Urteil des OLG Hamm vom 27.03.2000

OLG Hamm: besondere gefährlichkeit, kollision, schmerzensgeld, betriebsgefahr, gaststätte, widerklage, verdienstausfall, fahrspur, anhalten, sachschaden

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 192/99
Datum:
27.03.2000
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Grund- und Teilurteil
Aktenzeichen:
13 U 192/99
Vorinstanz:
Landgericht Hagen, 2 O 111/99
Tenor:
Auf die Berufung des Klägers wird das am 7. September 1999
verkündete Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Hagen
abgeändert.
Die Klageanträge (Berufungsverfahren) zu Ziff. 1) a) (materieller
Schaden) und Ziffer 1) b) (Schmerzensgeld) sind dem Grunde nach
gerechtfertigt.
Es wird festgestellt, dass die Beklagten als Gesamt-schuldner
verpflichtet sind, dem Kläger alle zukünfti-gen materiellen und
immateriellen Schäden aus dem Verkehrsunfall vom 29. März 1998 in C
zu ersetzen, soweit Ansprüche nicht auf öffentliche
Sozialversicherungsträ-ger oder sonstige Dritte übergegangen sind.
Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe
der geltend gemachten Ansprüche zu Ziff. 1) a) und b) an das
Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens zu ent-scheiden haben wird.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert die Beklagten in Höhe von 35.5000,95 DM.
Tatbestand:
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Der Kläger nimmt die Beklagten auf Schmerzensgeld, Schadensersatz sowie
Feststellung der zukünftigen (materiellen und immateriellen) Ersatzpflicht aufgrund
eines Unfalles, der sich am 29. März 1998, ca. 13.40 Uhr in C auf der E-Straße in
Fahrtrichtung M ereignete, in Anspruch.
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Beteiligt an dem Verkehrsunfall waren der Kläger als Fahrer eines Motorrades Suzuki
sowie der Beklagte zu 1) als Fahrer und Halter seines PKW Opel Vectra, welcher bei
der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist.
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Der Kläger fuhr zum Unfallzeitpunkt in Fahrtrichtung M. Die E-Straße verläuft dort in
einer weiten, ansteigenden Linkskurve. Ob der Beklagte zu 1), der mit seiner Ehefrau,
der Zeugin Q, unterwegs war, in gleicher Richtung vor dem Kläger fuhr oder er aus der
Gegenrichtung (Fahrtrichtung B) kam und einen Wendevorgang einleitete, ist zwischen
den Parteien streitig.
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Aus streitiger Ursache kollidierte das Krad des Klägers an der Unfallstelle (etwa in Höhe
bzw. gegenüber der Gaststätte "K" an einer dort befindlichen Ausbuchtung, von der
Wanderwege abzweigen, Höchstgeschwindigkeit 70 Km/h) mit dem Vectra des
Beklagten zu 1) im Bereich des vorderen rechten Kotflügels (etwa zwischen Vorderrad
und Beifahrertür).
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Durch den Aufprall wurde der Kläger vom Krad über den PKW hinweggeschleudert. Er
erlitt durch den Unfall erhebliche Verletzungen. Er wurde wegen einer Oberarmfraktur
mehrfach operiert. Das linke Handgelenk des Klägers erlitt bei dem Unfall ebenfalls eine
Fraktur. Die Verletzungsfolgen sind zwischen den Parteien streitig.
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Der Kläger beansprucht zum einen Ersatz eines materiellen Schadens (Sachschaden,
Verdienstausfall, Behandlungskosten, Kostenpauschale etc.) in Höhe von 8.500,95 DM,
der zum Teil im Streit ist. Hierauf hat die Beklagte zu 2) vorprozessual 3.000,- DM
gezahlt.
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Der Kläger hat erstinstanzlich den verbleibenden Restbetrag (5.500,95 DM) seines
materiellen Schadens geltend gemacht und darauf hingewiesen, daß es sich um eine
Teilklage handele, da weitere ersatzfähige Schadenspositionen (weiterer
Verdienstausfall, Kosten für Rehabilitationsmaßnamen, Schmerzensgeld u. a.) noch
nicht beziffert werden könnten.
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Der Kläger hat vorgetragen, dass der Unfall auf das alleinige Verschulden des
Beklagten zu 1) zurückzuführen sei, dessen Fahrzeug er erst kurz vor der Kollision von
links in seine Fahrspur einfahrend bemerkt habe. Der Beklagte 1) sei aus der
Gegenrichtung gekommen und habe offenbar einen Wendevorgang unter
Beanspruchung der von ihm – dem Kläger - befahrenen Fahrspur durchgeführt. Er habe
noch vergeblich versucht, nach rechts auszuweichen. Der Opel Vectra sei jedoch weiter
in seine Fahrspur gefahren. Er sei mit seinem Krad gegen den rechten Kotflügel des
Opel Vectra geprallt, obwohl er das Krad noch abgebremst habe. Vor der Kollision sei er
etwas schneller als 70 Km/h gefahren.
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Die Beklagten haben der Unfallschilderung des Klägers widersprochen. Sie haben
Widerklage erhoben, mit der sie die Feststellung begehrt haben, dass dem Kläger auch
über die geltend gemachten Schadenspositionen hinaus keine Ansprüche zustehen.
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Den Unfall habe allein der Kläger durch seine unachtsame Fahrweise verschuldet. Der
Beklagte zu 1) habe an der Unfallstelle keinen Wendevorgang durchgeführt. Er habe
vielmehr in Fahrtrichtung des Klägers fahrend in der am rechten Fahrbahnrand
befindlichen Haltebucht anhalten wollen, um sich in der gegenüberliegenden Gaststätte
nach dem Weg zur H-Talsperre zu erkundigen. Im Zuge des Anhaltevorgangs sei er
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nach links bis etwa nahe an die Mittellinie herangefahren und sodann in relativ stumpfen
Winkel nach rechts ausgebogen, wobei er den Blinker nach
Das Landgericht hat nach uneidlicher Vernehmung der Zeuginnen O und Q die Klage
abgewiesen und der negativen Feststellungswiderklage im vollen Umfange
stattgegeben. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, daß der Kläger
versucht habe, den Beklagten zu 1), der rechts habe anhalten wollen und nicht
gewendet habe, rechts zu überholen.
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Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers, mit der er die erstinstanzlich geltend
gemachten Ansprüche weiterverfolgt und im Wege der Klageerweiterung die Zahlung
eines angemessenen Schmerzensgeldes (Vorstellung: 25.000,- DM) sowie die
Feststellung der Ersatzpflicht für zukünftige materielle und immaterielle Schäden
begehrt. Er rügt insbesondere die vom Landgericht vorgenommene Beweiswürdigung
und den Umstand, dass das Landgericht davon abgesehen habe, ein
Sachverständigen-gutachten zum Unfallhergang einzuholen.
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Er wiederholt seine Behauptung, der Beklagte zu 1) sei aus Richtung Loh - d.h. der
Gegenrichtung - gekommen und habe gewendet. Nur so seien die Schäden am Vectra
und Motorrad zu erklären.
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Die Beklagten verteidigen unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen
Vorbringens sowie Bestreiten einiger Schadenspositionen (An- und Abmeldekosten und
Einzelheiten des behaupteten Verdienstausfalls) das angefochtene Urteil.
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Im Senatstermin haben die Parteien übereinstimmend die Widerklage in der
Hauptsache für erledigt erklärt.
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Der Senat hat den Kläger und den Beklagten zu 1) persönlich angehört und zum
Unfallhergang Beweis erhoben durch uneidliche Vernehmung der Zeugen Q, O und I
sowie durch Einholung eines Unfallrekonstruktionsgutachtens des Sachverständigen
Dipl.-Ing. H. Wegen des Ergebnisses der Parteianhörung und der Beweisaufnahme wird
auf den Berichterstattervermerk Bezug genommen.
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Entscheidungsgründe:
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Die zulässige Berufung ist begründet. Die Klage ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen
Umfange begründet.
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Dem Kläger stehen aufgrund des Unfalls vom 29. März 1998 die geltend gemachten
Schadensersatz- und Schmerzensgeldansprüche dem Grunde nach zu (I.). Der
Feststellungsantrag ist zulässig und begründet (II.).
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I.
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1.)
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Die Beklagten sind gemäß §§ 823, 842, 847 BGB, §§ 7, 11, 17, 18 StVG dem Kläger
dem Grunde nach zum (weiteren) Schadensersatz und zur Schmerzensgeldzahlung
verpflichtet. Der Beklagte zu 1) hat den Unfall schuldhaft verursacht. Demgegenüber ist
ein schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht festzustellen. Die vom Motorrad des
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ein schuldhaftes Verhalten des Klägers nicht festzustellen. Die vom Motorrad des
Klägers ausgehende Betriebsgefahr tritt gegenüber dem Verursachungsbeitrag des
Beklagten zu 1) zurück.
a)
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Der Beklagte zu 1) hat gegen § 9 Abs. 3 und Abs. 5 StVO verstoßen. Er hat ein
unzulässiges Wendemanöver durchgeführt und hierbei den entgegenkommenden
vorfahrtsberechtigten Kläger nicht beachtet.
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aa) Gemäß § 9 Abs. 5 StVO ist beim Wenden jegliche Gefährdung anderer
Verkehrsteilnehmer auszuschließen; erforderlichenfalls besteht die Verpflichtung, sich
einweisen zu lassen (§ 9 Abs. 5 2. HS StVO). Daraus folgt, daß das Wenden nur an der
günstigsten Stelle und auf die schonendste Art vorzunehmen ist. Vor, an und hinter
unübersichtlichen Stellen und Kurven ist das Wenden zu unterlassen.
Erforderlichenfalls ist sogar ein Umweg zu fahren. Im Übrigen gelten die allgemeinen
Abbiegeregeln (Vgl. Jagusch/Hentschel zu § 9 Rdnr. 50, 44 m. w. N.)
.
muss daher entgegenkommende Fahrzeuge durchfahren lassen (§ 9 Abs. 3 S. 1 StVO).
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bb) Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme ist der Senat davon überzeugt, dass der
Beklagte zu 1) – entgegen seiner Schilderung - nicht in Fahrtrichtung des Klägers
unterwegs war. Er kam aus der Gegenrichtung und hat bei der Vornahme eines
Wendevorganges das entgegenkommende Motorrad des Klägers übersehen.
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(1) Zwar folgt dieses Ergebnis nicht aus den Feststellungen des Sachverständigen
Dipl.-Ing. H zum Unfallhergang. Nach den detaillierten Ausführungen des
Sachverständigen sind aus technischer Sicht beide von den Unfallbeteiligten
geschilderten Fahrvorgänge des Beklagten zu 1) (Wenden oder Rechtsabbiegen)
möglich. Es spricht auch keine höhere Wahrscheinlichkeit für eine der Alternativen.
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(2) Der Senat hat seine Überzeugung jedoch entscheidend aus der Aussage der Zeugin
O in Verbindung mit den Feststellungen des Sachverständigen gewonnen. Die Zeugin
O hat bekundet, den Vectra des Beklagten zu 1) erstmals aus einer Entfernung von rd.
160 m ("in Höhe des 70 Km/h-Schildes") auf der linken Seite in Höhe der Gaststätte
gesehen zu haben. Sie habe den Eindruck gehabt, dass der Pkw "drehte", ohne sich
dessen jedoch sicher zu sein. Sie habe dies allerdings geschlussfolgert, weil sie den
Vectra unmittelbar vor der Kollision nicht vor sich gesehen habe. Sie sei auch nicht von
dem Vectra überholt worden. Aufgrund dieser Aussage hält es der Senat für
ausgeschlossen, dass der Beklagte zu 1) in Fahrtrichtung des Klägers unterwegs war.
Im Hinblick auf die im Unfallbereich herrschenden guten, nicht eingeschränkten
Sichtverhältnisse (Vgl. Lichtbilder der Anlagen B1 ff. zum Gutachten) hätte die Zeugin O
den Vectra wahrgenommen, wenn dieser sich in Fahrtrichtung M bewegt hätte. Denn die
Zeugin hat das ganze Geschehen vor und nach dem Unfall aufmerksam verfolgt und
detailliert wiedergegeben.
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So hat sie eine Kollisionsstellung zwischen dem Motorrad und dem Vectra geschildert,
die sich mit den Feststellungen des Sachverständigen deckt. Die Zeugin hat erklärt,
dass der Zusammenstoß nicht rechtwinklig erfolgt sei. Vielmehr habe sich der Vectra in
einer deutlichen Schrägstellung in Fahrtrichtung M befunden.
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Der Sachverständige Dipl.-Ing. H ist nach Durchführung einer umfangreichen
Kollisionsanalyse zum Ergebnis gelangt, dass das Motorrad nicht rechtwinklig gegen
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den Vectra gefahren sein kann. Die am Vectra festgestellten Schäden ließen mit
Sicherheit nur den Schluss zu, dass sich die Kollision wie aus der Anlage A 16
ersichtlich ereignet habe. Dabei trifft das Motorrad den in Schrägstellung nach rechts
befindlichen Vectra im spitzen Winkel. Hierfür spreche entscheidend der Umstand, dass
das Vorderrad des Motorrades am Vectra in Höhe von 50 cm einen Auftreffpunkt
gezeichnet habe. Bei rechtwinkliger Kollision sei aber ein Auftreffpunkt in 35 cm Höhe
zu erwarten gewesen. Auch sei der aus dem Lichtbild der Anlage A 14 am rechten
vorderen Kotflügel ersichtliche Kontaktpunkt "B" mit einer rechtwinkligen
Kollisionsstellung nicht vereinbar.
Der Senat hat keine Veranlassung, die Richtigkeit der Aussage der Zeugin O in Zweifel
zu ziehen. Die (neutrale) Zeugin hat kein eigenes Interesse am Ausgang des
Rechtstreits. Es sind keine Belastungstendenzen ersichtlich. Denn die Zeugin hat
eingeräumt, sich bzgl. der Durchführung eines Wendevorganges durch den Beklagten
zu 1) nicht sicher zu sein. Das Aussageverhalten der Zeugin ist seit dem Unfall konstant
geblieben. Sie hat in ihrer schriftlichen Aussage von 05.04.1998 (Bl. 18 BA) und im
Verlauf ihrer landgerichtlichen Aussage im wesentlichen dieselben Einzelheiten wie vor
dem Senat geschildert.
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Der Aussage der Zeugin O steht die Aussage der Zeugin Q nicht entgegen. Zwar hat die
Zeugin Q vor dem Landgericht die Unfallversion des Beklagten zu 1), wonach dieser
nicht gewendet habe, bestätigt. Ausweislich der Entscheidungsgründe des
angefochtenen Urteils hat das Landgericht dieser Aussage auch
entscheidungserhebliche Bedeutung beigemessen. Die Zeugin Q hat vor dem Senat
jedoch – ebenso wie bereits im Ermittlungsverfahren, vgl. Bl. 36 BA - von ihrem
Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Dieses Verhalten schließt zwar die
Verwertung einer früheren Aussage nicht aus (vgl. OLG Köln VersR 1993, 335, insoweit
gilt § 252 StPO nicht analog). Der Senat wertet das Verhalten der Zeugin jedoch dahin,
dass sie an dem Inhalt der für die Beklagten positiven erstinstanzlichen Aussage
jedenfalls nicht mehr festhalten will.
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(3) Auch ist das von Beklagten zu 1) behauptete konkrete Fahrverhalten nicht plausibel
und überdies nach den Ausführungen des Sachverständigen widerlegt.
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Der Beklagte zu 1) will vor dem Abbiegen nach rechts einen Schlenker nach links zur
Mitte hin vorgenommen haben. Danach sei er "ziemlich stumpf" abgebogen; die
Kollision sei in einem rechten Winkel erfolgt. Den aus den Anlagen B 1 und B 2
ersichtlichen Lichtbildern über die Unfallörtlichkeit lässt sich jedoch entnehmen, dass es
im Hinblick auf den am rechten Straßenrand vorhandenen freien Bereich einer
Orientierung zur Mittellinie und eines stumpfen Abbiegens überhaupt nicht bedurfte, um
nach rechts abzubiegen. Vielmehr würde ein solches Fahrmanöver den
Abbiegevorgang behindern. Dass die Kollision – entgegen der Einlassung des
Beklagten zu 1) – nicht im rechten Winkel erfolgte, ist bereits ausgeführt worden.
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cc) Steht aber fest, dass der Beklagte zu 1) gewendet hat, kann nicht zweifelhaft, dass
der Beklagte zu 1) deutlich gegen die sich aus § 9 Abs. 3 und Abs. 5 StVO ergebenden
Pflichten verstoßen hat. Im Hinblick auf den Kurvenverlauf und das Gefälle der Strasse
sowie der vorgelagerten Gaststätte ist der Wendebereich als generell unübersichtlich zu
bezeichnen. Ein jegliche Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausschließendes
Wendemanöver war an dieser Stelle nicht möglich. Der Kläger wäre gehalten gewesen,
an anderer übersichtlicher Stelle zu wenden. Dies gereicht ihn zum Vorwurf.
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Überdies hätte der Beklagte zu 1) bei Einhaltung der erforderlichen Sorgfalt den Kläger
kurz nach Einleitung des Wendevorganges wahrnehmen können und von der
Durchführung des Wendevorganges Abstand nehmen müssen. Nach den
nachvollziehbaren Ausführungen des Sachverständigen befand sich der Kläger kurz
nach Einleitung des Wendevorganges zwischen 67 und 82 m entfernt und war für den
Beklagten zu 1) wahrnehmbar.
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b) Ein schuldhaftes Fahrverhalten des Klägers lässt sich nicht feststellen.
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aa) Eine Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 70 Km/h ist nicht
bewiesen. Zwar hat der Sachverständige bei isolierter Berücksichtigung der Wurfweite
des Klägers von rd. 20 Metern eine Ausgangsgeschwindigkeit des Motorrades von 75 –
90 Km/h rechnerisch für möglich gehalten. Der Sachverständige hat jedoch
nachvollziehbar erläutert, dass der Kläger bei solchen Geschwindigkeiten erheblich
schwerere Verletzungen hätte davon tragen müssen. Eine Geschwindigkeit im Bereich
zwischen 60 und 75 Km/h sei weitaus plausibler.
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bb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass der Kläger verspätet oder fehlerhaft
reagiert hat. Der Kläger wurde durch den Fahrvorgang des Beklagten zu 1) erst dann zu
einer Reaktion aufgefordert, als sich die Front des Vectra im Bereich der Mittellinie
bewegte bzw. die Mittellinie überfuhr. Dies war rd. 1,4 s vor der Kollision der Fall. Zu
diesem Zeitpunkt befand sich der Kläger – je nach dem von welcher Geschwindigkeit
man ausgeht – zwischen 29 uns 36 m vom Pkw des Beklagten zu 1) entfernt. Bei einer
Reaktionszeit von 1 Sekunde verblieben dem Kläger nur noch 0,4 s zum Handeln.
Innerhalb dieser Zeitspanne konnte der Kläger auf das Fahrverhalten des Beklagten zu
1) nur noch mit einer Ausweichbewegung nach rechts reagieren.
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c) Die im Rahmen des § 17 Abs. 1 StVG vorzunehmende Abwägung der beiderseitigen
Verursachungs-anteile, bei der nur unstreitige oder erwiesene Umstände
Berücksichtigung finden dürfen, führt nach Auffassung des Senats zu dem Ergebnis,
daß der Unfall deutlich überwiegend auf das schuldhafte Verhalten des Beklagten zu 1)
und die dadurch erhöhte Betriebsgefahr seines Fahrzeuges zurückzuführen ist. Das
Maß seiner Unfallverursachung und seines Verschuldens ist als so erheblich
einzustufen, daß demgegenüber die von dem Motorrad des Klägers ausgehende -
einfache - Betriebsgefahr, die sich neben dem schuldhaften Verhalten des Klägers bei
dem Unfall ausgewirkt hat, zurücktritt.
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Insoweit war zu berücksichtigen, daß der Beklagte zu 1) in erheblichem Maße gegen die
gesteigerten Sorgfaltspflichten aus § 9 Abs. 5 StVO verstoßen hat. Er hat ein
gefährliches Wendemanöver eingeleitet, obwohl er mit Gegenverkehr rechnen musste
und sein Vorhaben hätte zurückstellen können. Dementsprechend hat sich vorliegend
die besondere Gefährlichkeit eines Wendevorganges, die § 9 Abs. 5 StVO gerade
ausschließen will, realisiert. Der Senat hält es daher nicht für gerechtfertigt, den Kläger,
dem nur die einfache Betriebsgefahr seines Motorrades anlastet, unter dem
Gesichtspunkt der Betriebsgefahr mithaften zu lassen.
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2. Da der Kläger durch den Unfall unstreitig verletzt worden ist und unfallbedingt
materielle Schäden (Sachschaden, Verdienstausfall, Behandlungskosten, vgl.
Aufstellung Bl. 4 d. A.) erlitten hat, stehen ihm aufgrund des Unfalles Schmerzensgeld-
und Schadensersatzansprüche dem Grunde nach zu. Der Senat konnte eine
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Entscheidung zur Höhe der geltend gemachten Ansprüche nicht treffen, sondern hat den
Rechtsstreit insoweit gemäß § 538 Abs. 1 Ziff. 3 ZPO an das Landgericht
zurückverwiesen. Der Rechtsstreit ist bezüglich des Schmerzensgeldes und eines Teils
des materiellen Schadens nicht entscheidungsreif.
Zwischen den Parteien ist im wesentlichen im Streit, wie sich der Heilungsverlauf
entwickelte und ob und ggf. welche Dauerschäden beim Kläger unfallbedingt verblieben
sind. Beides hat Einfluss auf die Höhe des Schmerzensgeldes und des
Verdienstausfalles. Der Kläger hat bislang keine ärztlichen Bescheinigungen vorgelegt,
die seinen Vortrag hinreichend stützen würden. Deshalb fehlt eine ausreichende
Grundlage, um das Schmerzensgeld gemäß § 287 ZPO zu schätzen.
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Eine Entscheidung zur Höhe insgesamt musste daher dem Landgericht vorbehalten
bleiben.
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II.
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Der Feststellungsantrag ist zulässig und begründet. Diesbezüglich ist der Rechtsstreit
zur Entscheidung reif, so dass hierüber durch Teilurteil gemäß § 301 ZPO zu
entscheiden ist.
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Der Kläger hat ein rechtliches Interesse gemäß § 256 ZPO an der Feststellung der
weiteren Ersatzpflicht der Beklagten bezüglich zukünftiger materieller und immaterieller
Schäden.
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Im Hinblick auf den möglichen Eintritt der Verjährung sind am Bestehen des
erforderlichen Feststellungsinteresses nur maßvolle Anforderungen zu stellen. Es
genügt, wenn eine nicht eben entfernt liegende Möglichkeit künftiger Verwirklichung der
Schadensersatzpflicht durch Auftreten bisher noch nicht erkennbarer voraussehbarer
Leiden besteht (BGH NJW-RR 1989, 1367; NJW-RR 1991, 917).
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Nach seinen glaubhaften Erklärungen im Senatstermin leidet der Kläger auch noch zur
Zeit an den Folgen des Unfalles. Der Bruch des Handgelenkes ist noch nicht
vollkommen ausgeheilt. Ihm ist im Hinblick auf evtl. verbleibende Dauerschäden
nahegelegt worden, seinen Berufswunsch zu ändern. Der Eintritt weiterer, zur Zeit nicht
voraussehbarer Unfallfolgen und das Entstehen von materiellen und materiellen
Zukunftsschäden ist demnach nicht fernliegend.
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III.
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Eine Kostenentscheidung war nicht veranlasst. Diese bleibt, auch über die Kosten des
Berufungsverfahrens und der übereinstimmend für erledigt erklärten Widerklage, dem
Schlussurteil vorbehalten.
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