Urteil des OLG Hamm vom 11.12.1998

OLG Hamm (kläger, abrechnung, steuerberater, buchführung, höhe, zpo, bilanz, folge, geschäftsführer, eintragung)

Oberlandesgericht Hamm, 25 U 75/98
Datum:
11.12.1998
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
25. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
25 U 75/98
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 3 O 70/97
Tenor:
Die Berufung der Beklagten gegen das am 17.03.1998 verkün-dete
Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird mit der Maßgabe
zurückgewiesen, daß es mit Ausnahme von 5,00 DM vorgerichtlicher
Kosten bei der Verurteilung des Landgerichts verbleibt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Parteien übersteigt nicht 60.000,00 DM.
Entscheidungsgründe:
1
(Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.)
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Die Berufung ist im wesentlichen unbegründet. Dem Kläger steht das
Steuerberaterhonorar in Höhe des vom Landgericht zuerkannten und rechnerisch
nunmehr unstreitigen Betrages von 28.535,64 DM zu.
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a)
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Dieser Honoraranspruch ist nicht verjährt, und zwar auch nicht im Hinblick auf die für
das Jahr 1993 verrichteten Buchführungsarbeiten. Gemäß §§ 196 Abs. 1 Ziffer 15, 198,
201 BGB beginnt die Verjährung mit dem Schlusse des Jahres, in welchem der
Anspruch entstanden, d. h. fällig geworden ist. Für Honorarforderungen des
Steuerberaters bestimmt sich die Fälligkeit nach § 7 StBGebV. Danach wird die
Vergütung fällig, wenn der Auftrag erledigt oder die Angelegenheit beendigt ist.
"Angelegenheit" im Sinne der genannten Bestimmung ist nach ständiger
Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes, welcher sich der Senat anschließt (u. a.
BGH DStR 98, 3) die gebührenrechtliche Zusammenfassung einer oder mehrere
Einzeltätigkeiten zu einer "gebührenrechtlichen Einheit" im Sinne des § 12 StBGebV
(vgl. dazu auch Eckert/Böttcher, Steuerberaterverordnung, Anmerkung 2 zu § 12). Für
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Buchführungsarbeiten sieht § 33 StBGebV zwar eine monatliche Abrechnung vor. Dies
bedeutet jedoch nicht, daß die Buchführungstätigkeit als monatliche Angelegenheit im
Sinne des § 7 zu bewerten wäre mit der Folge, daß die Fälligkeit jeweils monatlich
eintreten würde. Letzteres mag zwar dann gelten, wenn der Steuerberater beauftragt
worden ist, die Buchführung nur für einzelne Monate zu erstellen. Bezieht sich der
Auftrag dagegen, wie auch im vorliegenden Fall, auf die fortlaufende Buchführung für
das gesamte Abrechnungsjahr, so ist die Buchführung, ebenso wie die
Jahresabschlüsse, als Jahresangelegenheit zu werten mit der Folge, daß die
Verjährung für den gesamten Honoraranspruch erst im darauf folgenden Jahr zu laufen
beginnt. Dies ergibt sich schon aus § 33 Ziffer 6 StBGebV, wonach der
Gegenstandswert - und damit die Berechnungsgrundlage für das Buchführungshonorar -
der Jahresumsatz ist. Da der Jahresumsatz erst am Ende des jeweiligen Jahres
feststeht, folgt hieraus zwangsläufig, daß die in § 33 Ziffer 1 vorgesehene monatliche
Abrechnung nur eine vorläufige sein kann, die zunächst nur für etwaige
Abschlagsrechnungen maßgeblich ist, während die endgültige Abrechnung der
Buchführungstätigkeit erst nach der Feststellung des Jahresabschlusses möglich ist.
Auch im vorliegenden Fall ist es so gehandhabt worden, daß der Beklagte jeweils
monatlich Abschlagsrechnungen erteilt hat und die endgültige Abrechnung erst im
darauf folgenden Jahr nach der Feststellung des Gegenstandswertes erfolgt ist; dies
ergibt sich u. a. aus der Rechnung vom 26.06.1996 (Bl. 24, 25), in welcher monatliche
Abschlagszahlungen von 242,00 DM aufgeführt sind. Der Abschluß der
Buchführungsarbeiten sowie die Feststellung des Jahresabschlusses als Grundlage für
die Honorarberechnung ist daher jedenfalls nicht vor Anfang 1994 erfolgt, so daß die
zweijährige Verjährungsfrist des § 196 Abs. 1 Ziffer 15 gemäß §§ 198, 201 BGB erst
Ende des Jahres 1994 zu laufen begonnen hat und durch den noch am 30.12.1996 bei
Gericht eingegangenen Antrag auf Erlaß eines Mahnbescheides (Bl. 4) gemäß §§ 209
Abs. 2 Ziffer 1 BGB in Verbindung mit § 693 Abs. 2 ZPO unterbrochen worden ist.
b)
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Ohne Erfolg bleibt auch die Aufrechnung mit vermeindlichen Schadenersatzansprüchen
gegen den Kläger aus positiver Vertragsverletzung des Steuerberatervertrages, wobei
nur noch die Aufrechnung mit dem aus eigenem Recht geltend gemachten
Schadensersatzanspruch wegen der gescheiterten Verschmelzung im Streit steht,
nachdem der Beklagte den Schadensersatzanspruch aus abgetretenem Recht in
diesem Verfahren nicht mehr geltend macht.
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Was den noch streitgegenständlichen Schadensersatzanspruch aus eigenem Recht
betrifft, so ist schon zweifelhaft, ob dem Kläger im Zusammenhang mit der gescheiterten
Verschmelzung aufgrund des Vertrages vom 11.01.1995 überhaupt eine
Pflichtverletzung zur Last gelegt werden kann. Denn immerhin hat der Kläger schon
aufgrund der Bilanz für das Jahr 1993 auf einen nicht durch Eigenkapital gedeckten
Fehlbetrag in Höhe von 318.741,19 DM hingewiesen - vgl. dazu die auszugsweise
vorliegende Bilanz Bl. 113 - und den Abschluß eines Darlehensvertrages über ein
kapitalersetzendes Darlehen in Höhe von 500.000,00 DM angeraten, der zwischen der
Klägerin und der Firma U GmbH auch abgeschlossen (vgl. Bl. 111/112), unstreitig aber
nicht vollzogen worden ist, so daß dem Geschäftsführer der Beklagten das Risiko, daß
die ins Auge gefaßte Verschmelzung wegen der Unterdeckung scheitern würde, bei
Abschluß des Verschmelzungsvertrages durchaus bekannt war. Im übrigen stellt die
Verschmelzung und deren Eintragung gemäß §§ 16 ff. Umwandlungsgesetz keine
Angelegenheit des Steuerberaters, sondern eine Rechtsangelegenheit dar, so daß es
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Sache des den Vertrag vom 11.01.1995 beurkundenden Notars gewesen wäre, den
Geschäftsführer der Beklagten auf das Risiko hinzuweisen, daß bei der damals bereits
bekannten Unterkapitalisierung die Eintragung der Verschmelzung abgelehnt werden
würde.
Im Ergebnis kann dies jedoch dahinstehen, da selbst dann, wenn eine Pflichtverletzung
des Klägers insoweit vorliegen würde, ein Schadensersatzanspruch jedenfalls daran
scheitert, daß dem Kläger keine Gelegenheit zur Nachbesserung gegeben worden ist.
Der Senat geht in ständiger Rechtsprechung (u. a. Urteil vom 18.03.1988, 25 U 103/87;
DStR 1987, 170, GI 1988, 136) davon aus, daß dem Steuerberater - wenn und soweit
seine Leistungen nachbesserungsfähig sind - entsprechend §§ 633 Abs. 2, 634 BGB ein
Nachbesserungsrecht zusteht, und zwar unabhängig davon, ob die Tätigkeit des
Steuerberaters, aufgrund deren Schadensersatz verlangt wird, als dienstvertraglich oder
werkvertragsrechtlich zu qualifizieren ist (ebenso Gräfe/Lenzen/Schmeer,
Steuerberaterhaftung, 3. A., Rdn. 541, 596; OLG Köln, Urteil vom 13.12.1982, 1 U 26/82;
Urteil vom 11.02.1976 - 16 U 97/75; OLG Düsseldorf GI 1993, 45, 47, 1997, 45; Urteil
vom 27.02.97 - 13 U 23/96; OLG Frankfurt, Stbg 1994, 283; Staudinger/Peters, vor § 631
ff Rdn. 31). Dies gilt insbesondere für Buchführungsarbeiten, bei denen Fehler nicht
immer zu vermeiden sind und bei denen eine Nachbesserung durch den in Anspruch
genommenen Steuerberater nicht nur kostengünstiger, sondern auch schneller ist als
durch einen Steuerberater der sich erst noch einarbeiten muß, so daß das
Nachbesserungsrecht letztlich dem Interesse beider Beteiligten dient (Gräfe a. a. O.
Rdn. 541). Im vorliegenden Fall macht die Beklagte geltend, daß ihr Unkosten dadurch
entstanden seien, daß die Buchführung, die im Hinblick auf die ins Auge gefaßte
Verschmelzung zunächst nur bei der Firma U GmbH erfaßt worden sei, nachträglich auf
die Beklagte habe umgebucht werden müssen. Auch hier hätte der Kläger ohne
weiteres die Möglichkeit gehabt, die anfallenden Umbuchungen selbst zu erledigen
bzw. durch seine Angestellten erledigen zu lassen, was hier besonders deshalb
naheliegt, da ihm die Buchungsvorgänge an sich bekannt waren und es nur um eine
Umbuchung ging. Daß der Kläger hierzu Gelegenheit bekommen hat, wird von Seiten
der Beklagten nicht behauptet.
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III.
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Der Zinsanspruch folgt in der geltend gemachten Höhe aus §§ 288, 291 BGB. 5,00 DM
vorgerichtliche Mahnauslagen sind allerdings bestritten und nicht dargelegt, so daß die
Berufung insoweit in geringen Umfange Erfolgt hat.
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Die Nebenentscheidungen folgen im übrigen aus §§ 97 Abs. 1, 708 Ziffer 10, 713, 546
Abs. 2 ZPO.
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