Urteil des OLG Hamm vom 10.02.2005

OLG Hamm: reisekosten, verwertung, ratenzahlung, erwerbstätigkeit, prozesskosten, bestreitung, datum, beschwerdeschrift

Datum:
Gericht:
Spruchkörper:
Entscheidungsart:
Tenor:
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Aktenzeichen:
Vorinstanz:
Oberlandesgericht Hamm, 6 WF 39/05
10.02.2005
Oberlandesgericht Hamm
6. Senat für Familiensachen
Beschluss
6 WF 39/05
Amtsgericht Paderborn, 8 F 1917/04
Auf die sofortige Beschwerde der Antragstellerin vom 21. Januar 2005
wird der Beschluss des Amtsgerichts Paderborn vom 16. Dezember 2004
abgeändert.
Der Antragstellerin wird ratenfreie Prozesskostenhilfe unter Beiordnung
von Rechtsanwältin Q in E bewilligt.
Kosten des Beschwerdeverfahrens sind nicht zu erstatten.
Gründe:
Die gem. § 127 Abs. 2 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist begründet. Das Amtsgericht
hat die Antragstellerin zu Unrecht gem. § 115 Abs. 2 ZPO auf die Verwertung ihre PKW zur
Bestreitung der Prozesskosten verwiesen. Die Antragstellerin hat in der Beschwerdeschrift
hinreichend dargelegt, dass sie auf den PKW zur Ausübung ihrer Erwerbstätigkeit
jedenfalls an den Wochenenden angewiesen ist. Überdies hat sie nachvollziehbar
vorgetragen, dass ein das Schonvermögen von 2.301 € übersteigender Betrag bei einer
Verwertung des Fahrzeugs nicht zu erwarten ist.
Da aufgrund der Einkommensverhältnisse der Antragstellerin eine Ratenzahlung nach §
115 Asb.1 ZPO nicht in Betracht kommt, war ihr antragsgemäß ratenfreie
Prozesskostenhilfe zu bewilligen. Schließlich war die am Wohnort der Antragstellerin
ansässige Anwältin antragsgemäß beizuordnen. Das entspricht der neueren
Rechtsprechung des Senats, wonach auch für unbemittelte Parteien der Grundsatz gilt,
dass die Beauftragung eines am Wohnort ansässigen Anwalts eine Maßnahme der
zweckentsprechenden Rechtsverteidigung ist. Mit der uneingeschränkten Beiordnung kann
die beigeordnete Anwältin nach § 46 RVG ihre zur sachgemäßen Wahrnehmung der
Interessen erforderlichen Reisekosten vergütet verlangen. Dabei ist der allgemeine
Kostengrundsatz zu berücksichtigen, dass jede Partei und daher auch jeder für sie tätige
Anwalt die Kosten und damit auch die Auslagen möglichst niedrig halten müssen (vgl.
Hartmann, Kostengesetze, 34. Aufl., § 46 RVG Rdnr. 14). Daraus folgt, dass die Höhe der
erstattungsfähigen Reisekosten in der Regel begrenzt ist durch die zusätzlichen Kosten,
die bei der Inanspruchnahme eines weiteren Anwaltes im Sinne von § 121 Abs. 4 ZPO
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entstehen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 127 Abs. 4 ZPO.