Urteil des OLG Hamm vom 19.10.2010

OLG Hamm (wiedereinsetzung in den vorigen stand, anspruch auf rechtliches gehör, stpo, antrag, rechtliches gehör, faires verfahren, wiedereinsetzung, bestellung, stand, aufhebung)

Oberlandesgericht Hamm, III-3 RVs 87/10
Datum:
19.10.2010
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
3. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
III-3 RVs 87/10
Vorinstanz:
Landgericht Detmold, 4 Ns 35 Js 726/10 AK: 138/10
Schlagworte:
Pflichtverteidiger Revisionsbegründung Wiedereinsetzung
Verwerfungsbeschluss
Normen:
GG Art. 103 Abs. 1; StPO §§ 140 Abs. 2; 141; 345 Abs. 1; 346 Abs. 2
Leitsätze:
1. Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires Verfahren ergibt sich
die Verpflichtung des Tatrichters, rechtzeitig vor Ablauf der
Revisionsbegründungsfrist über den mit der Einlegung der Revision
gestellten Antrag auf Beiordnung eines Pflichtverteidigers zu
entscheiden.
2. Unterbleibt die Bescheidung des Antrags auf Beiordnung eines
Pflichtverteidigers, führt dies zur Aufhebung eines gleichwohl
erlassenen Verwerfungsbeschlusses nach § 346 Abs. 1 StPO.
Tenor:
1.
Der Antrag auf Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
gegen die Versäumung der Revisionsbegründungsfrist wird als
unzulässig verworfen.
2.
Der Beschluss des Vorsitzenden der Strafkammer II – erste kleine
Strafkam-mer – des Landgerichts Detmold vom 13. September 2010 wird
aufgehoben.
3.
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst.
G r ü n d e :
1
I.
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Durch Urteil des Amtsgerichts – Strafrichter – Lemgo vom 10. Juni 2010 ist der
Angeklagte wegen fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr zu einer Freiheitsstrafe von
sieben Monaten – ohne Strafaussetzung zur Bewährung – verurteilt worden. Zugleich ist
angeordnet worden, dass dem Angeklagten vor Ablauf von drei Jahren keine neue
Fahrerlaubnis erteilt werden darf. Ferner ist ihm für die Dauer von drei Monaten die
Führung von Kraftfahrzeugen jeder Art verboten worden.
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Die gegen dieses Urteil gerichtete – auf den Strafausspruch beschränkte – Berufung
des Angeklagten hat die erste kleine Strafkammer II des Landgerichts Detmold durch
Urteil vom 27. Juli 2010 verworfen. Gegen dieses ihm am 4. August 2010 zugestellte
Urteil hat der Angeklagte mit Schreiben vom 30. Juli 2010, eingegangen bei dem
Landgericht Detmold am 2. August 2010, Revision eingelegt und zugleich die
Beiordnung eines Pflichtverteidigers beantragt.
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Durch den angefochtenen Beschluss vom 13. September 2010 hat der
Kammervorsitzende die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen, da diese
nicht innerhalb der Frist des § 345 Abs. 1 StPO begründet worden sei.
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Gegen diesen ihm am 15. September 2010 zugestellten Beschluss wendet sich der
Angeklagte mit seinem "Widerspruch", den er mit näheren Ausführungen begründet hat
und der am 20. September 2010 bei dem Landgericht Detmold eingegangen ist.
6
II.
7
1.
8
Die als "Widerspruch" bezeichnete, am 20. September 2010 bei dem Landgericht
Detmold eingegangene Zuschrift des Angeklagten ist gemäß § 300 StPO als Antrag auf
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist auszulegen. Dieser Antrag ist zwar innerhalb der
Wochenfrist des
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§ 45 Abs. 1 S. 1 StPO gestellt worden, er enthält aber kein Vorbringen, das ein
Verschulden des Angeklagten bei der rechtzeitigen Wahrnehmung der
Revisionsbegründungsfrist ausschließt. Der Angeklagte führt lediglich aus, dass er
zurzeit eine lebenswichtige Behandlung durchführen müsse; dass ihn diese
Behandlung an der Begründung der Revision ggf. zu Protokoll der Geschäftsstelle oder
der Beauftragung eines Rechtsanwalts gehindert hätte, ist nicht ersichtlich.
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Der Antrag ist deshalb als unzulässig zu verwerfen.
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2.
12
Der nach § 346 Abs. 2 S. 1 StPO zulässige Antrag des Angeklagten auf gerichtliche
Entscheidung führt zur Aufhebung des angefochtenen Beschlusses des Landgerichts
Detmold vom 13. September 2010. Zwar hat der Angeklagte die Frist zur Begründung
der Revision gemäß § 345 Abs. 1 S. 2 StPO, die nach Zustellung des Urteils am 4.
August 2010 am 6. September 2010 endete, versäumt. Dies geschah indes ohne
Verschulden des Angeklagten (§ 44 Abs. 1 S. 1 StPO), weil über seinen bereits mit der
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Revisionseinlegung gestellten Antrag auf Bestellung eines Pflichtverteidigers nicht
innerhalb der Revisionsbegründungsfrist entschieden worden ist (vgl. KK-Maul, StPO, 6.
Aufl., § 44 Rdnr. 27; OLG Hamm, MDR 1976, 1038; BayObLG, NStZ 1995, 300).
Aus dem Recht des Angeklagten auf ein faires und rechtsstaatliches Verfahren und aus
seinem Anspruch auf rechtliches Gehör ergab sich die Verpflichtung des Landgerichts,
vor Verwerfung der Revision über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines
Pflichtverteidigers gemäß § 140 Abs. 2 S. 1 StPO zu entscheiden. Der Senat ist – in
Übereinstimmung mit der o.g. früheren Rechtsprechung des OLG Hamm und der
Entscheidung des Bayerischen Obersten Landesgerichts – der Auffassung, dass in der
gegebenen Konstellation ein Angeklagter darauf vertrauen darf, dass so rechtzeitig über
den Beiordnungsantrag entschieden wird, dass der Angeklagte ggf. noch innerhalb der
Revisionsbegründungsfrist entweder selbst einen Verteidiger beauftragen oder die
Revisionsbegründung zu Protokoll der Geschäftsstelle erklären kann (vgl. auch
BayObLG, StV 1988, 332).
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Da die Nachholung der versäumten Handlung – die Einreichung der
Revisionsbegründungsschrift – bislang nicht erfolgt ist und dem Angeklagten auch nicht
zumutbar war, kommt die Gewährung von Wiedereinsetzung in den vorigen Stand von
Amts wegen – vorerst – nicht in Betracht. Das Gebot der Einhaltung eines fairen
Verfahrens erfordert hier vielmehr die Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom
19. September 2010 durch den Senat (vgl. BayObLG, NStZ 1995, a.a.O.; OLG Hamm
a.a.O.).
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Unter Aufhebung des Verwerfungsbeschlusses vom 13. September 2010 ist die Sache
daher zur Entscheidung über den Antrag des Angeklagten auf Bestellung eines
Pflichtverteidigers vom 2. August 2010 an das Landgericht Detmold zurückzugeben.
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Für das weitere Verfahren wird darauf hingewiesen, dass nach der Entscheidung des
Bundesgerichtshofs vom 15. Mai 1976 (BGHSt 26, 335) die Gewährung von
Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der
Revisionsbegründungsfrist nur möglich ist, wenn der Wiedereinsetzungsantrag binnen
einer Woche ab Zustellung der Entscheidung über die Bestellung eines
Pflichtverteidigers angebracht wird, während für die Nachholung der versäumten
Handlung (die Einreichung der Revisionsbegründungsschrift beim Landgericht) eine
Frist von einem Monat ab Zustellung der Entscheidung über die Verteidigerbestellung
gilt.
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Eine Kostenentscheidung durch den Senat war nicht veranlasst.
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