Urteil des OLG Hamm vom 24.10.2005
OLG Hamm: ausschluss der haftung, fahrrad, höhere gewalt, geschwindigkeitsüberschreitung, kollision, strafverfahren, abblendlicht, aufmerksamkeit, beleuchtungseinrichtung, fahrbahn
Oberlandesgericht Hamm, 13 U 127/05
Datum:
24.10.2005
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
13. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Urteil
Aktenzeichen:
13 U 127/05
Vorinstanz:
Landgericht Essen, 2 O 64/05
Tenor:
Die Berufung der Kläger gegen das am 20.06.2005 verkündete Urteil der
2. Zivilkammer des Landgerichts Essen wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Berufungsinstanz tragen die Kläger.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Entscheidungsgründe:
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I.
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1. Wegen des erstinstanzlich vorgetragenen Sachverhalts und der erstinstanzlich
gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des landgerichtlichen Urteils (Bl. 68 ff. GA)
verwiesen. Das Landgericht hat nach Vernehmung der Zeuginnen X und L sowie
Verwertung der beigezogenen Strafakten (namentlich des darin befindlichen
Unfallrekonstruktionsgutachtens) zu Beweiszwecken mit der aus dem angefochtenen
Urteil ersichtlichen Begründung die Klage in vollem Umfang abgewiesen.
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2. Mit ihrer gegen diese Entscheidung gerichteten Berufung verfolgen die Kläger ihre
erstinstanzlich ohne Erfolg gebliebenen Klageanträge weiter. Zur Begründung tragen
sie ergänzend im Wesentlichen vor: Das angefochtene Urteil sei rechtsfehlerhaft. Die
Beweiswürdigung des Landgerichts überzeuge nicht. Das Landgericht habe einzelne
Umstände zu Unrecht (ohne gebotene weitere Sachaufklärung) als gesichert
angesehen und andere wesentliche Umstände dahinstehen lassen. Zunächst sei nicht
nachvollziehbar, wie das Landgericht zu der Feststellung gelange, dass das Fahrrad
des Verstorbenen (jedenfalls vorn) unbeleuchtet gewesen sei. Die beiden
vernommenen Zeuginnen hätten hierzu nichts sagen können. Der Sachverständige V
habe in seinem im Strafverfahren 70 Js 269/03 Staatsanwaltschaft Essen eingeholten
Gutachten (dort S. 7, Bl. 66 BA i.V.m. den Fotos Anlagen A 22 ff., Bl. 95 ff. BA) lediglich
festgestellt, dass bei seiner Nachuntersuchung des Fahrrades eine Frontbeleuchtung
nicht mehr vorhanden gewesen sei; es sei jedoch nach den Feststellungen des
Sachverständigen neben der batteriegetriebenen Rückleuchte auch eine Halterung für
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eine batteriegetriebene Frontleuchte vorhanden gewesen. Danach könne keineswegs
ausgeschlossen werden, dass zum Unfallzeitpunkt eine Frontleuchte installiert gewesen
sei. Es könne weiter auch sonst nicht nachvollzogen werden, dass das Fahrrad des
Verstorbenen für den Beklagten zu 1 nicht (früher) erkennbar gewesen sein solle.
Immerhin hätten die beiden Zeuginnen das Fahrrad anhand der Speichenreflektoren gut
erkennen können. Warum dies beim Beklagten zu 1 anders sein solle, habe das
Landgericht offen gelassen, obwohl es darauf entscheidend ankomme. Die
festgestellten 0,99 Promille bedeuteten allenfalls eine relative Fahruntüchtigkeit. Die
landgerichtliche Feststellung alkoholbedingter Ausfälle beim Verstorbenen sei "nicht
endgültig" nachvollziehbar. Das Landgericht habe ferner die erhebliche
Geschwindigkeitsüberschreitung auf Seiten des Beklagten zu 1 nicht hinreichend
berücksichtigt. Nach dem Gutachten V, das im Zweifel dem Beklagten zu 1 günstige
Annahmen zugrunde lege, sei mindestens von einem Ausgangstempo des Beklagten zu
1 von 67,5 km/h (statt unstreitig nur erlaubter 50 km/h) auszugehen. Mit einer solchen
Geschwindigkeit habe der Verstorbene nicht rechnen müssen. Bei Einhaltung der
zulässigen 50 km/h wäre die Kollision nach den Feststellungen des Sachverständigen
(vgl. S. 12 f. des Gutachtens, Bl. 71 f. BA) vermieden worden. Schon deshalb sei von
einem erheblichen unfallursächlichen Verschulden des Beklagten zu 1 auszugehen. Ein
völliges Zurücktreten des Verursachungsanteils des Beklagten zu 1 könne vor diesem
Hintergrund nicht angenommen werden, zumal die Betriebsgefahr eines
Kraftfahrzeuges gegenüber derjenigen eines Fahrrades generell höher sei. Insgesamt
bleibe es dabei, dass wegen des erheblichen Verschuldens des Beklagten zu 1 eine
Haftung der Beklagten dem Grunde nach zu 80 % bestehe.
3. Die Beklagten begehren die Zurückweisung der Berufung. Sie verteidigen das
landgerichtliche Urteil und tragen ergänzend vor: Das Landgericht habe die Klage zu
Recht abgewiesen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe fest, dass der
Verstorbene das Vorfahrtsrecht des Beklagten zu 1 grob missachtet habe, indem er das
für ihn geltende Stopschild – ohne anzuhalten – überfahren und die N-Straße trotz dort
gut erkennbar von beiden Seiten herannahender Fahrzeuge überquert habe. Ferner
stehe fest, dass der Verstorbene erheblich alkoholisiert gewesen sei. Schon bei den
jedenfalls (mindestens) anzunehmenden 0,99 Promille könne nach allgemeiner
Lebenserfahrung von einer Minderung der Reaktionsfähigkeit und Kritikfähigkeit
gegenüber Verkehrsverstößen ausgegangen werden. Die Feststellung des
Landgerichts, das Fahrrad sei (jedenfalls vorn) unbeleuchtet gewesen, sei keineswegs
nicht nachvollziehbar. Eine Frontbeleuchtung habe nach dem Inhalt der
Ermittlungsakten nicht festgestellt werden können. Auch nach intensivem Absuchen der
Unfallstelle durch die Polizei habe eine Frontbeleuchtung nicht gefunden werden
können und sei nur eine beschädigte batteriebetriebene Rückleuchte gefunden worden
(vgl. Bl. 125 BA). Es spreche deshalb einiges dafür, dass eine Frontbeleuchtung schon
zur Unfallzeit nicht vorhanden gewesen sei. Jedenfalls bleibe es dabei, dass für den
Beklagten zu 1 das von links kommende Fahrrad des Verstorbenen trotz der
Speichenreflektoren erst erkennbar gewesen sei, als es sich bereits auf der Fahrbahn
befunden habe. Dass die (dem Beklagten zu 1 entgegenkommenden) beiden
Zeuginnen das Fahrrad anhand der Reflektoren schon auf dem Feldweg
wahrgenommen hätten, erkläre sich aus dem nach rechts (also zum Feldweg hin)
ausgerichteten Abblendlicht ihrer Fahrzeuge. Die vom Sachverständigen V festgestellte
Überschreitung der zulässigen Höchstgeschwindigkeit seitens des Beklagten zu 1 (65-
70 km/h statt erlaubter 50 km/h, vgl. S. 10 und 13 des Gutachtens, Bl. 69, 72 BA) habe
das Landgericht angemessen berücksichtigt. Es sei zu Recht davon ausgegangen, dass
trotz dieser Geschwindigkeitsüberschreitung der Verursachungsanteil des Beklagten zu
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1 hinter dem groben Eigenverschulden des Verstorbenen ganz zurücktrete.
4. Die Akten 70 Js 269/03 Staatsanwaltschaft Essen haben vorgelegen und sind
Gegenstand der mündlichen Verhandlung vor dem Senat gewesen.
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II.
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Die zulässige Berufung hat keinen Erfolg. Der Senat ist mit dem Landgericht der
Auffassung, dass die geltend gemachten Schadensersatzansprüche wegen des
streitgegenständlichen Verkehrsunfalls vom 07.11.2003 schon dem Grunde nach nicht
bestehen.
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1. Die Voraussetzungen der hier in Rede stehenden Anspruchsgrundlagen – §§ 7, 10,
11 StVG n.F., 3 Nr. 1 PflVG, 1922 BGB – sind allerdings an sich erfüllt. Dass der Unfall
sich i.S. des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des Fahrzeuges des Beklagten zu 1 ereignet
hat, steht außer Zweifel. Höhere Gewalt i.S. des § 7 Abs. 2 StVG (vgl. dazu allgemein
nur Hentschel, Straßenverkehrsrecht, 37. Aufl., § 7 StVG, Rdn. 32 ff., 35) liegt nicht vor.
Ein Haftungsausschluss wegen Unabwendbarkeit des Unfalls (wie nach § 7 Abs. 2
StVG a.F.) kommt gegenüber Radfahrern nach neuem Recht nicht mehr in Betracht (vgl.
dazu nur Hentschel, a.a.O., § 7 StVG, Rdn. 36 ff. sowie Becker/Böhme/Biela,
Kraftverkehrs-Haftpflichtschäden, 22. Aufl., Rdn. A 54 ff.). Der Beklagte zu 1 ist unstreitig
Halter des unfallbeteiligten BMW und die Beklagte zu 2 der KFZ-Haftpflichtversicherer.
Die Kläger sind ferner unstreitig die Erben des unfallbedingt verstorbenen Radfahrers T,
denen auch (i.S. des § 10 Abs. 1 Satz 2 StVG) die Verpflichtung oblegen hat, die
Beerdigungskosten zu tragen (§ 1968 BGB). Nach alledem haften die Beklagten den
Klägern gegenüber grundsätzlich dem Grunde nach gesamtschuldnerisch für den hier in
Rede stehenden Schaden.
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2. Der Senat teilt jedoch die Auffassung des Landgerichts, dass die gem. §§ 9 StVG,
254 BGB vorzunehmende Abwägung der Verursachungsanteile des Beklagten zu 1
einerseits und des Verstorbenen andererseits zu einem völligen Ausschluss der Haftung
der Beklagten führt. Es liegt ein ganz gravierendes Eigenverschulden des Verstorbenen
vor, und zwar in mehrfacher Hinsicht. Zu Recht (und von Klägerseite letztlich auch
unbeanstandet) ist das Landgericht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme davon
ausgegangen, dass der Verstorbene trotz des für ihn geltenden Stopschildes (vgl. das
Foto, Anlage Blatt 6 zum Gutachten V Bl. 79 BA) und der klar erkennbar (vgl. zu den
Sichtweiten für den Verstorbenen, insbesondere derjenigen nach rechts über mehrere
100 m, S. 6 des Gutachtens V, Bl. 65 BA i.V.m. den Anlagen Blatt 3-7, Bl. 76 ff. BA) von
beiden Seiten herannahenden bevorrechtigten Kraftfahrzeuge, die allesamt unstreitig
mit Abblendlicht fuhren (vgl. für das Beklagtenfahrzeug auch S. 8 des Gutachtens V, Bl.
67 BA), ohne anzuhalten auf die zu überquerende Fahrbahn der N-Straße aufgefahren
ist. Darin liegt ein ganz gravierender schuldhafter Verkehrsverstoß, der sich auch
unzweifelhaft unfallursächlich ausgewirkt hat. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der
Verstorbene auch mit Geschwindigkeitsüberschreitungen der herannahenden
Fahrzeuge (hier namentlich des Fahrzeugs des Beklagten zu 1) rechnen musste,
jedenfalls mit der hier in Rede stehenden Geschwindigkeitsüberschreitung um 15 - 20
km/h = 30-40 % (vgl. dazu nur Hentschel, a.a.O., § 8 StVO, Rdn. 53). Ferner ist davon
auszugehen, dass der Verstorbene erheblich alkoholisiert gewesen ist. Die gut zwei
Stunden nach dem Unfall (vgl. Bl. 27 BA) im Krankenhaus entnommene Blutprobe hat –
auf den Unfallzeitpunkt zurückgerechnet – unstreitig einen Wert von 0,99 Promille
ergeben (vgl. Bl. 30 BA). Dabei ist noch unberücksichtigt geblieben, dass der
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Verstorbene vor Entnahme der Blutprobe einen erheblichen Blutverlust erlitten und
mehrere Liter Blutersatz erhalten hatte (vgl. Bl. 28 BA). Es spricht deshalb sehr viel
dafür, dass die Blutalkoholkonzentration zum Unfallzeitpunkt noch deutlich höher war
(Genaueres könnte allerdings nur ein Sachverständiger feststellen). Jedenfalls kann mit
dem Landgericht (auch ohne Sachverständigen) von einer unfallursächlichen
erheblichen alkoholbedingten Einschränkung der Fahrtüchtigkeit und entsprechenden
Ausfallerscheinungen ausgegangen werden. Dafür spricht schon die Fahrweise des
Verstorbenen, der weder das Stopschild noch die erkennbar herannahenden Fahrzeuge
beachtet hat. Schließlich ist mit dem Landgericht davon auszugehen, dass der
Verstorbene ohne vordere Beleuchtung seines Fahrrades gefahren ist, was seine
Erkennbarkeit naturgemäß jedenfalls erschwerte. Zwar haben die beiden vernommenen
Zeuginnen hierzu nichts sagen können, und zwar weder positiv noch negativ (vgl. Bl. 47
f. GA und auch Bl. 2 f., 39 ff., 135 ff. BA). Jedoch war bei der Besichtigung des Fahrrades
durch den Sachverständigen V keine vordere Beleuchtungseinrichtung vorhanden; an
dem Fahrrad befand sich keine Scheinwerferhalterung sondern nur ein evtl. für eine
batteriebetriebene Leuchte oder auch einen Tacho bestimmter Halteschuh (vgl. S. 7 des
Gutachtens, Bl. 66 BA i.V.m. den Lichtbildern Anlage Blatt 22 ff., Bl. 95 ff. BA sowie auch
den polizeilichen Vermerk Bl. 125 BA). Bei einer intensiven Nachsuche am Unfallort
wurde keine vordere Beleuchtungseinrichtung – und überdies auch keine Batterie für
das aufgefundene Batterierücklicht – gefunden (vgl. dazu den polizeilichen Vermerk Bl.
125 BA). Es spricht deshalb alles dafür, dass das Fahrrad tatsächlich (jedenfalls vorn)
unbeleuchtet war, zumal auch die Zeuginnen eine eingeschaltete Beleuchtung nicht
positiv bestätigen konnten und selbst die Kläger in erster Instanz nicht ausdrücklich und
konkret geltend gemacht haben, dass das Fahrrad beleuchtet gewesen sei (vgl. dazu Bl.
4 GA, wo lediglich auf die "für Aufmerksamkeit sorgenden Speichenreflektoren"
hingewiesen wird, und auch Bl. 49, 50 GA). Dem nach alledem in mehrfacher Hinsicht
vorliegenden gravierenden Verschulden des Verstorbenen steht auf der anderen Seite
zunächst die normale Betriebsgefahr des Beklagtenfahrzeuges gegenüber.
Konkrete Anhaltspunkte für einen (von den Klägern auch nicht geltend gemachten)
Verstoß des Beklagten zu 1 gegen § 3 Abs. 2a StVO sind nicht zu erkennen. Dass der
Verstorbene vom Beklagten zu 1 trotz der Dunkelheit rechtzeitig als "hilfsbedürftige
Person" hätte erkannt werden können, ist nicht ersichtlich. Eine frühzeitige
Erkennbarkeit des (jedenfalls vom) unbeleuchteten Fahrrades auf dem von links
einmündenden Feldweg für den Beklagten zu 1 erscheint überhaupt – angesichts
seines nach rechts ausgerichteten Abblendlichtes – von vornherein zumindest sehr
zweifelhaft.
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Ein Reaktionsverschulden des Beklagten zu 1 lässt sich nicht feststellen. Der
Sachverständige V ist in seinem im Ermittlungsverfahren eingeholten Gutachten (dort S.
10f., Bl. 69 f. BA) von einem – im Strafverfahren auch von der Zeugin X bestätigten (vgl.
Bl. 135 BA) – normalen Radfahrertempo (10-16 km/h) ausgegangen und hat (vgl. S. 11
f., Bl. 70 f. BA i.V.m. Anlage Blatt 34, Bl. 107 BA) ausgeführt, dass dann, wenn man von
einer Geschwindigkeit des Radfahrers von 16 km/h ausgehe, eine verspätete Reaktion
des Beklagten zu 1 nicht in Betracht zu ziehen sei. V hat dann weiter ausgeführt, dass
bei Annahme einer Geschwindigkeit des Radfahrers von 10 km/h der Beklagte zu 1
verspätet reagiert hätte und bei entsprechender Aufmerksamkeit 0,7 sec. früher (am in
Anlage Blatt 34, Bl. 107 BA eingezeichneten Punkt Rm, der nach der Skizze ca.12,5 m
vor dem tatsächlichen Reaktionspunkt, mithin rd. 33 m vor dem Kollisionsort liegt) hätte
reagieren können. Dass dann die Kollision vermieden worden wäre, sagt der
Sachverständige nicht und kann auch nicht angenommen werden (arg.: Die
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Blockierspur des Beklagtenfahrzeuges lief nach dem Kollisionsort noch ca. 15,5 m
weiter, bevor dann das Fahrzeug noch über 17 m ausgerollt ist; vgl. S. 6 des
Gutachtens, Bl. 65 BA); allerdings wäre die Kollisionsgeschwindigkeit dann deutlich
geringer gewesen. Insgesamt lässt sich danach ein unfallursächliches
Reaktionsverschulden des Beklagten zu 1 jedenfalls nicht mit der erforderlichen
Sicherheit feststellen, da schon die tatsächliche Geschwindigkeit des Radfahrers nicht
genau feststeht.
Fest steht hingegen, dass der Beklagte zu 1 mit einer Geschwindigkeit von 65-70 km/h,
also jedenfalls (mehr ist nicht bewiesen) 65 km/h gefahren ist und damit das am
Unfallort geltende Limit von 50 km/h um 30 % überschritten hat. Anhaltspunkte für eine
(klägerseits in erster Instanz behauptete, jetzt aber nicht mehr ausdrücklich geltend
gemachte) noch deutlich höhere Ausgangsgeschwindigkeit des Beklagten zu 1 sind
weder hinreichend dargetan noch sonst ersichtlich; das Gutachten V (vgl. dort insbes. S.
9 f.), auf das sich auch die Kläger bezogen haben, erscheint auch dem Senat in diesem
Punkt klar und eindeutig. Soweit die Kläger in diesem Zusammenhang darauf
verweisen, dass das Gutachten – da im Strafverfahren eingeholt – im Zweifel dem
Beklagten zu 1 günstige Annahmen zugrunde lege, hilft ihnen dies nicht weiter; auch im
vorliegenden Verfahren muss dem Beklagten zu 1 nämlich eine höhere
Ausgangsgeschwindigkeit nachgewiesen werden.
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Es spricht einiges dafür, dass die Geschwindigkeitsüberschreitung sich hier auch
ausgewirkt hat. Dabei ist einmal die festgestellte Kollisionsgeschwindigkeit von 60 km/h
zu berücksichtigen. Nach den Feststellungen des Sachverständigen V (vgl. S. 12 des
Gutachtens, Bl. 71 BA) hätte die Geschwindigkeit am Kollisionsort bei Annahme einer
Ausgangsgeschwindigkeit von 50 km/h nur 30 km/h betragen. Es spricht vieles dafür,
dass sich dies (namentlich hinsichtlich der Verletzungen des unfallbeteiligten
Radfahrers) schadensmindernd ausgewirkt hätte. Der Sachverständige V hat überdies
weiter ausgeführt (vgl. S. 12 f. des Gutachtens, Bl. 71 f. BA), dass bei Einhaltung der
vorgeschriebenen 50 km/h seitens des Beklagten zu 1 die Kollision bei Annahme einer
durchgehenden Geschwindigkeit des Radfahrers von 16 km/h zeitlich (wegen
rechtzeitigen Verlassens des Gefahrenbereichs durch den Radfahrer) und bei Annahme
eines durchgängigen Tempos des Radfahrers von 10 km/h bei rechtzeitiger Reaktion
auch örtlich vermeidbar gewesen wäre. Ob dies bereits genügt, eine
Unfallursächlichkeit der Geschwindigkeitsüberschreitung mit der erforderlichen
Sicherheit festzustellen, mag allerdings aus den vom Landgericht (S. 6 f. des
angefochtenen Urteils) angeführten Gründen durchaus fraglich sein, kann aber letztlich
auch dahinstehen. Auch bei Annahme einer Unfallursächlichkeit der vorgenannten
Überschreitung der zulässigen Geschwindigkeit um 30 % (65 km/h statt erlaubter 50
km/h) wiegt aus Sicht des Senats nämlich hier das – wie oben ausgeführt – in
mehrfacher Hinsicht grob verkehrswidrige und in extremer Weise selbstgefährdende
Verhalten des Verstorbenen so schwer, dass der Verursachungsanteil des Beklagten zu
1 ganz zurücktritt und damit eine Haftung der Beklagten ausscheidet.
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3. Nach alledem war die Berufung zurückzuweisen. Die Entscheidung über die Kosten
und die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 97 Abs. 1, 708 Nr. 10, 713 ZPO.
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