowie
die geschiedene Ehefrau M verteilt werden. Nicht berücksichtigt wird die
Mutter des Kindes Nico, die der Beklagte im März 2001 geheiratet hat. Denn
die geschiedene Ehefrau geht ihr gem. § 1582 Abs. 1 S. 2 BGB vor.
380,75 €
Die Einsatzbeträge der Kinder sind unverändert und betragen insgesamt
1.141 DM = 583,38 €. Auf den Bedarf der geschiedenen Ehefrau von 473,01
DM =241,85 € ((2.244,69 DM – 431 DM - 355 DM x 2) x 3/7) war ihr Verdienst
wie unter Ziff. 10 ausgeführt mit 138,05 € anzurechnen. Es verblieb damit ein
Anspruch von 103,80 €. Es ergibt sich damit ein Gesamtbedarf von 687,18 €
und damit eine Mangelquote von 55,41%. Auf den Unterhaltsanspruch der
geschiedenen Ehefrau entfielen daher
57,52 €
37
11.)
38
Im
Juli 2001
Nettoeinkommen von
1.675,25
€.
Er zahlte monatliche Raten auf den Kredit i.H.v. von 693 DM =
354,33
€.
Abzusetzen waren die von dem Beklagten dargelegten Fahrtkosten für 22
Km, aufgrund der in den zum 1.7.2001 geänderten Leitlinien erhöhten
Kilometerpauschale aber mit (22 x 2 x 0,24 € x 220: 12)
193,60 €
Unter Abzug des angehobenen Selbstbehaltes von
840 €
verbleibt ein Einkommen von
287,32
€.
Dieses muss im Wege der Mangelverteilung auf die drei Kinder Laura, Anna
und Nico sowie die geschiedene Ehefrau M verteilt werden.
Die Einsatzbeträge für Laura und Anna betrugen je 444 DM, nachdem Anna
jetzt auch in der 2. Altersstufe war, und für Nico 366 DM, insgesamt also1254
DM = 641,16 €. Auf den Bedarf der geschiedenen Ehefrau von 407,51 DM =
28,39 €.
39
208,36 € ((2.204,85 DM – 444 DM x 2 - 355 DM ) x 3/7) war ihr Verdienst wie
unter Ziff. 10 ausgeführt mit 138,05 € anzurechnen. Es verblieb damit ein
Anspruch von 70,31 €. Es ergibt sich damit ein Gesamtbedarf von 711,47 €
und damit eine Mangelquote von 40,38%. Auf den Unterhaltsanspruch der
geschiedenen Ehefrau entfielen daher
Insgesamt schuldete der Beklagte daher seiner Ehefrau 2580,09 Unterhalt, nämlich:
40
März bis Dezember 1998 127,67 € x 10 = 1276,70 €
41
Januar bis Mai 1999 36,26 € x 5 = 181,30 €
42
Oktober 1999 – März 2000 mtl. 103,78 € X 6 = 622,68 €
43
April und Mai 2000 mtl. 93,95 € x 2 = 187,90 €
44
September und Oktober 2000 54,24 € x 2 = 108,48 €
45
November 2000 – Februar 2001 mtl. 14,90 € x 4 = 59,60 €
46
Mai + Juni 2001 mtl. 57,52 € x 2 = 115,04 €
47
Juli 2001 28,39 €
48
III. Aufgrund seines Verhaltens musste der Kläger den Lebensbedarf der ersten Ehefrau
aus Mitteln der Sozialhilfe sicherstellen. Dabei lagen die monatlichen Zahlungen über
den geschuldeten Unterhaltsbeträgen.
49
In Höhe des Betrages von 2580,09 € beruht dieser Schaden auf der unerlaubten
Handlung des Beklagten.
50
IV. Zu dem durch die unerlaubte Handlung entstandenen Schaden gehört auch der
Verzugsschaden. Zinsen verlangt der Kläger erst ab dem 21.2.2002 (§ 308 ZPO). Dabei
kann er auf die bis zum 30.4.2000 fällig gewordenen Schadensersatzansprüche nur 4%
Verzugszinsen verlangen, also auf einen Betrag von 2174,63 €, und für die ab 1.Mai
2000 fällig gewordenen, also 366,12 € Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem
Basiszinssatz (§ 288 Abs. 1 BGB, Art. 229 § 1 Abs. 1 S. 3 EGBGB), höchstens jedoch
8% (§ 308 ZPO), wobei die Verzinsung nur bis zum Tage vor der Insolvenzeröffnung
erfolgt.
51
Zu der weiteren Nebenforderung von 8,50 € hat der Kläger nicht vorgetragen.
52
V.
53
Die Nebenentscheidungen beruhen auf §§ 91 Abs. 1, 97 ZPO.
54
Der Streitwert ist gem. § 3 ZPO auf den Wert des Interesses zu schätzen. Da dessen
Interesse auf das Entfallen der Restschuldbefreiung gerichtet ist, ist dieses nicht nur mit
dem Wert von Haupt- und Nebenforderung zu bemessen. Beachtung muss auch die
55
Aussicht des Erfolges der Zwangsvollstreckung finden. Diese Aussichten sind dadurch
beeinträchtigt, dass der Beklagte derzeit öffentliche Mittel bezieht.