Urteil des OLG Hamm vom 12.04.2002

OLG Hamm: gerichtsstand des erfüllungsortes, beweisverfahren, datum

Oberlandesgericht Hamm, 23 W 113/02
Datum:
12.04.2002
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
23. Zivilsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
23 W 113/02
Vorinstanz:
Landgericht Dortmund, 7 O 220/99
Tenor:
Die sofortige Beschwerde wird auf Kosten des Beklagten nach einem
Gegen-standswert von 666,42 Euro zurückgewiesen.
G r ü n d e :
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Die zulässige sofortige Beschwerde der Beklagten hat keinen Erfolg.
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Der Rechtspfleger hat zu Recht die von der Beklagten angemeldeten Gebühren der
Anwälte, die sie im selbständigen Beweisverfahren 4 H 10/97 AG Castrop-Rauxel
beauftragt hat, abgesetzt.
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Diese Kosten sind gemäß § 91 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht erstattungsfähig. Hätte die
Beklagte nämlich bereits im selbständigen Beweisverfahren beim späteren
Hauptsachegericht, dem Landgericht Dortmund, nach der damaligen Fassung des § 78
Abs. 1 ZPO zugelassene Anwälte mit ihrer Interessenwahrnehmung betraut, hätte sie
diese auch im späteren Hauptsacheprozeß mandatieren können, so daß die
Rechtsanwaltsgebühren wegen § 37 Nr. 3 ZPO nur einmal angefallen wären, während
sie nun wegen der Beauftragung unterschiedlicher Anwälte in beiden Verfahren doppelt
entstanden sind. Bei der Einleitung eines selbständigen Beweisverfahrens muß eine
Partei regelmäßig damit rechnen, daß es nach dessen Abschluß auch noch zu einem
Hauptsacheverfahren kommen wird, so daß sie zwecks Geringhaltung ihrer
außergerichtlichen Kosten gehalten ist, einen Anwalt zu wählen, der sie in beiden
Verfahren vertreten kann (Göttlich/Mümmler, BRAGO, 20. Aufl., Anm. 6 zum Stichwort
"selbständiges Beweisverfahren"; Hartmann in Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann,
ZPO, 60. Aufl., § 91 Rn. 129; Zöller-Herget, ZPO, 23. Aufl., § 91 Rn. 13 zum Stichwort
"Anwaltswechsel"). Zwar kann das selbständige Beweisverfahren in gewissen Fällen
zur Vermeidung eines Rechtsstreits führen, wie auch in § 485 Abs. 2 Satz 2 ZPO zum
Ausdruck kommt. Davon darf im Normalfall aber nicht ausgegangen werden. Hier hat
die Beklagte erkennbar selbst nicht damit gerechnet, das selbständige Beweisverfahren
werde zu einer Lösung führen. Im Anschluß an die seitens der Kläger seit dem Jahre
1993 vorgebrachten Beanstandungen hatte sie vor Einleitung des selbständigen
Beweisverfahrens zuletzt auch durch ihre Rechtsabteilung die an sie herangetragenen
Forderungen mit Schreiben vom 01. März 1996 unmißverständlich abgelehnt. Die
beiderseitigen Vorstellungen hatten sich dermaßen verhärtet, daß angenommen werden
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mußte, das selbständige Beweisverfahren werde nur einen Zwischenschritt zu einem
Hauptsacheprozeß darstellen.
Für die Beklagte war zum Zeitpunkt der Beauftragung ihrer beim Landgericht Essen
zugelassenen Anwälte für das selbständige Beweisverfahren absehbar, daß die Kläger
einen Hauptsacheprozeß nicht an ihrem, der Beklagten, allgemeinen Gerichtsstand (§
17 Abs. 1 ZPO) beim Landgericht Essen, sondern beim besonderen Gerichtsstand des
Erfüllungsortes (§ 29 Abs. 1 ZPO) beim Landgericht Dortmund betreiben würden (siehe
auch OLG Koblenz JurBüro 96, 34). Die Kläger hatten sich nämlich bei der
Antragstellung für das selbständige Beweisverfahren Dortmunder Anwälte bedient, so
daß sie ihrerseits gegen die Pflicht zur kostensparenden Prozeßführung verstoßen
hätten, wenn sie später beim Landgericht Essen geklagt hätten und deshalb einen
Anwaltswechsel hätten vornehmen müssen. Zudem liegt ihr Wohnort D deutlich näher
beim Landgericht Dortmund als beim Landgericht Essen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des
Beschwerdewertes, der dem Abänderungsbegehren der Beklagten entspricht, beruht
auf §§ 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.
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