Urteil des OLG Hamm vom 17.02.2009

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Oberlandesgericht Hamm, 4 Ss OWi 86/09
Datum:
17.02.2009
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
4. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
4 Ss OWi 86/09
Vorinstanz:
Amtsgericht Lippstadt, 7 OWi 361 Js 705/08 OWi (231/08)
Tenor:
Die Rechtsbeschwerde wird als unbegründet auf Kosten des
Betroffenen
verworfen.
Gründe:
1
I.
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen vorsätzlicher Überschreitung der
zulässigen Höchstgeschwindigkeit zu einer Geldbuße von 400,00 € verurteilt und
zugleich – unter Anwendung von § 25 Abs. 2 a StVG – ein Fahrverbot von einem Monat
verhängt.
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Nach den getroffenen Feststellungen befuhr der Betroffene am 15. Dezember 2007 um
0.23 Uhr in Geseke außerhalb geschlossener Ortschaft die L 549 von der
Autobahnabfahrt Büren-Steinhausen kommend in Richtung Geseke außerhalb
geschlossener Ortschaft mit einem Pkw (amtl. Kennzeichen: #######) mit einer
Geschwindigkeit von 154 km/h. Die Geschwindigkeitsbegrenzung betrug100 km/h.
4
Der Betroffene hat sich zur Sache nicht eingelassen.
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Das Gericht hat die Beweise wie folgt gewürdigt:
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"Die vergleichende Inaugenscheinnahme des Betroffenen mit den Beweisfotos in den
unterschiedlichen Ausdrucksformen hat die Identität des Betroffenen mit dem
verantwortlichen Fahrer zur Vorfallszeit nachgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird
gemäß § 267 Abs. 4 StPO Bezug genommen auf das Beweisfoto namentlich in den
Ausdrucksformen Blatt 30 Mitte, und Blatt 50 und die vier dunkleren Abzüge in Hülle,
Blatt 63.
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Den von der Verteidigung wiederholten Beweisantrag aus dem Schriftsatz vom
23.10.2008 (Blatt 68 bis 71 d. A.) war nicht mehr nachzugehen. Das Begehren auf
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Einholung eines Sachverständigengutachtens zieht auf die Frage der Verwertbarkeit der
vorliegenden Beweisfotos ab. Die Entscheidung über die Brauchbarkeit des
vorliegenden Beweismittels ist indessen der Beurteilung durch einen externen
Sachverständigen entzogen, sie ist im Rahmen der freien Beweiswürdigung durch das
Gericht zu entscheiden. Konkrete Umstände, dass eine verwechselungsgeeignete
Person auf den Beweisfotos abgebildet ist, sind weder von dem Betroffenen, noch
seinem Verteidiger vorgetragen worden.
Ausweislich des Messfotos in der Ausdrucksform, Blatt 30 d. A., wurde das von dem
Betroffenen gesteuerte Fahrzeug am 15.12.2007 um 00.23 Uhr mit der Messeinrichtung
Multanova 6 F gemessen. Nach dem Messprotokoll (Bl. 11 d. A.) wurde das Gerät
Multanova 6 F, Nr. ####### eingesetzt, dessen Eichung vom 13.08.2007 nach dem
Eichschein Nr. ########## vom 14.08.2007 bis zum 31.12.2008 gültig ist.
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Messender Beamter war ausweislich des Messprotokolls der Polizeibeamte G. Seine
Einweisung in das Gerät ist durch das Bedienerzeugnis (Bl. 8) erneut belegt worden.
Fehler der Messung sind nicht ersichtlich. Auch ergeben sich keine Besonderheiten aus
der Auswerteliste zum Messprotokoll (Bl. 12 d. A.). Die Messung von 159 km/h ist daher
ordnungsgemäß. Nach Abzug der Toleranz von 5 km/h verbleibt einer verwertbare
Geschwindigkeit von 154 km/h. Gem. § 3 StVO ist in der Örtlichkeit der L 549 die
zulässige Höchstgeschwindigkeit auf 100 km/h beschränkt. Der Betroffene hat seinen
Pkw mithin 54 km/h über der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit von 100 km/h
gelenkt."
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Die vorsätzliche Begehung der Ordnungswidrigkeit hat das Amtsgericht
folgendermaßen begründet:
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"Hier war erschwerend zu berücksichtigen, dass der Betroffene vorsätzlich gehandelt
hat. Die Messstelle befindet sich an einer Landstraße, die in Fahrtrichtung rechts des
Betroffenen von dem zugewachsenen Bahndamm eines aufgegebenen Teils der
früheren Westfälischen Landeseisenbahn begleitet wird. Da der Bahndamm mit seinem
aufstehenden Gehölz bis direkt an den Straßengraben der L 549 reicht, ist auch bei
Dunkelheit anhand der hohen Winkelgeschwindigkeit der vorbei gleitenden Bäume des
Bewuchses unverkennbar, mit welcher Geschwindigkeit das Fahrzeug tatsächlich
gelenkt wird. Umstände, dass der Betroffene an dieser natürlichen Wahrnehmung
gehindert gewesen wäre, sind nicht erkennbar geworden. Der Betroffene wäre daher in
Kenntnis der wahrgenommenen Winkelgeschwindigkeiten in der Lage gewesen, die
Geschwindigkeit seines Fahrzeuges so unter Kontrolle zu halten, dass die
Winkelgeschwindigkeit der zugelassenen Höchstgeschwindigkeit entsprach."
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Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf die formelle und materielle Rüge
gestützte Rechtsbeschwerde des Betroffenen. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragt,
die Aufhebung des Urteils und Zurückverweisung der Sache an das Amtsgericht.
13
II.
14
Das Rechtsmittel ist nicht begründet.
15
1.
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Die formelle Rüge führt nicht zum Erfolg.
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Der Betroffene hat in der Hauptverhandlung durch seinen Verteidiger die Einholung
eines anthropologischen Vergleichsgutachtens beantragt. Das Gericht hat den
Beweisantrag zurückgewiesen, "da nach der Inaugenschein genommenen Lichtbilder
die Identität des Betroffenen erwiesen ist. Dies reicht nach Sachverstand des Gerichts
vollkommen aus."
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Das Amtsgericht hat den Beweisantrag des Betroffenen rechtsfehlerfrei gem. § 77 Abs. 2
Nr. 1 OWiG abgelehnt. Die Ablehnung eines Beweisantrages nach dieser Vorschrift
setzt voraus, dass eine Beweisaufnahme stattgefunden hat, wonach das Gericht den
Sachverhalt für geklärt hält, also zur Überzeugung gelangt ist, die Wahrheit sei
gefunden und schließlich muss die beantragte Beweiserhebung zur Erforschung der
Wahrheit nach pflichtgemäßem Ermessen des Gerichts nicht erforderlich sein (vgl.
Göhler/Seitz, OWiG, 14. Aufl., § 77 Rdnr. 11). Auf dieser Grundlage hat das Amtsgericht
den Beweisantrag rechtsfehlerfrei zurückgewiesen. Der erkennende Amtsrichter war
nach durchgeführter Beweisaufnahme zu der Überzeugung gelangt, dass die Identität
des Betroffenen erwiesen ist. Aufgrund der langjährigen Erfahrung in Bußgeldsachen
hat der Amtsrichter in pflichtgemäßer Ausübung seines Ermessens die weitere
Beweiserhebung für nicht erforderlich gehalten, zumal konkrete Umstände dafür, dass
eine "verwechslungsgeeignete Person" auf dem Beweisfoto abgebildet ist, nicht
ersichtlich waren. Daher kommt es nicht auf die weitere Begründung des Gerichts in den
Urteilsgründen zur Ablehnung des Beweisantrages an, die Brauchbarkeit des
vorliegenden Beweismittels sei der Beurteilung eines externen Sachverständigen
entzogen.
19
2.
20
Die auf die Sachrüge hin vorzunehmende Überprüfung des Urteils auf materiell-
rechtliche Mängel deckt Rechtsfehler nicht auf. Die Bedenken der Verteidigung und der
Generalstaatsanwaltschaft greifen nicht durch.
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Die Feststellungen des Gerichts tragen den Schuldspruch. Auch die
Urteilsausführungen zur Geschwindigkeitsmessung sind rechtsfehlerfrei. Die Bedenken
der Verteidigung und der Generalstaatsanwaltschaft hinsichtlich der
Urteilsausführungen zur Identifizierung des Betroffenen greifen nicht durch. Den
Urteilsgründen ist eine wirksame Bezugnahme auf das Messfoto zu entnehmen. Zwar
hat das Amtsgericht nicht die Verweisung auf § 267 Abs. 1 S. 3 StPO, sondern auf § 267
Abs. 4 StPO gestützt, doch ist dies als offensichtlicher Schreibfehler zu bewerten, der
die Verweisung nicht unwirksam macht. Das Beweisfoto, bei dem es sich unzweifelhaft
um das Tatfoto ("verantwortlicher Fahrer zur Vorfallszeit") handelt, ist Teil der
Urteilsgründe. Die Fotos sind insgesamt von durchschnittlicher Qualität und zur
Identifizierung des Fahrers geeignet. Daher bedurfte es keiner näheren Ausführungen
im Urteil zu den charakteristischen Merkmalen der zu identifizierenden Person.
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Rechtsfehler in der Beweiswürdigung sind auch nicht erkennbar, soweit das
Amtsgericht die Gesamtumstände dahingehend gewertet hat, dass der Betroffene den
Geschwindigkeitsverstoß mindestens billigend in Kauf genommen hat. Das Gericht hat
aus der Straßenrandbepflanzung und der sich daraus ergebenden optischen
Wahrnehmung durch den Fahrer in lebensnaher Betrachtungsweise geschlossen, dass
dem Betroffenen die Geschwindigkeitsüberschreitung von 54 km/h nicht verborgen
geblieben ist. Diese Würdigung der Beweise durch das Gericht weist keine Rechtsfehler
23
auf.
3.
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Die Urteilsausführungen zum Rechtsfolgenausspruch sind gleichfalls frei von
Rechtsfehlern. Das Gericht hat die Regelbuße unter Berücksichtigung der vorsätzlichen
Begehensweise und den Voreintragungen des Betroffenen angemessen auf 400,00 €
erhöht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass der Betroffene nicht in der
Lage ist, diese Geldbuße zu entrichten. Er ist von Beruf Softwareentwickler, hat mithin
ein geregeltes Einkommen, das es ihm ermöglicht, die laufenden Kosten für den
Unterhalt eines Kraftfahrzeugs zu tragen. Zudem machte er weder in der
Hauptverhandlung noch in der Rechtsbeschwerdebegründung geltend, mit der
Begleichung einer Geldbuße von 400,00 € finanziell überfordert zu sein. Weiterer
Aufklärung der wirtschaftlichen Verhältnisse des Betroffenen bedurfte es bei dieser
Sachlage nicht.
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Auch die Verhängung des einmonatigen Fahrverbots entsprechend der
Bußgeldkatalogverordnung war geboten. Das Gericht hat erkannt, dass von einem
solchen Fahrverbot in Ausnahmefällen abgesehen werden kann, jedoch sind Gründe,
die gegen eine Verhängung eines Fahrverbots sprechen könnten, nicht festgestellt
worden.
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III.
27
Die Kostenentscheidung trägt der Erfolglosigkeit des Rechtsmittels Rechnung.
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