Urteil des OLG Hamm vom 27.05.2004
OLG Hamm: wahrscheinlichkeit, sicherheit, fahrzeug, sachverständiger, identifizierung, täterschaft, kompetenz, messung, befund, beweisergebnis
Oberlandesgericht Hamm, 1 Ss OWi 281/04
Datum:
27.05.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Senat für Bußgeldsachen
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ss OWi 281/04
Vorinstanz:
Amtsgericht Siegen, 43 OWi 282 Js 1396/03 - M 64/03
Tenor:
Das angefochtene Urteil wird mit den zugrunde liegenden
Feststellungen aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung - auch
über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Amtsgericht
Siegen zurückverwiesen.
G r ü n d e :
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Das Amtsgericht hat den Betroffenen wegen einer fahrlässigen
Geschwindigkeitsüberschreitung nach den §§ 41 Abs. 2, 49 StVO, 24, 25 StVG zu einer
Geldbuße von 60,- € verurteilt und außerdem ein Fahrverbot von einem Monat
festgesetzt.
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Das Amtsgericht hat festgestellt, dass der Betroffene am 9. Juli 2003 gegen
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14.15 Uhr mit seinem Fahrzeug in C die B 54 in Richtung S /S1 Flughafen mit einer
Geschwindigkeit von - nach Abzug der üblichen Toleranz von 3 km/h - 90 km/h befahren
hat, obwohl die zulässige Höchstgeschwindigkeit an dieser Stelle 60 km/h betrug.
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Der Betroffene hat von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch gemacht. Seine
Überzeugung von der Fahrereigenschaft des Betroffenen hat der Tatrichter wie folgt
begründet:
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"Aufgrund der überzeugenden Ausführungen des Sachverständigen Prof. Dr. I in
der Hauptverhandlung ist das Gericht auch davon überzeugt, dass der Betroffene
am 09.07.2003 der Fahrer des genannten Fahrzeuges war. Der Sachverständige
hat im Rahmen der Beweisaufnahme Fotos vom Betroffenen gemacht (Bl. 47 d.A.)
und diese mit den Lichtbildern der Radarmessung (Bl. 19, 47 d.A.) verglichen.
Durch den Vergleich der Bilder hat der Sachverständige sehr plastisch und
nachvollziehbar nachgewiesen, dass es sich bei der Person auf den Meßbildern
mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit um den Betroffenen handelt.
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Aufgrund von 8 Merkmalen (Gesichtsrelief, Gesichtsumriß, Augenbrauendichte,
Stellung der Augenbrauen, Höhe der Augenlidräume, Breite der Nasenkuppe,
Kinnform und Doppelkinn) hat der Sachverständige einen Individualitätswert von
1:5600 herausgearbeitet. Insbesondere auch die Schläfen-Stirn-Region und die
Form des Stirnhaaransatzes stehen in völliger Übereinstimmung mit den
Messbildern. Die Fotos der Messung beinhalten nach seinen Ausführungen keine
Merkmale, die nicht auch auf den Vergleichsfotos zu finden sind, was ebenfalls für
eine Identität der Person spricht.
Im Ergebnis ist nach den Feststellungen des Sachverständigen daher davon
auszugehen, dass es sich bei der auf dem Messfoto zu sehenden Person mit einer
Wahrscheinlichkeit von 1:5600 um den Betroffenen handelt. Relativiert hat der
Sachverständige diesen Wert nur für nahe Familienangehörige bzw.
Blutsverwandte.
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Aufgrund dieser Ausführungen des Sachverständigen und der Tatsache, dass der
Betroffene im Zusammenhang mit dem gefahrenen Fahrzeug ermittelt werden
konnte, ist das Gericht von der an Sicherheit grenzenden Wahrscheinlichkeit
überzeugt, dass es sich bei der Person auf den Fotos der
Geschwindigkeitsmessung um den Betroffenen handelt. Das Gericht hält die sehr
anschaulichen Ausführungen des Sachverständigen für überzeugend und
nachvollziehbar. Anhaltspunkte für Fehler lassen diese nicht erkennen. Die
Sachkunde und Kompetenz des Sachverständigen ist dem Gericht auch aus einer
Vielzahl anderer Verfahren bekannt."
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Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Betroffenen, mit der er die Verletzung
materiellen Rechts gerügt hat. Die Generalstaatsanwaltschaft hat beantragt, das
angefochtene Urteil aufzuheben.
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Die zulässige Rechtsbeschwerde hat - zumindest vorläufig - Erfolg und führt zur
Aufhebung des angefochtenen Urteils in vollem Umfang sowie zur Zurückverweisung
der Sache an das Amtsgericht Siegen. Die Gründe des angefochtenen Urteils sind
lückenhaft (§ 71 OWiG, § 267 StPO). Sie ermöglichen dem Senat nicht die Prüfung, ob
die vom Amtsgericht getroffene Feststellung, der Betroffene sei zur Tatzeit Fahrer des
PKW gewesen, ohne Rechtsfehler getroffen worden ist.
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Das Amtsgericht stützt seine Überzeugung von der Täterschaft des Betroffenen auf
dessen Inaugenscheinnahme im Hauptverhandlungstermin und die Feststellungen des
Sachverständigen für anthropologische Vergleichsgutachten Prof. Dr. I. Stützt der
Tatrichter den Schuldspruch auf ein Sachverständigengutachten, so ist in den
Urteilsgründen eine verständliche und in sich geschlossene Darstellung der dem
Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungstatsachen, der wesentlichen Befund-
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tatsachen und der das Gutachten tragenden fachlichen Begründung erforderlich (BGHR
StPO, § 267 Abs. 1 S. 1, Beweisergebnis 2; § 261 Sachverständiger 2; OLG Hamm NZV
2000, 428; Göhler, OWiG, 13. Aufl., § 71 Rdnr. 43 d). Eine solche ge-
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schlossene Darstellung der dem Gutachten zugrunde liegenden Anknüpfungs-
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tatsachen, der wesentlichen Befundtatsachen und der das Gutachten tragenden
fachlichen Begründung, die den Senat in die Lage versetzen würde, die Schlüssigkeit
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des Gutachtens zu überprüfen, enthält das Urteil jedoch nicht. Auch werden die von dem
Sachverständigen festgestellten übereinstimmenden Merkmale - offenbar des
Beweisfotos - mit Gesichtszügen des Betroffenen im Detail nicht angegeben.
Die alleinige Mitteilung des Ergebnisses des Sachverständigengutachtens kann - je
nach Lage des Einzelfalles - nur etwa dann ausreichen, wenn der Sachverständige bei
der Begutachtung ein weithin standardisiertes Verfahren angewendet hat, es sich um
einen renommierten Sachverständigen handelt und wenn von keiner Seite Einwände
gegen die der Begutachtung zugrunde liegende Tatsachengrundlage und die
Zuverlässigkeit der Begutachtung selbst erhoben werden (BGHR StPO, § 261
Sachverständiger 4). Diese Voraussetzungen, unter denen die Mitteilung des
Ergebnisses ausnahmsweise zur Beweisführung ausreicht, liegen ersichtlich nicht vor.
Es lässt sich dem Urteil bereits nicht entnehmen, ob die Begutachtung auf der
Grundlage eines weithin standardisierten Verfahrens erfolgt ist. Dies dürfte bei einem
anthro-
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pologischen Vergleichsverfahren im Übrigen auszuschließen sein.
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Soweit das Urteil darüber hinaus erkennen lässt, dass Grundlage für die tatrichterliche
Überzeugungsbildung auch die - für die Erstellung des Vergleichsgutachtens
erforderliche - Inaugenscheinnahme des Beweisfotos war, fehlt es insoweit an einer
wirksamen Bezugnahme auf das Messfoto gemäß § 267 Abs. 1 S. 3 StPO i.V.m.
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§ 71 Abs. 1 OWiG. Die Bezugnahme muss nämlich deutlich und zweifelsfrei zum
Ausdruck gebracht sein (BGHSt 41, 377, 382). Diesen Anforderungen genügt das
angefochtene Urteil nicht. Da vorliegend eine Bezugnahme nach § 267 Abs. 1 S. 3
StPO nicht erfolgt ist, sind die betreffenden Beweisfotos nicht Bestandteil der
Urteilsgründe. Dem Senat ist es daher verwehrt, die Abbildungen aus eigener
Anschauung zu würdigen, um zu beurteilen, ob die Beweisfotos als Grundlage einer
Identifizierung tauglich sind.
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Konkrete Identifizierungsmerkmale sind in dem angefochtenen Urteil ebenfalls nicht
beschrieben. Der Bundesgerichtshof hat insoweit ausgeführt, dass dann, wenn - wie
hier - eine prozessordnungsgemäße Verweisung auf das Beweisfoto nicht erfolgt ist,
das Urteil Ausführungen zur Bildqualität enthalten und die abgebildete Person oder
jedenfalls mehrere charakteristische Identifizierungsmerkmale so präzise beschreiben
muss, dass dem Rechtsmittelgericht anhand der Beschreibung in gleicher Weise wie
bei der Betrachtung des Fotos die Prüfung ermöglicht wird, ob dieses zur Identifizierung
generell geeignet ist (vgl. BGHSt 41, 376). Das kann anhand der Urteils-
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gründe aber gerade nicht geschehen.
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Nach alledem war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur erneuten
Verhandlung und Entscheidung an das Amtsgericht zurückzuverweisen.
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