Urteil des OLG Hamm vom 07.09.2004

OLG Hamm: formvorschrift, kenntnisnahme, strafverfahren, zustellung, beschwerdefrist, post, ergänzung, beweismittel, auflage, unrichtigkeit

Oberlandesgericht Hamm, 1 Ws 256/04
Datum:
07.09.2004
Gericht:
Oberlandesgericht Hamm
Spruchkörper:
1. Strafsenat
Entscheidungsart:
Beschluss
Aktenzeichen:
1 Ws 256/04
Tenor:
Der Antrag wird als unzulässig verworfen.
G r ü n d e :
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Der Antrag war als unzulässig zu verwerfen, da er den nach § 172 Abs. 3 Satz 1 StPO
an einen Klageerzwingungsantrag zu stellenden Anforderungen nicht entspricht.
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Danach muß der Antrag auf gerichtliche Entscheidung die Tatsachen, welche die
Erhebung der öffentlichen Klage begründen sollen, und die Beweismittel angeben.
Verlangt wird danach ein substantiierter Vortrag. Dazu gehört nach übereinstimmender
Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum eine in sich geschlossene und aus sich
heraus verständliche Sachverhaltsdarstellung, aus der sich der dem Beschuldigten zur
Last gelegte Straftatbestand ergibt (vgl. Meyer-Goßner, StPO, 47. Auflage, § 172 Rdnr.
26 ff m.w.N.). Der Antrag muß darüber hinaus in groben Zügen den Gang des
Ermittlungsverfahrens, den Inhalt der angegriffenen Bescheide und die Gründe für deren
behauptete Unrichtigkeit enthalten. Das Antragsvorbringen muß den Senat in die Lage
versetzen, ohne Rückgriff auf die Ermittlungsakten eine "Schlüssigkeitsprüfung" des
Antrags auf Erhebung der öffentlichen Klage vorzunehmen (vgl. Meyer-Goßner aaO;
OLG Düsseldorf StV 1983, 498).
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Diesen Erfordernissen wird die vorliegende Antragsschrift in mehrfacher Hinsicht nicht
gerecht.
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Es fehlt schon an einer in sich geschlossenen Sachverhaltsdarstellung. In
Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß die nach § 172 Abs. 3 StPO
gebotene Sachverhaltsdarstellung nur insoweit durch eine Bezugnahme auf den
Akteninhalt bzw. auf dem Antrag beigefügte Anlagen ersetzt werden darf, als die in
Bezug genommenen Anlagen der näheren Erläuterung oder Ergänzung des
Antragsvorbringens dienen (OLG Düsseldorf aaO m.w.N.; siehe auch OLG Koblenz
NJW 1977, 1461; OLG Köln JR 1954, 93). Wird hingegen erst durch die Kenntnisnahme
der in Bezug genommenen Anlagen die für eine zulässige Antragsbegründung
erforderliche geschlossene Sachverhaltsdarstellung erreicht, ist die Bezugnahme
unstatthaft und entspricht der Antrag nicht den Anforderungen des § 172 Abs. 3 Satz 1
StPO (vgl. OLG Celle NSTZ 1997, 406; OLG Düsseldorf STV 1983, 498; OLG Koblenz
OLGST § 172 Nr. 15; KG OLGST § 172 Nr. 28; Meyer-Goßner aaO, § 172 Rdnr. 27 bis
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31 jeweils m.w.N.). Eine solche Art der Darstellung würde nämlich, da nicht mehr die
eigene Sachdarstellung tragendes Element des Antrages ist, zu einer Umgehung der
Formvorschrift des § 172 führen. Im Klageerzwingungsverfahren ist es nicht Aufgabe
des Oberlandesgerichts, sich aus den Akten bzw. aus den der Antragsschrift
beigefügten Anlagen zusammenzustellen, was der Begründung des Antrags dienen
könnte. Nichts anderes aber kann gelten, wenn – wie hier – in Bezug genommene (und
dazu noch äußerst umfängliche) Anlagen der Antragsschrift nicht beigefügt, sondern in
der Weise in die Antragsschrift fotokopiert eingefügt sind, daß ohne deren
Kenntnisnahme das Antragsvorbringen nicht verständlich ist. Denn auch diese Art des
Vorbringens führt zu einer unstatthaften Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO, weil auch dadurch die erforderliche eigene Sachdarstellung durch
Bezugnahme auf andere Schriftstücke ersetzt wird (vgl. OLG Celle NSTZ 1997, 406;
OLG Düsseldorf STV 1983, 498).
Aus diesem Grunde genügt der Sachvortrag in der Antragsschrift dem Erfordernis einer
geschlossenen und aus sich heraus verständlichen Darstellung des Sachverhalts nicht.
Die Antragsschrift besteht aus insgesamt 62 fortlaufend nummerierten
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Seiten. Davon umfaßt die Sachverhaltsschilderung ca. 50 Seiten, die nahezu
vollständig eine Aneinanderreihung kopiert eingefügter Schriftstücke darstellen und
lediglich auf den Seiten 1, 2, 39, 43 und 46 überleitende Anmerkungen der
Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers enthalten. Bereits hieraus wird deutlich,
daß es sich um eine unstatthafte Umgehung der Formvorschrift des § 172 Abs. 3
Satz 1 StPO handelt. Diesem strengen, dem notwendigen Schutz des Beschuldigten in
einem rechtsstaatlichen Strafverfahren liegenden Zulässigkeitserfordernis wird der
vorliegende Antrag daher nicht gerecht. Der Senat kann nicht allein anhand der
Antragsschrift prüfen, ob der Beschuldigte der vorworfenen Tat hinreichend verdächtig
ist.
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Abgesehen davon fehlt es in der Antragschrift auch an einer inhaltlichen
Auseinandersetzung mit dem Beschwerdebescheid. Dieser wird zwar wiederum durch
die Einführung von Ablichtungen – inhaltlich wiedergegeben; eine Auseinandersetzung
mit seinen Gründen fehlt jedoch gänzlich.
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Schließlich ist in der Antragsschrift auch nicht dargetan, daß der Antragsteller die Frist
des § 172 Abs. 1 StPO eingehalten hat. Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung
enthält insoweit (auf S. 53) lediglich folgende Ausführungen:
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"Auf Grund der Einstellungsnachricht der Staatsanwaltschaft erhob der
Anzeigeerstatter Beschwerde mit Schreiben vom 11.06.2004, welches am
14.06.2004 bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingegangen ist. Die
Einstellungsnachricht datiert auf den 05.05.2004 und wurde mit einfacher Post in
den Folgetagen zugestellt. Da die Einstellungsnachricht am 05.05.2004 erfolgte,
war die Beschwerde vom 14.06.2004 jedenfalls unabhängig von der Zustellung
innerhalb der 2-Wochenfrist bei der Staatsanwaltschaft Bielefeld eingegangen."
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Eine Einhaltung der zweiwöchigen Beschwerdefrist des § 172 Abs. 1 StPO kann dem
nicht entnommen werden, allenfalls das Gegenteil.
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Die aufgezeigten Mängel haben die Unzulässigkeit des Klageerzwingungsantrags zur
Folge.
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