Urteil des OLG Hamm vom 16.09.1998

OLG Hamm (radweg, feststellungsklage, treu und glauben, fahrbahn, zeitpunkt, unfall, kollision, geschwindigkeit, umstände, zpo)

Oberlandesgericht Hamm, 13 U 76/98
Datum:
16.09.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 76/98
Vorinstanz:
Landgericht Münster, 15 O 437/97
Tenor:
Die Berufung des Beklagten gegen das am 18. Dezember 1997
verkündete Urteil der 15. Zivilkammer des Landgerichts Münster wird
zurückgewiesen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.
Die Klägerin trägt insoweit unter Abänderung der landgerichtlichen
Kostenentscheidung die durch die Anrufung des Amtsgerichts Münster
entstandenen Mehrkosten.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Es beschwert den Beklagten in Höhe von 23.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
1
Die zulässige Berufung des Beklagten ist nicht begründet.
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Mit zutreffenden Gründen, auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug
genommen wird, hat das Landgericht in dem angegriffenen Urteil die volle Haftung des
Beklagten für sämtliche Schäden der Klägerin aus dem Unfall vom 29.08.1996 gegen
17.15 Uhr auf der Q-Allee in N festgestellt. Dieses Ergebnis ist durch die ergänzende
Beweisaufnahme vor dem Senat bestätigt worden.
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I.
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Die erhobene Feststellungsklage ist zulässig.
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1.
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Ein Feststellungsinteresse der Klägerin gem. § 256 Abs. 1 ZPO besteht grundsätzlich
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schon deshalb, da die Klägerin bei dem Unfall vom 29.08.1996 erhebliche Schäden
erlitten hat und nach den vorgelegten Gutachten zum derzeitigen Zeitpunkt noch nicht
abschließend geklärt werden kann, wie sich die gesundheitliche Beeinträchtigung der
Klägerin in Zukunft entwickeln wird, insbesondere ob ein Dauerschaden vorliegt.
2.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten ist die von der Klägerin erhobene
Feststellungsklage auch nicht unter Berücksichtigung des Grundsatzes des Vorrangs
der Leistungsklage insoweit subsidiär, als ihr eine Bezifferung der Schäden schon zum
jetzigen Zeitpunkt möglich ist. Schon das Landgericht hat in dem angegriffenen Urteil
zutreffend darauf hingewiesen, daß ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin an der
Feststellung der Haftung des Beklagten dem Grunde nach schon deshalb besteht,
solange das Ausmaß der Ausheilung und der Grad der verbleibenden Dauerschäden
aus medizinischer Sicht entsprechend den vorgelegten Gutachten derzeit noch nicht
definitiv beurteilt werden kann und auch die Höhe des Schmerzensgeldes sowie
weiterer materieller Schäden noch nicht in vollem Umfang bezifferbar ist.
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3.
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Zwar entscheidet im Rahmen der Prüfung der Zulässigkeit einer positiven
Feststellungsklage immer der Grundsatz der Prozeßwirtschaftlichkeit. Mit Recht weist
die Berufung darauf hin, daß die Vorstellungen der Parteien über die von der Klägerin
angemeldeten materiellen und immateriellen Schäden schon jetzt auseinanderklaffen,
so daß ein Feststellungsurteil möglicherweise keine endgültige Streitbeendigung
erwarten läßt. In der Rechtsprechung ist jedoch anerkannt, daß ein
Feststellungsinteresse des Geschädigten auch dann vorliegen kann, wenn eine
Feststellungsklage das Verfahren vereinfacht, beschleunigt und verbilligt und
annähernd dasselbe erreicht wie eine Leistungsklage (vgl. OLG Hamm NJW-RR 1995,
1318; OLG Düsseldorf FamRZ 1996, 1338). Nach der Rechtsprechung des BGH (NJW
1984, 1119) ist eine Feststellungsklage, die prozeßwirtschaftlich zu einem sinnvollen
oder gar sinnvolleren Ergebnis führt als eine Leistungsklage, grundsätzlich zulässig.
Das ist insbesondere auch dann zu bejahen, wenn der Beklagte die Rechtskraft der
Feststellungsklage nach § 322 ZPO voraussichtlich ohne Zwang anerkennen und dem
Spruch genügen wird (BGH NJW 1995, 2219). Dies gilt insbesondere auch gegenüber
einem beklagten Versicherer, weil dieser ähnlich wie eine Behörde der Aufsicht
unterliegt und man annehmen kann, daß ein Haftpflichtversicherer bei einer Verurteilung
eine Regulierung vornehmen wird (BGH VersR 1983, 125; OLG Hamm VersR 1988,
173; 1972, 967). Zwar ist vorliegend Beklagter eine Privatperson. Ausweislich des
überreichten Schriftwechsels wird die Streitigkeit jedoch entsprechend den
Versicherungsbedingungen von der hinter dem Beklagten stehenden
Haftpflichtversicherung verantwortlich betrieben, so daß zu erwarten ist, daß der
vorliegende Rechtsstreit zu einer endgültigen Klärung des Streitstoffs unter den
Beteiligten führen wird. Daß der letztlich der Klägerin zustehende
Schmerzensgeldbetrag wegen der noch nicht abgeschlossenen Schadensentwicklung
noch nicht endgültig beziffert werden kann, steht der Zulässigkeit der Feststellungsklage
insgesamt nicht entgegen (vgl. BGH NJW 1984, 1552; 1996, 2097; VersR 1991, 788).
Aus dem überreichten Schriftwechsel ergibt sich ferner, daß die Klägerin und die den
Unfall abwickelnde Haftpflichtversicherung des Beklagten nicht über die
Schadenshöhe, sondern im wesentlichen über eine Mitverantwortlichkeit der Klägerin
streiten, so daß durch ein Feststellungsurteil der wesentliche Streit der Parteien zum
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Haftungsgrund beigelegt werden kann.
4.
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Hinzu kommt, daß das Berufen des Beklagten auf die Unzulässigkeit der von der
Klägerin erhobenen umfassenden Feststellungsklage als ein erheblicher Verstoß gegen
das sich aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ergebende Gebot zu
redlicher Prozeßführung anzusehen ist. Insoweit muß sich der Beklagte das Verhalten
des von ihm mit der Abwicklung des Streites beauftragten Haftpflichtversicherers gem.
den §§ 266, 278 BGB zurechnen lassen. Der Haftpflichtversicherer des Beklagten hatte
der Klägerin mit Schreiben vom 07.07.1997 ausdrücklich mitgeteilt, daß man davon
ausgehe, die Klägerin werde "insoweit lediglich Feststellungsklage erheben". Dem ist
die Klägerin dann mit Erhebung der Feststellungsklage vom 11.08.1997
nachgekommen. Zwar ist streitig, ob das Einvernehmen der Parteien, ihren Streitpunkt
durch eine Feststellungsklage klären zu lassen, ausreicht, ein Feststellungsinteresse
des Klägers an einer positiven Feststellungsklage ausnahmsweise zu bejahen (vgl.
Zöller/Greger, ZPO, 20. Aufl. § 256 Rdn. 8). Mit der Auffassung des BGH (NJW 1995,
2221) und des OLG Stuttgart (WM 1994, 626) ist jedenfalls in einem Fall wie dem
vorliegenden das Einverständnis der Parteien als ausreichend anzusehen. Das
prozessuale Abrücken des Beklagten von der ihm zuzurechnenden Veranlassung der
Erhebung der Feststellungsklage durch die Klägerin verstößt gegen das prozessuale
Mißbrauchsverbot.
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II.
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Die Klage ist auch in vollem Umfang begründet.
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1.
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Mit zutreffenden Gründen hat das Landgericht die volle Haftung des Beklagten aus dem
Unfall vom 29.08.1996 nach den §§ 823, 847 BGB bejaht. Auch nach der vom Senat
durchgeführten Beweisaufnahme läßt sich ein nach § 254 BGB zu berücksichtigender
Mitverantwortungsbeitrag der Klägerin nicht feststellen. Der insoweit darlegungs- und
beweispflichtige Beklagte hat ein Mitverschulden der Klägerin bei der Entstehung des
Schadens nicht bewiesen. Es kann nicht festgestellt werden, daß die Klägerin diejenige
Aufmerksamkeit und Sorgfalt außer acht gelassen hat, die jedem ordentlichen
verständigen Menschen obliegt, um sich selbst vor Schaden zu bewahren.
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2.
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Entgegen der Auffassung des Beklagten hat die Klägerin nicht gegen das aus § 1 Abs. 2
StVO für jeden Verkehrsteilnehmer ergebende Rücksichtnahmegebot verstoßen.
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Insbesondere ist die Klägerin entgegen der Auffassung des Beklagten nicht zu schnell
gefahren. Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien, das durch die
Aussage des Zeugen W bestätigt wird, betrug die Geschwindigkeit der radfahrenden
Klägerin zum Zeitpunkt der Kollision mit dem Beklagten 10-15 km/h. Diese
Geschwindigkeit ist, wie der Sachverständige T dargelegt hat und wie dem Senat aus
eigener Anschauung bekannt ist, als eine durchschnittliche, eher langsame
Geschwindigkeit eines Radfahrers im Straßenverkehr anzusehen. Sie ist auch unter
Berücksichtigung der Witterungsverhältnisse nicht zu beanstanden.
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Die Klägerin befuhr zum Unfallzeitpunkt einen Radweg, der sich durch seine rote Farbe
vom Fußweg abhob. Das Durchfahrtsvorrecht des Lenkverkehrs gilt grundsätzlich auch
für Radfahrer auf Radwegen (BGH NJW 1986, 2651; Janiszewski NStZ 1985, 115).
Dieses Vorrecht der Klägerin hat der Beklagte nach dem Überqueren der Straße und
dem Betreten des Radweges unter grobem Verstoß gegen die im Verkehr erforderliche
Sorgfalt verletzt.
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Nach den eigenen Angaben des Beklagten im Senatstermin vom 16.09.1998 hat er die
Fahrbahn überquert und ist zwischen den parkenden Autos auf den Radweg getreten,
ohne sich zu diesem Zeitpunkt überhaupt bewußt gewesen zu sein, daß sich an der
fraglichen Stelle ein Radweg befand, und ohne die Klägerin überhaupt zu bemerken.
Hierbei hielt er einen Schirm in der Hand, und zwar auf der rechten Seite, so daß er die
von rechts herannahende Klägerin gar nicht sah. Nach eigenen Angaben machte er
einen Schritt auf den erhöhten Bordstein und blieb dann erschrocken stehen, weil die
kurz vor der Klägerin fahrende Radfahrerin in einem Bogen an ihm vorbeifuhr. Er holte
dann den zweiten Fuß auf die Höhe des ersten nach, als die Klägerin, nach
Einschätzung des Beklagten ca. 1 Sekunde nach dem Betreten des Radweges durch
den Beklagten, in ihn hineinfuhr.
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Diese Schilderung des Beklagten stimmt im wesentlichen überein mit der der Klägerin.
Sie hat bereits im vorprozessualen Schriftwechsel mit dem Haftpflichtversicherer des
Beklagten vorgetragen, der Beklagte sei im Zeitpunkt des Zusammenstoßes in
Bewegung gewesen und gegen das Fahrrad der Klägerin gelaufen, die noch versucht
habe, nach rechts auszuweichen. Auch in der Klageschrift heißt es, der Beklagte sei
praktisch direkt vor ihr Rad gelaufen. Entgegen der Auffassung des Beklagtenvertreters
weicht die Einlassung der Klägerin im Rahmen ihrer Parteianhörung vor dem Senat
nicht wesentlich von den zuvor gegebenen Unfallschilderungen ab. Im Senatstermin hat
die Klägerin lediglich auf Befragen ergänzend erklärt, der Beklagte sei zunächst vor
dem Bordstein kurz stehengeblieben, um nach ihrer Einschätzung die erste Radfahrerin
vorbeizulaufen, sei dann jedoch recht unvermittelt weiter über den Bordstein auf den
Radweg getreten. Diese Präzisierung ihres Vortrags steht nicht in Widerspruch zu ihrem
vorherigen Prozeßvortrag. Diesbezüglich heißt es in der Berufungserwiderung, die
Klägerin habe beobachtet, daß der Beklagte die kurz vor ihr fahrende Radfahrerin
wahrgenommen und daraufhin seinen Schritt verlangsamt hatte und sich über den
Verkehr auf dem Radweg orientierte, der Beklagte habe völlig unerwartet und plötzlich
den Radweg betreten.
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Selbst wenn man insoweit vom Vorbringen des Beklagten ausgeht, war die Kollision für
die Klägerin unter Berücksichtigung aller Umstände unvermeidbar. Wie dargelegt, war
die von der Klägerin eingehaltene Geschwindigkeit von 10-15 km/h nicht
unangemessen schnell und den Verkehrsverhältnissen angepaßt. Es handelte sich um
eine Geschwindigkeit, die andere Verkehrsteilnehmer von einem Radfahrer erwarten
(vgl. OLG Oldenburg, MDR 1957, 547; KG VM 1984, 94). Die Klägerin hatte den von
links die Fahrbahn überquerenden Beklagten bemerkt. Sie konnte davon ausgehen,
daß der Beklagte, bevor er zwischen den parkenden Autos hindurch den
bevorrechtigten Radweg betrat, die Vorfahrt der beiden Radfahrerinnen beachten
würde. Radwege sind Teile einer öffentlichen Straße, die für den durchschnittlichen
Verkehrsteilnehmer erkennbar für den Radfahrverkehr bestimmt sind und auf denen die
Regeln der Vorfahrt gelten (vgl. Bouska DAR 1982, 108 f.). Zugunsten der Klägerin als
Radfahrerin gilt daher der Grundsatz, daß der Vorfahrtberechtigte in der Regel auf die
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Vorfahrtbeachtung vertrauen darf. Sie konnte davon ausgehen, daß der Beklagte den
Radweg nur unter Beachtung ihrer Vorfahrt betreten und ihr den Vorrang gewähren
würde. Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der Beklagte in seiner
rechten Hand einen Schirm gegen Wind und Regen trug. Die Klägerin mußte sich nicht
auf die stets bestehende bloße Möglichkeit, daß plötzlich Fußgänger zwischen
parkenden oder haltenden Fahrzeugen hindurch unvorsichtig auf die Fahrbahn treten,
einrichten (vgl. BGH NJW 1985, 1950). Dies gilt entsprechend für einen Fußgänger, der
von der Fahrbahn auf einen parallel zur Fahrbahn verlaufenden Radweg tritt.
3.
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Nach den überzeugenden Feststellungen des Sachverständigen T war der Unfall für die
Klägerin nicht durch Ausweichen vermeidbar. Die beiden Fahrradfahrerinnen fuhren
ziemlich dicht hintereinander her, nach Einschätzung des Beklagten mit einem Abstand
von ca. 1 Sekunde. Die Klägerin hätte den Unfall durch starkes Bremsen nach den vom
Sachverständigen angestellten Versuchen und Berechnungen nur vermeiden können,
wenn sie ca. 2 bis 2,1 Sekunden vor der Kollision, als sie sich noch 7 m vor der späteren
Kollisionsstelle befand, eine Reaktionsaufforderung bekommen hätte. Daß es eine
derartige rechtzeitige Reaktionsaufforderung für die Klägerin gab, kann nicht festgestellt
werden. Allein das Überqueren der Straße zwischen den parkenden Autos hindurch von
links nach rechts mußte der Klägerin noch keine Veranlassung geben, ihre mäßige
Geschwindigkeit weiter zu verlangsamen oder in Bremsbereitschaft zu gehen. Selbst
der vom Beklagten eingeräumte Umstand, er habe einen Schritt auf den gegenüber der
Fahrbahn erhöhten Bordstein gemacht und sei dann jedoch stehen geblieben, weil die
vor der Klägerin fahrende Radfahrerin ihn gewarnt habe, mußte die Klägerin nicht schon
zum Bremsen oder Ausweichen veranlassen. Vielmehr konnte die Klägerin auch zu
diesem Zeitpunkt noch darauf vertrauen, der Beklagte würde nunmehr stehen bleiben
und sich über die Verkehrslage, insbesondere über die von rechts herannahenden,
vorfahrtberechtigten weiteren Radfahrer orientieren. Wie der Beklagte bei seiner
persönlichen Anhörung vor dem Senat ausdrücklich eingeräumt hat, hat er nach dem
Vorbeifahren der ersten Radfahrerin den zweiten Fuß, der sich noch auf der Fahrbahn
befunden habe, auf die Höhe des ersten nachgeholt, als die Klägerin in ihn
hineingefahren sei. Diese Einlassung steht nicht in Widerspruch zu der der Klägerin,
sondern stimmt vielmehr im wesentlichen mit ihr überein, wonach der Beklagte im
Zeitpunkt der Kollision in Bewegung gewesen sei. Unter Berücksichtigung aller
Umstände kann nicht davon ausgegangen werden, daß sich der Beklagte noch nicht auf
dem Radweg befand, als er mit der Klägerin kollidierte. Vorprozessual und im Verlaufe
des Rechtsstreits hatte er bisher vorgetragen, er sei auf den Radweg getreten, wodurch
die vor der Klägerin fahrende Radfahrerin gezwungen worden sei, ihm auszuweichen
und in einem Bogen um ihn herumzufahren. Dies belegt auch die vom Beklagten
gefertigte Skizze zum Unfallvorgang.
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4.
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Aus den vom Sachverständigen T mit lebenden Personen und mit Dummies
angestellten Versuchen folgt ferner, daß der Beklagte zum Zeitpunkt der Kollision in
Bewegung war. Dies gilt jedenfalls unter Berücksichtigung der im Tatbestand des
landgerichtlichen Urteils als unstreitig dargestellten Tatsache, daß bei dem
Zusammenstoß die Klägerin mit ihrem Fahrrad nach rechts fiel, wobei ihr rechtes Bein
unter das Rad zu liegen kam und der Beklagte darauf lag. Diese Konstellation spricht
nach den Feststellungen des Sachverständigen T für eine Kollision mit einem von links
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kommenden, in Bewegung befindlichen Fußgänger. Aber auch unter Berücksichtigung
der vom Beklagten erstmals im Senatstermin vom 16.09.1998 behaupteten
Sachdarstellung, wonach er nach links gefallen sei, ergibt sich im Ergebnis keine
abweichende Beurteilung. Selbst wenn die Klägerin in den auf dem Radweg stehenden
Beklagten hineingefahren ist, rechtfertigt dies nicht die Anrechnung eines schuldhaften
Mitverursachungsbeitrags, weil nicht festzustellen ist, daß die Klägerin vor dem auf dem
Radweg stehenden Fußgänger hätte bremsen oder ihm ausweichen können. Wie oben
ausgeführt, mußte die Klägerin nicht damit rechnen, daß der Beklagte das
Vorhandensein des Radweges nicht erkannte und deshalb unter grober Mißachtung der
im Verkehr erforderlichen Sorgfalt und des Vorrechts der Klägerin den Radweg betreten
und auf diesem stehenbleiben würde. Vielmehr konnte die Klägerin davon ausgehen,
daß der Beklagte, vor Betreten des Radweges die bevorrechtigten Radfahrer passieren
und nicht achtlos den Radweg zu überqueren versuchen würde. Zwar muß sich der
bevorrechtigte Verkehr grundsätzlich auch auf ein verkehrswidriges Verhalten von
Fußgängern einrichten. Selbst wenn jedoch ein Fußgänger in einer Parkbucht steht
oder geht, braucht ein bevorrechtigter Kraftfahrer nicht damit zu rechnen, daß der
Fußgänger blindlings die Fahrbahn überqueren wird (vgl. OLG Köln VRS 56, 29). Nur
wenn triftige Umstände im Einzelfall die Annahme nahelegen, daß ein Fußgänger
verkehrswidrig eine Fahrbahn überqueren wird, muß der Kraftfahrer seine Fahrweise
hierauf einstellen (vgl. Greger, NZV 1990, 412 m.w.N.). Solche Umstände liegen jedoch
nicht vor.
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Der zugunsten der Klägerin sprechende Vertrauensgrundsatz ist auch nicht nach § 3
Abs. 2 a StVO eingeschränkt, weil es sich bei dem Beklagten um einen zur Zeit des
Unfalls 80jährigen Mann, also um einen älteren Menschen im Sinne dieser Vorschrift
gehandelt hat. Voraussetzung für einen auf § 3 Abs. 2 a StVO gestützten Vorwurf ist
grundsätzlich, daß die Zugehörigkeit zu einer der genannten verkehrsschwachen
Gruppen und die daraus resultierende besondere Hilfsbedürftigkeit aufgrund äußerer
Merkmale erkennbar war. Diese Voraussetzungen lagen nicht vor. Für die Klägerin war
der dunkel gekleidete Beklagte nicht als älterer Mensch zu erkennen. Nach eigenem
Bekunden hielt der Beklagte seinen Regenschirm zum Schutz gegen Wind und Regen
mit der rechten Hand und sichtbehindernd nach rechts, so daß nicht festgestellt werden
kann, daß die weißgrauen Haare des Beklagten für die Klägerin als Hinweis auf dessen
Alter zu sehen waren. Auch sonstige Umstände auf eine altersbedingte Gebrechlichkeit
des Beklagten sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Der Senat hat sich in der
mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, daß es sich bei dem Beklagten
um einen rüstigen Mann handelt, so daß dessen Zugehörigkeit zur Gruppe der älteren
Menschen für die Klägerin in der fraglichen Situation unter keinem Gesichtspunkt zu
erkennen war.
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III.
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Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 97 Abs. 1, 281 Abs. 3 ZPO, die Entscheidung
über die vorläufige Vollstreckbarkeit aus den §§ 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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