Urteil des OLG Hamm vom 15.03.2017

OLG Hamm (getrennt leben, fortsetzung, verkehr, unterhalt, antragsteller, zpo, person, beschwerde, härte, eingriff)

Oberlandesgericht Hamm, 3 WF 9/79
Datum:
26.03.1979
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Senat für Familiensachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
3 WF 9/79
Vorinstanz:
Amtsgericht Soest, 19.10.1978
Tenor:
Der angefochtene Beschluß wird abgeändert. Der Antragstellerin wird
das nachgesuchte Armenrecht bewilligt. Auswahl und Beiordnung eines
Armenanwalts bleiben dem Familiengericht vorbehalten.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei. Außergerichtliche Kosten
werden nicht erstattet.
Gründe:
1
Die Parteien haben am 21.6.1969 die Ehe miteinander geschlossen, aus der 2 Kinder
hervorgegangen sind. Seit Ende Juli 1978 leben die Parteien nach der Darstellung des
Antragsgegners innerhalb der ehelichen Wohnung getrennt.
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Die Antragstellerin begehrt die Scheidung ihrer Ehe mit der Begründung, daß die
Fortsetzung der Ehe für sie eine unzumutbare Härte darstellen würde. Der
Antragsgegner habe wegen einer Phimose praktisch nie einen normalen
Geschlechtsverkehr mit ihr ausüben können. Wiederholt sei es bei ihr zu Verletzungen
gekommen, so daß sie ärztliche Hilfe habe in Anspruch nehmen müssen. Ihre
Aufforderungen, einen operativen Eingriff vornehmen zu lassen, habe der
Antragsgegner immer wieder abgelehnt. Nachdem sie, die Antragstellerin, daraufhin
den ehelichen Verkehr verweigert habe, sei er dazu übergegangen, sich selbst zu
befriedigen und das Bett zu beschmutzen. Seitdem sie sich von ihm scheiden lassen
wolle, versuche er sie auch anders unter Druck zu setzen. So habe er letztmals im
August 1978 Unterhalt gezahlt, und den such nur unzulänglich. Demgegenüber
behauptet der Antragsgegner, daß die Antragstellerin ehewidrige Beziehungen zu
einem anderen Mann unterhalte. Ihre Behauptung, daß ein ehelicher Verkehr nicht
möglich sei, werde schon durch die Geburt der beiden Kinder widerlegt. Alle anderen in
diese Richtung zielenden Behauptungen würden bestritten. Im übrigen habe die
Antragstellerin immer noch die notwendigen Zuwendungen erhalten, die sie für den
eigenen Unterhalt und den der Kinder benötigt habe. Er, der Antragsgegner, sei jedoch
darauf angewiesen, die finanziellen Dinge in seiner Hand zu halten, weil die
Antragstellerin Schulden gemacht habe.
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Das Familiengericht hat durch Beschluß vom 19.10.1978 der Antragstellerin das
nachgesuchte Armenrecht verweigert, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine
hinreichende Aussicht auf Erfolg biete. Ihrem Vorbringen sei kein Umstand zu
entnehmen, der die Fortsetzung der Ehe für sie unzumutbar machen würde. Da die
Parteien jetzt in der Ehewohnung getrennt lebten, sei ihr zuzumuten, das Onanieren des
Antragsgegners hinzunehmen. Soweit sie sich darauf berufe, der Antragsgegner zahle
nicht ordnungsgemäß Unterhalt, möge sie gerichtliche Hilfe in Anspruch nehmen.
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die Beschwerde der Antragstellerin vom
6.11.1978. Zur Begründung des Rechtsmittels wiederholt sie ihr erstinstanzliches
Vorbringen und trägt ergänzend vor, daß der Antragsgegner sie und die Kinder
obendrein laufend schikaniere. In letzter Zeit habe er sie sogar tätlich angegriffen.
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Der Antragsgegner begehrt die Zurückweisung der Beschwerde.
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Die Beschwerde der Antragstellerin, über die auf Grund einer neuen
Geschäftsverteilung ab 1.1.1979 der Senat zu entscheiden hat, ist gemäß § 127 Satz 2
ZPO zulässig und auch in der Sache begründet.
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Der Scheidungsantrag der Antragstellerin bietet hinreichende Aussicht auf Erfolg (§ 114
ZPO). Zwar leben die Parteien noch nicht 1 Jahr getrennt, da sie unstreitig bis in den
August 1978 im gemeinsamen Eigenheim einen gemeinsamen Haushalt geführt haben.
Das Vorbringen der Antragstellerin gibt jedoch hinreichenden Anlaß zu der Annahme,
daß die Ehe der Parteien gescheitert ist und die Fortsetzung der Ehe für die
Antragstellerin aus Gründen, die in der Person des Antragsgegners liegen, eine
unzumutbare Härte darstellen würde (§ 1565 Abs. 2 BGB).
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Ob diese Annahme auch dann berechtigt wäre, wenn unter "Fortsetzung der Ehe" nur
die Aufrechterhaltung des formellen ehelichen Bandes verstanden werden könnte, muß
erheblich bezweifelt werden. Nach Auffassung des Senats kann indes nicht darauf
abgestellt werden, ob grundsätzlich einem Antragsteller die Fortsetzung der Ehe den
Bande nach noch zugemutet werden kann. Denn diese Auslegung des § 1565 Abs. 2
BGB, die von der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung mit dem Wortlaut und
der Systematik der gesetzlichen Vorschrift begründet wird, (so insbesondere OLG
Düsseldorf, FamRZ 1977, 804/805; OLG Frankfurt, NJW 1978, 892), berücksichtigt zu
wenig deren Sinn und Zweck im Zusammenhang mit § 1566 BGB.
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Nach ganz überwiegender Meinung in der obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. dazu
Schwab, FamRZ 1979, 14 ff Fußnote 28/29) will § 1565 Abs. 2 BGB nicht nur einen
Rechtsmißbrauch des allein scheidungswilligen Ehegatten verhindern, sondern auch
leichtfertigen und voreiligen Scheidungsentschlüssen entgegenwirken. Dieser
Gesetzeszweck, den das OLG Bremen (FamRZ 1977, 809/810) und Schwab (a.a.O.)
anhand der Entstehungsgeschichte der Vorschrift überzeugend herausgearbeitet haben,
findet seine Berechtigung gerade in den Fällen, in denen die Ehegatten überhaupt noch
nicht oder noch kein Jahr getrennt leben. Während nämlich nach 1jährigem
Getrenntleben davon ausgegangen werden kann, daß die Ehegatten in der
Zwischenzeit die Situation der Ehe hinreichend kritisch überprüft haben und ihr
gemeinsames Scheidungsbegehren die nachhaltige Zerstörung der ehelichen
Gesinnung offenkundig macht (§ 1566 Abs. 1 BGB), läßt sich die Ernsthaftigkeit eines
Scheidungsentschlusses bei kürzerer Trennungsdauer oder fehlender Trennung nicht
allein aufgrund des Scheidungswillens eines oder beider Ehegatten feststellen. Der
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notwendigen Objektivierung seiner Ernsthaftigkeit bedarf es aber dann nicht, wenn in
der Person des Antragsgegners Gründe gegeben sind, welche die Festigkeit und
Nachhaltigkeit des Scheidungswillens beim Antragsteller auch ohne einjähriges
Getrenntleben hinreichend begreiflich machen (so Schwab a.a.O., S. 18; OLG
Oldenburg, NJW 1978, 1266).
Daraus folgt, daß an die Gründe die eine Durchbrechung der Mindesttrennungsfrist des
§ 1566 Abs. 1 BGB rechtfertigen, strenge Anforderungen zu stellen sind. Schon der
Wortlaut des § 1565 Abs. 2 BGB ("unzumutbare Härte") verbietet eine vorzeitige
Scheidung aufgrund von Schwierigkeiten, Unstimmigkeiten oder Zerwürfnissen, wie sie
in jeder Ehe einmal vorkommen können. Nimmt man den Gesetzeszweck hinzu, reicht
auch ein Fehlverhalten, das nach früherem Recht als Eheverfehlung im Sinne der §§ 42,
43 EheG eine sofortige Ehescheidung rechtfertigte, nach geltendem Recht nicht mehr
aus (so die ständige Rechtsprechung des Senats, ferner der hiesige 4. Familiensenat in
4 WF 370/77 - Beschluß vom 15.11.1977; OLG Düsseldorf, FamRZ 1977, 804; OLG
Bremen a.a.O.; OLG Frankfurt, NJW 1978, 169; OLG Bamberg in UF 17/77 - Urteil vom
12.1.1978; OLG Braunschweig in 2 UF 54/77 - Urteil vom 14.4.1978; OLG Köln in 21 WF
180/77 - Beschluß vom 5.9.1977; OLG Nürnberg in 7 UF 59/77 - Urteil vom 18.10.1977;
anderer Ansicht: OLG Schleswig, NJW 1978, 51/53; OLG Karlsruhe, NJW 1978, 53;
wohl auch OLG Stuttgart, NJW 1978, 275). Die in § 1565 Abs. 2 BGB geforderten
Gründe müssen vielmehr so schwer wiegen daß die Ehe schon jetzt als endgültig
gescheitert anzusehen ist (so mit Recht der hiesige 1. Familiensenat in 1 WF 483/78,
veröffentlicht in FamRZ 1979, 37) und das Abwarten eines Trennungsjahres von
vornherein eine reine Förmlichkeit wäre.
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Diese Prognose des Scheiterns der Ehe kann im Einzelfall bereits auf Grund der Art und
Schwere des Verstoßes gegen die Grundlage der auf Liebe, Achtung und Treue
aufgebauten Ehe gewagt werden.
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In jedem Falle muß aber - um den Gesetzeszweck nicht doch noch zu unterlaufen und
um die Ernsthaftigkeit des Scheidungsentschlusses ohne eine längere Trennung der
Ehegatten bejahen zu können - gefragt werden, ob ein vernünftiger Dritter bei ruhiger
Abwägung aller Umstände auf das Verhalten des anderen Ehegatten mit einem
Scheidungsantrag reagieren würde. Mit Schwab (a.a.O., S. 20) könnte man sagen: Nur
solche Umstände in der Person des Antragsgegners, die einem objektiven Beurteiler
ohne weiteres begreiflich und plausibel machen, daß der Antragsteller sich endgültig
von seinem Partner abwendet, rechtfertigen eine Scheidung vor Ablauf der
Mindesttrennungszeit gemäß § 1565 Abs. 2 BGB. Wenn derartige Umstände festgestellt
werden können, ist das Scheidungsbegehren des Antragstellers weder
rechtsmißbräuchlich noch leichtfertig und übereilt.
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Geht man von diesen Erwägungen auch im vorliegenden Fall aus, so muß die Ehe der
Parteien schon jetzt als endgültig gescheitert angesehen werden. Bereits vor dem
Inkrafttreten des 1. Ehe RG umfaßte die Pflicht zur ehelichen Lebensgemeinschaft als
wesentlichen Bestandteil die regelmäßige geschlechtliche Vereinigung der Ehegatten
in ehelicher Zuneigung (so BGH, NJW 1967, 1078). An dieser Bedeutung der
Geschlechtsgemeinschaft für den Vollzug der Ehe hat sich auch unter dem jetzt
geltenden Recht nichts geändert. Angesichts dieser Bedeutung der sexuellen Seite liegt
ein Scheitern der Ehe nahe, wenn die Ausübung des Verkehrs nicht möglich und dieser
Zustand auch entweder überhaupt nicht oder deshalb nicht behebbar ist, weil ein
Ehegatte einen erforderlichen medizinischen Eingriff ablehnt (vgl. auch OLG Hamm, 1.
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Familiensenat, FamRZ 1979, 37/38). Im vorliegenden Fall hat der Antragsgegner nicht
bestritten, an einer Phimose zu leiden, die den ehelichen Verkehr jedenfalls der
Antragstellerin hat zur Qual werden lassen. Der Antragsgegner hat auch - soweit
ersichtlich - nichts unternommen, um diesen relativ geringfügigen körperlichen Fehler
durch einen medizinischen Eingriff beheben zu lassen. Wenn die Antragstellerin
daraufhin nach eigenen Angaben den ehelichen Verkehr verweigert hat, was jedoch
den Antragsgegner keineswegs zu einer ärztlichen Behandlung sondern nur zur Onanie
veranlaßt hat, so zeigt dieser schon seit einige Zeit bestehende Zustand die besonders
tiefgreifende, irreparable Zerstörung des ehelichen Verhältnisses. Auch ein vernünftiger
Dritter würde auf solch ein Verhalten des Antragsgegners mit einem alsbaldigen
Scheidungsantrag reagieren. Ob daneben auch die anderen Vorwürfe ein
Scheidungsbegehren der Antragstellerin rechtfertigen, braucht nicht mehr erörtert zu
werden.
Demgemäß ist der angefochtene Beschluß abzuändern und der Antragstellerin das
nachgesuchte Armenrecht zu bewilligen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 1 GKG, 118 a Abs. 4 ZPO.
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